Amtliche ^^" Beilage
ZUM
Hanauer Anzeiger Nr. 261.
Nr. 7t.
Dienstag den 7. November
1899,
Auf Grund des § 157 Abs. 4 der Civilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 wird Folgendes bestimmt:
§ 1. Die Erlaubniß zum mündlichen Verhandeln vor Gericht ist von der Justizverwaltung nur zu ertheilen, soweit ein Bedürfniß hierfür vorliegt.
Die Ertheilung erfolgt für ein Amtsgericht, ausnahmsweise auch für zwei oder mehrere benachbarte Amtsgerichte desselben Landgerichtsbezirkes.
Zuständig für die Ertheilung der Erlaubniß ist der Landgerichtspräsident.
§ 2. Gesuche um Gestaltung des mündlichen Verhandelns sind mit einem selbstverfaßten und selbstgeschriebenen Lebenslaufe bei dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts ein- zureichen. Dieser übersendet das Gesuch, nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und geeignetenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen, mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Bedürfnißfrage und über die Person des Gesuchstellers dem Landgerichtspräsidenten. Ist der aufsichtführende Richter nicht Prozeßrichter, so ist eine Aeußerung des Letzteren belustigen.
§ 3. Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet ist, sind im dienstlichen Verkehr als Prozeßagenten zu bezeichnen.
§ 4. Macht ein Richter des Amtsgerichts Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der Befähigung oder an der Zuverlässigkeit eines Prozeßagenten zu begründen, so hat er hiervon durch Vermittelung des aussichtführenden Amtsrichters dem Laudgerichtspräsidenten Anzeige zn machen.
§ 5. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme darf nicht aus dem Grunde erfolgen, weil das bei der Ertheilung der Erlaubniß vorhandene Bedürfniß später weggefallen ist.
Zuständig für bie Zurücknahme der Erlaubniß ist der Landgerichtspräsident.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) hat den Wegfall der Erlaubniß von selbst zur Folge.
§ 6. Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2) findet Beschwerde im Aufsichtswege an den Oberlandesgerichtsprästdenten statt; dieser entscheidet endgültig.
§ 7. Die Ertheilung der Erlaubniß (§ 1) und ihre Zurücknahme (§ 5) sind durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen und der Ortspolizeibehörde mitzutheilen.
§ 8. Die im § 2 bezeichneten Gesuche können vom 1. Oktober d. I. ab gestellt werden.
Berlin, am 25. September 1899.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Vorstehende in Nr. 35 des Justizministerial-Blattes vom 29. d. Mts. (Seite 272) abgedruckte Allgemeine Verfügung des Herrn Justizministers vom 25. d. Mts. bringe ich hier- durch°zur Kenntniß der Verwaltungsbehörden und bestimme, daß die Ortspolizeibehörden dem Landgerichtspräsidenten
1) Anzeige erstatten, sobald sie gemäß Ziffer 50 der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 9. Augustd.J.
einen Prozeßagenten zur Einstellung seines Gewerbebetriebes" auffordern, und
2) die im Verwaltungsstreitverfahren auf Untersagung des Gewerbebetriebes ergehenden Entscheidungen mittheilen.
Berlin, am 29. September 1899.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: L o h m a n n.
Bei der Grundbuchregulirung auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1873 sind aus den älteren Büchern die vor dem 1. Juli 1874 begründeten Hypotheken in die Grundbücher übertragen worden. Diese Hypotheken haben aber, abgesehen von den seltenen Fällen, in denen sie in Hypotheken des neuen Rechts umgewandelt sind, die Abhängigkeit vom Bestehen der zu Grunde liegenden persönlichen Forderung behalten. Danach konnten diejenigen andern Gläubiger, denen ein mit solchen älteren Hypotheken belastetes Grundstück kraft einer Hypothek oder Grundschuld haftet, darauf rechnen, daß sie stets in der Lage sein würden, das Erlöschen der älteren Hypothek trotz ihrer fortdauernden Eintragung im Grundbuch geltend zu machen, wenn die Forderung auf irgend eine Weife getilgt war. Sie durften deshalb bei der Prüfung der Sicherheit ihres Pfandrechts davon ausgehen, daß eine solche Hypothek, deren Erlöschen ihnen bekannt war, das Grundstück in Wahrheit nicht belastete. Mit Rücksicht auf die mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch verbundene Neuordnung des Hypothekenrechts hat das preußische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Artikel 33 § 3 jetzt bestimmen müssen und bestimmt, daß die bestehenden alten Hypotheken von der Zeit an, zu der das Grundbuch im Sinne des neuen Rechts als angelegt zu gelten hat, das Grundstück als „Sicherungshypotheken" belasten sollen. Für alle diejenigen Bezirke, deren Grundbuch nach älterem Recht fertig gestellt ist, gilt als dieser Zeitpunkt der 1. Januar 1900.
Soweit zu diesem Zeitpunkt ältere eingetragene Hypotheken trotz vorgängigen Erlöschens in den Grundbüchern nicht gelöscht sein werden, müssen sie im Grundbuchverkehr als bestehend angesehen werden, haben also fortan als Sicherungshypotheken zu gelten. Danach besteht die Möglichkeit, daß sie, obgleich sie in Wahrheit bereits erloschen waren, ohne Zuziehung anderer Gläubiger in Vollhypotheken verwandelt und auf gutgläubige Dritte übertragen werden, auch mit Erfolg auf Eigenthumshypotheken Berücksichtigung verlangen dürfen. Es besteht also die Möglichkeit, daß die Rechtsstellung der andern dinglichen Gläubiger zu ihrem Nachtheil verändert werden kann. Gegen diese Gefahr gewährt das Gesetz Schutzmittel. Jedem Gläubiger, dem zu der angegebenen Zeit eine Hypothek oder Grundschuld auf denselben Grundstück zusteht, wird nämlich vom Gesetz zunächst das Recht gewährt, die kostenfreie Eintragung eines Widerspruchs gegen das Bestehen einer solchen älteren Hypothek zu erwirken, wenn diese nach seiner Ansicht erloschen ist. Der Grundbuchrichter muß jedem, auf Eintragung eines solchen Widerspruchs rechtzeitig gestellten Antrag Folge geben. Rechtzeitig aber ist der Antrag, wenn er vor der Zeit gestellt wird, in der das