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Bekanntmachung.

Durch den Erweiterungsbau im Jahre 1896 ist die Königliche Frauenklinik zu Marburg fortgesetzt in den Stand gesetzt worden, eine größere Zahl Kranker alS früher auf- zunehmen.

Die Aufnahmebedingungen der Frauenklinik sind sehr günstige. Unbemittelten, Unterleibskranken und schwangeren Frauen des Bezirks wird freie Aufnahme (ärztliche Behand­lung und Verköstigung) geboten. Auch kann bei sehr be­dürftigen Kranken das Reisegeld nach Marburg von Seiten der Direktion der Anstalt wieder erstattet werden, wozu eS genügt, wenn durch die Herren Bürgermeister, die Herren Aerzte, oder auch von der Hebamme des Orts die Bedürftig­keit bestätigt wird. Armenattest ist nicht nochwendig.

Hanau, am 23. Oktober 1899.

Der Königliche Landrath.

V 10947 v. Schenck.

Polizeiliche Anordnung, die Mainschifffahrt während der Kanalifirungs- arbeiten bei Offenbach betreffend.

Auf Grund des Artikels 79 der Kreis- und Provinzial- ordnung vom 12. Juni 1874 wird, nachdem der rechtsseitige Theil des Nadelwehrs für die neue Stauanlage im Main unterhalb Offenbach fertiggestellt und die Ab­dämmung der zweiten linksseitigen Stromhälfte ausgeführt worden ist, bezüglich der Schifffahrt und Flösserei an der Wehrbaustelle auf die Dauer von vorläufig 4 Wochen das Folgende angeordnet:

§ 1.

Sämmtliche Schiffe, sowie einzeln fahrende, wie die im Anhang der Kettenboote sich befindlichen und alle Flösse, welche einen größeren Tiefgang als 60 cm be- sitzen> haben ihren Weg durch die neue' Schleuse zu nehmen.

Die Schleusung dieser Floffe findet nur statt in der Zeit

vormittags bis 8 Uhr, mittags zwischen 11 und 1 Uhr, abends nadj 5 Uhr.

Nach eingetretener Dunkelheit finden Schleusungen auch für Schiffe nicht mehr statt und ist überhaupt das Passiren der Wehrbaustelle nach eingetretener Dunkelheit vollstän­dig untersagt.

8 2.

Flösse von geringerem Tiefgang all 60 cm können ihren Weg durch die freigegebene rechtsseitige Strom­hälfte zwischen dem Mittelpfeiler des Wehrs und der Floß­rinne nehmen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Die einzelnen oder gekuppelten Flösse eines Floßzüges müssen auf der Fahrt durch die Baustelle unter sich einen Abstand von nicht weniger als 400 Meter halten.

Auf den Strecken von 200 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb der Wehrbaustelle ist das Floßsperren, sowie das Ankerwerfen oder Ankerschleppen untersagt.

Ebenso ist das Setzen öox Fahrbäumen zum Lenken der Flösse auf den Wehrrücken verboten.

8 3.

Sämmtliche Flöffe, sowohl die in § 1, als die in § 2 benannten sind gehalten, sich vor dem Durchschleusen bezw. vor dem Durchfahren der Baustelle am rechten Ufer oberhalb der Kaiserlay nach Anordnung des dort aufgestellten Wahr- schauers festzulegen und dort zu warten, bis das Zeichen zur Oeffnung der Schleuse am Signalmast (2 Körbe oben) bezw. bis ihnen vom Wahrschauer die Fahrt durch die offene rechtsseitige Stromöffnung an der Baustelle freige­geben wird.

§ 4.

Das Fahrwasser im Main von der Mündung des im Bau begriffenen neuen Offenbacher Hafens bis zum Ober­kanal der Schleuse und bis zur rechtsseitigen Stromöffnung ist durch rothe und weiße Baken gekennzeichnet.

8 5.

Bezüglich des Durchfahrens der Schleuse gelten die Be­stimmungen der Schifffahrtspolizeiordnung für den kanalisirten Main (Regierungsblatt Nr. 4 vom 1. Februar 1899), ins­besondere diejenigen in den §§ 24, 35 bis 40 und in den 88 42, 44 und 45.

8 6.

Sowohl beim Durchfahren der Baustelle, als der neuen Schleuse ist zur Verhütung von Unglücksfällen und Beschä­digungen des Bauwerks die größte Vorsicht und Aufmerksam­keit seitens der Schiffs- und Floßführer zu beachten.

8 7.

Die Nichtbefolgung gegenwärtiger Vorschriften wird auf Grund der Bestimmung des Artikels 79 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 mit Geldstrafe bis zu 90 Mark, im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechen­der Haftstrafe bestraft. Auch ist jeder durch Unachtsamkeit an den Bauwerken verursachter Schaden von den betreffenden Schifffahrts- bezw. Flössereiinteressenten zu ersetzen.

8 8.

Die polizeiliche Anordnung vom 16. September d. Js., die Mainschifffahrt während der Kanalisirungsarbeiten bei Offenbach betreffend, ist außer Kraft getreten.

Offenbach den 25. Oktober 1899.

Grotzherzogliches Kreisamt.

Haas.

Bedruckt und verlegt in der Buchdruck« rei die verein cv. Waisenhauses.