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Amtliches Organ für Skaöt- unö LsnöKreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage
Rr. 239.
Donnerstag den 12. Oktober
1899
Hierzu
„Amtliche Beilage" Nr. 65.
Amtliches.
LernöK^eis ^anaxt.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes^
JnSprendlingen (KreisOffenbach)und in Niedergründ au (Kreis Gelnhausen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 10. Oktober 1899.
Der Königliche Landrath.
V. 10354/5 v. Schenck.
^taöt^rci^ ^artaix.
Bekanntmachungen des Obelbürgermeisteramtes.
Wahlordnung
für die Handwerkskammer zu Cafsel und ihren Gesellenausschutz.
Wahl der Kammermitglieder.
8 1.
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk der Handwerkskammer haben
1. die Handwerker-Innungen (§ 103 a Abs. 3 Ziff. 1 der Gew.-O.),
2. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. (§ 103 a Abs.
3 Ziff. 2 der Gew.-O.).
8 2.
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im § 1 bezeichnetet: Körperschaften, welche
1. zum Amt eines Schöffen wählbar sind (§§ 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
3. im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein Handwerk selbstständig betreiben und
4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. (§§ 129, 129 a der Gew.-O. und Art. 7 des R.-Ges. Dom 26. Juli 1897).
8 3.
Von den 22 Mitgliedern der Handwerkskammer (§2 des Statuts) werden 18 durch die Handwerker-Innungen und 4
Feuilleton.
Transvaal und die Boers.
Von Zeau Voerhafen.
(Nachdruck verboten.)
Es sind nicht immer die großen Nationen dieser Erde gewesen, welche Weltgeschichte geschrieben haben. Ab und zu hat Elio in ihren Annalen auch den kleinen Völkern ein Kapitel weihen müssen. Ein solches Kapitel hat sie soeben wieder in Arbeit; es trägt die Ueberschrift: „Transvaal tm Strecke mit England." Fast ein Jahrhundert lang schreibt sie an Lesern Abschnitt und es sieht so aus, als ob sie denselben m Valde vollenden werde. , ,
Gerade uns Deutsche dürfte dieser Streck, wie er sich namentlich in der Gegenwart zugespitzt hat, schon aus dem Grunde interessiren, weil der Ausgang desselben in gewisser Beziehung auch unsre Stellung England gegenüber in der Zukunft modi- ffziren würde. Jin Falle, daß die Boers siegen, durften wir als Deutsche ruhig sein und England müßte für seine Kapkolonie fürchten; siegen jedoch die Engländer, so dürften^die Boers, wie sie es früher noch stets gethan haben, weiter nördlich ziehen und sich in unserm Ost-Afrika Wohnsitze suchen und es würde nicht lange dauern, bis wir von dem englischen Heißhunger nach Landbesitz ein wenig mehr zu spüren bekamen, als wir schon zu spüren bekommen haben. Auch wir, dao friedlichste Volk der Erde, würden alsdann nicht in Frieden leben können „wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.
Die Republik Transvaal, d. h. jenseits des „Vaal oder Flusses, umfaßt ca. 120000 englische Quadratmeilen Boden- fläche und zerfällt in drei natürliche Bezirke — das „hooge veld" (das Hochland), das „Canken veld" (das Terraffen- land) und das „boßch veld" (das Buschland). Die Be-
durch die Gewerbevereine u. s. w. gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt.
8 4.
Zum Zweck der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer den Bezirk der Kammer in Wahlbezirke ein, und zwar gesondert für Innungen einerseits und für Gewerbevereine u. s. w. andrerseits. In Wahlbezirken, wo mehr als ein Mitglied der Kammer zu wählen ist, können Wahlabtheilungen nach Handwerkszweigen gebildet werden, von denen jede ein Karmnermitglied und einen Ersatzmann zu wählen hat.
8 5.
Jeder Wahlkörper (§ 1) mit 20 und weniger Mitglieder hat eine Stimme, bei 21 bis 50 Mitgliedern erhält er zwei Stimmen und für je 50 weitere Mitglieder eine weitere Stimme. Mehr als 10 Stimmen stehen keinem Wahlkörper zu.
Bei den Gewerbevereinen u. s. w. find hierbei nur diejenigen Mitglieder zu zählen, die selbstständige Handwerker sind und keiner Innung angehören.
8 6.
Jede untere Verwaltungsbehörde stellt ein Verzeichniß derjenigen Wahlkörper auf, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben. Aus dem Verzeichniß muß auch die nach § 5 auf jeden entfallende Stimmenzahl ersichtlich fein. Die Verzeich- nisfe werden zur Einsicht der Betheiligten während einer achttägigen Frist ausgelegt mit der Aufforderung, etwaige Beschwerden binnen vierzehn Tagen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. Ueber die Beschwerden entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 4) endgültig.
8 7.
Zur Leitung der Wahl bestellt die Aufsichtsbehörde (§ 4) einen Kommissar. Diesem sind die festgestellten Verzeichnisse (8 6) zu übermitteln.
. 8 8.
Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper einen Stimmzettel für die Wahl des Mitglieds (der Mitglieder) und einen zweiten für die Wahl des Ersatzmanns (der Ersatzmänner) zu.
Er hat auf den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden Personen, die Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmen sowie den Zeitpunkt zu vermerken,. bis zu dem die Stimmzettel an ihn zurückzusenden sind.
8 9.
Das Wahlrecht der Innungen wird durch den Jnnungs- vorstand, das der Gewerbevercine u. s. w. durch die dem Handwerekrstand angehörenden Vorstandsmitglieder ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Sind nicht mindestens 3 Handwerker Mitglieder des Vereins-Vorstandes, völkerung erreicht die Zahl 850 000, aber weniger als 75 000 davon sind eigentliche „Boers" d. h. Bauern; der Rest besteht aus Eingebornen und aus Vertretern aller zivilisirten Nationen.
In der begründeten Voraussicht, daß die Eifersucht und der Neid Englands ihnen bald fühlbar werden und die Boers alsdann für ihre Rechte zu kämpfen haben würden, drillten schon die ersten Häupter derselben, Pretorius, Potgieter, Schcrf, Stockenstrooin und zuletzt Krüger, ihre Mitbürger in eine Art militärischer Taktik, übten sie im Gebirgskriege und machten sie bekannt mit jedem Passe, jeder Schlucht, jedem Thälchen, das einen Zugang für die Feinde in ihr Land abgeben könnte. In politischer Beziehung organisirten sie einen „volksraad" oder ein Parlament, aus zwei Kammern zusammengesetzt, welche je 27 Mitglieder zählen. Gesetze, welche die zweite Kammer passirt haben, müssen erst durch die erste Kammer gehen, ehe sie Geltung erlangen. Kein „Ödländer", d. h. Ausländer, kann Mitglied der ersten Kammer werden und darf nicht eher in der zweiten Kammer sitzen, als bis er 12 Jahre im Staate ansässig gewesen ist. Diese Einrichtung ist es, gegen welche die Engländer von jeher und namentlich in der Gegenwart agitirt haben und agitiren, weil sie ihrer hinterlistigen Politik ein unübersteigliches Hinderniß in den Weg legt. Außerdem können Mitglieder der Kammern nur durch „burghers", d. h. Völlbürger des Staates, erwählt werden. Die burghers zerfallen aber wieder in 2 Klaffen. Die erster Klasse burghers sind diejenigen Weißen, welche vor 1876 tu dem Staate gewohnt haben, oder welche am Unabhängigkeitskriege im Jahre 1881, am Feldzuge gegen die Malabochs 1894, am Kampfe gegen Dr. Jameson 1895—1896, an der Expedition gegen die Swazis 1894 und an allen sonstigen StaMmeserhöhungeN thätigen Antheil genommen haben. Ihre Kinder erhalten das Bürgerrecht mit dem Mter von 16 Jahren. Die zweiter Klasse burghers sind alle naturali-
so wird das Wahlrecht durch Wahlmänner ausgeübt, die von den dem Verein angehörmden selbstständigen Handwerkern für jede Wahlperiode mit Stimmenmehrheit der an der Wahl ^heilnehmenden gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Wahlmänner und das Wahlverfahren trifft die Aufsichtsbehörde (§ 4). Die ausgefüllten Stimmzettel sind binnen der auf ihnen vermerkten Frist (§ 8) dem Kommißar einzusenden. Stimmzettel, aus denen die Personen der Gewählten nicht zu erkennen sind, sind ungültig.
-cker Kommissar ermittelt unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers für jeden Wahlbezirk (jede Wahlabtheilung) diejenigen Personen, auf welche gültige Stimmen gefallen find, sowie die Zahl dieser Stimmen. Hierbei kommt für jeden einzelnen Wahlkörper die ihm nach § 5 zustehende Stimmenzahl in Rechnung. Als gewählt gelten Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kommissar zu ziehende Loos.
Beanstandet der Kommissar die Gültigkeit einzelner Stimmen oder einzelner Wahlen, so hat er die Gründe dafür im Protokoll zu vermerken.
8 ii.
Das Protokoll wird nebst den Vorgängen der Anffichts- behörde (§ 4) eingereicht, welche die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß setzt.
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des Gewerbegerichtsgesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den Ablehnungsanckag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Stellt sich die Ablehnung als begründet heraus, so ist für dieses Mitglied oder diesen Ersatzmann eine Neuwahl anzuordnen.
Sobald die Aufsichtsbehörde die Wahlergebnisse festgestellt hat, macht sie die Namen der Mitglieder und Ersatzmänner im Amtsblatt öffentlich bekannt.
8 12.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen 4 Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden von der Aussichtsbehörde (§ 4) endgültig entschieden. Die Aussichtsbehörde hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, die gegen das Gesetz oder diese Wahlordnung verstoßen, für ungültig zu erklären und die erforderlichen Nachwahlen anzuordnen.
8 13.
Bei Nach- und Ersatzwahlen finden die Vorschriften der §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung.
sirten Einwandrer und deren über 16 Jahre alte Kinder. Naturalisirt wird ein Einwanderer erst nach zweijähriger Ansässigkeit im Staate und er kann aus einem zweiter Klasse burgher ein solcher erster Klasse nur dann werden, wenn er 12 Jahre im Ganzen im Staate gelebt hat und durch einen speziellen Beschluß der ersten Kammer dazu erhoben wird. Der Präsident der Republik kann nur von den burghers erster Klasse erwählt werden und bleibt 5 Jahre im Amte; ebenso wird der Oberstkommandirende von den erster Klasse burghers gewählt. Die Anzahl der körperlich zum Militärdienste fähigen und dazu verpflichteten Männer beträgt etwa 26000, eine kleine, aber zähe und tapfere, vortrefflich schießende und reitende Schaar, die im Ernstfalle an Zahl verdreifacht werden und doch noch immer die gleiche Manövrirfähigkeit besitzen könnte; ja im Nothfalle würden selbst die halberwachsenen Jungen und die Frauen zur Waffe greifen und den: Feinde einen sehr warmen Empfang bereiten können, was auch die Engländer von früheren Feldzügen her noch zu wiffen scheinen.
Jeder burgher ist stolz auf seinen Namen „Boer". In seinen Adern fließt flämisches, brabantisches, englisches, deutsches, französisches und skandinavisches Blut, welche Mixtur ihm einen Charakter verliehen hat, welcher Zähigkeit und Be- dachtsamkeit des Holländers mit, wenn der Augenblick oder die Lage es fordert, französischer Tollkühnheit und amerikanischer Energie verbindet. Diese Charaktereigenschaften sind es, welchen England gegenwärtig in diplomatischer und vielleicht in der nächsten Zukunft in strategischer Hinsicht die Stirne zu bietest hat.
Ein Unglück für den Boer ist es, daß er bei der Gründung seiner afrikanischen Niederlassung nicht in großer Anzahl erschien und daß er die Pastorale Beschäftigung der kommcr- ziellen vorzog. Und selbst diese Pastorale Beschäftigung betreibt er mit der größesten Bequemlichkeit und Phlcgmatik. ‘ Es gibt Farmen von 10 und mehr tausend Morgen, von denen nicht