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Amtliches Organ für Staöt- unö Lanökrels Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Kr. 162

Freitag den 14. Juli

Linrückung». gebühr

für Stadt- und Saab» Keis Hanau 10 ^ M* 4gtfpaltau Garmond- zeile oder deren Raum, für Auswärts 15 ^

Im Rcklammtheil dir Zeilr 20 ^, ffa Auswärts 30 ^.

1899

Amtliches ^taM^ei^ ^anau.

Polizeiverordnung, betr. das Aushängen von Betten re. in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Polizei­verordnung e lassen:

§ 1.

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in Vorgärten, auf Vorplätzen und an den nach der Straße zu gelegenen Ge­bäudeseiten und Einfriedigungen ist das Aushänger! von Wäsche, sowie das Sonnen, Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Decken und dergleichen verboten.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark (Dreißig Mark) oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze eine höhere Strafe eintritt.

Hanau am 10. Juli 1899.

Königliche Polizeidirektion.

P. 5915 v. Schenck.

Bekanntmachung.

Sonntag den 16. Juli d. I., gelegentlich der Haupt­übung der hiesigen freiwilligen Feuerwehr auf dem Parade­platze und den angrenzenden Straßen, werden für die Zeit von 3 bis 5 Uhr nachmittags gesperrt:

1) Für jeden Verkehr r

Die Straße längs der gelben Mauer, der Bangert, sowie der Paradeplatz westlich von dem gepflasterten Uebergang ab.

2) Für den Fuhrverkehr:

Die Banzertstroße, Marktstraße und Schirnstraße.

Die Metzgerstraße und die Straße längs der Infanterie- kaserne nach der Nordstraße bleiben für den Fuhrverkehr frei.

Hanau am 10. Juli 1899.

Königliche Polizeidirektion.

P. 6192 v. Schenck.

FsMAetsn.

Zur Geschichte von Fechenheim.

Von C. Ziegler.

I.

Die früheste Geschichte von Fechmheim ist in Dunkel ge­hüllt; denn das älteste urkundliche Material enthält nur lückenhafte Berichte über Schenkangs-, Kaus- und Tausch­geschäfte. Gleichwohl lassen diese einige sichere Schlüsse auf jene Zeit zu. . n Y

Geschichtlich erwähnt wird Fechenheim zum ersten Male in einer Urkunde vom 12. Dezember 882, in welcher König Karl der Dicke bestätigt, daß sein Vater Ludwig der Deutsche die Kirche zu Fechenheim nebst den dazu gehörigen Zehrten und Einkünften der im Jahre 852 zu Ehren des Erlösers in Frankfurt a. M. gestifteten Salvatorkapelle geschenkt Hase. Auf Ansuchen des Erzbischofs Willigis zu Mainz erneuert Kaiser Otto II. am 12. April 977 diese Schenkung. Jeden­falls um allen Einreden zu begegnen, ließ sich das ^alvator- und spätere Bartholomäusstist diese Zuwendung von den jeweiligen Kaisern bestätigen. Doch wird in allen ^^"nden ausdrücklich hervorgehoben, daß die Salvatorkapelle königliches Eigenthum sei. , _ , ,

Da nun einerseits das Vorhandensein einer Kirche eine längere Entwickelung voraus st tzt und andererseits bie Ort 8= nameubtldung aufheim" etwa mit dem fünften Jahrhundert beginnt, so ist die Entstehung Fechenheims damit in die früh- fränkische Zeit gesetzt. Die Urkunden lasten keinen Zweifel darüber, daß der Ort aus einem königlichen Gute hervor­gegangen ist und zu den Kammerdörfern des Frankfurter Reichs Palastes (Saalhof) gehörte. Die Bürger waren hörige Bauern und standen unter einem königlichem Oberauszeher

(XandUre 10 >anau.

A Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Unter den Schweinen des Johann Ullrich zu Alzenau ist die" Rothlaufseuche ausgebrochen und die Gehöftssperre angeordnet worden.

Hanau am 13. Juli 1899.

Der Königliche Landrath.

V. 7150 v. Schenck.

In Obertshausen (Kreis Offeniach) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und die Gehöftssperre angeordnet worden.

Hanau am 12. Juli 1899.

Der Königliche Landrath.

V. 7098_____________v. Schenck.____________________

^tadtorsi^ ^anau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Die Ferien des Sladtausschuffes für den Stadtkreis Hanau beginnen am 21. Juli d. Js. und endigen am 31. August d. Js.

Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Hanau den 11. Juli 1899.

Der Vorsitzende des Stadtausschusses.

I. V.: B o d e. 10849

Bekanntmachung.

Der Bau eines Spüleinlafses am Salisbach in der Frankfurterlandstraße nebst Zuleitung in den Spülschacht und das Einbauen von ca. 50 Stück Straßen finkkasten einschließlich aller zugehörigen Sonderarbeiten und etwaigen Nebenarbeiten soll aus dem Wege des öffentlichen Ausschreibens vergeben werden.

Die Pläne und Bedingungen liegen auf dem unter­zeichneten Amte Langstraxe 41 in den Dienststunden zur Einsicht offen, woselbst auch die zugehörigen Anerbietungs- sormulare gegen Zahlung von 50 Pfennigen erhältlich sind.

Die Anerbieten sind vollständig ausgefertigt, versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift:Anerbieten für Atts- führimg eines Spüleinlaffes am Salisbach n«d für das Einbauen von ca. 50 Stück Stratzen- finkkasten" spätestens bis Samstag den 22. Juli 1899, vorn ittags 11 Uhr, dem unterzeichneten Amte abzuliefern.

zu Frankfurt, dem die Ausübung der Kriminaljustiz und der Schutz- und Sicherheitspfl ge oblag.

Der Name Fechenheim ist abzuleiten von dem althoch­deutschen Worte sah, sprich fach, mittelhochdeutsch vach, enthalten in Vacha an der Werra das ein Fischwehr be­zeichnet, wie sich ein solches hier bis 1672 im Maine be­fand, und bedeutet demnach Niederlassung am Fischwehr. Wir können kaum fehlgehen, wenn wir annehmen, daß das Krongut u. a. auch Fische für die königliche Hofhaltung in Frankfurt zu liefern hatte. Die ungefähre Lage der ersten Ansiedelung läßt sich nicht f-ststellen, da Funde, die man in frühern Zeiten beim Graben machte, unbeachtet blieben und solche aus der neuern Zeit nicht vorliegen.

Bei tem Verfall des alten Palatialwesens scheint Fechen­heim in die Hände eines der Reichsministerialen gekommen zu sein, wie vielfach die Besitzungen und Einkünfte des Reiches in die Hände derer kamen, die zu ihrem Schutze be­stellt waren.

Ja den letzten Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts kam Fechenheim nach urkundlichen Ausweisen durch Kauf in den Besitz der Herren von Dornburg. Der kinderlose Konrad von Dornburg verkaufte aber bereits am 3. Juni 1236 den Fechenheimer Zehnten für 100 kölnische Mark an das Kloster Arnsburg und bald daraus für den gleichen Betrag durch einen vom Kaiser Friedrich II. unter dem 6. April 1241 bestätigten Vertrag das Hofgut an die Frankfurter Bürger Johann Goldstein und Ulrich LonguS mit der zwischen beiden vereinbarten Klausel, daß nach dem Tode des einen das Gut unter Rückzahlung der Hälfte der Kaufsumme an seine Erben ganz dem andern zufallen sollte. Schon kurz nachher starb LonguS, und das Gut blieb mehrere Generationen hindurch im Besitz der Familie Goldstein. Die Rechte des KlosterS Arnsburg an Fechenheim, i dem 1279 die Eheleute Ripert ihren Hof nebst 33 Morgen

Die eingegangenen Angebote werden in Gegrnwart der etwa erschienenen Anbieter geöffnet.

Der Magistrat behält sich das Recht der freien Wahl unter den Anbietern ohne Rücksicht auf das niedrigste An­gebot vor.

Hanau den 14. Juli 1899.

Städt. Sielbauamt.

Tharann. 10886

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gesunden: Am 9. d. Mts. auf dem Wege Hanau Langendiebach ein gelber unechter Armreif mit weißer, blauer, schwarzer und brauner Emailleverzierung, 4 weißen Perlen und einem viereckigen braunen Stein. Eine Musterkarte für Teppiche und Möbelstoffe von P. Fried. Ditmar, Frankfurt a/M., Gr. Hirschgraben 11.

Entflogen: Eine Lachtaube.

Hanau am 14. Juli 1899.

Kaiserworte.

In der Presse wird viel das Telegramm besprochen, daS der Kaiser an seinen früheren Lehrer Geheimen Regierungs- rath Dr. Hinzpeter in Bielefeld gerichtet hat. Der Kaiser erwähnt darin den von ihm vor 2 Jahren besuchten Sparen- berg, wo die Bielefelder an der Stelle, diedurch den Be­such des Großen Kurfürsten und des Kaiserpaares geweiht wurde", eine Erinneruugstafcl angebracht haben. Als Gegen­gabe hat der Monarch der Stadt Bielefeld eilten Bronze- Abguß der für die Siegesallee in Berlin bestimmten Statue des Großen Kurfürsten g widmet, als ein Mahnzeichen, daß wie es in dem Telegramm heißt gleich wie in diesem Ahn, so auch in ihmein unbeugsamer Wille ist, den einmal als richtig erkannten W g allem Widerstand zum Trotz un­beirrt weiter zu gehen."

Die Blätter zerbrechen sich nun den Kopf darüber, was der Kaiser wohl gemeint haben könnte. Die Einen sind der Ansicht, daß der Monarch die Kanalfrage im Auge gehabt habe, andere wieder meinen die Aenderung des Gemeinde- Wahlrechts. Wir glauben, daß die recht haken, die in den Kaiserworten einen Beweis dafür erblickt«, daß die verbün­deten Regierungen an dem Gesetzentwurf zum Schutze des gewerblichen Arbeits-Verhältnisses festhalten. Hierfür spricht schon der Umstand, daß sich b.r Kaiser mit seiner Aeußerung nach Bielefeld wendet, wo er am 17. Juni 1897 das Pro­gramm des Schutzes der nationalen Arbeit entwickelte und dabeirücksichtslose Niederwerfung jedes Umsturzes und die schwerste Strafe dem, der sich untersteht, einen Neben- ^«^MaMaBBnsaMi^HMH

Ackerland geschenkt hatten, gingen 1318 mit Genehmigung des Kaisers Ludwig für 159 Mark an Hannemann von Speier in Frankfurt über, dessen Nachkommen Siegfried sie 1473 an den Grafen Philipp I. von Hanau verkaufte.

Die höchste Gerichtsbarkeit übten damals die Grafen von Hanau bereits über die ganze Reichsgrasschast Boruheimer- berg aus, zu der auch Fechenheim gehörte. Dieses aus 19 Ortschaften bestehende Centgericht bildete, wie es in der Denkschrift deS Vereins für Handel und Jodustrie" zu Bockenheim heißt,einen durch gemeinsame Gerichtsbarkeit verbundenen Freistaat, der unter b;m direkten Schutze des Kaisers und der Aufsicht eines Rathes stand. Das Gericht hatte seine Malstatt auf der Höhe bei Bornheim, auf dem Galgenberge. Es war ein freies Gericht, dessen Schöffe« und Richter von den freien Männern der einzelnen Orte gewählt wurden und das Jahrhunderte lang Bestand hatte. Als im Laufe der Zeit die Stadt Frankfurt immer mehr an Macht und Ansehen gewann, traten auch die umliegenden Dörfer der Grafschaft Bornheimerberg in ein näheres Ver­hältniß zu der Stadt, bei der sie Schutz und Hilfe gegen die Bedrückungen der benachbarten Standesherrschaften suchten. Als Entgelt für den gewährten Schutz wurde der Stadt das Recht eingeräumt, daß ihr jeweiliger Schultheiß den Vorsitz des GerichteS aus dem Bornheimerberg übernehmen sollte, ein Vorrecht, das der Stadt später durch den Kaiser ausdrücklich bestätigt wurde. Wegen dieses Vorrechts gerieth Frankfurt um die Mitte bei fünfzehnten Jahrhunderts in heftigen Streit mit Hanau. Kaiser Siegismund hatte die Grafschaft Born- Heimerberg 1434 dem Grafen Reinhart von Hanau znm Mannslehen gegeben, der mit dieser Lehensübertragung nun zugleich auch Ansprüche machte auf die Gerichtsbarkeit in diesem Gebiete. Trotzdem Siegismund in demselben Jahre der Stadt Frankfurt die Versicherung gegeben hatte, daß der­selben durch diese Lehensübertragung an den Grafen von