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Tinrückungs- gebühr

für Stadt- und Last» treig Hanau 10 ^ Mt ^gespaltene Garmond- zeile oder deren Staunt, für Auswärts 15 ^.

Im Rcklamcntheil die Zeile 20 ^, fik Auswärts 30 ^.

J*Ä RnMchas Grgan für StaSi- und LsnSkrsis Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

M. 161

Donnerstag den 13 Juli

1899

««tttcheS Bekanntmachung.

Wegen der Jubiläums-Regatta des Ofsenbacher Ruder- vereins auf dem Main zwischen Mainkur und Offenbacher Brücke wird diese Stromstrecke, insoweit sie zum Regierungs­bezirk Cassel gehört, am 16. Juli d. Js., von 3 bis 8 Uhr nachmittags, für den Schiffs- und Flotzverkehr gesperrt.

Cassel den 11. Juli 1899.

Der Regierungs-Präsident.

J. A.: Freiherr Schenk zu Schweinsberg.

|MaM&wi0 ^anau.

Polizeiverordnung.

Vetr. das Aushängen von Betten re. in der Stadt Hanau.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landes­theilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesoerwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Bezirk der Stadt Hanau vachftehmde Polizei­verordnung e. lassen;

§ 1.

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in Vorgärten, auf Vorplätzen und an den nach der Straße zu gelegenen Ge­bäudeseiten und Einfriedigungen ist da«, Aushärgen von Wäsche, sowie das Sonnen, Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Decken und dergleichen verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen b;e Vorschriften dieser Polizei­verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark (Dreißig Mark) oder mit Hast bis zu drei Tagen bestraft, soweit nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze eine höhere Strafe eintritt.

Hanau am 10. Juli 1899.

Königliche Polizeidirektion.

P. 5915 v. Schenck.

§taM^ew ^anau.

BrkMutAachuNgen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.

Anläßlich der voraussichtlichen Beflaggung der Häuser wegen des Feuerwehrtages machen wir darauf aufmerksam, daß bei dem Arrshängen von Fahnen die Letzteren an den Stelltn, an welchen sie mit der Feuermeldeaulage oder sonstigen elektrischen Leitungen in Berührung kommen können, ent­sprechend befestigt werden müssen. Es empfiehlt sich, die Fahnen unten lose anzubindcn, damit sie sich bei starkem Wind nicht Überschlagen körnen.

Hanau den 13. Juli 1899.

Der Magistrat. 10841 Bode.

Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Kranutmein aller Art für den Bezirk der Stadt Hanau.

Auf Grund der Beschlüsse des Magistrates vom 20. De­zember 1898 und der Stadtverordneten-Versammlung vom 23. März 1899 wird hierdurch in Gemäßheit des § 13 der Städte - Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und der U 13, 18 und 82 des Kommunal- abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 die nachstehende Steuer­ordnung für den Bezirk der Stadt Hanau erlassen:

Von dem in dem Stadtbezirk hergestellten und von bem in denselben eingeführten Branntwein aller Art, einschließlich Cognac, Rum, Arac und Liqueuren, wird eine Gemeindesteuer erhoben, welche für das Liter reinen Mohols 17 Pfg. beträgt.

Bei der Berechnung der Steuer sich ergebende Bruch­theile unter 0,5 Pfg. bleiben unberücksichtigt, solche von 0,5 Pfg. und darüber werden als volle Pfennige gerechnet.

8 2.

Zur (Ermittelung des Stärkegrades des Branntweines dürfen nur gcaichte Alkoholometer und zu den Umrechnungen nur die amtlichen Tafeln verwendet werden. Beider Fest­stellung sind die Prozent-Bruchtheile soweit zu berücksichtigen, als sie in diesen Tafeln angegeben sind.

Die heutige R«

Bei Liqueur, dessen Stärkegrad wegen der Beimischung Don Zucker und anderen Stoffen auf diese Weise nicht er­mittelt werden kann, wird, soweit nicht eine Feststellung auf chemischem Wege beantragt oder von der Steuerbehörde an- geordnet wird, eine Stärke von 30 Gewichts-Prozent an- genommen.

Für eine beanspruchte chemische Untersuchung des Liqueurs hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

8 3.

Der Gemeindesteuer unterliegt nicht:

1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschl. der Essigbereitung, zu Heil-, wissenschaftlichen, oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken bestimmt, und zu diesen: Behufe entweder unter Aufsicht der staatlichen Steuer­behörde denaturirt, oder von dieser ohne vorgängige Dena- turirung steuerfrei abgefertigt worden ist. Auf Anordnung des Magistrats können städtische Beamte der Denaturirung beiwohnen;

2. Branntwein, welcher unter staatlicher Controls in öffentlichen oder privaten Niederlagen im Stadtbezirk lagert, oder in den letzteren zur Lagerung in Niederlagen einge­bracht wird;

3. Branntwein, welcher durch den Stadtbezirk durchgeführt wird;

4. der für militärische Zwecke einschließlich der Militär- speiseanstalten eingeführte Branntwein nach erfolgter An­meldung und auf Bescheinigung des zuständigen Offiziers oder Militärbeamten über die Verwendung zu den ange­gebenen Zwecken;

5. Branntwein, welcher in Mengen unter 3/s Liter eingeht.

8 4.

Für den in bem Stadtbezirk hergestellten Branntwein aller Art wird die Gemeindesteuer von dem Brennereibesitzer am Schlüsse eines jeden Vierteljahres von der im Laufe dieses Vierteljahres hergestellten Branntweinmenge soweit sie nicht gemäß § 3 von der Gemeindesteuer befreit bleibt gezahlt.

Zur Feststellung des zu entrichtenden Steuerbetrages hat der Brennereibesitzer eine Erklärung über die Menge des von ihn: im abgelaufenen Vierteljahr erzeugten und nicht ge- mäß § 3 von der Gemeindesteuer befreit bleibenden Brannt­weins der Gemeindesteuerbehörde vorzulegen.

8 5.

Von dem in den Stadtbezirk eingeführten Branntwein ist die Gemeindesteuer von dem Einbringer bei der Einfuhr zu entrichten.

Ist der Empfänger des Branntweins als zuverlässig und zahlungsfähig bekannt, so kann die nachträgliche Zahlung der Steuer gestattet werden.

Es sind hierbei folgende Vorschriften zu beachten:

1. Branntwein darf nur während der Tageszeit und zu den von bem Magistrat bekannt gemachten Stunden, sowie auf dei: von bem Magistrat bekannt und kenntlich gemachten Wegen und Straßen eingeführt werden;

2. Der eingeführte Branntwein ist der Gemeindehebestelle maßgeblich der vom Magistrat zu erlassenden und bekannt zu machenden Ausführungsbestimmungen zur Prüfung und Fest­stellung des Betrages der Gemeindesteuer vorzuführen sind nach Menge anzumelden. Vor der Entrichtung der Steuer darf der Branntwein ohne Genehmigung des zuständigen Ge­nwindebeamten (§ 10) nicht abgeladen oder der beladene Wagen in einen bedeckten Raum eingestellt werden, sofern nicht die Steuerzahlung nach Abs. 2 dieses § gestundet ist;

3. Branntwein, der nach § 3 Nr. 1 u. 2 steuerfrei bleibt, ist bei der Einfuhr lediglich der Anmeldestelle vorzu­führen.

8 6.

Der unter staatlicher Aufsicht befindliche Branntwein (§ 3 Nr. 2) wird mit der Abfertigung zum freien Verkehr, soweit nicht § 3 Platz greift, gemeindesteuerpflichtig, und ist unter Vorlegung der von der staatlichen Steuerbehörde aus­gestellten Abfertigungspapiere gemäß § 2 bei der Gemeinde­hebestelle unmittelbar nach der staatlichen Abfertigung an- zumelden und zu versteuern.

8 7.

Der zur Durchfuhr durch den Stadtbezirk bestimmte Brannt­wein ist nach Maßgabe des § 5 dieser Ordnung und des Art. 3 der Ansführungs-Anweisung der Anmeldestelle vorzu- führen und anzumelden.

Der Durchführende hat den von der Eingangs-Anmelde- stelle nach Art. 4 der Ansführungs-Anweisung ertheilten An­meldeschein bem Beamten der Ausgangsanmeldestelle anszu- händigen.

wwer umfaßt außer dem Unterhaltnngsb

Bei einem längeren als bem zur Durchfuhr erforder­lichen Aufenthalt in dem Stadtbezirk ist der Branntwein vor das Dienstzimmer der Abfertigungsstelle zu bringen und muß daselbst bis zur Abfuhr jedoch auf Gefahr des Durchführenden verbleiben.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet auf den auf der Eisenbahn durchgeführten Branntwein keine Anwendung.

8 8.

Wenn Branntwein, von dem die Gemeindesteuer entrichtet worden ist, aus dem Stadtbezirk wieder ausgeführt wird, so wird auf Antrag die Gemeindesteuer, welche nach § 1 und 2 zu berechnen ist, zurückerstattet. Zu diesem Behufe muß der Branntwein der städtischen Hebestelle innerhalb der nach Maß­gabe des § 5 vorgeschriebenen Zeit vorgeführt werden unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Anmeldung, in welcher die Gebindezahl und die Menge des Branntweins anzngeben sind. Der Ausgang des Branntweins, welcher nur in den nach Maßgabe des § 5 bestimmten Zeiten stattsinden darf, ist entweder durch amtliche Begleitung, oder durch Nach- prüfung an der Ausgangs-Anmeldestelle festzustellen.

Auf Grund einer über den erfolgten Ausgang ausge­stellten Bescheinigung geschieht demnächst die Rückvergütung der Gemeindesteuer.

Mengen unter 3/s Liter sind von der Vergütung aus­geschlossen.

8 9.

Ein oder mehrere von dem Magistrate anzustellende Be­amte leiten die Feststellung und Ueberwachung dieser Steuer und sorgen für die Erhebung und die Rückgewährung dnrch die Stadtkasse.

Auf die Einhaltung der vorstehenden Anordnungen wird auch von den Polizei-, Markt- und Feldschutzbeamten geachtet werden. Dieselben sind daher, ebenso wie die im Absatz 1 genannten Beamten berechtigt, eingebrachte, zur Beförderung von Branntwein geeignete Gefäße, sofern nicht der Begleiter einen ordnungsmäßigen Anmeldeschein besitzt Art. 3 der Ausführungs-Anweisung zu untersuchen, ob sich Brannt­wein in denselben befindet. Zutreffenden Falls haben st den Begleiter und die Ladung nach der nächsten Anmeldestellee und erforderlichen Falls nach der Abfertigungsstelle zu be­gleiten und auf der letzteren Stelle Anzeige zu erstatten.

8 10.

Der Magistrat ist befugt, mit einzelnen Steuerpflichtigen zum Zwecke der Erleichterung des Verkehrs, ferner der Zahlung und Rückvergütung der Steuer besondere Verein­barungen zu treffen.

Diese Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung und des Bezirks-Ausschusses.

8 11-

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord­nung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt, belegt. Außerdem ist im Falle der Steuerhinterziehung die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.

8 12.

Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in dem Hanauer Anzeiger" und derHanauer Zeitung" in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird dasRegulativ zur Sicherung der Verbrauchs-Auflage von Branntwein und bergt. Spirituosen in der Stadt und Gemarkung Hanau von: 18. Januar 1871" nebst seinen Nachträgen aufgehoben.

Hanau, den 1. April 1899.

Der Magistrat. Dr. Gebesch u s.

Ansführungs-Anweisung zur Ordnung über die Erhebung einer Ge­meindesteuer von Branntwein aller Art in dem Stadtbezirk Hanau vom 1. April 1899.

Auf Grund der §§ 5, 7, 8 der Ordnung betr. die Er­hebung einer Gemeindesteuer von Branntwein aller Art in dem Stadtbezirk Hanau vom heutigen Tage wird hierdurch das Nachstehende angeordnet:

Art. 1.

Branntwein (§ 1 der Ordnung vom 1. April 1899) darf, sofern nicht besondere Ausnahmen von der Steuer­behörde für zulässig erklärt werden, nur in den hiesigen Stadtbezirk eingeführt werden in der Zeit vom 1. April bis 30. September werktäglich in den Stunden von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 6 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. October bis 31. März werktäglich in ben Stunden von 8 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nachmittags, latt 10 Seiten.