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Jährlich 9 ^. ^ilbjährl. 4 ^J.

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2 M. 25 ^.

Für auswärtige Abotmmten mit dem betreffenden Postaufschlag.

' Die einzelne Nummer kostet 10 ^.

Amtliches Organ für $faöf~ und Lanölireis Hanau

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

M. 124

Dienstag tien 30 Mai

Hierzu gezahlte

Amtliche Beilage" Nr. 39. wx.

Amtliches ^and^rst-^ ^anau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Einrückuugs- gebühr

für Stadt- und Land­kreis Hanau 10 ^ die ^gespaltene Garmond­zeile oder deren Raum,

Im Reklammthcil die Zeile 20 ^, für Auswärts 30 ^.

1899.

gezahlte Hundesteuer auf die hier zu zahlende in Anrechnung Nassau vom 4. August 1897 nach vorgängiger öffentlicher

Eine Rückvergütung der

teuer findet für einen im

Laufe des halben Jahres abgängig geworbenen oder abge- schafften oder ilach auswärts übergeführten Hund auch nicht theilweise statt.

Gewerbsmäßigen Hundezüchteru wird auf ihren Antrag die nachweislich gezahlte Hundesteuer für die nad) aus­wärts veräußerten Hunde zurückvergütet.

Wochen zur Einsicht offen gelegen hat ttitb Ginwenbungen nicht erhoben sind.

Hanau den 29. März 1899.

Der Magistrat.

Dr. Gebefchus.

Jn dem Gehöft des Bäckermeisters Friedrich Ewald in

Fechenheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrocheu- § 3.

und infolgedessen Gehöftssperre angeordnet worden. Auch: Steuerrückstände werben im Wege des Verwaltungs-

Wüd für die Dauer von 14 Tagen die Straße Zwallgsverfahrens beigetrieben.

von dem Ewald'schen Gehöft bis zur Frank- j furterstratze in Fecherheim für Klanenvieh ge! sperrt. Hiernach ist das Durchtrerven VON Wiederkäuern und Schweinen durch den gesperrten Ortstheil verboten und die Ausführung von Thieren dieser Arten nur auf Grund f eines Zeugnisses eines approbirten Thierarztes und nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung nach eingeholter polizeilicher- Erlaubniß gestattet.

Die Herren Ortsvorstände wollen Vorstehendes orts­üblich bekannt machen.

Hanau am 30, Mai 1899.

Der Königliche Landrath.

I. V.: Schneider, Kreissekretär.

§ 4.

Wer eiuen Hund allschafft ober mit einem Hunde neu anzieht, hat beitfelbett binnen 14 Tagen nach der Anschaffung und bezw. nach dem Anzüge anzumelden.

Junge Hunde gelten im Sinne dieser Steuerordnung drei Monate nad) der Geburt als neu angeschafft.

Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden gekommen ober eingegangen ist, muß spätestens 14 Tage nach Ablauf des­jenigen halben Jahres (8 1) innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werben, andernfalls die Steuer, welche für betreiben zu entrichten gewesen ist, noch ferner bis zum Ablauf desjenigen halben Jahres fort zu entrichteil ist, in welchem die Abmeldung erfolgt.

des

Vorstehende Steuerordnung wird hierdurch auf Grund § 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau

vom 4. August 1897 und der W 18 und 77 des Kommunal- abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 vorbehaltlich der nach § 77 Abs. 3a a. a. O. noch erforderlichen Zustimmung ge-

nehmigt.

Gaffel den 1. Mai 1899.

(L. 8.)

Das

Der

8391

Namens des Bezirksausschusses Der Vorsitzellde.

J. V.: gez. M 0 elle. B. A. 1656

Bekanntmachung.

Volksbad am Main ist wieder eröffnet.

Badeaufseher wird täglich in

Mai,

Juni, Juli, August,

, In Dudenhofen (Kreis Offenbach) ist die Maul- und Klauensevche arsgebrochen und Gesöftsperre angeotbnet, worden.

Hanau den 29. Mai 1899.

Der Königliche Landralh.

V. 5351

v. Schenck.

^ta^t^ew ^anau.

BeksuntWachnugen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Der Bauunttirelmer Friedrich Kenne cke hat seinen Antrag auf Gestaltung zur Ausfüllung feines im Ueber- schwemmnngsgebikt der Kinzig ander sogenannten verlängerten Romsaystraße bilegenen Grundstückes zurückgezogen, wovon wir Dujenigen benachrichtigen, welche Einspruch gegen das fragliche P tjekt erhoben haben.

Hanau den 26. Mai 1899.

Der StadtauWuß des Stadtkreises Hanau. Dr. Gebefchus.

8342

Ordnung,

betreffend die Erhebung einer Hundesteuer.

Die von Militärbehörden zu militärischen Zwecken ge­haltenen Hunde sind steuerfrei, ebenso sind von der Zahlung der Hundesteuer Fremde und Durchreisende, welche keinen bauernben Aufenthalt in Hanau nehmen, befreit, sofern deren Aufemhalt die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt, be­züglich solcher Hunde, welche sie bei ihrer Ankunft hier bereits besessen haben.

§ 6.

Die Hundesteuer wird auf 1.50 Mk. ermäßigt

a) zu Gunsten der Schäfer bezüglich zweier Hunde für jede Heerde,

b) zu Gunsten der Bewohner der außerhalb des Weich­bildes des Ortes einsam in direkter Entfernung mindestens 50 Meter von andern bewohnten Ge­bäuden entfernt gelegenen Gehöfte und Wohnhäuser bezüglich eines Wachthundes, wenn dieser bei Tage an der Kette liegt ober in dem Gehöfte ober Wohnhaus derartig eingeschlossen ist, daß er das­selbe nicht verlassen kann.

§ 7.

In Ansehung aller von den im § 6 bezeichneten Per­sonen weiter gehaltenen Hunde treten die im § 1 festgesetzten HundestKerfätze und zwar für jeden ersten Hund die einfache Steuer ein.

September

von und von und von und

6-9 28

59 29 69 27

Uhr

M ¥ ¥

an

dem Volksbad anwesend sein.

den Monaten: vormittags nachmittags, vormittags nachmittags, vormittags nachmittags,

Wegen der erschwerten Aufsicht ist Nichterwachsenen die Benutzung des Volksbades nach 6 Uhr abends verboten.

Es wird vor dem Baden in den Stauden von morgens 9 Uhr bis nachmittags 2 Uhr, sowie nach 7 bezw. 8 und 9 Uhr abends wegen mangelnder Aufsicht dringend ge­warnt.

Hanau den 27. Mai 1899.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus.

8362

Gefunden: 1 gold. Ohrring mit rothem Stein, 12 gold. Damenringe, verschiedener Sorte, mit und ohne Steine, 1 fast neuer gelber Damen-Gla^shandschuh (rechter).

Verloren: 1 f Hwarzer Kinderschirm.

Hanau am 30. Mai 1899.

Einsprüche gegen die Heranziehung zu der Hundesteuer sind binnen vier Wochen nach der Aufforderung zur Zahlung

Auf Grund des Beschlusses des Magistrates oom 20.

Dezember 1898 und unter Zustimmung der Stadtverordneten-^ ...^ V.....V.. ^./......- ^^.....o

Versammlung vom 23. März 1899 wird hierdurch in Ge-!bei dem Magistrat anzubriugen. .

mäüheit der M 16 18 und 32 des Kommunalabgabengesetzesl Gegen den darauf ergaugeuen Beschluß des A-agistrares

vom 14 Juli 1893 und des § 13 der Städte-Ordnung für finbet binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung an die die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 für den Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage hat Bezirk der Stadt Hauari rrachsteheude Ordnung über die Er- keine anfschiebende Wirkung.^ Hebung einer Hundesteuer erlassen.

Audienz der Vereine selbständiger Gewerbetreibender beim Handels minister.

Eine Audienz im Handelsministerium wurde dieser Tage den Vertretern des Verbandes der Vereine selbständiger Ge­werbetreibender, und zwar den Herren Göd-, Kunz und

Wer in der Stadt Hanau einen Hund hält, ohne ihn

Hawmer-Achlendorf gewährt. Minister Brefeld ließ sich ein­gehend die Wünsche des Zentralverbandes »ertragen und be- hirlt sich vor, dieselben näher zu prüfen. In Bezug auf die Waarenhausbestererung gab der Minister die Versicherung ab, daß die Regierung keineswegs in ihrem Vorgehen wankend

v , . , - , -l gewordm sei, umsomehr als. eine große Anzahl Handrls-

Wer einen über 3 Monate alten Hund im Bezirk der. rechtzeitig (8 4) augemeldet zu, haben, o-.er wer me rech - fümmnn ye Nolbwendigkeit einer Sonberbestcueruug aner-

Stadt Hanau hält, ohne Unterschied, ob er selbst oder eins zeitige Anmeldung eines .m Lau e des Steperhalbzahres steuer- - - ' - ' .....

der noch in seinem Haushalt lebenden Familienglieder ihn ^slichtig gewordenen Hundes unterlaßt, unterliegt emer Strafe als Eiaentbum besitzt oder nur für einen Dritten in Ver-, bis zur Höhe von 30 Mk. ..

Psleguna genommen hat, hat für denselben eine Steuer im Dem Bestraften steht gegen diese Straffesisetzung binnen

Jahresbetrage von 15 Mk. und Hr Falle er mehrere Hunde'zwei Wochen^ nach ^ere^^^ hält, für jeden weiteren Hund eine Steuer im Jahresbetrage

von 25 Mk. zu zahlen. , .

Die Steuer ist in halbjährigen Raten eures jeden Rech- nungsjahres, welches mit dem 1. April beginnt und mit oem 31. März des folgenden Kalenderjahres schließt, mid zwar innerhalb der ersten 14 Tage im Monat April und V ktober, bei der erstmaligen Steuerpflicht innerhalb der ersten 14 rage nach Eintritt derselben an die Stadtkasse zu entrichten.

§ 2.

Für einen Hund, welcher im Laufe eines halbeil Jahres (8 1) steuerpflichtig wird und ebenso für einen steuerpflich­tigen Hund, welcher im Saufe des halben Jahres neu ange­schafft ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr entrichtet werben. .

Wer aber mit eitlem in einer preußischen Gemeinde bereits versteuerten Hund neu anzieht ober an Stelle eines von ihm bereits versteuerten eingegangetten oder abgeschafften ^Hundes einen anderen erwirbt, darf für das laufende halbe Jähr die

schwerde an den Regierungspräsidenten in Cassel oder binnen einer Woche der bei dem Magistrat zu stellende, Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen. (§ 82 C.-A.-Ges. und Aus- führungsanweisüng baju Art. 50).

Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehen­den polizeilichen Vorschriften werden durch vorstehende Be-

stimmullgen nicht berührt.

Gegenivärlige Steuerordnung tritt mit beut 1. April 1899 in Kraft. An demselben Tage verliert die bisherige Steuerordnung vom 10. März^L. April 1895 ihre Gültigkeit.

Hanau den 29. März 1899.

Der Magistrat.

Dr. Gebefchus.

Es wird hierdurch bescheinigt, daß vorstehende Ordnung gemäß § 13 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-

kannt habe. Die Angelegenheit werde gegenwärtig der Lösung entgegengefühlt. Einer weiteren Ausdehnung des Genossen- schaftt wesens unter den Kleingewerbetreibenden steht der Herr Minister durchaus sympathisch gegenüber; er ersuchte die Vertreter d:s V-rbandes, in dieser Angelegenheit schriftliche Gesuche tinzureichen. Auch in Bezug auf die Rabattkpar- vereine und den Straßenhandel wurden die Deputirten vor­stellig. Sie erhielten den Bescheid, daß das Ministerium auch in diesen Fragen berechtigten Wünschen volle Aufmerk-

samkeit widmen wolle.

Krmdgebimg der Landesgeistlichkeit.

Der Urbelttilt Ihrer Hoheit der Herzogin Jutta von Mecklenburg-Strelitz zur griechisch-katholischen Kirche, welcher neueren Nachrichten zufolge nun doch bevorsteht, hat die Mecklenburg-strelitzsche Landesgeistlichkeit zu einer einmüthigen Kundgebung veranlaßt. Wie der ^off. Ztg." berichtet wird, hat bie. gesammte Geistlichkeit des Landes eine Erklärung an den Großherzog verfaßt, worin sie ihr tiefstes Bedauern über den bevorstehenden Konfessionswechsel der Herzogin Jutta anS Anlaß ihrer Vermählung mit dem Erbprinzen von Monte­negro auSspricht und den Wunsch zu erkennen gibt, daß der Ueber tritt noch verhindert werben möchte. Die Geistlichen