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M. 123
Montag den 29 Mai
1899.
Amtliches
Gt»HMrsrs Äanau.
Nachdem in den letzten Tagen in mehreren Gemeinden des Kreises Hanau und der benach bartsn Kreise die Maul und Klauenseuche aus gebrochen ist, wird die Abhaltung des auf Mittwoch den 31. Mai d. Js. festgesetzten Vieh- marktes Hierfelbst verboten.
Hiermit zugleich mache ich bekannt, daß das hiesige Viehmarkt-Komitee sich durch vorstehende Anordnung genöthigt gesehen hat, bei dem Herrn Ober Präsidenten die Genehmigung zur Verle. gung der in Verbindung mit dem Viehmarkt für den 31. Mai d. Js. beabsichtigten Verloo- sung und Prämiirung zu erbitten.
Hanau den 27. Mai 1899
Königliche Polizei-Direktion.
P. 4697 v. Schenck.
^mö&ret^ ^anaxi»
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Bei je einer Kuh der Frau Katharina Harten feil er und des Wilhelm Sauer in Ostheim ist die Maul- und Klauenseuche fcftgi stellt und infolgedessen vorläufig die Hanauer und Windecker Straß; in Ostheim für Klauenvieh gesperrt worden.
Hanau am 29. Mai 1899.
Der Königliche Landrath.
V. 5355 v Schenck.
Bei zwei dem Oberomtmann Schwarz zu Kinziz- heimeihof gefallenen Schweinen ist die Rothlarffseuche fest- gestellt und infolgedessen Gehöftsspene angeordnet word.n.
Hanau am 29. Mai 1899.
Der Königliche Landratd.
V. 5357 v. Schenck.
Urter dem Vichbestond des Viehhändlers Salomon Strauß III in Wachmbuchenist die Maul- und Klauens-uche ausgebioHen und insolqkdksscn die Orts- und Gemar- kungssperre für Wachenbuchen augeorknet no.dm. Das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen ist vkr- boten und die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenort und dessen Gemarkung nur auf G.und eines Zeugnisses eines approbirten Thierarztes und nur zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung nach eiugrholter polizeilicher Erlaubniß gestattet.
Die Herren O.P Vorstände wollen Vorstehendes ortsüblich bekannt wachea.
Hanau den 29. Mai 1899.
Der Königliche Landrath.
V. 5356 v. Schenck.
^taöfUret^ ^anau. Bek-umtmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Zmpfordnung
der im Stadtkreise Hanau im Jahre 1899 aus- zusührenden öffentlichen Jmpsungen.
1. Dienstag den 6. Juni, nachmittags 3 Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Jmpf- fähigkeit zweifelhaft ist, oder deren Zurück' stellung gewünscht wird.
Jmpflokal: Altstädter Rathhaus.
Erstimpfungen.
2. Montag den 12. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung der im Jahre 1898 geborenen impfpflichtigen Kinder, sowie der im Januar und Februar 1899 geborenen Kinder, deren Impfung gewünscht wirb. Nachschau : Montag den 19. Juni, nachmittags 4‘/i Uhr.
Jmpflokal: Altstädter Rathhaus.
3. Montag den 19. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung der im Jahre 1897 oder früher geborenen, bis jetzt noch nicht oder noch nicht
mit Erfolg geimpften Kinder. Nachschau: Montag den 26 Juni, nachmittags 3 Uhr. Jmpflokal: Altstädter Rathhaus. Wiederimpfungen.
4. KnsbenmittrlschuLe: Freitag den 2. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung; Freitag den 9. Juni, nachmittags 4 Uhr, Nachschau Jmpflokal: Knabenmittelschule.
5. Knabenvolksschule: Erste Hälfte: Samstag den 3. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung; Zweite Hälfte: nachmittags 4V2 Uhr. Nach schau: Samstag den 10. Juni, nachmittags 3 Uhr.
Jmpflokal.- Knabenvolksschüle.
6. MädchenmiLtelf hule: Mittwoch den 14. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung; Mittwoch den 21. Juni, nachmittags 4 Uhr, Nach fchau.
Jmpflokal: Mädchenmittelschule.
7. Mädchenvolksfchule: Erste Hälfte: Samstag den 17. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung; Zweite Hälfte: nachmittags 4'/- Uhr. Nachschau: Samstag den 24. Juni, Nachmittags 3 Uhr.
Jmpflokal: Mädchenvolksschule.
8. Oberrealschule und
9. Gymnasium: Donnerstag den 22. Juni, nachmittags 4 Uhr, Impfung; Donnerstag den 29. Juni, nachmittags 4 Uhr, Nachschau. Jmpflokal: Oberrealschule.
10. Höhere Mädchenschule und Privat-Mädcheuschule: Donnerstag den 22. Juni, nachmittags 5'/» Ilhr, Impfung; Donnerstag den 29. Juni, nachmittags 5*/» Uhr, Nachschau.
Jmpflokal: Altstädter Rathhaus.
Die vorstehenden Jmpstermine sind außerdem noch durch Aushang am Neustädter Rathhaus und durch Anschlag an den Plakatsäulen bekannt gemacht.
Zur Impfung haben die Kinder in reinen Kleidern und mit rein gewaschenen Armen zu erscheinen.
Besonders machen wir darauf aufmerksam, daß denjenigen Impflingen, sowie alle anderen Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten
(Scharlach, Masern, Diphtheritis, Cronp, Keuchhusten, Flecktyphus, Rose oder rosen- artigen Entzündungen)
behaftet sind, oder in Häusern wohnen, in denes. zur Zeit der Impfung solche Krankheiten herrscheß oder kurz vorher vorgekommen sind, das Betreten der Jmpflokale untersagt ist.
Die hier in Betracht kommenden Impflinge sind dem Jmpsarzt — möglichst unter Borlage eines ärztlichen Zeugnisses — or oder alsbald nach dem Jmpftermin anzumelden.
Den Angehörigen der Erstimpflinge werben Seitens der Königlichen Polizei-Direktion Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Jmpfblattern zugestellt, auf bereit Beachtung wir ausdrücklich Hinweisen. Exemplare dieser Verhaltungsmaßregeln können außerdem auf Verlangen bei hiesigem Standesamt entgegengenommen werden.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 8312
Sitzung der Stadtverordneten- Versammlung
am Mittwoch den 31. Mai 1899, nachmittags 5 Uhr, im oberen eaale des Rathhauses. Tagesordnung:
1. Uebertragung des RestverlagS betr. Geländer am Statt- graben auf 1899.
2. Mittheilung üb;r den Stand der neuen Wasserwerks- anlage.
3. Satzungen betr. du Fürsorge sür die Hinterbliebenen der Direktoren pp. an slädüjchen Schulen.
4. Endgültige Anstellung eines Bauamts-AHrstenNn.
5. Erwerb von Grundstückstheilen zwecks Verbreiterung des Weges an der EU friedigung des neuen Fried- Hofes.
5. Verpachtung des Grundstückes V. V. 124 an der krummen Kinzig.
7. Übertragung des noch verfügbaren Restes für den Bau des Eleltttzüätswerkes auf 1899.
8. Nachbewilligung von 31,02 Mk. Umsatzsteuer.
9. Anderweite Festsetzung drr Meßstandgelser.
10. Uebertragung von 129 Mk. auf das Rechnungsjahr 1899, betr. Zufällen alter Kanäle.
11. Nachbewilligung von 1835 Mk. auf VII. E. Tit. I. A. 20 für 1899. — Besoldung des Lehrers Thill. —
12. Nachbewilligung von 70 Mk. auf A. Tit. II. B. 1 aus A. Tit. VI. 4 des Haushaltungsplares der Schlachthoskasse für 1899. — Beschaffung von Drucksachen pp. —
13. Ktageerhebung auf Zahlung von Begräbnißkosten und Wegegelder.
14. Betr. Revision des OrtSstatuts betr. die Anlegung, . Veränderung und Bebauung von Straßen unö Plätzen.
15. Nebeetragung des Restoerlages von 1068,72 Mk. für Beleuch ung des Stadtverordneten - Sitzungssaales auf 1899.
16. Verpachtung der Fischereiparzellen im Stadtgraben.
17. Nebeitragang von 3096,63 Mk. sür Baumaterialien pp. auf 1899.
18. Übertragung des nicht verwendeten Betrags für Pflastermaterial auf 1899.
19. E.werb von Grundstücken.
20. Desgleichen.
21. Erstattung von Steuern an die Stadtgemeiude Orb. Der Stadlverordreienvo.steher-Lteüvcrlreler.
Küstner. 8311
Bekanntmachung.
Da der Schlußbestimmung des § 10 unseres Kasstn- ftaiu.s, betr.
die Anmeldung von Lohn-Veränderungen, nicht von allen Arbeitgebern die nöthige Beachtung geschenkt wiro und es sich sehr häufig erst nach Krankmeldung eines Mitgliedes deransftellt, daß dasselbe in eine höhere Klasse gehört, als für welche es seither Beiträge gezahlt hat, richten wir hiermit an alle Aibeitgeber das dringende Ersuchen,
die vorgeschriebenen Lohn-Beränderungs- Zettel
für die Folge umsomehr rechtzeitig einzureichen, als im Unterlassungsfall und nach erfolgtet- Feststellung nicht nur die fehlenden BeitrÜge, sondern auch die etwaigen Mehrbeträge an Krankengeldern von dem Arbeitgeber zu ersetzen sind. Eine öftere Prüfung, ob sich die Mitglieder in der ihrem Lohn entsprechenden Klaffe befinden, ist daher unerläßlich. Lohn-Veränderungszettel sind auf der Kasse zu haben.
Gleichzeitig wird wiederholt darauf hingewiesen, daß nach dem Ki anten-Vers.-Ges.tz und diesseitigem Statut
alle Personen bei diesseitiger Kasse anzumelden sind, welche in einem Gewerbe- oder Handelsbetrieb gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge thätig sind, und daß auch Dienstmädchen anmeldepflichtig werden, sobald sie geschäftliche Verwendung finden.
Ueber Nichtanmeldepflichtige und sog. berechtigte (freiwillige) Mitglieder gibt das Statut weitere Auskunft.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß die Unteilassung einer Anmeldung strafbar ist und daß säumige Arbeitgeber außer der zu erwartenden Strafe auch sämmtliche