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EinrüctungS« gebühr
für Stadt- und Landkreis Hanau 10 ^ die 4gespaltme Garmond- zelle oder deren Raum, für Auswärts 15 ^.
Im ReklamemheU die Zeile 20 ^, für
Auswärts 30 ^.
Amtliches Grgsn für 5faöi- unö Lanökreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
M. 115
Donnerstag den 18. Mai
1899.
Amtliches.
cSanö&retßs ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
In Hainstadt und Groß-Steinheim (Kreis Offenbach) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 16. Mai 1899.
65 Jahren beruht darauf, daß nur ältere Richter in Frage kommen können, und daß dem vollendeten 65. Lebensjahre im Pensionsgesetze vom 27. März 1872 auch nach anderen Richtungen entscheidende Bedeutung als durchschnittliche Grenze der vollen Dienstfähigkeit bei gelegt wird. Die obere Altersgrenze soll verhüten, daß die Wohlthaten des Gesetzes Beamten zu Gute kommen, auf deren Pensionirung auch ohne die Rechtsänderung hätte Bedacht genommen werden müssen. Die Dauer der Zeit, für welche der volle Gehaltsbezug gewährt werden soll, ist in Uebereinstimmung mit den Anschauungen bestimmt, deren bei Berathung der oben mitgetheilten Resolution im Abgeordnetenhaus« Ausdruck gegeben worden ist. Die Voraussetzungen für den Uebertritt der betreffenden Richter in den Ruhestand bedingen, daß von ihrer anderweiten Verwendung nicht die Rede sein kann. Trotzdem ist der Ruhestand im Gesetz als ein „einstweiliger" bezeichnet worden, um außer Zweifel zu stellen, daß den Dienstbezüzen während des Ruhestandes die Natur eines Wagegeldes zu- kommt. Das hat zur Folge, daß die Zahlung nicht, wie beim Ruhegehalte, monatlich, sondern vierteljährlich im Voraus erfolgt, daß ferner bei dem Ableben eines Beamten seinen Hinterbliebenen die Gnadenbezüge noch aus ein volles Vierteljahr zustehen, daß endlich nach der bestehenden Uebung ein etwa in diese Zeit fallendes Dienstjubiläum der Beamten in der herkömmlichen Weise amtlich berücksichtigt werden kann.
Das Gesetz gewährt den in Ruhestand versetzten Beamten den Fortbezug des vollen Diensteinkommens nur biS zur Vollendung des 75. Lebensjahres; andernfalls würde unbillig gegen biejmigert Richter verfahren werden, die das 75. Lebensjahr schon vor dem 1. Januar 1900 zurückgelegt haben. wird im § 2 den Beamten nach Ablauf
des Wartegeldbezuges die höchste zulässige Pension zugesichert. Bei den Eröltwung n Über das durch den Gesetzentwurf erstrebte Ziel ist bisher mehrfach die Behandlung der bei Aenderungen der Behördenorganisation in den Ruhestand tretenden Beamten zum Vergleiche herangezogen worden. Allein eine Aenderung der Behördenversastung steht gegenwärtig nicht in Frage. Auch handelt es sich in den zum Vergleich herangezogenen früheren Fällen um entbehrlich werdende dienstfähige und dienstbereite Beamte, während hier der Grund zu dem Ausscheiden der Richter in einer Rücksicht auf ihre persönliche Leistungsfähigkeit liegt. Uebrigens ist zu erwähnen, daß betreiben Ächt ««liegt. ®«8 »georbneien^uä Jot d<m,°t-, ^ KE-und i°d«- R-gkr-m, ben boitigen Summern Iprchmd am 21. getarnt d. Z. Muffen, bie StaitaJ “W!«.e ®l^ ^'V?'" " °^'^
gierung uufjufotbern, .noch inWesertugung einen Gesctz >-.N b m gor bejug beä rollen Sienflemfomnter.i auf entwarf vorzulegen, durch welchen unter voller Wahrung ber i oemeneu t]. ,
bunftlt^u JÄn-ff-» den Mieren Rccht-ra «, «°l°ß beä'. K «-f«?
- 1 " - - - - - - - IM Alter von 6o bis 7o Jahren bat sich ergeben, daß zwei
Drittel derselben unt r den im Gesetz angegebenen Bedin-
V. 4945
Der Königliche Landrath, v. Scheuck.
§taöt&x’ew ^mxait.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Bezirks-Aubschusfes zu kommen im Rechnungsjahre 1k 99 zur Erhebung:
105 °/o der Gewerbesteuer,
105 °/o der Betriebssteuer,
130 % der Grundsteuer,
130 ’/o der Gebäudesteuer.
Gaffel
Außerdem werden 100 °/o Zuschläge zur Staatseinkommensteuer als Gemeindesteuer erhoben.
Hanau den 16. Mai 1899.
Der Magistrat.
Bode.
7841
Dieiistnachnchtcn aus dem Kreise.
Gefunden: 1 ca. 7 Mtr.langeBindk-.tte; Empfangnahme bei dem Herrn Bürgermeister zu Niederdorselden. 1 silbernes Anhängsel mit Herz. Von der Post hier abge- liefert: 1 Pfg. baar und 1 Arbeitsbuch für Friedrich Daß- bach, geb. 8 /5. 72.
Hanau am 18. Mai 1899.
Gesetzentwurf, betreffend die Versetzung richterlicher Beamten in den Ruhestand.
Im Hinblick auf die großen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des deutschen Richterstandes, die aus der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 sich ergeben müssen, ist vielfach das Verlangen laut geworden, des älteren Richtern die Möglichkeit zu gewähren, ihre Pen- sionirung unter bestimmten Ausnahmebedingungen auch dann bewirken zu können, wenn eine eigentliche Dienstanfähigkeit
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Uebertritt in
den Ruhestand erleichtert wirb.* Dieser Aufforderung ist ~ w k A - r. o .
bie etaaläteglerung mit einem Sefejentmurf natgtlommen, 8«"«“'“ b-n Rnh-ftmd »b-ricitt-tm g neigt stob.
Durchführung des Gesetzes auf den vorgeschlagenen Grund-
8 3 lagen mürbe einen Gesammtaufwand von 3'/, Will. Maik
§ 1. Richterliche Beamte, welche vor dem 1. Januar 1900 das sünfundsechzigste, aber noch noch nicht das füns- undsiebenzigste Lebensjahr vollendet haben werden, können mit ihrer Zustimmung durch Königliche Verfügung mit dem Ablauf des 31. Dezember 1899 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Sie beziehen in diesem Falle bis zum 31. Dezember 1902, längstens jedoch bis zum Ablauf des Vierteljahrs, in dem sie das fünfundsiebenzigste Lebensjahr vollenden, auch wenn sie vorher dienstunfähig werden, das Diensteinkommen, welches ihnen vom 1. Januar 1900 ab zustehen würde, einschließlich des bisherigen Wohnungsgeldzuschusses unverkürzt als Wartegeld.
Als Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzu- sehen, wenn die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Nebenämtern oder zum Bezüge von Nebeneinnahmen entzogen wird.
DaS Wittwen- und Waisengeld für bie Hinterbliebenen solcher Beamten wird in jedem Falle unter Zugrundelegung von drei Vierteln des pensionsberechtigten Diensteinkommens
Die
von Beiträgen an die Hinterbliebenen eines Versicherten Händel beantragt Akg. Stadthagen (Soz), den betr. Anspruch auch auf die unehelichen Kinder auszudehnen. Weiter beantragt Redner, den Absatz 5 des § 31 zu streichen, wonach alle derartigen Beitragserstattungen unterbleiben, wofern die Hinterbliebenen Bezüge auf Grund des UnfallgesetzeS erhalten. — Der Antrag wird abgelehnt. — Nach § 31 a soll es b«t Versicherurgsaustalten gestattet sein, etwaige Ueberschüsse über den zur Deckung ihrer Verpflichtungen dauernd erforderlichen Bedarf noch zu andren, als den im Gesetze vorgesehenen Leistungen im wirthschaftlichen Interesse der Rentenempfänger, Versicherten sowie deren Angehörigen zu verwenden. — Ein Antrag Albrecht (Soz.) will diesen Paragraphen ganz streichen, eventuell als Verwendungszweck nur zulassen: Erhöhung der Angchörigen-Unterstützuug während der Verpflegung des Versicherten im Krankenhause, sowie Erhöhung des Renteumaximums bei Zusammentreffen von Jnvalisen- und Unfallrenle. — Abg. Schrader (frs. Vp.) bittet, es bei dem Beschlusse der Kommission zu belasten im Interesse der gemeinnützigen Verwendung derartiger Ueberschüsse für Ar- beiterwohnzwecke. — Abg. Richter (frs. Vp.) hält es nicht für avgezeigt, daß derartige Verwendungsbeschlüsse der Anstalten die Genehmigung des Bundesraths bedürfen sollen, wie dies Absatz 2 des Paragraphen ausspreche. Richtiger sei es, die Vewendungszwecke einfach im Gesetz selbst festzulegen. Er empfehle daher den Paragraphen abzulehnen. — Der Antrag wird zurückgezogen und der Paragraph unverändert angenommen. — Die §§ 33, 34 und 36 werden angenommen. — Mit § 40 a beginnen die Bestimmungen stber die Organisation. — Ein Antrag Albrecht (Soz.) will Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt. — Derselbe wird abgelehnt. — Beim § 40 f, welcher von der Wahl der Vertreter der Versicherten für jeden Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde handelt, beantragen die Sozialdemokraten, die Vertrete rwahl nicht durch die Krankenkastenvorstände, sondern auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Stimmrechts, unter Gleichberechtigung der Geschlechter, erfolgen zu lassen. — Der Antrag wird abgelehnt. — Mit § 51 beginnen die Bestimmungen über die örtlichen Renten- stellen. — Abg. Richter (frs. Vp.) beantragt Vertagung, findet aber hierfür nicht die erforderliche Unterstützung. — Zum § 51 liegen 5 Anträge vor. Ein Antrag Albrecht (£03.) will die Rentenstellen obligatorisch machen. Ein Antrag Richter (frs. Bp.) will die Renlenstellen ganz streichen, eventuell aber die Landesgesetzgebung für die Zulassung örtlicher Rmtenstellen zuständig machen. — Ein Antrag Hil- b e ck (natl.) will den Absatz 2 streichen, wonach die Landeszentralbehörde die Errichtung örtlicher Rentenstellen anordnen kann. — Ein Antrag v. Loebell (kons.) will die Errichtung der Rentenstellen von der Zustimmung der Landes- zenirrlbehörde abhängig machen. —* Ein Antrag Gersten- b e r g e r (Cevtr.) will die Voraussetzungen, unter denen die Landeszentralbehörde die Errichtung von Rentenstellen an= ordnen kann, etwas ändern.
Morgen 11 Uhr: Fortsetzung der Berathung.
Preußischer Landtag
Abgeordnetenhaus.
(Sitzung vom 17. Mai.)
Am Ministertische Minister B r e f e l d. Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt Abg. K 0 p s ch (frs. Vp.) fest, daß
erfordern.
Der Gesetzentwurf trägt den Ansprüchen, welche seitens der in ben Ruhestand übertretenden richterlichen Beamten billiger Weise erhoben werden können, Rechnung, ohne den Charakter eines Ausnahmegesetzes zu verleugnen. Auch hat die Staatsregierung bei der Ausarbeitung der Vorlage die Wünsche, welche seiner Zeit im Abgeordnetenhause verlaut- bart worden sind, in ^^cksich.igunz gezogen. Die Vorlage ^. 8 Wangenheim entgegen seiner Versicherung vom 15. bietet hiernach eme durchaus angemeiinw Regelung eines Mts., die Bezeichnung „Schulmeister" allerdings gebraucht durch außerordentliche Umstände hervorgerufenen Ausnahme- ■ - - -
zustandes.
Deutscher Reichstag.
(Sitzung vom 17. Mai.)
Die 2. Berathung des Jnvalidenveisicherungsgesetzes wird fortgesetzt beim $ 22, der von den Lohnktassen handelt. — Abg. Molkenbuhr (Soz.) b fürwortet eindn Antrag
habe. — Tagesordnung: Novelle zum Gesetz über die Ver- theilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und Gründung neuer Ansiedelungen, 2. Lesung. — Abg. Got- hein (frs. Vp.) tritt für die Annahme der Kommijstons- bejchlüfse ein. Die eingebrachten Abänderungsanträge bitte er zmückzu stehen. — Abg. Daub (ntl.) tritt ebenfalls für die unveränderte Annahme der Kommissionsbeschlüsse ein. —
Abg. Graf Kanitz (kons.) beantragt einen Zusatz zum Artikel 1 der Vorlage, wonach bei der Errichtung von Ren-
Albrecht, die Lehnklassen nicht nach Jahres-, sondern nach Artikel 1 der Vorlage, wonach bei der Errichtung von Ren- Wochenarbeitsverdienst abzugrenzen und zwar nach dem wirk- tengütern über erhobene Einsprüche im Veiwaltungsstreitver- lichen Verdienst. Eoenluell soll auch bei den Seeleuten und ; fahren entschieden werden soll. — Minister Frhr. v. Ham- den Mitgliedern ter freien Hilfskaffen nicht der behördlich! m e r st e i n bittet den Grafen Kanitz, seinen Antrag hier zu- festgesetzte Durchschniltsbetrag des Jahrksarbeitsverdienstes, ; rückzuziehen und bei dem Gesetze anzubringen, zu dem er ge- sondern der wirkliche Arbeitsverdienst als Maßstab dienen. höre. — Abg. Graf Kanttz (kons.) hält eine Aenderung — Nach kurzer Debatte wird der Antrag Albrecht abgelehnt des bisherigen Verfahrens für dringend nöthig. — Artikel 4 und § 22 unverändert angenommen. — Als § 30 a be- wird angenommen nachdem der Antrag Kanitz vorher zurück-
gewährt.
§ 2. Nach Ablauf der Zeit, während deren sie das Wartegeld beziehen (§ 1 Absatz 2) treten die im § 1 bezeichneten Beamten kraft Gesetzes gänzlich in den Ruhestand und erhalten die gesetzliche Pension mit der Maßgabe, daß diese ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf brei — § — ------------- „„„...-„.„..„. _ §---— § ------a- -—- - . „ - ’ - * ; », —
Viertel deS pensionsberechtigten Diensteinkommens zu be- antragt Abg. Hitze (Cevtr.) daß DemMigeu, der wegen gezogen war. — Zu Act. 2 ist em Antrag Dchmteding-
-Ten ist Bezugs einer Unfallrente die ihm sonst gebührende Invaliden- j West ermann emgebracht, wonach das Gesetz auf die Pioomz
' ßieriH bemerkt die „Berliner Korrespondenz^: reute nicht erhält, dann wenigstens die Hälfte der für ihn • Westfalen keine Anwendung finden soll. — Nach längerer
Die für die Versetzung von richterlichen Beamten in den gezahlten Beiträge zurückzuerstatten sind. — Der Antrag!Debatte, in welcher Abg. v. Plettenberg (Ctr.)Zmück- einstweiligen Ruhestand jestgestellte untere Altersgrenze von Hitze wird angenommen. — Bei § 31, der von der Erstattung Weisung an die Kommission beantragt, wird der Antrag
messen ist.