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Auswärts 30 ^.
Amtliches «Argan für Sksöt- unS LanöKreis Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 99
Freitag den 28. April
1899.
Hierzu
„Amtliche Beilage" Nr. 31.
Amtliches
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Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
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für bett
Bezirk der Stadt Hanau.
Zur Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Quar- tierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868, des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, des Reichsgesktzes über die Verpflegungsleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in der Fassung, wie sie sich aus den Reichsgesetzen vom 21. Juni 1887 und vom 24. Mai 1898 ergibt (R.-G.-Bl. 1898 Seite 361 ff.) nebst Aus- führurgs Verordnung vom 13. Juli 1898 (R.-G.-Bl. 1898 Seite 921 ff.) wird auf Grund des § 13 der Städte-Ord- nung für die Provinz Hessen-Nassau und der 88 7 der Gesetze vom 25. Juni 1868 und 13. Februar 1875 und des § 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 unter Zustimmung der Stadiverordneten-Versammlung folgende Ordnung für den Bezirk der Stadt Hanau erlassen;
§ 1.
Die Verwaltung der Einquartierungs-Angelegenheiten liegt einer auf Grund des § 64 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau bezw. des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 gtbilceren Kommission ob.
§ 2
Die Ein quartic rungs-Kommission besteht aus:
a) dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden,
b) 2 Mitgliedern des Magistrats, c)‘ 2 Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung. Die Einquartierungs-Kommission kann durch Beschluß der Körperschaften, in Eilfällen durch Hinzuwahl Seitens der Kommission. aus der Zahl der stimmberechtigten quartier- pflichtigm Bürger nach Bedarf verstärkt werden.
Bestimmungen für Friedenszeiten. § 3.
Die Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier mit oder ohne Verpflegung liegt den Inhabern (Eigenthümern, Miethern, Pachtern, Nutznießern der im Stadtbezirk belegeven benutzbaren Baulichkeiten ob (8 4 Gesetz v. 25. Juni 1868 und § 4 Ges. v. 13. Februar 1875).
Die Gewährung von Stallungen ist eine Pflicht der Inhaber derselben.
Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespann, Gespannführer — sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet (8 3 Gesetz vom 13. Februar 1875).
• § 4.
Um die Einquartierungslast gleichmäßiger »ertheilen zu können, wird bie Einquartierungs-Kommission sie mit oder ohne Verpflegung einzrquartierenden Truppen in Miethqaar- tieren, die einznquartierenden Pferde in Müthställen unter= bringen. Ebenso wird sie die Stellung von Geschäfts- und Wacbtlokalen und von Vorspann übernehmen.
Die Festsetzung der zu zahlenden Vergütungen bleibt der Beschlußsaffung der Körperschaften vorbehalten.
Die Vergütungen müssen jeweilig so bemessen werden, daß für alle nicht ganz außergewöhnlichen Fälle darauf zu rechnen ist, den gesammten Bedarf auf diese Weise zu decken.
8 5.
Insoweit die Beschaffung der fraglichen Leistungen nach § 4 nicht oder nicht vollständig zu ermöglichen ist, tritt auf Beschluß der Einquartierungs-Kommission theilweise ooer vollständige Natmal Einquartierung bezw. Verpflegung ein.
Die Offiziere und Beamten sollen thunlichst in Mieth- quartieren untergebracht werden.
Auch im Fall der Natural-Einquartierung bezw. Verpflegung werden die im § 4 bezeichneten Vergütungen an die Ouartlergeber gezahlt.
8 6.
Den Maßstab für die Veriheilung des Natural-Quartiers auf die einzelnen benutzbaren Baulichkeiten — 8 3 — bildet ™ ^lv^Nrch""^werth, mie ^rselbe sich aus der
Einschätzung zur Gebäudesteller ergibt.
„8 7.
Bezüglich der Belegungsfähigkeit der Räume wird unter Zugrundelegung des aus der Einschätzung zur Gebäudesteuer
sich ergebenden Nutzungswerthes der Räumlichkeiten rc. von der Einquartierungs-Kommission ein besonderes Verzeichniß aufgestellt, welches für jeden Quartierpflichtigen neben dem Nutzungswerth der ihm zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den Umfang seiner Quartierletstungspflicht nach der Zahl der Ein- zuquartierenden nachweist.
Da die Natural-Einquartierung in den letzten Jahrzehnten nur einmal nothwendig geworden ist, im Üebrigen der Bedarf stets durch Miethquartiere gedeckt werden konnte, so ist das oben erwähnte Verzeichnitz nur im Bedarfsfälle auf- zustellen.
8 8.
Inhaber von Räumlichkeiten, welche zu einem Nutzungs- bezw. Miethwertb von 240 Mk. uns weniger veranlagt sind, bleiben in der Regel von der Einquartierung befreit. Sie können mit solcher nur im Falle einer außerordentlichen Ueberfüllung der Stadt mit einzuquartierenden Truppen auf Grund des Beschlusses der Einquartierungs-Kommission belegt werden. Vgl. § 9.
8 9.
Als Einheitssatz gilt je ein Mann auf 500 Mk. Natz- ungswerth, sodaß Gebäude, bezw. Räumlichkeiten mit einem Nutzungswerthe
von 241 Mk. bis einschließlich 500 Mk. mit 1 Mann,
* m 1000 „ „ 2 „
M 1500 n » 3 u. s. W.
zu veranlagen sind.
Sofern unter Zugrundelegung dieses Satzes die Unterbringung der Truppen nicht möglich ist, wird in der Weise verfahren, daß die Wohnungen- mit einem Mieth- bezw Nutz- uvgswerttz von 150 bis 240 Mk. mit 1 Mann, diejenigen von 241 Mk. bis 500 Mk. mit 2 Mann, diejenigen von 501 Mk. bis 1000 Mk. mit 4 Mann u. s. w. für je 500 Mk. Nutzungswerth mit weiteren 2 Mann zu veranlagen sind.
Den Quartierpflichtigen können im Falle des Bedürfnisses einzuquartierende Offiziere auch über den in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Umfang ihrer Quartier- pflicht hinaus zugewiesen werden.
8 10.
B.freit von der Naturat-Einquartierung sind alle nach 8 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 befreiten Gebäude uns Gebäudetheile ausschließlich der Beamten-Dienst- wohnungen
Außerdem können auf Antrog durch Beschluß der Ein- quartierungs-Kommission Befreiungen in folgenden Fällen eintreten:
1. bei im letzten Monat vor zu erfolgender Einquartierung stattgehabter Niederkunft der Frau des Quar- tierwirlhs:
2. bei schwerer oder ansteckender Krankheit des Quartier- wiribs oder eines seiner Familienmitglieder;
3. bei Todesfällen in der Familie des Quartierwirths, sofern solche in den letzten 2 Wochen vor der zu erfolgenden Einquartierung stattgehabt haben;
4. bezüglich der zu den Fahnen einberufenen Reservisten und Landwehrleute einschließlich der Offiziere und Militär Beamten bezw. der in ihrem Unterhalt von ihnen abhängigen Familien für die Dauer der Einberufung;
5. bei sonstigen besonderen Fällen.
§ 11.
Den Quartierpflichtigen ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung andermeiter Quartiere (Ausmiethung) zu erfüllen. Dieselben müssen j doch allgemein den gesetzlichen und reglementaren Anforderungen entsprechen und falls Ein- quartierungs Bezirke gebildet sind, in demselben Bezirke liegen, in b.m d-r Quartierpflichtige wohnt. Diese Quartiere müssen weiter rechtzeitig der Einquartierungs-Kommission angemeldet werden, die das Quartier zu prüfen hat.
Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des Quartiers die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten.
Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der Einquartierungs-Kommission findet keine Berufung statt.
8 12.
Abwesende Inhaber quartierpflichtiger Räume haben der Einquartierungs-Kommission rechtzeitig anzuzeigen, wer für die ihnen zufallende Einquartierung zu sorgen hat, widrigenfalls die Ausmiethung derselben durch die Einquartierungs- Kommiffion auf Kosten der Pflichtigen erfolgt.
8 13.
Wenn ein Quartierpflichtiger die Aufnahme der ihm zugewiesrnen Einquartierung verweigert oder fich der Er
füllung seiner Verpflichtung thatsächlich entzieht oder sonst den ihm obliegenden Pflichten nicht genügt, so wird auf Kosten des Pflichtigen die Eir quartierung ausgemiethet, falls nicht nach Befinden der Einquartierungs-Kommission dieselbe zwangsweise von den erforderlichen Quartier» äumen Besitz ergreift, wozu sie im Nothfall berechtigt ist.
8 14.
Die durch Ausmiethung und sonstige unmittelbare Maßnahmen der Einquartierungs-Kommission für Rechnung des einzelnen Quartierpflichtigen erwachsenen Kosten fallen diesem allein zur Last. Eine Vergütung nach 88 4 und 5 dieser Ordnung wird demselben nicht gewährt, es wird ihm lediglich der von der Militärverwaltung vergütete Betrag verrechnet und bleibt derselbe für die Zahlung der von der Statt etwa umgelegten Einquartierungskosten voll haftbar.
Die durch die Ausmiethung entstandenen Kosten werden im Falle unterbliebener freiwilliger Zahlung im Verwaltungszwangsverfahren bei getrieben.
8 15.
Auf rechtzeitigen. Antrag der Quartierpflichtigen kann die Einquartierungs-Kommission bie Ausmiethung. Her Einquartierung besorgen. Soforn dieselbe für die nach Maßgabe des 8 4 festgesetzte Vergütung nicht zu ermöglichen ist, hat der Pflichtige den Mehrbetrag zu bezahlen.
Bezüglich der Einziehung dieser Mehrkosten gilt die Vorschrift des 8 14 am Ende.
8 16.
Alle Inhaber von Stallräumen sind verpflichtet, die ihnen von der Einquartierungs-Kommission zugewiesenen Pferde gegen Zahlung der nach Maßgabe des § 4 festgesetzten Vergütung aufzunehmen.
Die Bequartierung mit Dienstpferden erfolgt unbeschadet der Verpflichtung zur Aufnahme von Offizieren und Mannschaften, auch wenn hierdurch eine stärkere Belastung deS Quartierpflichtigen eintreten sollte, als solche ihm nach den Bestimmungen dieser Ordnung auferlegt werden kann.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 88 13 bis 15 sinngemäße Anwendung.
8 17.
Wenn dir Vorspannleiuung nicht nach Maßgabe des § 4 sicher gestellt werden kann, wird solche nach Anleitung des § 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 beschafft.
8 18.
Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartictzettel, welche mit dem Stadtsiegel versehen sein müssen.
Die Quartierzettel müssen die von den Quartierpflichtigen beanspruchen Leistungen genau angeben.
Für jeden Quartierpflichtigen ist mindestens ein besonderer Quarlierzettel auszuiertigen.
8 19.
Die nach 88 4 und 5 zu zahlenden Vergütungen werden nur g'gen Rückgabe der Quartierzettel gezahlt.
8 20.
Die von der Stadt zu zahlenden Vergütungen trägt die Stadtkasse, in welche dafür alle Seitens der Militärverwaltung für die Quartierleistungen u. s. w. zu zahlenden Vergütungen fließen.
Die der Stadt aus der Einquartierung sowohl im Falle des 8 4 als der 88 5 ff. erwachsenden Kosten können durch Beschluß der Körperschaften unter die zur Theilnahme an den Gememdelasten Verpflichteten nach Maßgabe der von ihnen gezahltcv Gemeinde-Einkommensteuer vertheilt und zur S'adtkasse wieder eingezogen werden.
Bezüglich derjenigen Personen, welche ganz oder ihcil- weise von der Gemeinde Einkommensteuer befreit sind, wird die Veranlagung zur Slaatseinkommensteuer zu Grunde gelegt.
Bei Denjenigen, welche hierselbst nicht während des ganzen Jahres besteuert waren, werden die ihnen zufallenden Kosten verhältnißmäßig für den. Zeitraum des Jahres berechnet, während besten sie zur Gemeinde-Einkommen- (bezw. Staats-)- steuer herangezogen waren.
8 21.
Die zum Zwecke der Umlage — 8 20 — aufgestellte Hebeliste wird von der Einquartierungs-Kommission vollzogen und während eines zweiwöchige» Zeitraumes in einem in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raum aufgelegt.
Die Erhekung geschieht durch die Stadtkaste. Die Beträge sind auf einmal binnen 4 Wochen nach Empfang der Anforderungszetiel von den Zahlungspflichtigen an die Stadtkasse zu entrichten.