Erstes Blatt.
St» ebtyfe« Amtliches Krgan Mr StsSt- nuS LauSkreis Hanau.
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Rr. 72 Samstag den 25. März
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1899
Hierzu
„Amtliche Beilage" Nr. 22.
Amtliches ^taöt&rei^ ^anau.
Belanutmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Bekanntmachung.
Die Maschinenanlage und das Inventar unserer zweiten an der Leipzigerstraße gelegenen Pumpstation soll alsbald gegen Feueregefahr versichert werden.
Die diesbezüglichen Pläne und Aufstellungen liegen täglich von 9 bis 11 Uhr in unseren Dienstzimmern Leipzigerstraße 15 zur Einsichtnahme auf, woselbst auch weitere Aus- künste ertheilt werden.
Ofselten sind bis zum
89. dieses Monats, vormittags 9 Uhr, an uns einzureichen.
Hanau oen 18. März 1899.
Städtisches Wasserwerk.
v. ® ü BI e r. 4393
Bekanntmachung.
Die in der Maulbeer aller stehenden 15 Maulbeerbäume werden
Montag den 27. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, an Ort und Stelle meru bietend versteigert.
Hanau den 24. März 1899.
4772 Stadlkämmerei.
Freibankordnung.
Auf Grund des § 6 der Landgimeindiordnung für die Provinz Hessen-Nasfau vom 4. August 1897 wird mit Zustimmung der Gememdesertretung die nachstehende Freibankordnung für den Verkauf minderweithigen Fleisches in Großkrotzenburg auf der daselbst bei der Gemeindewaage eingerichteten Freibank erlassen.
§ 1. Dem Frcibankoerkaufe unterliegt alles Fleisch, welches durch den Thierarzt als minderwerttzig, aber der Gesundheit nicht schädlich befunden wird.
§ 2. Der Verkauf des Freibankfleisches findet unter Aufsicht des Schlachtviehdeschsuers statt. Zum Aushauen des Fleisches wird ein be onderer Metzger von der Gemeinde bestellt. Für die Aufsicht bei Verkauf des Fleisches hat der Schlachtviehbeschauer von dem Eigenthümer des Fleisches an Gebühren zu beanspruchen:
Für ein Stück Großvieh Mk. 1 — Pfg.
w i/ w Kleinvieh „ 50 „
„ Fleischthtile pro Kilo „ — V» „ Der das Aushauen des Fleisches besorgende Metzger: Für ein Stück Großvieh Mk. 3 — Pfg.
v m m Kleinvieh „ 150 „
„ Fteischtheile pro Kilo „ — 1 „
8 3. Der Verkauf des Fleisches darf nur von morgens 8 Uhr bis adends 6 Uhr stattfinden. Der Tag des Verkaufes, sowie der Fleischpreis, welchen der Eigenthümer und der Thierarzt zu bestimmen haben, aber wenigstens ^ unter dem gewöhnlichen Ladenpreis bleiben muß, wird durch Anschlag an der hierfür bestimmten außerhalb des Freibanklokals angebrachten Tafel sowie durch Anschlag aus einer solchen im Znnern des Lokals bekannt gegeben.
8 4. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank darf nur in Quantitäten von höchstens 5 Kilo statifindeu. An Wiederverkäufer darf das Fleisch nicht verkauft werden.
S 5. Für die Benutzung des Freibanklokals sind an Gebühren zu entrichten:
Für ein Stück Großvieh Mk. 1 — Pfg.
w m „ Kleinvieh * — 50 „
* Fleischtyeile pro Kilo „ —• 1 „
§ 6. Nach beendigtem Verkaufe hat der Verkäufer sofort für die gründliche Reinigung des Lokals und der Utensilien Sorge zu tragen, widrigenfalls die Reinigung aus seine Kosten erfolgt.
^ 7. Die Bekanntmachung der Fleischverkäufe erfolgt in Großkrotzenburg auf ortsübliche Weife auf Kosten des Verkäufers.
8 8. Die etwa bestehenden besonderen polizeilichen Be- stimmungen über die Verwendung von minderwerlhigem Fleisch werden hierdurch nicht berührt.
Diese Freibankordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Großkrotzenburg den 20. Februar 1899.
Der Bürgermeister Roll.
Es wird hierdurch bescheinigt, daß die vorstehende Frei- bankordnung während der Zeit vom 26. Januar bis 1®. Februar 1899 im Entwurf zur Einsicht der Gemeindeglieder aus gelegen hat, daß dieselbe von der Gemeindevertretur g in der Sitzung vom 20. Februar 1899 beschlossen worden ist und daß keinerlei Einwendungen gegen dieselbe erhoben worden sind.
Großkrotzenburg den 20. Februar 1899.
Der Bürgermeister Roll.
Vorstehende Freibankordnung wird hiermit auf Grund des 8 6 der Lau- gemeindeordnung vom 4. August 1897 und der §§ 4, 8 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 bestätigt.
Hanau am 17. März 1899.
Namens des Kreisausschusses Der Vorsitzende.
v. Schenck. 4775
Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 5 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird für den Gemeindebezirk Großkrotzenonrg folgte Polizewerordnung erlassen:
$ 1. In dem Lokale sei der Gemeinden»«a e zu Groß- kretzenburg wird eine Verkaufsstelle zum Verkäufe minder- werthigen Fleisches, „die Fre»bank", errichtet.
Diese Verkaufsstelle steht unter polizeilicher Kontrole und wird von außen als solche entsprechend bezeichnet. Für dieselbe ist die von der Gemeindevertretung in Großkrotzenburg unterm 20. Februar 1899 beschlossene Freibankordnung gültig.
8 2. An die Freibank ist abzuliesern:
1. das mindcrwcrthige Fleisch von dem in Großkrotzerburg geschlachteten Vieh;
2. das von außerhalb hier eingesöhrte minier» eittige Fleisch.
8 3. Als minderwerthigis Fleisch wird angesehen bezw. nach stattgehabter Untersuchung auf der Freibank zugelaffin, das Fleisch:
a) von zu alten abgemagerten, aker gesunden Thieren und von zu jurgen Kälbern;
b) von Thieren, welche verunglückt sind (z. B. Thiere mit Knocherbrüchen, sofern dieselben früher als in den letzten 24 Stunden erfolgten, sonst nicht minderwerthig), oder von Thieren, welche wegen Echwergeburt baldigst nothgeschlachtet sind;
c) das Fleisch von krarkeu Thieren, soweit dasselbe für den menschlichen Genuß ohne Nachtheil noch geeignet ist, z. B. Perlsuchr, Lungen sucht, Luvgenseuche u. s. w.
§ 4. Die Entscheidung, ob das minderwerthige Fleisch auf die Freibank zu verweisen ist, bez«. auf derselben zuge- lassrn werden kann, erfolgt durch einen Thierarzt.
Glaubt der Besitzer d>s Fleisches, bei dem Busspruch des Sachverständigen sich nicht beruhigen zu können, so steht ihm innerhalb 12 Stunden frei, die Entscheidung der Ortspolizei- behörde anzurufen.
8 5. Wer den vorstehenden Bestimmungen, sowie der von der Gemeindevertretung dieserhalb besonders erlassenen Freibankordnung zuwiderhandelt, wird, soweit eine solche Zuwiderhandlung nach den allgemeinen Gesetzen nicht mit einer höheren Strafe zu ahnden ist, mit einer Geldstrafe bis zu neun Mark, an deren Stelle im Unvermögenssalle eine verhältnißmäßige Haft tritt, bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Großkrotzenburg den 17. März 1899.
Die Ortspolizeibehörde.
Roll. 4776
Dienstnachlichtcn aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Paar goldene Ohrringe mit schwarzer Emailleverzierung. Ein Stück Wachstuch.
Entlaufen: Ein junger Perihahn.
Zugelaufen: Ein weißer Pudel m. Eeschl.; Empfaug- nahme bei Weißbinder Heinrich Heun zu Berge«.
Hanau am 25. März 1899.
Die heutige Nummer umfaßt außer dem Unterhaltungsblatt 16 Seiten.
Ueber die Neugliederung der Armee am 1. April
euihält der ^Hannov. Cour." einige Angaben, von denen wir diejenigen, welche uns am meisten berühren, hier wiedergeben wollen.
Das nach Abgabe der 21. und 25. Division umgestaltete 11 Korps (Cafsel) wird aufweisen:
22. Division (Cassel) mit der 44. (Cassel, Regimenter 32 und 167, 5 Bataillone) und 43. Brigade (Regimenter 82 und 83, 6 Bataillone), die 22. Kavallerie - Briga ?e, später die 22. Feld -Artillerie-Brigade mit den Regimentern 11 (6 fahrende, 2 reitende) und 47 (6 fahrende Batterien).
38. (neue) Division (Erfurt) mit der 76. (Erfurt, Regimenter 71 und 95, 6 Bataillone) und 83. Brigade (Erfurt, Regimenter 99 und 96), Jäger zu Pferde, später 38. Feldarullerie Brigade mit den Re .im entern 19 und 55 zu je 6 fahrenden Batterien. Das Korps behält außerdem 380er 11, Trainbataillon 11 und bildet ein neues Pionier- Bstaillon.
Das neue 18. Korps (Frankfurt) wird aus der 21. und 25. Division bestehen.
Die 21. Division (Frankfurt) setzt sich aus der 41. (Mainz, Regimenter 87 uns 88) und 42. Brigade (Frankfurt, Regimenter 80, 81 und 166, 8 Bataillone), der 21. Kavallerie-Brigade (Frankfurt) und später der 21. Feld- Art.-Brig. (Frankfurt, Regimenter 27 und 63 zu je 6 fahrenden Batterien) zusammen.
Die 25. (Großherzoglich Hessische Division (D a r m st a d t) wird die 49. (parmstadt, Regimenter 115, 116, 168, 8 Bataillone) und 50. Infanterie-Brigade (Regimenter 117 und 118), die 25. Kavallerie-Brigade, Ipöhr die 25. Feld-Artillerie-Brigade (Regimenter 25 mit 5 fahrenden, 1 reitenden, 61. mit 6 fabrenden Batterien) aufweisen. Zum Korps rechnen weiter Fuß-Artillerie-Regiment 3, Pionier-Bataillon 11, Train-Bataillon 25.
Das neu zusommenzusetzende 4. Korps scheint ein Regiment der 82. Brigade (165. in Goslar) zu erhalten unb sich wie folgt zu bilden:
7. Division (M agdeburg) mit der 13. (Magdeburg, Rkgiv enter 26 und 66) und 14. Brigade (Ha ber- statt, Regimenter 27 und 165, 5 Bataillone), 7. Kavallerie- Brigade, später 7. Feld-Artillerie-Brigade mit den Regimentern 4 und 40 zu je 6 lahrenden Batterien. Ferner
8. D i v i s i o n (H a l l e) mit der 15. (Halle, Regimenter 36 und 93) und 16. Brigade (Morgan, Regiment-r 72 und 153, 5 Bataillone), 8. Kavallerie-Brigade, später 8. Feld-Artillerie-Brigade mit des Regimentern 74 (neu, 3 reitende, 3 fahrend-) und 75 (neu, mit 6 fahrenden Batterien). Zum Korps werden ferner gehören das Fuß-Artillerie-Regi- ment 4, Pionier- und Train-Bataillon 4.
Das 10. Ketps, das das Regiment 165 an das 4. Korps abgibt, scheint das Regiment 164 behalten zu sollen. Seine Artillerie wird die Regimenter 10 (Hannover), 26, 46 (Wolfenbütiel) unb 62 aufweisen.
Aus Stadt- und Landkreis Hanau. Hochdruck unserer Lokalartikel nur mit Quellenangabe «Hau - m." gestattet.
* Frühjahrs Koniroüversammlungen. Die diesjährigen Frühjahr s-Kontrollversammlungen im Land- und Stadtkreise Hanau finden statt vom 17. bis 24. April. Näheres ist aus der heutigen ^Amtlichen Beilage^ zu ersehen.
* Zur Mainkanalisirung schreibt die amtliche Mi- nisterialkorresponrenz: Die „Frkf. Ztg." hat in ihrer letzten i Sonntagsrummer die Notiz gebracht, daß der Fortsetzung der > Mainkanalistrung von Preuße« Schwierigkeiten bereitet würden. Preußischerseits wolle man die Errichtung versagen, die es ermöglichen würde, daß Schiffe von gleicher äußerster Größe moinaufwärts gelangen, wie sie auf der bereits kanali- sir ten Mainstrecke von Mainz bis Frankfurt verkehrten. Ob es sich um eine ernstliche Weigerung oder um eine bloße Maßregel zur Erreichung größerer bap'rischer Zugeständnisse ' handle, bleibe abzuwartm. Ruf jeden Fall bedeute die Haltung Preuße- s eine erhebliche Verzögerung für die Anordnung der Proj ktirungrarbülen. Diese Nachricht ist nach jeder Richtung hin unzutreffend. Preußen hat sich aus bun- desfrcundlicheu Rücksichten grundsätzlich bereit erklärt, die -Fortsltzung der Maiukanalisirung nach Bayern zu fördern. Auf den Gedanken, die Maße der auf der Strecke Offmbach —Aschaffenburg anzulegenden Schleusen kleiner zu greifen als die der bereits vo haukenen Schleusen, ist Niemand verfallen. Es erhellt dies am besten daraus, daß in den allgemeinen