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Erstes Blatt.

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Amtliches Krgan Mr SiaSt- unö LsnSkreis Hsnsu.

Geschrmt tLMch M AMmchss der Sonn- und Friertsgr, mit belletristischer Beilage.

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Rr. 69

Mittwoch den 22. März

1899

Amtliches.

Dienstnachlichtcn aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Portemonnaie mit 23 Mark. Ein Ortskrankenkassenbuch für den Landkreis Hanau für Karl Schmehl zu Kesselstadt. Ein gestreifter Weckbeutel.

Hanau am 22. März 1899.____________________

HchDlkWssbkkMtmachMg.

Königliche Oberförsterei Wolfgang.

Am Montag den 27. März 1899, von nachmittags

2 Uhr ab, soll in der Fickert'schen Gastwirthschast zu Oberrodenbach nachstehend,s Holz aus dem

Schutzbezirk Oberrodenbach, Jagen 20, 24b, 25, 29b, 31a, 34a und 48.

Eichen: 3 Abschnitte V. Kl. mit 0,22 fm, 4 rm Scheit, 15 rm Knüppel, 8,90 Hdt. Reis III. Kl.

Buchen: 129 rm Scheit, 107 rm Knüppel, 63,80 Hdt. Reis III. Kl.

And. Laubholz r 1 rm Scheit, 1 rm Knüppel, 0,60 Hdt. Reis III. Kl.

Nadelholz: 1) Fichten: 127 Stangen I. bis III. Kl., 8 rm Scheit, 5 rm Knüppel, 76 rm Stockholz I. Kl., 196 rm Reis III. Kl., 26,50 Hdt. Reis III. Kl. 2) Kiefern: ca. 10 Abschnitte IV. u. V. Kl. mit ca. 8 fm, 9 rm Scheit, 66 rm Knüppel, 120 rm Stockholz I. Kl. u. 69,50 Hdt. Reis III. Kl. öffentlich meistbietend zum Verkauf ausgeboten werden. 4623

W^ibank-OrduMg.

Auf Grund des § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 wird mit Zu­stimmung der Gemeinde-Vertretung die nachstehende Freibank- Ordnung für den Verkauf miuderwerthigen Fleisches in O st h e i m auf der daselbst, bei der Gemeindewaage, einge­richteten Freibank erlassen.

8 1.

Dem Freibankverkaufe unterliegt alles Fleisch, welches durch den Thierarzt als minderwerthig, aber der Gesundheit nicht schädlich, bezeichnet wird.

8 2.

Der Verkauf des Freibankfleisches findet unter Aufsicht des Schlachtviehbeschauers statt. Zum Aushauen des Fleisches wird ein besonderer M-tzzer bestellt. Für die Aufsicht bei dem Verkauf des Fleisches hat von dem Eigenthümer des Fleisches an Gebühren zu beanspruchen:

1. Der Fleischbeschau^:

Für ein Stück Großvieh Mk. 1 Pf.

Kleinvieh 50

Fleischtheile pro Kilo V»

2. Der das Aushauen des Fleisches besorgende Metzger: Für ein Stück Großvieh Mk. 2 80 Pf.

Kleinvieh 1 40

Fleischtheile pro Kilo Va

8 3.

Der Verkauf des Fleisches darf im Sommer nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr und im Winter nur von morgens 8 bis abends 6 Uhr statt sinken. Der Tag des Verkaufs, sowie der Fleischpreis, welchen der Eigenthümer und der Thierarzt zu bestimmen haben, aber wenigstens V* unter dem gewöhnlichen Ladenpreis bleiben muß, wird durch An­schlag an der hierfür bestimmten, außerhalb des Freibanklokals angebrachten Tafel, sowie durch Anschlag auf einer solchen im Innern des Lokals bekannt gemacht.

8 4.

Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank darf nur in Quantitäten von höchstens 5 Kilo stattfinden. An Wieder- verkäuser darf das Fleisch nicht verkauft werden.

§ 5. ,Gb^

Für die Benutzung des Freibanklokals sind an Gebühren zu entrichten:

Für ein Stück Großvieh Mk. 1 50 Pf. w Kleinvieh 50

v Fleischtheile pro Kilo 1

§ 6.

Nach beendigtem Verkauf hat der Verkäufer sofort für die gründliche Reinigung des Lokals und der Utensilien Sorge zu tragen, widrigenfalls die Reinigung aus seine Kosten er­folgt.

8 7.

Die Bekanntmachung der Fleischverkäufe erfolgt in Ostheim aus ortsübliche Weise auf Kosten des Verkäufers.

8 8.

Die etwa bestehenden besonderen polizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von minderwerthigem Fleisch werben hierdurch nicht berührt.

Diese Freibank-Ordnung tritt mit dem Tag der Veröffent­lichung in Kraft.

Ostheim den 25. Februar 1899.

Der Bürgermeister

Brodt.

Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstehende Statut während der Zeit vom 9. bis 24. Februar 1899 im Ent­wurf zur Einsicht der Gemeindeglieder aus gelegen hat, daß dasselbe von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 25. Februar d. J. beschlossen worden ist und daß keinerlei Ein­wendungen pegen dasselbe erhoben worden sind.

Ostheim den 27. Februar 1899.

Der Bürgermeister Brodt.

Vorstehende Freibank-Ordnung wird hiermit auf Grund des § 6 der Laivgemeinde-Ordnuilg vom 4. August 1897 und der §§ 4, 8 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 bestätigt.

Hanau am 11. März 1899.

Namens des Kreisausschusses Der Vorsitzende.

A. 1205 v. Schenck. 4599

Uolizeiverord««ng.

Arf Grund des § 5 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Lsndestheilcn vom 20. September 1867 wird für den Gemeindebezirk Ost­heim folgende Verordnung e> lassen:

8 1.

In dem Lokale bei der Gemeindewaage zu Ostheim wird eine Verkaufsstelle zum Verkaufe minderwerthigen Fleisches, die Freibank, errichtet.

Diese Verkaufsstelle steht unter polizeilicher Kontrole und wird von außen als solche entsprechend bezeichnet. Für die­selbe ist die von der Gemeindevertretung in Ostheim unterm 25. Februar 1899 beschlossene Freit ankordnung gültig.

§ 2.

An die Freibank ist akzuliefern;

1. das mimerwerihige Fleisch von dem in Ostheim ge­schlachteten Vieh;

2. das von außerhalb hier eingeführte minderwerthige Fleisch. 8 3.

Als minderwertbiges Fleisch wird angesehen bezw. nach stattgehabter Untersuchung auf btr Freibank zu gelassen das Fleisch:

a) von zu alten abgemagerten, aber gesunden Thieren und von zu jungen Kälbern;

b) von Thieren, welche verunglückt sind (z. B. Thiere mit Knochenbrüchen, sofern dieselben früher als in den letzten 24 Stunden erfolgten, sonst nicht minderwerthig), oder von Thieren, welche wegen Schwergeburt baldigst noth- geschlachtet sind;

c) das Fleisch von kranken Thieren, soweit dasselbe für den menschlichen Genuß ohne Nachtheil noch geeignet ist (z. B. Perlsucht, Lungensucht, Lungenseuche u. s. w.) 8 4.

Die Entscheidung, ob das mirderwerthige Fleisch auf die Freibank zu verweisen ist, bezw. auf derselben zugelassen werden kann, erfolgt durch einen Thierarzt.

Glaubt der Besitzer des Fleisches bei dem Ausspruch der Sachverständigen sich nicht beruhigen zu können, so steht es ihm innerhalb 12 Stunden frei, die Entscheidung der Orts- polizeibehörde anzurufen.

8 5.

Wer den vorstehenden Bestimmungen, sowie der von der Gemeindevertre-ung dieserhalb besonders erlassenen Freibank- ordnvng zuwiderhandelt, wird, soweit eine solche Zuwider­handlung nach den allgemeinen Gesetzen nicht mit einer höheren Strafe zu ahnden ist, mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark, an deren Stelle im Unvermögenssalle eine verhält- nißmäßige Haft tritt, bestraft.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.

Ostheim den 11. März 1899.

Die Ortspolizeibehörde.

Brodt.

Die heutige Nummer umfaßt außer dem UnterhaltungSblatt 12 Seiten.

Polizeiverordnung.

Auf Grund deS § 5 der Verordnung über die Polizei- ! Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Gemeindebezirk Großkrotzenburg folgende Verordnung erlassen:

8 1.

Alle Straßen, Straßentheile und Plätze im Gemeindebe­zirk Großkretzenburg, welche dem öffentlichen Verkehr und dem Anbau dienen sollen, müssen so hergestellt werden, daß sie den nachfolgenden Vorschriften entsprechen.

8 2.

Fahrbahn. Die Fahrbahn, welche in der Regel eine Breite von zwei Drittheilen der Straßenbreite haben muß, soll ein Längengefälle nicht über 1; 20 haben. Die Wölbung von der Mitte nach der Goffe soll bei gepflasterten Straßen 1:50, bei chaussirten Straßen 1;25 nicht überschreiten.

8 3.

Bürgersteige. Das Besässe der Bürgersteige soll im Querprofil im Maximum 1:35 sein.

Die Breite des Bürgersteigs ist in der Regel ein Sechs­theil der ganzen Straßenbreite, soll aber nicht unter 1,5 m betragen.

Die Befestigung der Bürgersteige soll an der Goffe mit Basaltsteinen erfolgen, sie kann jedoch auch mit Kiesbettung geschehen.

8 4.

Entwässerung. Die Entwässerung der Straßen und Platze hat oberirdisch durch Gossen oder unterirdisch durch Kanäle zu geschehen.

8 5.

Gossen. Zur Ableitung oes Straßenwaffers, des Wassers von den Dachfallröhren und des sonst überschießenden Regen- wassers sind zu beiden Seiten der Fahrbahn Gossen anzu- legen, welche gepflastert und nicht unter 60 Centimeter breit sein müssen.

Die Ableitung des WssserS von den Dschfallröhren und aus dem Innern der Häuser muß durch gepflasterte oder steinerne Rinnen oder vermittelst gußeiserner runder oder viereckiger in ihrer obersten Fläche (Deckel) geschlitzter und gerippter Röhren geschehen, die obere Fläche dieser Abfluß­rinnen muß mit der Oberfläche des Bürgersteizs in einer Ebene sein. In Straßen mit erhöhten Bürgersteigen darf das Wasser von den Dachfallröhren nur vermittelst überdeckter Rinnen resp, eiserner Röhren nach den Gossen geleitet werden. Haushaltungs- und sonstige Abwässer nach der Straße zu leiten, oder vermittelst Gefäßen dorthin zu schütten, ist ver­boten.

8 6.

Die Art der ersten Einrichtung und Befestigung der Straße und des BürgersteigS wird von der Gemeindebehörde festzestellt, cfr. § 5 des Ortsstatuts betreffs Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen. Eine Straße ist als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig herge­stellt anzusehen, sobald die Freilegung, erste Einrichtung und Entwässerung der Straße in der dem Bedürfniß entsprechen­den Weise erfolgt ist.

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe von drei bis neun Mark resp, ent­sprechender Hast bestraft.

8 8.

Derjenige, der es unterläßt, den ihm nach dieser Polizei- verordnung obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, hat, abgesehen von der Bestrafung, zu gewärtigen, daß das Ver­säumte im Wege deS Zwangsverfahrens auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird.

8 9.

Auf die jetzt bestehenden Straßen findet vorstehende Ver­ordnung nur insoweit Anwendung, als in den betreffenden Straßen Veränderungen vorgenommen werden.

8 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün­digung in Kraft.

Großkrotzenburg den 25. Oktober 1898.

Die Ortspolizeibehörde. 4600

Kriegervereine.

Bei der dritten Lesung des ReichS-Etats entspann sich im Reichstage eine längere Debatte über Kriegervereine, ihr Wesen und ihre Aufgabe. Den Anlaß hierzu bot eine frühere Aeußerung des freisinnigen Abgeordneten Dr. Müller-Sagaa,