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Amtliches Args« Mr 5fa5f- unö Lsnökreis Hunsu.
Erscheint täglich mit Ansnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage
Nr. 44
Dienstag den 21. Februar
1899
Amtliches StcrötKvsis ^artatt.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Sitzung der Stadtverordneten- Bersammlung
am Donnerstag den 23. Fedruar 1899, abends 5 Uhr,
im oberen Saale des Rathhauses. Tagesordnung:
1. Hauptetat mit Spezialvorlagen (Fortsetzung).
2. Rechnung des städt. Wasfirwerks zur Feststellung und Entlastung d s Rechnungsführers.
3. Rechnung des städt. Gaswerks zur Feststellung und Entlastung des Rechnungsführers.
4. Rechnung der städt. Badeanstalt zur Feststellung und Entlastung des Rechnungsführers.
5. Materialienrechnung der Armenverwaltung zur Feststellung und Entlastung des Rechnnngssührers.
6. Rechnung der Oberrealschule zur Feststellung und Entlastung des Rechnungsführers.
7. Rechnung der Kochschule zur Feststellung und Entlastung: des Rechnnngssührers.
8. Rechnung der Stadtkasse, Abth. II A., zur Feststellung und Entlastung des Rechnnngssührers.
9. Rechnung der Handelsschule zur Feststellung und Entlastung des Rechnungsführers.
10. Rechnung der gewerbl. Fortbildungsschule zur Feststellung und Entlastung des Rechnungsführers.
11. Bedingungen bei Verpachtung städt. Grundstücke.
12. Ordnung, betreffend die Einführung und Untersuchung von nicht im städt. Schlachthofe ausgeschlachtetem frischen Fleisch. !
13. Einstellung von M. 500 in „Außerordentlich" für 1899 — IV. Rate für Beschaffung neuer Straßenschilder.
14. Verwilligung von M. 4520 aus E.-O. Tit. I 8 für 1898/99 für Beschaffung einer neuen Thurmuhr auf der Johanniskirche und zur gründlichen Reparatur der Uhren auf dem Rathhause und der Oberrealschule.
15. Außerordentliche Revision der Kasse des Steueramts.
16. Außerordentliche Kassenrevision des Gaswerks.
17. „ „ „ Wasserwerks.
18. Gesuch um Erhöhung der Zuscharrergebühren.
19. Nachbcwilligung von 3029 M. 16 Pf. auf „Außerordentlich" Tit. II 6 a für 1898/99 — Zwangsan- ■ schlüsse an das Straßensiel.
20. Einstellüng von 2400 M. in den Haushaltsplan für
1899 „Außerordentlich" — Anschluß städt. Gebäude an das Straßensiel.
21. Nachbcwilligung von 1271,23 M. aus Tit. XII, 3 für 1898/99 — Herstellungen in dem Gebäude der alten Realschule.
22. Bericht aus der 21. Sitzung der Elektrizitätswerks- Kommission.
23. Nachbewillirung von 1365,75 Mk. aus Tit. XII, 3 für 1898/99 — Kosten bei Errichtung einer Sammel- wasenmeisterei.
24. Weitere Verpachtung des Grundstücks B 159/60 an Zimmermeister Franz.
25. Verpachtung des Grundstücks GG 14.
26. Weiterverpachtung des Grundstücks ZZ 32 b.
27. Nachbewilligung von 480 Mk. auf Tit. 1,15 a. Sp.-Et. B pro 1898/99 — Versetzung einer Oberlehrerstelle an der höheren Mädchenschule.
28. Bewilligung der 1897/98 bereits grundsätzlich bewilligten Betrages von Mk. 440© für 1898/99 — Ankauf des Gehö ts der ehemaligen Finanzkammer.
29. Verlängerung deS Jsgdpachtvertrages mit Rentner Fritz Scarisdrick bis 1./2. 1900.
30. Ausgabebelag der stä^t. Sparkasse über die Zinsen des Reservefonds Ende 1897.
31. Statut, betreffend die Fristen für Legung und Feststellung der stärt. Jahresrechnungen. 2844
Schnlnachmcht.
Höhere Mädchenschule.
Anmeldungen für das neue Schuljahr werden vom 27. Februar bis 4. März d. Js., vormittags von 11 bis 12 Uhr, im Schulgebäude, Steinheimerstraße 37, entgegengenommen, und es sind hierbei die Geburts- und Impfscheine vorzulegen.
In die unterste Klaffe IX werden bit fertigen Kinder ausgenommen, welche 6 Jahr alt sind. Den geltenden Bestimmungen gemäß finden jedcch auch die Kinder, welche dieses Lebensjahr bis zum 1. Oktober d. JS. zurücklegen, sofern sie in körperlicher und geistiger Beziehung zum Schulbesuche reif erscheinen, zu Ostern Aufnahme.
Hanau den 20. Februar 1899.
Der Direktor
Bungenstab. 2812
Zugelaufen: Ein fanget großer schwarzer Hund mit weißem linken Vorderbein m. Geschl., ein hellgelber Dachshund m. Geschl.
Entlaufe«: Ein Bernhardinerhund, weiß mit gelben Flecken, w. Geschl.
Hanau am 21.ZFebru«r 1899.
DienpiachriHtm aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Schraubenschlüssel, eine Mono- gramm-Schallone, einige Cigarren.
Seemacht in der Geschichte.
Die großen Kriere dieses Jahrhunderts haben ihre Entscheidung meist in gewaltigen Landschlachteu gefunden: es waren eben Kriege zwischen Mächten mit großen Armeen, Verhältniße äßig geringe« Flotten. Durch diese Entwicklung ist die Anschauung von der Bedeutung der Seemacht in der Zeschichte stark beeinflußt worden. Erst der amerikanische Kapitän Mahan hat die Zeitgenossen wieder mit allem Nachdruck, gestützt auf ein umfaffendeS Beweismaterial, auf die Thatsache hingewiesen, daß es die Herrschaft zur See gewesen ist, die in schicksalsschweren Zeiten das Schlußwort über Sieg und Untergang ber Silier gesprochen hat.
So wurde die Entscheidung in dem Kampfe des Weltreiches Persien gegen die Stadtstaaten Griechenlands durch die Ueberlegenheit bet Athener zur See herbeigeführt. Der Sieg des Themistokles bei Salamis leitete die Herrschaft Europas über Asien ein. In den panischen Kriegen rangen Rom und Karthago um die Seeherrschaft im Mittelmeer; das phönikische Karthago oder das arische Rom, die reiche Handelsstadt oder der rauhe Militärstaat, daS kölruerttzum in Heer und Flotte ober die Bürgerschaft in Waffen — wem sollte der Kampfpreis gebühren? Mst epigrammatischer Kürze Hot der berühmte Geschichtsforscher Mommsen den richtigen Punkt getroffen, als er von Rom sagte: „Man sah ein, daß alles daraus ankam, eine Flotte zu schaffen I" Zu Lande geschlagen, zur See siegreich, unterwarf Rom die Nebenbuhlerin, auf deren Trümmern die Anfänge des römische« Weltreiches entstanden.
Mit dem Untergang der Armada begann die Sonne in dem spanischen Weltreiche zu sinken. Nun wurde die Herrschaft des Meeres frei, erst für die Niederlaube, dann für England. DaS gewaltige Ringen um die Weltherrschaft zwischen England und dem mit Spanien verbümeten Frankreich im 17. und 18. Jahrhundert bildet einen der schlagkräftigsten Beweise für den Einfluß der Seemacht auf die -eschchte. Auf der einen Seite gingen für England die nordamerikasischen Kolonien verloren, und kein geringerer als George Washington hat von diesem Kriege gesagt, „daß seine erfolgreiche Beendigung, zum mindesten seine so zeitige Beendigung, auf die Beherrschung der See zurückzukühren ist." Auf der aabern Seite aber haben die Sieze Nelsons bei Abukir und Trasalgar die britische Vormacht zur See so gk-
FeNMetsir.
Die Ehe im neuen Jahrhundert.
Nicht zu einem Ritt ins alte romantische ßm soll der Pegasus gesattelt werden; es hardelt sich nur um einen prosaischen Spaziergang in das Gelände bei neuen Rechts, wie es vom 1. Januar des kommenden Jahres im ganzen Deutschen Reiche gelten wird, rnb nur an solche Punkte des Terrains, welche dem Auge Neues bieten. Der Streifzügler macht aus Verehrung für die Damen zuerst bei tiefen Halt und folgt dabei nur dem Beispiele des neuen Rechts selbst, welches in vielfacher Hinsicht die rechtliche Lage des schönen Geschlechts verbessert hat.
DaS zeigt sich schon deutlich bei den Akten, die in der weiblichen Daseinsphäre eine hochbedeutsame Rolle spielen, bei der Verlobung und bei der Eheschliißong. Der weise Gcsctz- geber hat jedenfalls gewußt, wovon all' die Margareten und Elfrieden, alle blondhaarigen und schwarzäugigen Eisen träumen, wenn sie nicht mehr im Flügelkleide in die Mädchenschule gehen. Er gestattet ihnen nämlich, sich schon mit vollendetem sechzehnten Lebensjahre zu verheirathen, ja sogar, wenn Noth am Mann, mit Dispenz auch schon srüher, während das starke Ge'chbcht unbedingt bis zum vollendeten ein- undzwanzigsten Lebensjahre warten muß, ehe es sich in die Roscn- tehen der Ehe schlagen lassen darf. Er will auch keine unglücklichen Romeos und Julias schaffen, die unter dem Verbote grausamer Eltern sich in Sehnwcht v-rzehren, denn er bestimmt, deß Männlein wie Fräulein nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahre zu ihrer Verheirathung der Einwilligung des Vaters und, wenn dieser gestorben ist, derjenigen der Mutter bedürfe».
Und wenn jetzt ein Vtriöbntß um rechtliche Wirkungen zu besitzen, gerichtlich oder notariell geschlossen ober bereits mit dem standesamtlichen Aufgebot gekrönt sein muß, wird es im kommenden Jahrhundert keinerlei Form bedürfen, e8 wird vielmehr für dasselbe das einfache gesprochene Wort genügen. Freilich kann aus einem Verlöbnisse richt auf wirkliche Eingehung der Ehe geklagt werden. Aber daS Fehlen eines solchen KlagerechtS hat am Ende nicht viel zu bedeuten, d-nn auch heute, wo aus einem rechtsgiltigen Verlöbniß auf Eingehung der Ehe geklagt werden kaun, ist doch einer Verur- theilung hierzu die Vollstreckung versagt. Wie sollte man auch Zwei im ZwargSwege ehelich verbinden können? Gewichtiger dürfte in die Waagschale fallen, daß die Vereinbarung einer zu zahlenden Geldsumme alS Strafe dafür, daß das Ehever- sprcchen nicht gehalten wird, hinfällig ist. Solche Vereinbarung, heißt es, würde als Zwangsmittel wirken, würde die für eine gedeihliche Ehr erforderliche Freiheit des WillenS beeinträchtigen und sich mit dem sittlichen Wesen der Ehe nicht vertragen. Aus demselben Grunde ist darum auch selbst der- pnige Verlobte — gleichviel ob er oder sie — der ohne wichtigen Grand von dem Verlöbn sse zurücktritt, nicht verpflichtet, dem anderen Theile eine Abfindung, sei eS als Ersatz für die entstehenden Vortheile der Ehe, sei es alS eine Art Genugthuung, wie das englische Reckt sie kennt, zufgey»Shrev.
Sicht man aber hiervon ab, so hat der ungerechtfertigte Bruch des Verlöbnisses recht erhebliche Nachtheile zur Folge. Dmn der grundlos Zurücktretende hat dem Andern, sowie dessen Eltern, ferner auch dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verpflichtungen überkommen, z. B. bereits eine Wohnung gemiethet, die Möbel bestellt haben. Hat der andere Verlobte ebenfalls in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine @rwerb8ftelluxg berührende
Maßnahmen getroffen, z. B. seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Stellung aufgegeben, so erstreckt sich die Er- satzpfl cht des Zurücktretenden auch auf den hierdurch entstandenen Schaden. Gar zu groß werden diese Ersatzansprüche freilich nicht ausfallen könnev, denn der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als die in Erwartung der Ehe gemachten Auswmdungen, übernommenen Verpflichtungen und sonstiges Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Siber andererseits verfällt der Echodenersotzpflicht in gleicher Weise wie der grundlos Zurück-retrnde derjenige Verlobte, der durch sein Verhalten dem Andern gerechten Anlaß, seinerseits zurück- zutreten, gegeben bat.
„T?u keinem Dieb nur nichts zu Lied', all mit dem Ring am Finger", räth Goethe und meint damit den Ehering. Mitunter aber soll ei Vorkommen, daß eine Braut, kein Engel kann so rein sein, den Verlobung?ring mit dem Ehering verwechselt. Wenn dann trotzdem der diebische Brävtü,am ohne Grund sm Gang zum Altar verweigert, so hat die verlassene Braut gegen ihn außer den bereits erwähnten Ersatzforderungen auch noch einen besonderen Anspruch auf „billige" Entschädigung. — Das Schicksal der Geschenke der Entlobten — », zu welch' niederträchtiger Korrespondenz, so ganz anders als die vorangegsngenen billets doux, zu welchen manchmal höchst amüsanten Prozessen haben diese Geschenke Veranlassung gegeben! — w rd für die Zukunft einfach dahin geregelt, daß jeder von dem Ander», gleichviel aus welchem Grunde der Bruch eingetreten ist, die Herausgabe brlfenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen bei Verlöbnisses gegeben hat, fordern kann. Nur wenn der Tod das Verlöbuiß gelöst hat, dann wird angenommen, daß dem Willen bei Scheukers entspricht, daß der Bescheukie aber seine Erben die Geschenke als Andenken bellten.
Doch genug von den häßlichen Entlobunge», «enden wir uns dem freundlicheren Falle zu, daß auf der ganzen Linie