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Amtliches Organ für HiaSt- unö Lanökrers Hanau
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Jm Rektamentheil die Zeile 20 ^, für Auswärts 30 ^.
Nr. 16
Donnerstag den 19. Januar
1899
Hierzu
Amtliche Beilage" Nr. 4
Derselbe verlangt die Hinzufügung des folgenden § 353a Beamtenstandes entgegenzuwirlen, ist unsere vornehmste Pflicht, zum Strafgesetzbuch: „Ein Beamter, welcher amtliche Schrift- Was die Presse betrifft, so muß ich zuzeben, daß sie mit stücke, deren Geheimhaltung angeoronet ist, Anderen zur Ver- zwei Ausnahmen meinem Antrag sachlich behandelt hat; jene
Amtliches c^anöRrew ^anau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Unter dem Rindoiehbestande des Müllers Johs. Gerhardt in Neuenschmidten, Kreis Gelnhausen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und die Orts- und Gemarkungssperre angeordnet worden.
Ein Beobachturgsgebiet ist gebildet aus den Ortschaften Schlierbach, Spielberg und Hellstem.
Hanau am 19. Januar 1899.
öff-ntlichung durch die Presse widerrechtlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis 1000 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft." Ein Absatz 2 richtet sich gegen die Presse, welche dergestalt erlangte Schriftstücke veröff ntlicht.
Graf Klinckow ström (kons.):
beiden Ausnahmen sind die „Dossische Ztg." und die „Köln. Ztg.". Nun, auf die „Vosstsche Ztg." lasse ich mich übrr- ; Haupt nicht ein (Lachen links), die alte „Tante Voß" ist ! altersschwach geworden und bekanntlich wird man, wenn man
Graf Klinckowström (kons): Mit keinem A trage sachlich nichts zu erwidern weiß, grob. Dieses Prinzip verhüt sich die Presse in der letzten Zeit so sehr beschäftigt, wie' folgt sie. (Erneutes Lachen.) Anders liegt die Sache bei der „Köln. Ztg." (Rase: Aha!) Diese will doch weuig-
Mit keinem A trage
mit dem vorliegenden. Ich habe Ausschnitte auS über 100
Zeitungen vor mir. Die Presse hat den Antrag ganz merk- stens die Ansicht einer Partei vertreten, die uns in vielen würdig aufgefaßt. Selbstverständlich würde jede Presse, die i Fragen nahesteht. Die „Köln. Ztg." greift mich bereits seit geheime Aktenstücke durch Vertrüuensbruch von Beamten ver- nenn Jahren immer auf dieselbe Weise persönlich an, und
öffentlicht, unter diesen Antrag, w nn er Gesetz würde, da habe ich mir gesagt, daß doch der Ursprung dieser Anfällen; aber ich glaube, die Presse wird sehr wohl unter- griffe nicht in Köln, sondern in Berlin zu suchen ist. An scheiden können, welches Aktenstück auf unrechtmäßige Weise die Stelle, die es angeht, möchte ich das Ersuchen richten, auf den Redaktionstitch geflogen ist unb welches nicht. Diese; diese gehässigen persönlichen Angriffe in Zukunft zu unter- ____________________ Puffe wird in Zukunft von einem solchen Gesetz gar nicht lasten; denn Einen verstecke anzugreifen, der offen und frei In D6er=®io<fflait und Aulendi.kach, Kreis Büdingen, ^'^ 3* W»««» M bitienigm 8.^ x d-ft-h., dazu g-hö-i km M-ch. Ich rnöcht- -b-r b-r .Köim N to M-uI- imb Klauen,euch- eine e*te Mb^lng b* die °°n der s°z,°ld-m°,rat<,ch.n Pr-n- ^'\&V "*,?“’ "?k*SÄ* ^m. Selbli da, -ng-n-mm,n unb ist inMf-d-ff-n 86er biete beiden Orte bÄ :«•"»“ «*” » T i ? «r°k-° «»willen <m ganze» u-'nst- Wmk-lbl-Ii wurde sich Ichimm, d-r-rUg- p-'l°nl'ch- - - 1 ' Lande und tn btn Bcamtenkreljen erregt haben. Die fozial- Angriffe gegen mich zu richten. Man sagt, bte Beamten
demokratische Presse hat immer nur solch: Aktenstücke ver- könnten schon nach dem Disziplinargesetz entlast n werden; ^öffentlicht, die man glaubte dazu verwerthcn zu können, der wie solle sie also noch das Strafgesetz schrecken? DaS ist Verhetzung der Klcssen untereinander und gegen die Regie- doch für die Beamten ein gewaltiger Unterschied! Die Dis- rnvg Vorschub zu leisten. Ich erinnere an die Ausführungen i ziplinaruntersuchuna ist ja völlig geheim unb ein dabei ent- 'des Abz. Bebel vom 15. März v. I. über den geheimen lassener Beamter kann immer noch eine Privatanstellung bei Erlaß des Ministers des Innern. Er wies auf die brutale Personen oder Gesellschaften finden. Wer wird aber einen
V. 559
Der Königliche Landrath, v. S ch e n ck.
in3 Stammbuch schreiben. Selbst das
Orts- und Gemarkungssperre verhängt worden. Hanau am 19. Januar 1899.
Der Königliche Landrath.
v. Schenck.
Dienstnachrichten aus dem Kreise
Zugelaufen: Ein junger schottischer Schäferhund, gelb s Provokation der Polizei hin und meinte, die Polizei gebe die i Beamten anstellen, der strafrechtlich wegen groben Vertreneus- mit weißen Abzeichen, M. Geschl. ' SDnrnfp srita s<»& aMÄ nt hpn SKinffptt rtpirriftfn nnh titrftf ’ flrrtrhrS Äffpttilish ftpfirnft ist? ^fr 6-inmtInd. btlü wir er-
Entlaufen: Ein schwarzer Hofhund.
; Parole aus, daß gleich zu den Waffen gegriffen nnb nicht braches öffentlich bestraft ist? Der Einwand, daß wir er- mit der flachen Klinge, sondern gteich scharf zagesch'agrn fahrungsmäßig nie einen solchen Beamten heraus bekommen, würbe.; denn es gelte jetzt, Blut müsse fließen. Ist das ist nicht aufrecht zu erhalt n; es kommen viele Verbrechen nicht eine Verhetzung des Volkes g-gen die Staatsgewalt? nicht heraus, daS ist doch kein Grund, sie straffrei zu lasten! Daß einem großen Theil der Pieffe tiefer Antrag nicht sehr Und wenn eine Verletzung des Dienstgeheimnistes unter bequem ist, ist zweifellos; es liegen hier aber doch gemeine j Strafe gesetzt wird, wird man sie eher herausbekommen fön« Verbrechen vor und zwar bei den Beamten, die sich v-rführcn nen, als jetzt unter dem Disziplinargesetz. (Sehr richtig I Am Ereitag den 20. Januar 1899 vormittags von gr05er Vertrauensbruch und Diebstahl, bei der Preffe rechts.) Dann ist gesagt, man köu^e ja einen solchen Ar
10 Uhr ab, findet im unteren Sitzungssaale des Neustadter ^ gewisser Weise Hehler; i und in den meisten Fällen auch tikel in der Auslandspreffe zum Abdruck bringen. Di; Aus- Rathhauses, Zuumer Nr. 1, öffentuche Sitzung des rc0^ Bestechung. Bis jetzt baben wir im Staatsleben noch landspreste wird wohl nicht immer bereit sein, solche Artikel Gerverbegerichts statt, in welcher Partheien ettvarge Strer- unangetastete Jnstliutionen: die Armee und unsern ab'.»drucken, die im Julande bei uns Aergerniß erregen tigkeiten, Klagen rc. zur Schlichtung anbrrngen können. treuen und ruverlässiaen Beamtrnstand. So lange diele bei könnten, und mindestens wäre das mit vielen Umständen
Hanau am 19. Januar 1899.
^fa^t^ret0 ^anaxt.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
treuen und zuverlässigen B-amtrnstand. So lange diele bei- könnten, und mindestens wäre das mit vielen Umständen
den intakt bleiben, robb die Sozialdemokratie niemals die und Geldopfern verbanden. Dann wird gesagt, die Presse
Oberhand gewinnen. Wenn aber ein Beamter sich durch brauche den Artikel nicht zu bringen, ein Reich; tagsabgeord- 1070 Bestechung verleiten läßt, solche Aktenstücke an eine Redaktion ■ neter könne ihn ji verlesen. Gewiß, jetzt ist es zwar sehr i zu geben, so ist dieser ein für allemal der Sozialdemokratie leicht, einen Artikel aus der Zeitung hier zu Detlefen, ob
s verfallen, er wird sich moralisch deklassirt und vereinsamt man aber den dolus auf sich nehmen wird, eine solche gc-
(Sitzung vom 18. Januar.) ! fühlen und versuchen, seine Kollegen zu Mitschuldigen zu h-ime Sache zu verlesen, wenn sie nicht in der Presse ge-
Tagescrinnng: Initiativanträge. Zuerst gelangt j machen. Damit schleicht dieses Gift in die Beamtenwelt standen hat, ist mir doch sehr zweifelhaft. Außerdem könnte
der Antrag Klinüowfiröm (konf.) zur Berothurg. Hinein. Diesem schleichenden Gift der Demoralisirung unseres ja der Präsident jederzeit eine solche Lesung verhindern.
Hanau den 19. Januar 1899.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Dr. Gebeschus
IHmrÄMSM
Das deutsche Theater und sein gesetzlicher
Unter diesem Titel veröffentlichte Dr. Franz Krükl im Auftrage des Präsidiums der Genossenschaft deutscher Bühnen- angeböriger im Jahre 1882 eine Schrift, welch- bestimmt war die Entwickelung der theatergewerblichen Verhältnisse seit der Einführung der Gewerbeordnung vorn Jahre 1869 dar- zulegen und eine genauere Kenntniß über die vorhandenen, bezw. entstandenen Uebel und Wißbräuche im theaterzeschäft- lichen Betriebe bei staatlichen und städtischen Behörden, sowie in der Oeffentlichkeit zu verbreiten. A»s tem 48 Druckseiten umfassenden Heft, das im Verlage der Genossenschaft deutscher Bühnenangehörizer erschienen (und von deren Centralbureau in Berlin — Charlottenstraße 85 zu beziehm ist) seien weiterhin einige kurze Auszüge mitgetheilt.
Dr. Franz Krükl, einer der verdienstvollsten Mitarbeiter an dem Werke der Theater-Reform, sollte die vollen Früchte seiner darauf gerichteten mühsamen Arbeit nicht reisen sehen. Zu früh erreichte ihn ein unerwartetes Ende mitten in reger künstlerischer Schaffcnsthätigkcit als artistischer Direktor des Stadttheaters zu Straßburg; er wird betrauert von der gc- sammten Bühnenwelt. Noch immer ist der Bühnenkunst, dem deutschen Theater ein wirklicher gesetzlicher Schutz versagt. Mit der „Theater-Freiheit" soll wohl die volle künstlerische Entfaltung gefördert werden, nicht aber eine zügellose Freigebung des Theatergewerbes an dazu nicht befähigte Personen verbunden sein. In der Jagd nach „Konzessionen", wie sie auch jedem Wirth ertheilt werden können, in der Ueberschwemmung der Bühne mit unfähigen und unfertigen
Elementen, grvt gerade die Freiheit der drauiaiismeu Kunst v rloren: Werke der Dichtung in wahren und lebensvollen Gestalten vollendeter Form erstehen zu lassen. Auf dem Wege der zügellosen Freigebung des Theatergewerbes gerathen wir zur Zerrissenheit aller ethischen Begriffe, zur künstlerischen Grimasse und Karrikatur. Der Mistende, welche nun gar durch die Umgehung der Konzession, besonders iu kleinen Orten entstehen können, wo durch dieses Spiel, wenn der Erfolg ausbleibt, gerade die am schlechtesten gestellten Mitglieder der Bühne in Elend gerathen, sind im Laufe der Jahre so viele bervorgetreteu, daß seitens der Regierungsbehörden den aufsichtsführenden Ortsorganen die genaueste Prüfung der erfüllten Konzesstonsbedinguvgen Unternehmern gegenüber in Erinnerung gebracht werden mußte.
Gesetz und Praxis finden sich beim Tb-ater-Gewerbe roch immer in einem schwer vereinbaren Verhältniß; die Gewerbeordnung bietet hier Lücken, welche die wohlgemeinte gesetzgeberische Absicht leicht in ihr Gegentheil sich verkehren läßt. Hierüber ins Einzelne zu gehen, verbietet der Raum und der Zweck dieser Besprechung. Es sei nur darauf hingewiesen, welche Verantwortlichkeit auch die,Behörden trifft, wenn — durch allzu nachsichtige Ertheilung oder Prüfung der Konzession — eine finanzielle Kalamität zahlreiche Bühnen- mitglieder plötzlich außer Erwerb sitzt. Der Eintritt solcher Möglichkeiten muß ausgeschlossen werden durch genügende Kautionsforderung seitens der Ortsbehörde.
Die Leitung einer Bühne muß in der Hand eines Sachverständigen liegen, dessen Allgemeinbildung sich über das Niveau der gewöhnlichen Volksbildung erhebt und besten sittlicher Charakter für eine gewissenhafte Wahrnehmung seiner Pflichten bürgt. Es kann demnach wenigstens aus ersterem Grunde, die Konzessionsertheilung zu Theater-Unternehmungen, sofern man eben darunter Schauspiel, Oper u. a. dramat. Vorführungen versteht, nur Personen zuerkannt werden, welche
nachweislich Bühnenerfahrung und Urtheilsfäyi^teit über die Erfordernisse der dramatischen Kunst besitzen. Die Herstellung eines auch für TheLteraufführungen geeigneten Raumes allein genügt dafür in keinem Falle. Aber auch die artistischen Fähigkeiten sollen erwiesen, die finanzielle Zuverlässigkeit erbracht sein. Darüber, was artistische Fähigkeiten sind, dürften von vornherein etwas bestimmtere Ansichten an denjenigen Stellen verbreitet werden, welche in die Lage kommen, nach den gesetzlichen Vorschriften, hierüber zu erkennen. Vielleicht ist die Zeit nicht mehr ferne, worüber die dramatische Kunst und ihre Grundgesetze, ihre Aeußerungsmittel und ihre Endzwecke an den Lehrstuhlcu unserer Hochschulen eingehender unterrichtet wird.
Für die finanzielle Zuverlässigkeit sei es nicht genug die nöthigen Mittel für Inbetriebnahme der kleinen und kleinsten Theater uachzuweisen, die vorher erwähnte unerläßliche Kaution zur' Sicherheit der Mitglieder zu hinterlegen, auch der Besitz eines Fundus an Garderobe und der erforderlichen Bibliothek, bezw. der Nachweis über ausreichende VerwendungSermächtigung etwa für den Gebrauch entliehener Bestände soll unabänderlich erbracht sein. Nur wo diese Bedingungen erfüllt, kann von einer dem Publikum durch genügende Leistungen, den Schauspielern durch künstlerische Führung und sichere Existenzgewähr Befriedigung und Vortheil und dem Unternehmer auch Gewinn versprechenden Theaterleitung die Rede sein. Solches mehr erstehen zu lassen, bedarf es aber für die kleinen Städte eines Zusammenschlusses zum Zweck der gedeihlichen Theater pflege, wie es bisher leider gefehlt hat.
Daß die Kommunen hierfür zunächst einige Opfer zu bringen haben würden, ist ersichtlich. Es mangelt an den meisten kleinen Orten an den, heutigen Erfordernissen entsprechenden, Thcaterräamen, welche geeignet sein müssen einer Schauspiel-, einer Operngesellschaft mit nicht zu kleinem Per-