Einzelbild herunterladen
 

WnaueMzeiger

WvWeaeral Anzeiger M^W^bAana« Stadt und Land

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Bezugspreis: Für den halben Monat 95 N«pfg., für den ganzen Monat NM. 1.90 ohne Trägerlohn / Einzelnummer 10 N-Pfg., Samstag 12 N-Pfg. / Anzeigenpreise: Für 1 mm Höhe im Anzeigenteil von 28 mm Breite 8 N-Pfg.. im Reklameteil von 68 mm Breite 25 N-Pfg. / Ofsertengebühr 50 R-Pfg.

Kv. 216

Mittwoch, de«

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ' Lei unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung des Lezußspreises. / Für Platz Vorschrift u. Erscheinungstage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet./Geschäftsstelle: Hammerstr.9 / Feruspr. Z9S6,3951,3958

14, September

1032

Welch ein Wirrwarr!

Die Keichsvesievuus verweigert Gvicheine« in de« AuSkOüKe« - ^ebevwachunss- ausichuH und SluSwürtigev SlusichuS beichuldise« die KeichsvesievUns des Dev-aftunss-

bruches - Ai«de«buvs stellt sich hinter Pape«

- Dev ^onW geht weiter

«UN aber Schlusr

' Der Hauptkonflikt zwischen dem Reichstag und der Reichsregierung ist beigelegt. Auch der Reichstagspräsident hat zugegeben, daß die Auflösung des Reichstages zu Recht besteht, und daß der aufgelöste Reichstag deshalb nicht mehr zusammentreten kann. Anstelle des Hauptkonsliktes aber haben sich gestern ein paar Nebenkonflikte eingestellt, die bis zur Stunde noch nicht in gegenseitiges Wohlge­fallen aufgelöst werden konnten, vielmehr wei­tere, gefährliche Auswirkungen nach sich ziehen können.

Reichskanzler und Reichsinnenminister wei­gerten sich gestern, vor dem Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung zu erscheinen, vor den sie auf Grund eines sozial­demokratischen Antrages zitiert wurden. Der Reichskanzler steht auf dem Standpunkt, daß in demVerhältnis zwischen der Regierung und dem Parlamente erst eine vollständige Klärung ein- getreten sein muß, ehe Vertreter der Reichsre­gierung vor dem Ständigen Ausschuß des Reichstages erscheinen können. Bis jetzt ist das Verhältnis noch durch einen Brief des Reichstagspräsidenten getrübt, der dem Reichs­kanzler von dem Ergebnis der Montagsabstim­mungen offiziell Mitteilung machte. Hier liegt der letzte Punkt, in dem die Meinungen zwi­schen dem Reichstagspräsidenten und dem Reichskanzler noch auseinandergehen. Für den Reichskanzler existieren die am Montag gefaß­ten Beschlüsse des Reichstages über die Auf­hebung der Notverordnung bzw. über das Mißtrauensvotum nicht. Der Reichstagsprä­sident hält sie nach wie vor als rechtsgültig aufrecht. Ueber diese Streitfrage hat sich gestern schließlich ein eigenartiges Dennisspiel entwickelt, in dem die Bälle des Verfassungs­bruches von der einen auf die andere Seite hinübergeschlagen wurden. DiesePolitik in Briefen" erreichte ihren Höhepunkt in einem Briefwechsel zwischen dem Reichstagspräsiden­ten Göring und dem Reichspräsidenten von Hindenburg. Präsident Göring verlangte in dem Brief von dem Reichspräsidenten als dem berufenen Hüter der Verfassung die Anwei­sung, daß der Reichskanzler und der Reichs­innenminister unverzüglich vor dem Ausschuß erscheinen. Der Reichspräsident wies in sei­nem Antwortschreiben die Beschuldigungen ge­gen den Reichskanzler und den Reichsinnen­minister mit Nachdruck zurück und verlangte Anerkennung seiner (des Reichspräsidenten) Order über die Auslösung des Reichstages und Anerkennung der damit geschaffenen Rechts­lage: In diesem Falle würde dem Erscheinen des Reichskanzlers und des Reichsinnsnmini- sters vor dem Ausschuß nichts mehr im Wege stehen.

Wir sind der Ansicht und wir glauben, der größte Teil des deutschen Volkes teilt diese Ansicht, daß diese Art der Auseinandersetzung zwischen dem Reichstag und der Reichsregierung bzw. dem Reichspräsidenten Deutschlands nicht würdig ist, und daß damit, wie überhaupt mit dem Kriegszustand zwischen Reichsregierung und Reichstag, bzw. den noch bestehenden Aus­schüssen unverzüglich Schluß gemacht werden muß. Beide Teile sollten sich bemühen, diesen Zustand zu beenden, denn das deutsche Volk hat heute ganz andere Sorgen als die Aus­tragung von Streitfragen, die an der Sache an sich doch nichts ändern können. Deshalb nochmals: Schluß mit dem unwürdigen Spiel!

Slaalsgerichtshof wird nicht angerufen

Berlin, 13. Sept. 3n parlamentarischen Kreisen erwartete man gestern, daß einzelne Länder den Staatsgerichtshof anrufen würden, um fest- zusiellen, daß der Reichstag nicht verfassungsmäßig aufgelöst sei. Ein solcher Schritt der Länderregie­rungen wäre der Reichslagsmehrheit sehr erwünscht gewesen, weil es zweifelhaft war, ob der Reichstag selbst zur Anrufung des Slaatsgerichlshofes aktiv legitimiert ist. wie das rv.-Nachrichtenburo hort, rechnet man jedoch heute nicht mehr damit, daß der Staatsgerichtshof zur Entscheidung in dem zwischen Parlament und Regierung ansgebrochenen Ver- tasjungsstreit angerufen wird.

D er neue MsuAiSt

Berlin. 13. Sepl. Der Konflikt zwischen der Reichsregierung und dem Reichslag, der bei den Vorgängen um die Reichstagsauflösung offen ausgebrochen ist hat sich am Dienstag in dem Ausschuß zur WahrungderRechtederVolksvertretung und im Auswärtigen Ausschuß, die auch nach einer Reichsiagsauflösung bestehen bleiben, fortgesetzt. Beide Ausschüsse verlangten das Erscheinen des Reichskanzlers und des Reichsinnenministers bzw. des Reichsaußenministers und Reichswehrministers zu den Be­ratungen. Die Reichsregierung weigerte sich aber, vor den Ausschüssen zu erscheinen, worauf in beiden Ausschüssen die Mehrheit in scharfen Entschließungen gegen das Ver­halten der Reichsregierung protestierte. Es folgte ein Briefwechsel zwischen Goring und Hindenburg, wobei sich der Reichspräsident hinter den Reichskaznler stellte.

Der neue Zwist

Berlin, 13. Sept. Der Reichstagsaus­schuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung trat am Dienstag vor­mittag unter dem Vorsitz des Abg. Löbe zusam­men. Die Beteiligung der Parteien war außer­ordentlich stark. Auch Reichstagspräsident Göring nahm an der Sitzung teil. Ebenso waren die Län­der durch zahlreiche Gesandte vertreten. Von der Reichsregierung war zunächst nur Ministe­rialdirektor Gottheiner vom Reichsinnemmni- sterium erschienen. Dieser gab zu Beginn der Sitzung eine Erklärung ab, in der es heißt:

Evrsiivuns dev Keichsvesrevuns

Die Reichsregierung hält daran fest, daß das Vorgehen des Reichstagspräsidenten in der gestri­gen Sitzung des Reichstages mit der R e i ch s Ver­fassung und mit der Geschäftsordnung des Reichstages nicht vereinbar ist.

Wenn der Reichslagspräsident nach der Wort­meldung des Reichskanzlers noch einen Beschluß auf namentliche Abstimmung herbeiführtc, so ergibt sich daraus mit völliger Klarheit, daß die A b st i m- mung bei der Wortmeldung des Reichskanzlers noch nicht begonnen hatte, und daß der Präsident selber die Abstimmung noch nicht als be­gonnen ansah. Damit sieht fest, daß dem Reichs­kanzler geschäslsordnungs- und verfassungswidrig das wort versagt worden ist.

Infolge dieses Verhaltens des Reichstagspräsi­denten war der Reichskanzler genötigt, die Verord­nung des Herrn Reichspräsidenten, die die Auflö­sung des Reichstages verfügte, in der Weise dem Reichstag zu übermitteln, daß er sofort nach der wiederholten Ablehnung der Worterteilung die Ur­kunde dem Reichstagspräsidenten übergab. Mit der Uebergabe der Urkunde trat die Auflösung in Wirk­samkeit. Jede weitere Tätigkeit der noch versam­melten Abgeordneten entbehrte damit der verfas­sungsrechtlichen Grundlage. Beschlüsse des Reichs­tages über die Aufhebung der Notverordnung vom 4. September und über die Entziehung des Ver­trauens liegen daher nicht vor. Ungeachtet dieser klaren Rechtslage hat der Präsident des Reichstages an den Reichskanzler in den gestrigen Abendstunden folgendes Schreiben gerichtet:

Der Reichstag hat in feiner Sitzung vom 12. September 1932 auf Grund der Anträge Torglers und Genossen mit 512 bei 559 abgegebenen Stim­men beschlossen: 1. Die Verordnung des Reichsprä­sidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. Sep­tember 1932 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben: 2. die Verordnung der Reichsregierung zur Ver­mehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September 1932 ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben: 3. der Reichstag entzieht der Reichsregierung von Papen das Ver­trauen.

Aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Erklärungen, die er gestern abgegeben hat, ergibt sich, daß der Reichstagspräsident die Auflösung des Reichstages nicht anerkennt. Mit dieser Stellung­nahme des Reichspräsidenten steht die Einberufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volks­vertretung in Widerspruch.

Die Reichs regierung ist jederzeit bereit, mit dem nach Artikel 35 der Reichsverfassung be­stellten Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung zu verhandeln. Sie muß es l jedoch ablehnen, in solche Verhandlungen einzutre- I ken, ehe nicht der Reichslagspräsident sein Schreiben vom 12. September 1932 zu- rückaezogen hat.

Nach Abgabe dieser Erklärung verließ Mini­sterialdirektor Gottheiner die Sitzung.

KeMsiasspLMdent Govins erklärte, er müsse anerkennen, daß die Reichstagsauflösung rechtsgültig sei,

da auch ein gestürzter Reichskanzler ein Auflösungs­dekret gegenzeichnen könne, so lange er das Ver­trauen des Reichspräsidenten habe. Dagegen müsse er auf seinem Standpunkt beharren, daß die Ab­stimmungen rechtsgültig seien, da sie be­reits begonnen hatten, als der Reichskanzler sich zum Wort gemeldet hatte. Allerdings habe er auch formal-juristisch lebhafte Bedenken, ob die Begrün­dung, die für die Auflösung gegeben worden sei, mit dem Geist und dem Sinn der Verfassung über­einstimme.

Nach kurzer Debatte wurde gegen die beiden deutschnationalen Stimmen ein sozialdemokratischer Antrag angenommen, wonach der Ausschuß die Anwesenheit des Reichskanzlers und des M i n i ft e r s des I n n e r n verlangt.

De« Beschluß des Ausschusses

Der vom Ausschuß angenommene Antrag lautet:

Der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung hat gemäß Artikel 33 der Reichs­verfassung die Anwesenheit des Herrn Reichs­kanzlers und des Herrn Reichsminister desJnnern zu feiner heutigen Sitzung ver­langt. Der Herr Reichskanzler und der Herr Reichs­minister des Innern haben ihr Erscheinen von Beding un gen abhängig gemacht. Das ist nach dem klaren Wortlaut des Artikels 33 der Reichsverfassung nicht zulässig. Die Reichs­regierung hat diese Rechlsauffassung auch anerkannt durch ihr Verhalten im Juni vor dem damaligen lleberwachungsausschuß. Der Ausschuß stellt fest, daß sich der Herr Reichskanzler und der Herr Reichsminister des Innern durch ihre Handlungs­weise eines offenen Bruchs der Reichs- verfassung schuldig gemacht haben. Er erwartet, daß der Herr Reichspräsident als der be-

S-tiM in Beteten

zwei Stbeeiben GSviuss an »ave« - Briefwechsel »wische« Sindenbuvs-GSvins

Gövins und der Kanzler

Berlin, 13. Sept. Reichstagspräsident Göring hat an den Reichskanzler Papen heute nachmittag zwei Schreiben gerichtet. Das erste lautet:

Den Vorwurf des Verfassungsbruches, den Sie mir in Ihrem gestrigen Briefe gemacht haben, muß ich aufs schärfste zurllckweisen. Ich stelle ausdrück­lich fest, daß ich bereits die Abstimmung er­öffnet hatte, als Sie sich zum Wort meldeten. Ich bin der Auffassung, daß während einer Ab­stimmung, die eine unteilbare Handlung bedeutet, überhaupt keine Worterteilung gegeben werden darf. Dies beweist die bisherige Praxis aller Par­lamente. Ich war also gezwungen, zunächst die Abstimmungshanülung ab rollen zu lassen. Die Auflösung des Reichstags war daher nach meiner Auffassung erst nach der Abstimmung wirksam. Ich bitte Sie daher, den V o r w u r f des Verfassungsbruchs zurückzuneh­men, da die Voraussetzungen für eine solch schwere Ehrenkränkung nicht gegeben sind."

Das zweite Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Nachdem ich mich überzeugt habe, daß auch Minister, denen der Reichstag das vertrauen ent­zogen hat, zur Gegenzeichnung eines Auslösungs­dekrets berechtigt sind, habe ich meine Auffassung bereits gestern abend dahin korrigiert, daß der Reichstag formaljuristisch zu recht aufgelöst ist und daher weitere Sitzungen oder Handlungen mit Ausnahme der in der Verfassung vorgesehenen Ausschüsse nicht siallsinden werden."

rufene Hüter der Verfassung den Herrn Reichskanz­ler und den Herrn Reichsminister des Innern zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten un­verzüglich a n h ä l t.

Der Ausschuß beschloß, daß dieser Antrag nicht nur der Reichsregierung, sondern auch dem Reichs­präsidenten übermittelt werde. (Dies ist durch den Reichstagspräsidenten geschehen. Siehe besondere Meldung. D. Red.).

^Abftkmmuns wav vevfMunssmätzrs"

Der zweite Teil der Verhandlungen im Ueber» wachungsausschuß drehte sich um die Frage, ob die Auflösung des Reichstages zu Recht erfolgt fei und ob die Abstimmungen im Reichstagsplenum entsprechend den Verfassung^ bestimmungen vorgenommen worden seien. Nach längeren, teilweise juristischen Ausführungen ver­schiedener Redner wurde ein Antrag des Abg. Frank (Nat.-Soz.) angenommen, worin der Aus­schuß feststellt, daß die A b st i m m u n g im Reichs­tage am 12. September 1932 über die Aufhebung der Notverordnungen und die Entziehung des Ver­trauens gegenüber dem Reichskabinett Papen ver­fassungsmäßig waren.

Weiter wurde ein Antrag des Abg. Weg­mann (Ztr.) angenommen, der lodete: .1e am 12. September 1932 ausgesprochene Auf­lösung des Reichstages verstößt gegen Artikel 25 Abs. 1 der Reichsverfassung, weil die in dem Auflösungsdekret angenommene Gefahr, der Reichstag könnte die Aufhebung bestimmter Not- verordnungen verlangen, keinen konkreten Anlaß darstellt, wie er im Artikel 25 Abs. 1 der Reichs­verfassung gefordert wird.

2. Die âm 12. September 1932 ausgesprochene Auflösung des Reichstags verstößt gegen Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 der Reichsverfassung, weil sie das wichtige verfassungsmäßige Recht des Reichstages, die Aufhebung von Notverordnungen zu verlangen, verletzt und eine Wiederholung der Auflösung die­ses Rechts des Reichstags dauernd beseitigen würde."

Der Antrag Frank (Nats.) wurde mit den Stimmen der Nationalsozialisten und Kommu­nisten gegen die Stimmen der Deutschnationalen, des Zentrums und der SPD. angenommen. Der Antrag Wegmann (Zentr.) wurde gegen die Stimmen der Deutschnationalen bei Stimmenthal­tung der Kommunisten angenommen.

Der Ausschuß stellte es in das Ermessen des Vorsitzenden Abg. Löbe (Soz.), wann eine weitere Sitzung stattfinden soll.

(gniftbiebene Zurückweisung durch Hindenburg

Reichstagspräsident Göring hatte den Be­schluß des Ausschusses schriftlich an den Reichspräsidenten übermittelt, wobei er weder An­rede noch eine Schlußformel benützte. Der Reichspräsident hat daraufhin in der glei­chen Art folgendes geantwortet:

«Den in Ihrem Schreiben vom heutigen Tage gegen den Herrn Reichskanzler und den Herrn Reichsminister des Inneren erhobenen v o r w u r f des Verfaffungsbruches weife ich mit Entschiedenheit zurück. Die Fragen, mit denen sich heute der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung befaßt hat, wären nie entstanden, wenn Sie, wie es die Reichsverfassung vorschreibt, dem Herrn Reichskanzler das Wort zur Verlesung meiner Auslösungsverordnung erteilt, oder zum mindesten zugleich nach Zustellung dieser Verordnung die Sitzung des Reichstages geschlossen hätten. Sobald Sie, Herr Reichslagspräsidenl, und der Ausschuß diese unanfechtbare Rechtslage aus­drücklich anerkennen, wird, wie die Reichsregierung bereits erklärt hat, einem Erscheinen des Herrn Reichskanzlers und des Herrn Reichsministers des Innern vor dem Ausschuß nichts im Wege stehen. gez. von Hindenburg."

Zu dem Schreiben des Reichstagspräsidenten Göring an den Reichspräsidenten, in dem die üblichen Höflichkeitsformeln fehlen, teilt dis Pressestelle der NSDAP. mit, Reichstags-