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Nv. 162

Dienstag, den

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ^ Bei unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Leferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. / Fürplatzvorschnft mErscheinungskage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet./Geschäftsstelle: Hammerstr. 9 / Femspr. 3956,3957,3958

10. SM

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Ättgemeines Demonstrationsverbot vertammlunge« ««d Umzüge ««ter freiem Kimmel verböte« - Dietes Derbot ««r das erste Glied einer Mette vo« weitere« Maßnahme« - A«dvobu«s der Todesstrafe

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* In Langenselbold kam es gestern wieder zu Ausschreitungen, in deren Verlauf ein Arbeiter aus Klekn-Krotzenburg getötet und ein zweiter Ar- W beiter lebensgefährlich verletzt wurde.

Nachdem die Frist zur Einreichung der Reichs­wahlvarschläge beim Reichswahlleiter abgelaufen ist wird nunmehr beim Reichswahlleiter geprüft, welche Reichswahlvorschläge für die Wahl vom 31. lb Juli vorzuschlagen sind. Voraussichtlich kommen 24 Reichswahlvorschläge in Frage. Neben den be­kannten großen Parteien haben u. a. Wahlvor- schläqe eingereicht die Partei der Erwerbslosen, Deutsche Einheitspartei für wahre Volksgemein­schaft, die GruppeBeamtengehälter nicht über 5000 RM", die Deutsche Sozialistische Kampfge­meinschaft und eine Kampfpartei der Arbeiter und Bauern. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung der Reichswahlvorschläge wird in einer Sitzung des Reichswahlausschusses heute erfolgen. Bei der Reichstagswahl am 14. September 1930 waren 26 Reichswahlvorschläge zugelassen.

* Der Reichskanzler hat Dr. Syrup zum Reichs­kommissar für den Freiwilligen Arbeitsdienst er­nannt. *

* Die blutigen .Zwischenfälle kn Altona haben drei weitere Todesopfer gefordert, so daß sich die Zahl der Opfer auf 15 erhöht.

* Der Reichsbankausweis für die zweite Juli­woche zeigt erneut einen erheblichen Verlust an Deckungsmaterial. Das Deckungsverhältnis durch Gold und Devisen ging von 24,4 v. H. auf 23,a

v. H. zurück. * ,

In einigen Blättern werden Ziffern über die deutsche Beteiligung an der Hilfsaktion für Oesterreich genannt. Von zuständiger Seite wird hierzu erklärt, Laß die Höhe der von Deutschland beabsichtigten Hilfsgelder noch nicht festgesetzt sei. Ueber das Wie schweben noch Erwägungen inner­halb der beteiligten Berliner Ressorts.

Die Berliner Universität wurde gestern Mieder geöffnet. Der Lehrbetrieb konnte überall durchge- sührt werden. Zu Zwischenfällen ist es nicht ge­kommen. Die Ueberwachung des Ehrenmals, an dem noch die Kränze von der Langemarckfeier lie­gen, haben jetzt Beamte der Universität übernom- men, nachdem die Studentenwache am Samstag abend zurückgezogen worden war.

Times" meldet aus Perth, der deutsche Flieger Hans Bertram ist gestern dort eingetroffen. Er wurde von Beamten des australischen Aero-Klubs und dem deutschen Konsul begrüßt. Der Flieger Elausmann befindet sich auf dem Wege der Besserung.

Die Reichsparteileitung der Großdeutschen Volks­partei in Oesterreich faßte eine Entschließung, in der es heißt, die Partei werden den Lausanner Vertrag aufs entschiedenste bekämpfen und nichts unterlassen, um ihn zu Fall zu bringen.

Die 13. ordentliche Völkerbundsversammlung wird erst am 26. September zusammentreten. Einige Tage vorher wird sich der Völkerbundsrat zu seiner Herbsttagung in* Genf versammeln.

Die brasilische Regierung hat sich wie verlautet entschlossen, auf befristete Zeit ein teilweises Mora­torium zu erklären.

*

Staatssekretär Stimson und der kanadische Ge­sandte in Washington unterzeichneten den Vertrag über den Bau des St.-Lorenz-Kanals, der nach einer gleichzeitig von Hoover ausgegebenen Er- ' Körung in etwa zehn Jährn fertiggstellt fein dürfte und 90 v. H. aller Ozeandampfer den Zutritt zu den Binnenseehäfen des Mittelwestens gewähren, die Fracht für Getreide von Chikago nach Liverpool um etwa 40 o. H, verbilligen und den Vereinigten Staaten etwa eine Million Pferdekräfte Elektrizität verschaffen wird.

*

Der italienisch-rumänische Freundschäfts- und Nichtangriffsvertrag wurde gestern, nachdem er bereits zweimal provisorisch verlängert worden ist, auf weitere sechs Monate verlängert.

In den meisten metallverarbeitenden Betrieben Belgiens wurde gestern die Arbeit wieder aus­genommen.

*) Näheres siehe politischen Teil.

GvIaS der Neitüsvegierung

B e r l i n, 18. Juli. Das Reichskabinett hat sich am Montag abend sehr eingehend mit der politischen Lage beschäftigt und vor allem die Zwischenfälle in Altona behandelt. Der Besprechung lagen bereits Berichte der amtlichen preußischen Stellen vor. So weit wir unter­richtet sind, machte sich bereits in dieser Kabinettssihung das Bestreben bemerkbar, möglichst rasch den Belagerungszustand zu verkünden. Es wurde aber zunächst nur der Beschluß gefaßt, erst einmal die Umzüge unter freiem Himmel zu verbieten, ehe man zum äußersten Mittel greifen will. Die Verordnung die noch am gleichen Abend erlassen worden ist, hat folgen­den Wortlaut:

Die Deeoednmis

Am vergangenen Sonntag ist es wiederum an vielen Orten zu blutigen Zusammenstößen gekom­men. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle beruhen die Zusammenstöße aus Provo­kationen und hinterhältige Ueberfälle von kom­munistischer Seite. Um die unmittelbare Gefahr neuer Ueberfälle auf öffentliche Umzüge zu verhin­dern, hat der Reichsminister des Innern mit dem heutigen Tage bis auf w e it e r e s auf Grund der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten über politische Ausschreitungen vom 28. Juni 1932 ein allgemeines Verbot von Versamm­lungen unter freiem Himmel und Aus­zügen erlassen. Die Reichsregi erung ist entschlossen, alle Maßnahmen zu treffen, um Leib und Leben der Staatsbürger gegen weitere Angriffe zu schützen und die freie politische Betätigung zu sichern. Sie erwartet von allen Teilen des Volkes, die auf dem Boden des Rechtes stehen, Ruhe und Besonnenheit. Mur dann kann den bewußten Provokateuren blu­tiger Auseinandersetzungen wirksam das Handwerk gelegt werden.

Auf Grund des § 2 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschrei­tungen vom 28. Juni 1932 (RGBl. I S. 339) wird mit Wirkung für das Reichsgebiet folgendes ver­ordnet:

§ 1.

1. Versammlungen unter freiem Himmer und Auszüge sind bis auf weiteres verboten.

2. Das Verbot gilt nicht für Versammlungen unter freiem Himmel, wenn sie in fest umfriedeten, dauernd für Massenbesuch eingerichteten Anlagen slaltsinden und ihr Besuch nur gegen Eintritts­karten zugelassen ist. Aus Versammlungen dieser Art findet die Verordnung des Reichsministers des Innern über Versammlungen und Auszüge vom

Vor schärferen LAaSnahmen

Von unterrichteter Seife erfahren wir, daß das Demonslrationsverbok nur das erste K ^"e von weiteren Maßnahmen bildet. Es ist ganz selbstverständlich, daß das verbot, Umzüge unter freiem H.mmel zu veranstalten, nicht allein bleiben kann, weil die Vergangenheit gezeigt hat, daß der Bürgerkrieg auch dort tobt, wo vereinzelte Vartei- ganger aufeinanderstoßen. Der tiefere Sinn des Demonsirationsverbotes besteht darin, Massenansammlungen zu verhindern. Wir stehen aber in einem Wahlkampf. Infolgedessen A^f^AA °uch die Wahlversammlungen zu verbieten. Immerhin werden jetzt be- mnfSLK bisher die täglichen Umzüge begleiten und beschützen

wÄ2nö ft^ ^ Ehr als bisher dem Schulz des Bürgers und feiner friedlichen Wahlversammlungen widmen können.

Das Eonki-Rachrichtenbüro meldet: Von den zuständigen Stellen wird ausdrücklich erklärt, daß die gestern erlassene Verordnung der erste Schritt der Reichsregierung gegen die politischen Ausschrei­tungen ist und daß die Reichsregierung sich all? weiteren Maßnahmen vorbehält. Die Reichs­regierung wird notfalls auch nicht davor zurück­schrecken, gegen die Kreise, die mit Sprengstoffen und Schußwaffen arbeiten, mit aller Strenge vor­zugehen bis zu einer Bestimmung, solche Leute, die mit Schußwaffen oder Spreng­stoffen in der Hand betroffen wer­den, an die Wand zu stellen. Solche Be­stimmungen würden durchaus möglich sein ohne Verhängung des allgemeinen Aus­nahmezustandes. Die zivile Gerichtsbarkeit wird die Durchführung einer derartigen Verord­nung im besonderen Schnellverfahren, bei denen absolut die Möglichkeit bestehen kann, d i e Todesstrafe zu verhängen, sichern kön­nen; die Absicht Sondergerichte einzurichten besteht nicht. Rach Auffassung zuständiger Stellen würde sich diese Bestimmung vor allem gegen die Kommu­nisten richten, die, wie die gestrigen Vorgänge in Altona bewiesen haben, dem Staate am meisten zu schaffen machen. In diesem Zusammenhang wird von unterrichteter Seite zu den in den letzten Tagen wiederholt erfolgten Ankündigungen von politisch führenden Persönlichkeiten über eine be­absichtigte Bewaffnung ihrer Per­

28. Juni 1932 (RGBl. I, S. 339) Anwendung.

§ 2

(1) Mit Gefängnis, neben dem auch auf Geld­strafe erkannt werden kann, wird bestraft:

1. wer unter Zuwiderhandlung gegen das verbot des § 1 eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Auszug veranstaltet oder leitet oder da­bei als Redner auftritt;

2. wer für eine Versammlung unter freiem Himmel, die nach § 1 verboten ist, den Platz zur Verfügung stellt.

(2 ) Mit Geldstrafe bis zu 150 RM wird bestraft, wer an einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Auszug, die nach § 1 verboten sind, teil- nimmt.

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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Stoff.

«veuSiWe Slussühvnngsvevovdttuus

Berlin, 18. Juli. Die Pressestelle des preußischen Staatsministeriums teilt mit: Durch Verordnung des. Reichsministers des Innern vom 18. Juli 1932 sind bis auf weiteres Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten. Wie der Amtl. Preuß. Pressedienst mitteilt, werden damit auch alle bereits er = teilten Genehmigungen für Versamm­lungen und Aufzüge hinfällig. Ersatzversamm­lungen für solche Veranstaltungen können für den 19. und 20. Juli 1932 nicht mehr genehmigt wer­den, weil die für sie durch Verordnung des Reichs­ministers des Innern vom 28. Juni 1932 vorge­schriebene Anmeldungsfrist von mindestens 48 Stun­den nicht eingehalten werden kann. Für die spä­tere Zeit gilt die 48stündige Anmeldefrist.

bande erklärt, daß die Reichsregierung es in keinem Fall dulden wird, wenn sich irgendwelche Organisationen bewaffnen wollen.

Sindeubuvs Über die voMische« LusammeuftStze

' Berlin, 19. Juli. In einem Schreiben an den Reichspräsidenten hat der frühere Mecklenburgische Minister Möller auf Aeußerungen Hitlers in Weimar verwiesen, die besagten, daß hinter der bürgerlichen Parole der Ruhe und Ordnung die Feigheit, Halbheit und Schwäche" sich verberge. Gegenüber diesen Aeußerungen erklärte Möller, es sei unerträglich, wenn man den Wunsch nach innerer Ruhe und staatlicher Ordnung fürfeig" erkläre.

Der Reichspräsident hat, nach der Voss. Ztg." auf dieses Schreiben erwidert, er würdige die vater­ländischen Beweggründe, die Möller zu seinen Dar­legungen veranlaßt haben. Im einzelnen lägen die Dinge vielfach anders, als sie in den Zeitungen ge­schildert würden.

Er werde aber, so schließt die Erklärung Hin- denburgs,die weitere Entwicklung auch fernerhin sorgfältig prüfen und, wenn tatsächlich diese poli­tischen Zusammenstöße einen weiteren Umfang an- nehmen, und zur Gewohnheit werden, nicht zögern, mit geeignet erscheinenden Maßnahmen einzu-

G«»vetten dev Kekchsvesßevuns

Die Reichsregierung hat sich entschlossen, die vor rund vier Wochen gewährte Demon­strationsfreiheit durch ein Verbot aller Kund­gebungen und Aufzüge unter freiem Himmel ausgenommen sind Versammlungen in fest­umfriedeten, dauernd für Massenbesuch einge­richteten Anlagen für das gesamte Reichs­gebiet aufzuheben. Das Notsignal für dieses Eingreifen der Reichsregierung waren ge­wissermaßen die blutigen Straßenkämpse in Altona, die bis jetzt 15 Todesopfer gefordert haben. Diese blutigen Vorfälle waren eine überaus ernste Mahnung:bis hierher und nicht weiter!", eine Mahnung, die wirklich nicht mehr überhört werden konnte. Biel zu lange hat die Reichsregierung gezögert, ihre Gewalt zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung einzusetzen ein Eingreifen wäre schon in der vorigen Woche am Platze gewesen,

Das Verbot wird nur als ein erster Schritt betrachtet, den Wahlkampf in geordnete Bahnen zu lenken. Nachdem der Appell des Reichspräsidenten an die Parteien, Gewalt­tätigkeiten zu unterlassen, durch die Entwick­lung der Ereignisse sich als fruchtlos erwiesen hatte, nachdem aus einer Kette von tragischen Einzelfällen, die aus politischen Zusammen­stößen resultierten, eine ungeheure Summe von Erregung und Kampfstimmung auf allen Sei­ten erzeugt worden war, hat die Reichsregie­rung dieBewährungsfrist", die sie gleichsam mit ihrer ersten Notverordnung gesetzt hatten für beendet erklärt und zunächst mit dem Mit­tel des Demonstrationsverbots durchzugreifen versucht. Es wird nun alles darauf ankommen, ob die politischen Organisationen sich dem Ge­bot der Regierung fügen oder es zu umgehen^ vielleicht ihm sogar entgegenzutreten versuchen^ Die Befürchtung, daß man die Dinge vielleicht schon zu weit hat treiben lassen, besteht auf vielen Seiten und erzeugt eine allgemeine Nervosität. Es geht sogar das Gerücht um, daß man die jetzigen Zustände als Argument benutzen wolle, die Reichstagswahlen abzu­sagen und alle politische Betätigung der Par­teien zu unterbinden, um den Weg zu einer Direktorialregierung" freizumachen. Der In­halt der Nortoerordnung läßt aber auf der­artige weitgehende Pläne der Regierung keinerlei Rückschlüsse zu. Sie ist eine reine Polizeimaßnahme, die mit dem polizeilichen Mittel eines Demonstrationsverbotes für Ord­nung und Sicherheit sorgen, also den Wahl­gang am 31. Juli sichern will. Daß sich bei der Durchführung der Verordnung Schwierigkeiten einstellen können, ist sehr leicht möglich und des­halb darf es bei diesem ersten Schritt nicht bleiben. Die Reichsregierung wird vielmehr dem Demonstrationsoerbot eine positive Er­gänzung hinzufügen müssen und diese kann nur dahin gehen, daß sie mit aller Entschieden­heit und Energie gegen die Unruhestifter und Revolverhelden vorgeht. Es ist zu begrüßen, daß sie diesen Willen bekundet und in Aussicht stellt, sie werde gegen die Unruhestifter die allerschärfsten Maßnahmen ergreifen und nicht davor, zurückschrecken, diejenigen unter ihnen an die Wand zu stellen", die mit Explosiv­stoffen oder mit der Schußwaffe diePropa­ganda der Tat" betreiben. Nach den letzten Meldungen denkt die Regierung bei dieser An­kündigung nicht an die Einführung des allge­meinen Belagerungszustandes, sondern an die Erweiterung der Machtbefugnisse der Zivil- gerichte, die die Verwendung von Bomben und Revolvern im politischen Kampfe mit den allerschärfsten Strafen, gegebenenfalls mit der Todesstrafe ahnden sollen. Selbstverständlich wäre dies ein Verfahren, das sich gegen alle richtet, die sich ein derartiges Verbrechen zu­schulden kommen lassen.

Ms M«e Kummer umfatzt 8 «eit«,