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Amtliches»
Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Mit Rücksicht auf die noch bestehende Gefahr der Weiteroerbreitung der Maul- und Klauenseuche verlängere ich hierdurch die Gültigkeitsdauer meiner landespolizeilichen Anordnung vom 25. Oktober 1911 — A. III. 5216 — Verbot des Hausierhandels mit Klauenvieh für den Umfang des Landkreises Hanau — Amtsblatt Nr. 43, Seite 384 — um weitere 2 Monate bis zum 25. Februar 1912. (A. III. 6390). Cassel am 22. Dezember 1911.
Der Regierungspräsident. ErafvonVernstorff.
Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
In meinen vor dem 23. November 1911 erlassenen landespolizeilichen Anordnungen, betreffend die Bekämpfung der in den Kreisen des Regierungsbezirks aufgetretenen Maul- und Klauenseuche, erhält der 1. Satz des § 4 folgende Fassung:
Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und in ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann. (A. III. 6367.)
Cassel am 21. Dezember 1911.
Der Regierungspräsident. Graf von Bernstorff.
Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Mit Rücksicht auf die Feststellung der Maul- und Klauenseuche in Dörnigheim durch den beamteten Tierarzt bestimme ich in Erweiterung meiner landespolizeilichen Anordnung vom 8. Mai 1911 — A. III. 2152a — Amtsblatt Nr. 19,. S. 140/1 — folgendes:
1. Zu dem Sperrgebiet im § 1 tritt die Gemeinde Dörnigheim.
2. Das Verladen von Vieh — § 7 auf der Eisenbahnstation Hochstadt-Dörnigheim ist verboten. (A. III. 6304II.)
Cassel am 20. Dezember 1911.
Der Regierungspräsident. ErafvonVernstorff.
Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 31. Oktober 1911 — A. III. 5236 — und vom 23. November 1911 — , A. III. 5669 — betreffend die Bekämpfung der im Land- ' kreise Hanau aufgetretenen Maul- und Klauenseuche — Amtsblatt Nr. 44/47, S. 388/434 — werden hierdurch wie folgt abgeändert:
1. Aus dem Sperrgebiete im § 1 scheiden aus die Gemeinden Langendiebach und Niederissigheim; sie treten zum Beobachtungsgebiet.
2. Das Verbot des Viehverladens — § 7 — auf der Kleinbahnstation Langendiebach wird aufgehoben. (A. III. 5669a II.)
Cassel am 23. Dezember 1911.
Der Regierungspräsident. V. 1134 Graf von Bernstorff.
Eandkreis Hanau.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 11. Dezember ds. Zs., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 15. Januar 1912 in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses, hier, Leipzigerstraße Nr. 3, und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten, hier, Prinz Albrechtstraße Nr. 5/6, am 14. Januar 1912 in den Stunden von 9 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags und am 15. Januar 1912 in den Morgenstunden von 9 Uhr früh ab offen liegen wird.
In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mitteilungen in Bezug aus diese gemacht werden, sie, 2909 II. Ang.)
Berlin am 16. Dezember 1911.
Der Minister des Innern, vonDallwitz.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 27. Dezember 1911. v- 8722
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Donnerstag den 28. Dezember
Bekanntmachung
Infolge Erlöschens der Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Langendiebach und Niederissigheim werden die von mir über diese Gemeinden verhängten Sperrmaßnahmen hiermit aufgehoben.
Hanau den 27. Dezember 1911.
Der Königliche Landrat, Frhr. Laur.
Bekanntmachung.
Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und des Innern haben durch Erlaß vom 9. v. Mts. auf Grund § 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung folgende Bestimmung getroffen:
Soweit Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bevor Oberversicherungsämter und Versicherungsämter bestehen, treten für alle Aufgaben, die ihnen jene Gesetze zuweisen an Stelle:
1. der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte,
2. der Versicherungsämter die unteren Verwaltungsbehörden.
Diese unteren Verwaltungsbehörden sind in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern die Gemeindevorstände, im übrigen die Landräte.
Hanau den 19. Dezember 1911. V. 1189
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Gemäß § 61 des Jnvalidenversicherungsgesetzes sind seither von den unteren Verwaltungsbchörden «if Antrag diejenigen Personen von der Versicherungspflicht befreit worden, welche vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbände usw., oder welchen aufgrund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind oder welchen aufgrund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zustand.
Nach Artikel 73 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung werden nach dem 1. Januar 1912 alle nach der obengenannten Gesetzesbestimmung von der Versicherungspflicht Befreiten wieder verstcherungs- pflichtig, solange sie nicht nach der Reichs-Versicherungs- ordnung neu von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine solche Befreiung kann aufgrund des § 1237 R.-V.-O. erfolgen, wenn den betreffenden Beschäftigten neben der Bewilligung eines eigenen Ruhegeldes, Wartegeldes oder ähnlichen Bezugs im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse zugleich Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge nach den gleichen Mindestsätzen gewährleistet ist. Die in Betracht kommenden Mindestsätze sind folgende: Jährlich 116 Mark Invalidenrente, 69.80 Mark Witwen-, 34.90 Mark Waisenrente für eine und 26.65 Mark für jede weitere Waise.
Ich ersuche die Beteiligten von der neuen Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen und ihnen anheimzugeben, sofern die Voraussetzungen für ihre Befreiung von der Versicherungs- Pflicht auch nach den Vorschriften der Reichs-Verstcherungs- ordnung gegeben sind, alsbald von neuem einen Antrag auf Befteiung bei mir einzubringen. Dabei möchte ich darauf hinweisen, daß es für die Beteiligten von Vorteil sein kann, sich zu versichern, sofern, nämlich nach Maßgabe ihres Lebensalters und ihres Gesundheitszustandes angenommen werden kann, daß sie noch hinreichend Gelegenheit haben werden, die Wartezeit auf Invalidenrente und Hinterblie- benenfürforge zurückzulegen. Denn nach der R.-V.-O. hat der Bezug einer Pension, eines Wartegeldes oder ähnlichen Bezugs (aber nicht einer Unfallrente) keinen Einfluß mehr, wie bisher, auf die Auszahlung einer Invaliden- oder Witwen- und Waisenrente, sondern neben der Pension kann auch zugleich die volle Rente zur Auszahlung kommen.
Hanau den 22. Dezember 1911. J. 1129
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
Wie in den Vorjahren, soll auch im Jahre 1912 je ein Kursus zur Unterweisung von Volksschullehrern im Obstbau in der Obstbauanstalt zu Oberzwehren und in Gelnhausen abgehalten werden.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister, sowie die inbe- tracht kommenden Herren israelitischen Gemeindeältesten die Lehrer zu einem der Kurse anzuregen. Die Lehrer, I welche ihre Bereitwilligkeit erklären, surd mir bis spätestens I
F-rnfpr-chattschlutz Nr. 230 1911
zum 8. Januar 1912 namhaft zu machen. Hierbei ist auch anzugeben, an welchen der beiden Kurse der betr. Lehrer teilnehmen will. Für die Teilnahme an den Kursen kommen nur solche endgültig angestellte Lehrer (ohne Unterschied der Konfession) in Betracht, die nicht allein Neigung und Verständnis für den Obstbau zeigen, sondern auch Gelegenheit haben, das Erlernte praktisch zu verwerten.
Ich halte es für wünschenswert, daß die Gemeinden ihr Interesse an der Ausbildung der Lehrer dadurch bekunden, daß sie sich von vornherein zu einem demnächst an die König, liche Negierungshauptkasse zu Castel einzuzahlenden Kosten- beitrag verpflichten. Die Höhe dieses Betrages ist anzugeben.
Fehlanzeige ist nicht «forderlich.
Hanau den 23. Dezember 1911. V. 8552
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Stadtkreis Hanau. Bekanntmachest
Am Freitag den 29. d. Mts., vormittags 9 Uhr, findet im unteren Saal des Neustädter Rathauses, Zimmer 1, öffentliche Sitzung des Kaufmanns» gerichts statt.
Hanau den 27. Dezember 1911. 30749
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts.
Sild.
Bekanntmachung.
Die mit dem 1. Januar 1912 fällig werdenden feststehen« den Bezüge können mit Rücksicht auf den Feiertag an jenem Tage, soweit nicht andere Ausnahmen bestehen, schon am vorhergehenden Wochentag, d. i. am 30. Dezember d. I., gezahlt werden. Auch Eehaltsbezüge an Beamte können nicht vor diesem Tage zur Auszahlung kommen.
Hanau den 27. Dezember 1911.
Königliche Kretskast«.
Handelskammer zu Hanau.
Unter Bezugnahme auf die im „Hanauer Anzeiger" «lastens Bekanntmachung der Handelskammer vom 1. November d. Js. bringe ich hierdurch zur Kenntnis, daß gemäß § 16 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 / 19. August 1897 und gemäß § 6 des Wahlstatuts der Handelskammer zu Hanau vom 16. September 1897 für das mit Schluß des Kalenderjahres 1911 ausscheidende Mitglied für den Wahlbezirk Stadt- und Landkreis Hanau
Herrn Heinrich Ott zu Hanau eine Ersatzwahl und für die Herren
Kommerzienrat Canthal zu Hanau
Konrad Fuß zu Hanau,
Ernst Zimmermann zu Hanau eine Ergänzungswahl stattzufinden hat.
Die Wahl erfolgt in einer gemeinsamen Wahlhandlung und zwar derart, daß jeder Wahlberechtigte einen Stimmzettel abgibt, auf dem so viele Personen v«. zeichnet sind, wie zu wählen find.
Von der Handelskammer zum Wahlkommistar bestellt, lade ich die wahlberechtigten Firmen und Firmen»«, tretet zur Vornahme der Wahl auf
Freitag den 29. Dezember 1911, 10 Uhr vorm^ in den hiesigen Rathaussaal ein.
Die Wahlstimme abgebenden Prokuristen haben sich durch schriftliche Vertretungsvollmacht ihrer Firma zu legitimieren.
Die Wahlhandlung wird 2 Stunden dauern.
Hanau am 20. Dezember 1911. 80407
Der Wahlkommistar.
Canthal.
Ablösung der Nkujuhrsgrutulationen.
Zur Ablösung der hier üblichen und gewiß ebenso wie an anderen Orten lästig empfundenen gegenseitigen Neujahrsgratulationen sind Listen ausgsleat in der S. M. Al- berti'schen und Fr. Königs Hofbuchhandlung, der Buchhandlung von August Zippelius, der Expedition des „Hanauer Anzeigers" unb der „Hanauer Zeitung", dem Stadtsekre- tanat, dem Meldeamt, dem Standesamt sowie auf dem Armenamt und der Verwaltung des ev. Waisenhauses. In diese Listen kann jedermann seinen Namen und den von ihm gezahlten Betrag selbst eintragen.