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Erstes Blatt.

Hanauer K Anzeiger

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BkertSkfShrkich 1.80 DL, monatlich BO Pfg., fSf s«s» Värtig« Abonnenten mit dem betreff. Vostauffchlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des

verein, ev. Waffenhause» in Hanau.

Gentral-Anzeiger

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Sie ^gespalten« Petitzeile oder bete* Statt» 20 PA he Neklameutsil die Seite 45 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. verantwort!, Rckakteur: S. Schr «Ser tu gowta»

Nr. 69 Fernsprechai.fchlmr Nr. 230. Mittwoch dtN 22. MÜtZ

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fyernsprechanschlitf; Nr. 230 1911

Amtliches.

Um die Kenntnis der zur Errettung Ertrinkender und zur Wiederbelebung anscheinend Ertunkener geeigneten Maßregeln in möglichst weiten Kreisen zu verbreiten, läßt der Deutsche Samarirerverein in Kiel Blechtafeln mit ent­sprechenden Anweisungen Herstellen. An Königliche Be­hörden werden die Tafeln kostenlos unter der Voraus- seßung obgegel en, daß mitgeteilt wird, für welche Orte oder Stellen sie bestimmt sind und daß nur die unbeoingt nötige Anzahl vcn Tafeln bestellt wird. An Private werden die Tafeln gegen Erstattung des Selbstkostenpreises gestiert.

Anträge auf unentgeltliche Leberweisung solcher Tafeln, die sich auf dre Fälle etnes unmittelbaren Bedürf risse? zu beschränken haben, sind an den Königlichen Poliz eipräsiden- ten hier, die Königlichen Polizeidirektoren in Hanau und Fulda und an die Landräte des Bezirks zu richten.

Cassel den 7. März 1911. (A II. Nr. 1938/11)

Der Regierungspräsident. V. 1457

I. N.: Rietz von Scheurnschlotz.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Der Landwirt Wilhelm Schott III. in Niederdicf lldcn ist zum Ortsschätzer und der Landwirt Philipp Küchler da­selbst zum Ortsschätzerstellvertreter der Gemeinde Nieder­dorfelden bestellt worden.

Hanau den 20. März 1911. - V. 1512 Gefundene und verlorene Gesienstände re.

Gefunden: 1 Brille mit Futteral, 1 kleines Porte­monnaie mit 18 Pfg., 1 Schlüsselring mit 2 Schlüsseln und 1 Schlinks.

Verloren: 1 silberne Damenuhr mit Kette, an der Kette 1 goldenes Album.

Zugelaufen: 1 weißer Foxterrier mit grauen Ab­zeichen, m. Geschl.

Hanau den 22. März 1911.

Politische KunâsâLu.

Das Kaiserpaar traf gestern in Kiel ein, wo heute der Stapellauf des LinienschiffesErsatz Hildebrand" stattfindet.

Der Reichstag genehmigte gestern die Hinausschiebung der Lex Trimborn und trat dann in die Debatte über die Kalipropaganda ein. (Den Bericht siehe in der Beilage.)

Die Reichstags-Stichwahl in Eietzen. Die Reichstagsstich­wahl im Wahlkreise Eießen-Grünberg-Nidda endete mit dem Siege des deutschsozialen Kandidaten Werner, der mit 12 580 Stimmen gewählt wurde. Der Sozialdemokrat Beck­mann erhielt 11602 Stimmen. Bei der Hauptwahl am 10. März hatte Beckmann 7976, Eisevius (natl.) 2511, Korell (Fortschrittliche Bp.) 5059, Werner 7958 Stimmen erhalten. Die Wahlbeteiligung war in der Stadt Gießen um 400 Stimmen geringer, auf dem Lande um rund 1000 höher. Die Nationalliberalen gingen fast restlos auf Werner über, während die fortschrittlichen Wähler nur zu % der Wahl­parole her Partei für den Sozialdemokraten Beckmann folgten. Ein Teil enthielt sich der Stimme. Wir sehen also auch hier wieder, daß die Wähler sich nicht ohne wei­teres von einzelnen Personen, die sich an die Spitze von Parteigruppen gestellt haben, dirigieren lasten. Unsere an dieser Stelle zum Ausdruck gekommene Hoffnung, daß das Bürgertum im Wahlkreise Eießen-Erünberg-Nidda am Tage der Stichwahl, unbekümmert um parteioffizielle Wahl­parole dein nationalen Pflichtgebote folgend für den bür­gerlichen Kandidaten eintreten werde, ist in Erfüllung ge­gangen.

Der Vertrag der türkischen Regierung mit der Bagdad­bahngesellschaft über den Weiterbau der Bahn soll gestern in Konstantinopel unterzeichnet worden sein.

Die Thronrede in Rumänien. Gestern ist das neu gewählte Parlament durch König Carol in feierlicher Weise eröffnet worden. Die Thronrede, die der König selbst verlas, konstatiert zunächst, daß die Majorität der Negierung beweise, wie diese sich des Vertrauens des Landes erfreue und fährt dann fort: Die standhafte, bedächtige Politik, die Rumänien ohne Zaudern über ein Vierteljahrhundert verfolgt, sichert uns die besten Beziehungen zu allen Staaten. Ihr gemeinsames Qwfi Bewahrung des Friedens, ist in gleicher Weise unser höchstes Verlangen. Indem Sie die mit dem Budget un Zusammenhang stehenden Gesetze annehmen, tun Sie den ersten entscheidenden Schritt auf dem Wege der Reformen, hie im Interesse des Landes notwendig sind, besonders , Mr Linderung der Lage eines großen Teils der Staot- }

bevölkerung, die von der Teuerung betroffen ist. Ehe es möglich sein wird, Gesetze betreffs Grundverkäufe an Landwirte, die Arbeiterversicherung, die Neu-Organi- sierung der Gewerbe und die Dezentralisierung der Ver­waltung zu beraten, werden Sie sich mit einem Gesetz zu beschäftigen haben, das den Steuernachlaß für Grund­besitzer mit weniger als sechs Hektar Grundbesitz be­stimmt, und ebenso mit einem Gesetz für Besterung der Lage der niederen Bahnbeamten und der Lehrerschaft. Die Lage unserer Finanzen gestattet uns auch, ohne Be­einträchtigung des budgetären Gleichgewichts unserer Armee acht Millionen zuzuweisen.

Hus Ban au Stadt und Eand*

Hanart, 22. März.

° Die Cntwässmmgsordnullg.

Zur Aufklärung.

Bei jeder Neueinführung von Belastungen bemächtigt sich der davon Betroffenen eine gewiste Aufregung, insbe­sondere dann, wenn eine von ihnen nicht für gerechtfertigt gehaltene Verteilungsart damit verbunden ist.

Es liegt in der menschlichen Natur, dieses Nichtgerecht­fertigtsein ganz besonders als vorhanden zu erachten, sobald zur Aufbringung der Last nicht die Allgemeinheit, sondern nur ein bestimmter Teil derselben aufzukommen hat.

Bei den für gemeinnützige Zwecke notwendigen Bedürf­nisten sind es vor allem zwei Arten von Gemeindeange- Hörigen, für welche das Kommunalabgabengesetz bestimmt, daß sie vorzugsweise zur Aufbringung der für den Ee- meindehaushalt notwendigen Bedürfnisse herangezogen werden, nämlich die Hausbesitzer und die Gewerbetreiben­den.

Die Gründe dieser Bevorzugung im Steuerzahlen­müsten für die beiden erwähnten Arten sind wohl darin zu suchen, daß unser Kommunalabgabengesetz davon ausgeht, daß alle Ausgaben der Kommune in erster Linie von denen aufzubringen sind, welchen dieselben vorzugsweise zu Gute kommen. Es wird hierauf im Gesetze ausdrücklich hinge­wiesen und die Erhebung von Steuern grundsätzlich nur so weit zugelasten, wie die für besondere Veranstaltungen zu erhebenden Gebühren nicht ausreichen. Als feststehend nimmt das Gesetz an, daß die Aufwendungen der Gemeinde vorzugsweise dem Interesse der beiden vorstehend erwähn­ten Gruppen dienen, da deren Erwerb hierdurch gefördert und deren Vermögen demgemäß erhöht wird. Daß vor allem dem Grundbesitz, welcher den eigentlichen beständig bleiben- hr Teil der Gemeinde selbst, bildet, die meinen Aufwen­dungen unmittelbar und mittelbar zu Gute kommen, ist zweifellos. Alles was geeignet ist, den Aufenthalt an einem Orte zu bevorzugen, alles was dazu dient, die Erwerbs­tätigkeit daselbst zu begünstigen, erhöht über die besonderen Maßnahmen hinaus, welche zur Erschließung der Bebauung getroffen werden, die Wertsteigerung der Gebäude und Grundstücke. Ebenso gereichen alle Einrichtungen, welche der Förderung des allgemeinen Verkehrs und den Annehmlichkeiten des Aufenthalts dienen, z. B. die Schaf­fung guter Bildungsmöglichkeit, Unterhaltungsgelegenheit durchs Theater usw., neben den Aufwendungen für den ge­werblichen Fachunterricht, mittelbar und unmittelbar den erwerbenden Kreisen zum Vorteil. Das Kommunalabgaben­gesetz hat deshalb für den Grundbesitz und das Gewerbe eine besondere Besteuerung vorgesehen, welche nicht wie die Ein­kommensteuer die Leistungsfähigkeit des Besitzers bezw. Be­treibers als Grundlage für die Heranziehung annimmt, sondern das Grundeigentum und den Gewerbebetrieb selbst. Demgemäß berücksichtigt es nicht die Belastung des ersteren und sieht auch für letzteren eine zweifache Art der Heranziehung vor. Es stützt sich dabei sowohl auf das Be­triebskapital, wie auf den Ertrag.

Die Berechtigung dieser Vesteuerungsart beruht auf den vorstehend angeführten Gründen, welche, so lange die Steuern nur als Kommunalabgaben zur Er­hebung kommen, als zutreffend zu erachten sind.

Die Verteilungsart des Bedarfs für den Gemeindehaus­halt ist in dem Gesetze nach bestimmten Vorschriften ge­regelt, welche z. Zt. von der Regierung als Aufsichtsbehörde noch zu Ungunsten der beiden als Realsteuern bezeichneten. Steuerarten der Einkommensteuer gegenüber verschärft worden sind, indem Vestimmungsauslegungen in anderer Weise erfolgen, wie solche dem Wortlaut des Gesetzes ent­sprechen. Die Gemeinden sind aus praktischen Gründen kaum in der Lage, Widerstand zu leisten, weil sie ohne Genehmigung der Regierung zur Steuererhebung nicht be­fugt sind, und die Bekämpfung der vorgesetzten Behörde im Verwaltungsweg längere Zeit erfordert, wie die Ebbe

in der Eemeindekasse die Führung des Gemeind ehaushalts ermöglicht.

In dieser Lage befindet sich auch unsere Stadt, welcher vor einigen Jahren vorgeschrieben wurde, die Realfteuer« in höherem Maße zu erheben, wie es von der Stadtbehörde beabsichtigt war.

Wie eingangs erwähnt, sollen nach dem Kommunalab- gabengesetz zur Bestreitung der Bedürfnisse des Gemeinde- Haushaltes Gebühren in Betracht kommen, welche als Ersatz für Veranstaltungen der Kommune von den diese Benutzen­den zu erheben sind. Als derartige Veranstaltungen gelten u. a. der Schlachthof, das Begräbniswesen, die gewerblichen Betriebe, die höheren Schulen sowie auch die Kanalisation. Die Art der Verteilung der Gebühren, welche zur Bestrei­tung für diese letztere (neben den Schulen wohl umfang­reichste kommunale Veranstaltung), von den städtischen Körperschaften beschloffen wurde, ist der Grund zur Er­regung für einen Teil der Hausbesitzer geworden, welche sich dadurch benachteiligt erachten.

Die zweckmäßige Verteilung der Lasten, welche durch die Kanalisation der Stadt entstanden sind, bildete von jeher eine der schwierigsten Aufgaben der Stadtverwaltung. Von Anfang an war schon beabsichtigt,dieHausbesitzer der bei der Einführung bereits vorhandenen Gebäude mit zu den Kosten heranzuziehen. Dem widersetzte sich jedoch die da­malige Stadtvertretung. Auf Verlangen der Regierung mußte sie jedoch einwilligen, einen Zuschlag von 28 Prozent der Eebäudesteuer als Beitrag der Hausbesitzer zur Be­streitung der Kanalausgaben zu genehmigen, die man dann auch später als Vorausbelastung festsetzte. Zur Zeit der damaligen Bestimmung waren die Gebäude- und Ge­werbesteuer nicht wie heute Kommunalsteuern, sondern wurden vom Staate erhoben. Die Gemeinden nahmen zu diesen Steuern Zuschläge, wie dies heute bei der Ein­kommensteuer geschieht. Der Zuschlag zur Gebäude- und Gewerbesteuer war vor Einführung der Vorausbelaftung ein gleich hoher.

Nach Einführung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wurden die Realsteuern den Gemeinden über­wiesen. Infolge der hierdurch bedingten Mehreinnahmen für letztere (vorher erreichten die Zuschläge nicht die volle Höhe der Steuer), kam eine zeitlang die Erhebung der 28 Prozent Vorausbelastung in Wegfall, wohl deshalb, weil die Regierung es übersah, darauf hinzuweisen. Schon nach kurzer Zeit wurde jedoch bei der notwendigen Erhöhung der Steuersätze bei der Eebäudesteuer ein Zu­schlag erehoben, welcher den der Gewerbesteuer um 25 Proz. überstieg.

Das Kanalstatut vom 20. April 1906 griff wieder, wie schon erwähnt, auf den Anfangssatz von 28 Proz. zurück. Dieser deckte nach den Berechnungen der Stadtverwaltung ungefähr die 4 Proz. Zinsen eines Kapitals, das einer Bet- tragsleistung von 25 Mk. für den laufenden Meter Straßen­front für das Haus entsprach. Ein solcher Satz wird bei den Bauten an neu angelegten Straßen als Beitrag zu den Straßenentwäfferungskosten in Anrechnung gebracht und ist durch die Aufsichtsbehörde als angemessen bestätigt wor­den. Würde die Verteilung bei den bestehenden Häusern in gleicher Weise vorgenommen worden sein wie bei den Neubauten, so wäre die Folge davon gewesen, daß man die Häuser der inneren Stadt ohne Rücksicht auf deren Ertrag, lediglich ihrer Straßenfront entsprechend herangezogen hätte. Daß ein derartiger, die Leistungsfähigkeit nicht be­rücksichtigender Zustand unhaltbar gewesen wäre, weil er zu Recht und Billigkeit im direkten Gegensatz stand, dürste ohne weiteres klar sein.

Es gibt eine nicht unbedeutende Anzahl von Häuser« hier, deren Straßenfront im umgekehrten Verhältnis zum Mietertrag steht und es wäre wohl öfters vorgekommen, daß bei einem Haus der Straßenbeitrag die Jahresmiete überstiegen hätte, während er bei anderen noefj nicht deren zehnten und geringeren Teil ausgemacht haben würde. Einer derartigen Verteilung konnte keine Körperschaft zu- stimmen, bei welcher nur einigermaßen das Gefühl für Gerechtigkeit vorhanden war. Die Verteilung in der Innen­stadt konnte einfach nicht in gleicher Weise vorgenommen werden, wie bei den neuangelegten Sttaßen, wo jeder Bau­herr ganz genau weiß, daß er den in Bettacht kommenden Straßenkostenbeitrag zu bezahlen hat und diesen bei der Rentabalitätsberechnung vorher zu berücksichtigen vermag. Andererseits kann die Stadt nur den als angemessen be­stimmten Beitrag verlangen, sie hat sich nicht darum zu kümmern, wie umfangreich der zu errichtende Bau wird, dies ist lediglich Sache des Unternehmers.

Während also die Außenstadt eine vorherige Beurtei­lung für die Hausbesitzer bezüglich der Rentabilitätsberech­nung der Bauten gulaßt, befanden sich diejenigen der Inne«*