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Amtliches OM» für ÄM- ml> FMKreis Amas.

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verantwort!. ReSaktèur: 6. Sattlet in Harra»,

$L 93 Wernsprechanschlitst Nr. 230.

Freitag den 21. April

Aernsprechanfchluk Nr. 230 1911

Bit LeMeNWmr umfaßt außer -.NvtMtsrrBM

14 Seiten.

WeveWrWmein für deu Laußkreis Hanau.

Samstag den 29. d. Mts., nachmittags 2 Uhr, findet hn Gasthauszum goldenen Löwen" in Hanau eine außerordentliche Generalversammlung tes Vereins statt, zu welcher die Mitglieder hiermit er- ^ebenst eingeladen werden.

Tagesordnung:

Abänderung des § 20 Absatz 3 der Vereinssatzung be­treffend Erhöhung der Höchstversicherungssumme eines Pferdes von 1200 Mk. auf 1500 Mk.

Ravolzhausen, 20. April 1911.

Der Vorsitzende.

Clauß, Bürgermeister. 9849

Hus Hanau Stadt und Tand.

Hana«, 21. April.

Deutliche Sitzung der Sta-toeraMeten-Vttsamiuluug

vom 20. April 1911.

Anwesend die Herren: Vorsteher-Stellvertreter Schroe­ter; Backes, Bernges, Beyer, Birkner, Craß, Daßbach, Deines, Fischer, Förster, Hoch, Dr. Hoffmann, Honsen, Kämmerer, Kehl, Koburger, Ohl, Loßberger, Lückhardt, Müller, Schreiber, Sommer, Stephan, Spatz, Schwabe, Dr. Wagner, Vaurat Wohlfarth und Wolff.

Vom Magistrat: Oberbürgermeister Dr. Gebeschus und Bürgermeister Hild.

Vor Eintritt in die Tagesordnung teilte Oberbürger­meister Dr. Gebeschus mit, daß am Montag den 24. April Baurat Lindley-Frankfurt mit einer Anzahl In­genieuren hier eintrifft, um die städtischen Kanalanlagen zu besichtigen. Vorgesehen ist eine Besichtigung der Pump­station am Kanaltor, derjenigen in Kesselstadt und der Klärbeckenanlage. Mit der Besichtigung verbunden ist eine Ausstellung von Plänen im Rathaussaale, bei deren In­augenscheinnahme durch die Gäste ein erläuternder Vortrag gehalten werden wird.

Vertrag mit Töller & Co., Frankfurt a. M. wegen Aufstellung öffentlicher Telephon­zellen.

, Beschluß des Magistrats: Der Vertrag mit der Firma Töller u. Co. in Frankfurt a. M. wird in der vorliegenden Fassung genehmigt Begründung: Die Firma Tölle u. Co., Kommanditgesellschaft in Frankfurt a. M., hat gebeten, ihr die Erlaubnis zur Aufstellung von 3 Telephonzellen inner­halb des Stadtgebietes zu erteilen. Sie will diese Zellen in allen größeren und mittleren Städten zur Aufstellung bringen und gibt folgende Beschreibung dazu:Es ist ge­dacht, den verschiedenen Stdtbehörden Telephonzellen gratis zur Verfügung zu stellen; mit denselben sind verbunden: Briefmarken-Automaten für 5 und 10 Pfg.-Marken, Post- karten-Automaten für 5 Pfg.-Postkarten, Postbriefkasten, Feuermelder, Aushängetafeln für Wohnungsnachweise, Telegramme, Theaterzettel der verschiedenen Theater, Nach­weis zum nächsten Polizeirevier, sowie zur nächsten Rettungswache, Tafel für städtische Bekanntmachungen, Elektrische Uhr, welche nachts beleuchtet wird und die Nor­malzeit angibt. Vorstehendes wird alles auswendig an der Telephonzelle angebracht. Letztere kann in jeder Form und Ausführung hergestellt werden. An der Tür befindet sich ein automatisches Schloß, welches sich nur nach Einwurf eines Geldstückes öffnet. Es kann hier für 5 und 10 Pfg.- Einwurf die Einrichtung getroffen werden. Nach Oeffnen der Tür wird die Zelle durch elektrische Beleuchtung erhellt, welche 5 Minuten dauert. Im Jnnenraum ist das Telephon angebracht; ferner ein Schreibpult und ein Automat für Schreibpapier und Couverts, gegen Einwurf von 5 Pfg., zur Erledigung von kleinen Korrespondenzen. Vom Boden ab ist die Zelle in der Höhe von 60 Ctm. mit Glasscheiben umkleidet, vor welchen ein Drahtgitter angebracht wird, da­mit die Passanten fortwährend beobachten können, ob die Zelle besetzt ist. Zur Deckung der Unkosten sind an der Zelle ein Teil Reklame-Elasschilder angebracht, welche nach Eintritt der Dunkelheit ebenfalls elektrisch beleuchtet wer­den können. Abends 9 Uhr wird die Zelle abgeschloffen und dem Verkehr und der Benutzung entzogen." Die Firma hat einen Vertraasentwurf voraeleat. wonach ihr di« Erlaubnis

auf 5 Jahre gegen eine Anerkennungsgebühr gegeben wer­den soll. Die Festsetzung der Anerkennungsgebühr überläßt sie der Stadt. Diese erhält auch das Recht, Beseitigung von Mängeln jederzeit zu fordern, und, falls den Anforde­rungen der Stadt nicht nachgekommen wird, die Erlaubnis jederzeit zurückzuziehen. Ebenso kann die Versetzung einer Zelle auf Kosten der Firma jederzeit verlangt werden. Der Stadt entstehen keinerlei Kosten. Als Anerkennungsgebühr für die Aufstellung der Zellen sollen je 3 Mark erhoben werden.

Stadtv. Müller frägt an, ob das seitens der Stadt mit dem Wirt am Westbahnhof vor mehreren Jahren ein­gegangene, jetzt aber von dem letzteren gekündigte Vertrags­verhältnis, welches ein direktes Bestellen der dort haltenden Droschken auf telephonischem Wege ermöglichte, nicht wieder hergestellt werden könne. Oberbürgermeister Dr. Gebe­schus erwidert, daß der Vertrag seitens der Eisenbahn­direktion zum 1. April gekündigt worden sei. Er habe Mit­teilung bekommen, daß infolge vorgekommener Mißhellig­keiten der Wirt nicht mehr gewillt sei, die ihm durch den Vertrag aufgegebenen Obliegenheiten auszuführen, infolge- dessen könnten die am Westbahnhof haltenden Droschken auf telephonischem Wege direkt nicht mehr bestellt werden. Hierauf erteilte die Stadtverordnetenversammlung die Ge­nehmigung zur Abschließung des Vertrages mit Töller & Co. Unter st ützungsgesuch der Loge ,Lur Höhe".

Die Logezur Höhe" hat früher bereits um eine Unter­stützung nachgesucht, die ihr in der Form zuteil geworden ist, daß ihr zu ihren Versammlungen die Speisehalle am Wallweg zur Verfügung gestellt wurde. Die Loge hat eine Zeir lang die Spejsehalle benutzt, dann aber aufgegeben, weil die Halle für ihre Zwecke sich nicht eignete. Sie hat jetzt um eine einmalige Unterstützung gebeten. Da der Magistrat der Ansicht ist, daß die Bestrebungen des Gut- templer-Ordens Unterstützung verdienen, so hat er eine einmalige Unterstützung in Höhe von 30 Mk. beschlossen. Wird genehmigt.

Veränderung der Feuerlöscheinrichtung in der Eberhardschule.

Gelegentlich einer Besichtigung der Mittelschule teilte Herr Rektor I ck l e r mit, daß die Feuerlöscheinrichtung in den verschiedenen Stockwerken des Schulgebäudes nicht ein­heitlich sei. Die Schläuche und Verschraubungen seien von verschiedener Weite, es könnten die Schläuche aus dem einen Stockwerk nicht im anderen verwendet werden. Dieser Zustand erschien unhaltbar, weshalb die Baukommission beschloß, sofort einheitliche Hydranten und Schläuche nebst Kuppelungen zu beschaffen und die Mittel nachträglich durch die Körperschaften bewilligen zu lasten. Der llebelstand ist denn auch inzwischen beseitigt worden. Die geforderten Mittel im Betrage von 280 Mk. werden nachbewilligt.

Gesuch des Josef Husar in Mainz um lleberlastung der im hiesigen Schlachthofe anfallenden Schweineborsten.

Im Schlachhof fallen Schweineborsten an, die der Be­sitzer einer Pinselborstenzurichterei Josef Husar in Mainz für den Jahresbetrag von 200 Mk. vom Schlachthof zu er­werben wünscht. Die Schlachthof-Kommission ist einver­standen mit der Abgabe der anfallenden Borsten an Husar. Der Magistrat faßte am 7. Februar d. J. folgenden Be­schluß: Genehmigt gegen Zahlung eines Betrages von 200 Mark und Gewährung einer Vergütung von 1 Mk. für jeden Transport an die Schlachthofburschen. Diesem Be­schluß trat die Stadtverordnetenversammlung bei. Antrag auf Belassung der bisherigen Ee- meindezuwachssteuerordnung.

Der Beschluß des Magistrats lautet: Ein Antrag auf Belastung der bisherigen Gemeindezuwachssteuerordnung soll nicht gestellt werden. Begründung: In dem neuen Reichswertzuwachssteuergesetz findet sich folgende Bestim­mung:§ 60. Erreicht in Gemeinden (Eemeindeverbän- den), in denen eine Zuwachssteuer vor dem 1. April 1909 beschlossen und vor dem 1. Januar 1911 in Kraft getreten war, deren Anteil am Ertrag der Zuwachssteuer gemäß § 58 nicht den auf Grund der vor dem 1. April 1909 be- schlostencn Satzung erzielten jährlichen Durchschnittsertrag, so ist ihnen bis zum 1. April 1915 der Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil an dem in der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aufkommenden Ertrage zuzu­weisen; von dem überschießenden Betrage fallen dem Reiche fünf Sechstel, dem Bundesstaat ein Sechstel zu. Das Gleiche gilt für Gemeinden (Gemeindeverbände), in denen die Satzung vor dem 1. Januar 1911 mit der Wirkung über den 1. April 1909 zurück in Kraft getreten ist. Statt der Zuweisung des Unterschieds kann den Gemeinden (Ge­

meindeverbänden) auf Antrag nach Bestimmung des Reichs­kanzlers für die Dauer des bezeichneten Zeitraums an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes die bisherige Satzung weiterhin mit der Maßgabe belasten werden, daß der Er­trag den Gemeinden (Gemeindeverbänden) in Höhe des vor dem 1. April 1911 erzielten Durchschnittsertrages zufließt und der überschießende Betrag an das Reich abzuführen ist. Die Festsetzung des Durchschnittsertrages erfolgt durch den Bundesrat." Es kommt hiernach in Frage, ob nicht die Gemeinden, die bereits eine Wertzuwachssteuer haben, be­antragen sollen, die bisherige Ordnung bestehen zu lasten. Der betreffende Pastus soll angeblich nur auf Veranlastung von Hamburg in das Gesetz ausgenommen sein, da dieses beabsichtige, seine Ordnung einstweilen noch bestehen zu lasten. Im übrigen, heißt es, würden die Anträge kaum Genehmigung finden. Diese Ansicht ist jetzt bestätigt durch eine Anfrage des Regierungspräsidenten, ob die Stadt den Antrag auf Beibehaltung des alten Statuts stellen will. Es ist in der Ministerialverfügung an den Herrn Regie­rungspräsidenten zum Ausdruck gekommen, daß derartige Anträge nur unter ganz besonderen Umständen genehmigt werden könnten. Es bestände prinzipiell die Absicht, die Reichswertzuwachssteuerordnung allgemein durchzuführen. Der Magistrat hat auch keine Veranlastung, den Antrag zu stellen, da die Reichswertzuwachssteuerordnung für die Bür­ger günstiger ist als die unsrige und er auch bei Beibe­haltung der alten Ordnug doch nur den Durchschnittsertrag vereinnahmen könnte, alles übrige würde abzuführen sein. Man würde also nur für das Reich arbeiten und dadurch die hiesigen Bürger gegenüber denjenigen in anderen Städ­ten, die keine Wertzuwachssteuer bisher hatten, schädigen. Auch gegenüber den Einwohnern des Kesselstädter Bezirks, für welche in jedem Falle die Reichswertzuwachssteuerord- nung gilt, würden dadurch die Einwohner des früheren Stadtbezirks benachteiligt sein. Sollte der Durchschnitts­ertrag nicht erreicht werden, so hat die Stadt auch die Mög­lichkeit, später Zuschläge zur Steuer zu erheben, um den Ausfall in der Zukunft auszugleichen.

Stadtv. Schwabe führte aus, daß nach der Reichswert- zuwachssteuerordnung sich die Einnahmen der Stadt un­günstiger gestalten werden, sodaß ein größerer Ertrag, als der jetzt von der Stadt erzielte, nicht zu erwarten sei. Der jährliche Durchschnittsertrag betrage für unsere Stadt jetzt 1320 000 Mk., im Jahre 1909 war der Steuerertrag etwa 30 000 Mk. Der Magistrat sei der Ansicht gewesen, daß ein Antrag auf Beibehaltung der Gemeindezuwachssteuer- ordnung wenig aussichtsvoll erscheine, nachdem aber der Stadt Frankfurt die Beibehaltung der Steuer bis 1912 genehmigt worden wäre, fei der Finanzausschuß der Mei­nung, einen gleichen Antrag für unsere Stadt zu stellen, da­hingehend, daß die Steuer derselben bis 1. April 1915 be­lasten werde. Er bitte daher, den Magistratsantrag abzu­lehnen und den Magistrat zu beauftragen, bei der Re­gierung zu beantragen, daß die bisherige Gemeindezuwachs« steuerordnung bis zum 1. April 1915 uns erhalten bleibt.> Stadtv. Hoch bemängelt die Begründung des Antrags durch den Magistrat, aus der man sich ein abschließendes Urteil nicht bilden könne. Bürgermeister Hild erwidert, datz es sehr schwierig sei, genaue Ziffern festzustellen, um keine ungewissen Zahlen aufzuführen, habe man daher von der Angabe bestimmter Summen Abstand genommen. Da Frank­furt mit Erfolg einen Antrag auf Beibehaltung der Steuer gestellt habe, sei auch der Magistrat der Meinung, einen gleichen Antrag zu stellen. Durch die hierauf erfolgte Abstimmung ist der Magistratsantrag hinfällig geworden, der Antrag Schwabe, welcher den Magistrat beauftragt, bei der Regierung die Beibehaltung der Steuer bis zum 1. April 1915 zu beantragen, ist somit angenommen.

Antrag Schwabe betr. Verteilung der Stiftungsgelder.

Der Antrag lautet: Es wird Leschlosten, daß diejenigen städtischen Stiftungsgelder, welche nach stiftungsgemäßer BestimmungEinzelnen" zugewendet werden sollen, nur dann zur Verteilung gelangen dürfen, wenn vorher zur Be­werbung darum öffentlich aufgefordert worden ist.

In die Kuratorien derjenigen Stiftungen, deren Ver­waltung durch Magistrat und Stadtverordnete gemeinsam erfolgt, werden, sofern stiftungsgemäß nichts gegenteiliges bestimmt ist, m i n d e st e n s drei Stadtverordnete depufiert. Sofern ein Drittel der letzteren Widerspruch gegen eine Ver­gebung erhebt, ist die Genehmigung der Stadtverordneten­versammlung einzuholen.

Der Referent Stadtv. Schwabe bemerkte, daß er die Begründung seines Antrages nur sachlich führen werde und die Personenfrage ausschalte. Es handele sich in der Haupt­sache um vorgekommene Mißgriffe bei der Vergebung bet