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Erstes Matt.

Hanauer K Anzeiger

«ezugslw-r«,

Merkels öhrllch 1.80 ML, monatlich 80 Pfg fOr ans. »Artige Abonnenten mit dem betreff. Postaufschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei Vee «rein. ev. Waisenhauses in Hanau.

Gencral-Anzeiger

AwWtS Grzan für Stob und Landkreis Hanan.

Ei n rSckungsgeLLhe»

Die bgespaltene Petitzeil« «wer deren Rau« 20 M tat Reklamenteil btt Zeile 45 Pfg.

Erscheint tSgltch mit Ausnahme der Son«. und Feiertage. mit belletristischer Beilage, «erantwortl. Redakteur: & Schrecker ta Kaus»

Nr. 220 fssernfprechattschM Nr. 230, ^»

Mittwoch den 20. September

Reriihftedtanidjlu?; Nr. 230 1911

Die Metamer mfsßt * H.WKitliWsßlsV 14 Seiten.

AintliMs.

Eandhreis F)anau. Bekanntmachung.

, Unter dem Viehbestände des Domänenpächters Theodor Kimmel in Nüdigheimerhof ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schutzmatzregeln an:

I. Sperrbezirk.

Die Gemeinde Rüdigheim und der Gutsbezirk Nüdig- Heimerhof bilden einen Sperrbezirk.

Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim­mungen: *

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Eehöftsein- gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergietzen mit Kalkwasser zu desin­fizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, datz es den Hof nicht verlassen kann.

4. Die Hunde sind festzulsgen.

5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be sitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.

6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.

7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Ver­bot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

8. Das Verladen non Vieb auf der Bahnstation inner­halb des verseuchten Ortes ist verboten.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, datz die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch­trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind ver­boten.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht­zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden

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Stadttheater in Hanau.

Für die kommende Spielzeit hat die Direktion alles aufgeboten und keine Kosten gescheut, ein geradezu erst­klassiges Ensemble zusammenzubringen, wie solches wohl am Hanauer Stadttheater noch nicht vereinigt war und welches den größten Bühnen zur Zierde gereichen würde. Die bereits von statten gegangenen Proben haben er­geben, daß nicht nur die Operette ausgezeichnet besetzt ist und eine genußreiche Saison verspricht, sondern vor allem auch das Schauspiel über ganz vortreffliche Kräfte verfügt, die sich zweifellos in kürzester Zeit den vollen Beifall des hiesigen, kunstliebenden Publikums erringen werden. Leider muß gesagt werden, daß im Gegensatz

zu den Musikstücken das Interesse für das Schauspiel in den letzten Jahren recht erlahmt ist und es sei deshalb an dieser Stelle der Wunsch ausgesprochen, daß die ge­rade für die kommende Saison bevorstehenden, vorzüg­lichen Darbietungen dem so stiefmütterlich behandelten und doch so schönen Kunstgebiet die ihm gebührende, regere Anteilnahme des Publikums wieder zuführen mögen. Gleich die ersten Stücke, Hebbels herrliche TragödieJudit h", das humorvolle und feine Lust­spiel «ein erlauchter Ahnherr" von Alfred Schmieden, die außerordentlich bühnenwirksame Komödie Der scharfe Junker" von Georg Engel, das fröh­liche SpielS o m m e r s p u k" von Kurt Küchler geben den Beweis, daß die Direktion bestrebt ist, ihren Theater­freunden ein für Hanau gänzlich neues, abwechselungs­reiches und wirklich gutes Repertoir zu bieten, in welchem auch erfolgreiche Musikstücke wiePolnische Wirt­schaft", dann die OperettenDer Mikado", Der Rodelzigeuner",Das süße Mädel«, Madame Sherry" nicht fehlen werden. Letztere stellen so bedeutende Personalanforderungen, daß die

() Hanau, 20. Sept. Zu einem humoristischen Dialekt­abend hatte gestern abend Herr Rezitator I. Bock in den Saal derCentralhalle« eingeladen. Der zahlreiche Besuch bewies, daß der Rezitator durch seine früheren Veranstal­tungen sich die Sympathien vieler erworben hat und,seine neuen Gaben waren ganz dazu angetan, zu den alten Ver­ehrern neue zu gewinnen. Er versteht es eben ausgezeichnet, durch seine Jnterpretativnskunst stundenlang zu unterhalten, denn nicht gekünstelt, mit rhetorischen Effekten tritt er vor sein Auditorium, sondern einfach, schlicht, mit einer in ~on und Ausdruck gewinnenden Wärme und gerade hierin liegt der Reiz, welcher einem solchen Abend anhaftet. it einer Der Heidebrand" betitelten Ballade von dem fürs deutsche Volk ewig jung bleibenden Lyriker Detlev v. Liliencron Neuen so oeoeurenve Personatansorveiungeu, ^n ^ "" ^e dos Prog ram in erv mt ct. Die a n Su or stßs un

Direktion noch ein weiteres Opfer gebracht und außer | hohe Anforderungen stände Ballade konnte kaum M^

...... - ^«»n und gefühlvoller gesprochen werden. Ausgezelmnet verirano

den bereits verpflichteten Operettentenören, den Herren

Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten, welche bei mir zu beantragen ist, .erfolgen.

10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Stratzen ist verboten.

II. Beobachtungsgebiet.

Das Beobachtungsgebiet besteht aus den Gemeinden Butterstadt, Niederissigheim, Marköbel, Oberissigheim und Ravolzhausen.

Für das Veobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungs­gebiet auf Märkte ist verboten.

2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobach­tungsgebiet ist verboten.

3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Stratzen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken, sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine (z. B. zum Bullen) ist dagegen gestattet.

4. Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Beobachtungs- gebiet ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh ist nur mit Geneh­migung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.

5. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter­milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85 Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wasserbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleich­zuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkerei- rückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung gestattet.

Hanau den 20. September 1911. V. 6171 Der Königliche Landrat.

I. V.: Karbe.

. In den letzten Jahren haben sich an Bahnübergängen, namentlich an den nicht bewachten oder nicht mit Schranken versehenen Uebergängen, zahlreiche Unfälle dadurch ereig­net, datz die Fuhrleute bei Annäherung an die Uebergänge den Bewegungen der Züge auf den Bahnstrecken, den ge­gebenen Signalen und den aufgestellten Warnungstafeln gar keine oder nur ungenügende Aufmerksamkeit schenkten und leichtsinnig darauf los fuhren. Diese Fuhrleute bringen ihr Leben und die Gesundheit anderer in Gefahr und setzen sich selbst einer Anklage wegen Eisenbahntransport-Gefähr­dung aus.

Indem ich nachstehend die §§ 8 und 9 der Regierungs- Polizeiverordnung vom 15. April 1909, abgedruckt in Nr. 10

Alfred Haase und Josef Wallbrück, einen weiteren Vertreter dieses Faches von ganz bedeutendem Ruf und zwar Herrn Gustav Fünfgeld vom Stadt­theater in Riga engagiert hat, welcher dort nicht nur in der Operette sondern auch in der Oper alsFaust", Don Jose" (Carmen),Troubadour" rc. vortreffliche Leistungen schuf und über einen Heldentenor verfügt, sodaß die Direktion des hiesigen Stadttheaters in dieser Saison in der Lage ist, den verehrlichen Abonnenten und Theaterbesuchern große Operetten wieDer Mi k ad o", Don C e s a r",Schöne Helena" usw. bieten zu können. Es sei bei dieser Gelegenheit darauf hinge­wiesen, daß durch Trauerfälle verschiedene hervorragende Sperrsitz- und 1. Ranglogen-Abonnements-Plätze frei ge­worden sind und es wollen sich diesbezügliche Reflektanten gefl. gleich mit Herrn Theaterkassierer Kempf-Bam­berger, Leimenstratze 46, in Verbindung setzen.

Ld.

Humoristischer Dialcktobend

der amtlichen Beilage zumHanauer Anzeiger" pro 1909, veröffentliche, mache ich den Führern von Fuhrwerken die strengste Beachtung dieser polizeilichen Bestimmung zur Pflicht. Wenn die letztere stets genaue Beachtung inbet, namentlich beim Passieren von Bahnübergängen, werden sich die Gefahren und Unfälle vermindern.

Die mir unterstellten Polizeiorgane werden hiermit an­gewiesen, auf die Beachtung der fraglichen Polizeivorschrift ganz besonders zu achten und jeden Uebertretungsfall zur Bestrafung zu bringen. Die erfolgten Bestrafungen sind durch die Ortspolizeibehörden zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Hanau den 18. September 1911. V. 6040 Der Königl. Landrat.

J. V.: Karbe.

§8.

Der Führer eines Fuhrwerkes darf während -er Fahrt weder schlafen, noch betrunken sein. Er muß während der. Fahrt entweder auf dem Fuhrwerk selbst seinen Platz nehmen oder auf einem der Zugtiere reiten oder unmittel­bar neben dem Fuhrwerk oder den Zugtieren hergehen.

Es ist dem Führer untersagt, sich auf die Deichsel, deren Arme, die Wage (Bracke, Barke) oder auf einen an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitz zu setzen.

Befindet sich der Führer auf dem Fuhrwerk, dann mutz er seinen Platz so wählen, datz er nicht nur die Zugtiere, sondern auch die Wegestrecke vor dem Fuhrwerk beobachten kann. Sowohl wenn der Führer sich auf dem Fuhrwerk be­findet, als auch wenn er auf einem der Zugtiere reitet, mutz er die Zügel oder die Leine unausgesetzt angezogen in der Hand halten.

Geht der Führer neben dem Fuhrwerk, so darf er nur im Schritt fahren.

Bei Hundefuhrwerk mutz der Führer stets neben dem Fuhrwerk gehen.

Bei hochgeladenem Fuhrwerk darf der Führer sich nicht auf die Ladung setzen.

Das Auf- und Absteigen während der Fahrt ist außer im Falle der Gefahr untersagt.

§9.

Der Führer darf sich von dem Fuhrwerk über fünf Schritt nur dann entfernen, wenn es nicht in der Bewegung ist. Er muß beim Fuhrwerk dieBremsvorrichtung anziehen und entweder eine geeignete Person (s. § 7) bei dem Fuhrwerk zur Aufsicht zurückassen, oder die Zugtiere auf einer Seit« bei Zwei- und Mehrspänner auf der Deichselseits ab­strängen.

Bei einspännigem Fuhrwerk mit Schere (Gabel), Deich­sel muß das Zugtier sicher angebunden werden.

es der Vortragende, sich in den Geist der historischen Dich­tung Karl EngelhardsOberstleutnant Lingg«, die sich mit der alten kurhessischen Stadt Hersfeld unter der Gewalt­herrschaft Napoleons I. befaßt, zu versenken und sie mit fei­nem Verständnis vor dem Hörer zu beleben. Lautlose Stille herrschte in dem Saal, als er Frhr. v. Münchhausens tief­ernste DichtungDer Todspieler" beendet hatte. Der Ein­druck derselben auf die Zuhörer war ein solcher, daß sie für Augenblicke nicht von ihr loskommen konnten und erst als der Vortragende sich anschickte, das Podium zu verlassen, brach ein Sturm des Beifalls aus. Herr Bock ist aber auch bei den Poeten der heiteren Muse zuhause. Wie köstlich erzählte er doch Wilhelm Vusch's humoristische Dichtung Zu guterletzt« und WebersZwei glückliche Tage" und wie prickelnd verstand er ein kleines Abenteuer des fran­zösischen Malers Vernet zum Besten zu geben. Lustig ging es nun weiter mit Vorträgen in oberbayerischer, öster­reichischer, pfälzischer, hessischer und nassauischer Mundart, durch welche der Rezitator sein Publikum in heiterste Stimmung zu versetzen wußte, die ihm aber auch reichlich Gelegenheit gaben, seine vielseitige Fähigkeit bewundern zu lassen. Der wohlverdiente reiche Beifall, der jeder Nummer zuteil wurde, darf dem Spender der genußreichen Stunden die Gewähr bieten, daß er auch für die Folge ein dankbares Publikum finden wird. Recht abwechslungsreich gestaltete sich das Programm durch die Mitwirkung des unter der Leitung des Herrn Heinr. A p p u n n stehenden Gesangver­einsT o n b l ll t h e". Die stattliche Sängerschar, von der wir schon manche schöne Probe gesanglicher Leistungen zu hören Gelegenheit hatten, erfreute mit den ChörenSonn­tag ists" von Breu,An die Heimat" von H. Jüngst,Wal­desrauschen" von Ullrich undAbendglöckchen« von Leien- decker. Alle diese bekannten und -mmer gern gehörten Mannerchöre kamen, jeder unter Berücksichtigung seiner Eigenart, zu vollkommener Wirkung, dies kam auch durch den Beifall zum Ausdruck, der den Sängern nach jedem Auftritt gespendet wurde.