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General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stobt nab Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn« und FÄerlage, mit belletristischer Beilage.
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9?r. 140 ^ernfprechattschlust Nr. 230.
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SLnltliches.
Landkreis Fjanau.
Nach dem mit dem 1. April d. I. in Kraft getretenen Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (R. G. Bl. S. 33) wird beim llebergange des Eigentums an inländischen Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten usw. von dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß näherer Vorschrift des Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben.
Zur Anmeldung des erfolgten Ueberganges des Eigentums sind nach den §§ 3 und flge. der Zuwachsausführungsbestimmungen (veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 Seite 79) außer den Erundbuchämtern, den Registergerichten und Behörden verpflichtet:
1. die Behörden und Beamten des Reiches, Staates und der Gemeinden, sowie die Notare
a) von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes mit Ausnahme der Auflassungen,
b) von allen sonstigen ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die der Auslastung und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges an inländischen Grundstücken (§§ 1, 4 des Gesetzes) zum Gegenstand haben oder zu den im § 5 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgeschäften gehören,
c) von der Beurkundung der llebertragung eines Anteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2. die Veräußerer und die Erwerber oder ihre gesetzlichen Vertreter
a) wenn der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleiftungen, insbesondere der für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist, als der Erwerbspreis, von dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 5 des Gesetzes, soweit nicht die Beurkundung durch das Grundbuch- amt, Registergerichten und Behörden sowie durch einen Mitteilungspslichtigen unter Ziffer 1 erfolgt ist,
b) von dem llebergange
1. des Eigentums an inländischen Grundstücken,
2. einer Berechtigung (K 2 des Gesetzes),
3. eines Rechtes an dem Vermögen einer Vereinigung (§ 3 des Gesetzes),
soweit nicht die Auslastung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare nach Ziffer 1b sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung — für jeden Rechtsvorgang besonders — dem für die steuerliche Behandlung zuständigen Zuwachssteueramte einzureichen. Die Mitteilungen über dte Abtretung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat durch llebersendung von Monatslisten an die Zuwachssteuerämter zu erfolgen.
Die den Notaren nach Ziffer la obliegende Anmeldepflicht fällt weg, wenn die von dem Notar mitgenommene Veräußerungsurkunde binnen 10 Tagen nach der Beurkundung dem Grundbuche zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattfindet.
Die Anmeldung des Veräußerers und Erwerbers hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, nachdem der Steuerpflichtige von dem anmeldungspflichtigen Rechtsvorgang Kenntnis erhalten hat.
Die Mitteilungen über Eigentumsanderungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April 1911 stattgesunden haben, sind, soweit sie die Katasterbehörden von den-Grundbuchämtern erhalten haben, von den ersteren bis zum 1. Juli 1911 an die Zuwachssteuerämter in Abschrift weiterzusenden.
Die Notare und sonstigen Beamten und Behörden, die in der Zeit vom 1. Januar 1911 bis zu dem Inkrafttreten der Preußischen Ausführungsanweisung ein unter Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (R. E. Vl. S. 833 ff.) oder unter § 5 Abs. 3 Z. 5 des Reichsgesetzes fallendes Verüußerungsgeschäft beurkundet haben, müssen, sofern es noch nicht geschehen ist, dem Zuwachssteueramte hiervon bis zum 1. Juli 1911 Mitteilung machen. Dieser Bkitteilung bedarf es nicht, wenn die Veräußerungsurkunde zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers inzwischen dem Grundbuchamt eingereicht worden ist oder bis zum 1. Juli 1911 eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattgefunden hat oder stattfindet.
Die Notare können in diesen,Fällen der Anmeldevslicht
Montag den 19. Juni
bezüglich der unter Tarifnummer 11 des Reichsstempelge- setzes fallenden Geschäfte genügen durch nachträgliche llebersendung von Abschriften der den Zollämtern gemachten Mitteilungen. Weitergehende Mitteilungen werden für die oben angegebene llebergangszeit nicht gemacht.
Wer in der Zeit vom 1. Januar bis zum Inkrafttreten der Preußischen Ausführungsanweisung als Veräußerer oder Erwerber oder als gesetzlicher Vertreter eines von Beiden an einem Veräußerungsgeschäft oder an einer Eigentumsübertragung oder am llebergange einer Berechtigung (§ 2 des Reichsgesetzes) oder eines Anteilrechtes (§ 3 a. a. O.) beteiligt gewesen ist, hat ebenfalls, soweit dies bisher nicht geschehen ist, bis zum 1. Juli 1911 den Zuwachssteuerämtern davon Mitteilung zu machen und zwar
1. von dem Veräußerungsgeschäst, soweit der Veräußerungspreis (einschließlich der Nebenleistungen, insbesondere der für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, und soweit nicht eine öffentliche Beurkundung des Geschäfts erfolgt ist (H 63 Reichsgesetzes),
2. von dem llebergange des Eigentums einer Berechtigung oder eines Anteilrechts, soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
Die Mitteilungen oder Anmeldungen für die steuerliche Behandlung des Rechtsvorganges sind an das zuständige Zuwachssteueramt zu richten.
Als Zuwachssteuerämter sind bestimmt:
a) das Kreiszuwachssteueramt (Landratsamt) für die Landgemeinden mit weniger als 3000 Einwohner,
b) das Zuwachssteueramt (Gemeindevorstand) für jede Landgemeinde mit mehr als 3000 Einwohner,
c) das städtische Zuwachssteueramt für jede Stadt.
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteueranmeldung oder Erklärung unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer.
Cassel den 8. Juni 1911. A IV. 1424/11
Der Regierungspräsident.
Bernstorff.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 16. Juni 1911. A. 2104
Der Königliche Landrat. Frhr. Laur.
Der Schuhmacher Philipp Friedrich Bieber in Bergen ist zum Schlachtvieh- und Fleischbeschauer, sowie Trichinenschauer für den Schaubezirk Bergen II widerruflich bestellt worden; mit seiner Vertretung ist der bisherige Polizeisergeant Caspary beauftragt.
Hanau den 16. Juni 1911. V. 3567 II.
Der Königl. Landrat.
Frhr. Laur.
Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung
Das Schwert des Löwen auf dem Röhrenbrunnen in der Philipp Ludwigs-Anlage ist entwendet und hierbei die das Schwert haltende Tatze des Löwen stark beschädigt worden.
Wir sichern demjenigen, der uns den Täter so nachweist, daß er bestraft werden kann, eine Belohnung von 30 Mark zu.
Hanau den 16. Juni 1911. 15347
Der Magistrat.
Hild.
Bekanntmachung.
Arbeitsuchende in der Zeit vom 10. bis 16. Juni 1911: 1 Fabrikarbeiter, 5 Tagelöhner.
Gesucht: 1 Dienstmädchen, 3 Schuhmacher, 1 Schneider.
Hanau den 17. Juni 1911. 15345
Städtische Arbeitsvermittelungsstelle.
Dienstnuchrichten ans dem Kreise.
Im Schlacht- und Viehhof zu Frankfurt a. M. ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Hanau den 17. Juni 1911. * v. 3879
Unter den Boviden des Zoologischen Gartens ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Hanau den 17. Juni 1911. V. 3880
F-erttsprechanschlusr Nr. 230 1911
Handelsregister.
Firma: Sternau & Lanz.
Der Gesellschafter Kaufmann Hermann Sternau in Hanau ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die offene Handelsgesellschaft ist aufgelöst.
Der Gesellschafter Privatmann August Lanz in Hanau führt das Handelsgeschäft zu Hanau unter un. veränderter Firma als Einzelkaufmann fort.
Hanau den 16. Juni 1911. 15339
Königliches Amtsgericht 5.
Gefundene und verlorene Gegenstände re.
Gefunden: 1 Portemonnaie mit 1.36 Mk., 1 breites silbernes Kettenarmband, 1 blaues Perlentäschchen mit Vatisttaschentuch, 2 rotgewürfelte lein. Tücher (gez. H. W.)
Verloren: 1 goldenes Kollier.
Zugelaufen: 1 weißer geschorener Pudel (Bastard) m. Geschl.
Hanau den 19. Juni 1911.
Politische Run dich au.
Die Personalveränderungen im Heere sind vom Kaiset am 16 .d. M. in Hannover vollzogen worden und weisen eine für den Monat Juni verhältnismäßig ansehnliche Zahl von Neubesetzungen in den höheren Stellungen auf. Außer dem Gouvernement der Festung Thorn wurde die 10. Division in Posen neu besetzt, die der aus der Feldartillerie hervorgegangene Generalleutnant Farne erhielt, wodurch die Zahl der Feldartilleristen in Divisionskommandeurstellungen auf drei gestiegen ist. Bei der Infanterie, die nur allein eine Beförderung zum Obersten aufzuweisen hat, erfolgte eine Neubesetzung bei drei Regimentern, nämlich bei den Regimentern Nr. 18 in Osterode, Nr. 72 in Torgau (dieses schon am 30. Mai) und Nr. 122 in Heilbronn. Die Kavallerie besetzte die 25. Brigade in Darmstadt und die 28. Brigade in Karlsruhe; letztere erhielt Oberst v. Arnim vom Husaren-Regiment Nr. 7; erstere erhielt der Oberst Clifford Kocq v. Brengel, bisher Kommandeur des 1. Leib- Husaren-Regiments Nr. 1 in Danzig (Langfuhr). Dieses Regiment wurde einstweilen noch nicht besetzt, da es den Kronprinzen zum Herbst als Kommandeur erhalten soll, da die preußischen Prinzen den Dienstgrad eines Oberstleutnants zu überspringen pflegen. Außerdem wurden bei der Kavallerie neu besetzt: das Rheinische Husaren-Regiment Nr. 7 in Bonn, das Husaren-Regiment Nr. 12 in Torgau und das Ulanen-Regiment Nr. 14 in St. Avold. Hierbei sei erwähnt, daß der Leutnant v. Goldammer im Deutzer Kürassier-Regiment Nr. 8 in seinem Kommando bei der Botschaft in Tokio bis zum 30. September 1912 belasten worden ist. Auch bei der Feldartillerie waren die Neubesetzungen ansehnlich; es wurden besetzt die 8. Brigade in Halle a. d. S., die 9. in Glogau und die 10. in Posen, ferner die Regimenter Nr. 6 in Breslau, Nr. 10 in Hannover und Nr. 27 in Mainz. Die Fußartillerie war nur mit der Neubesetzung des rheinischen Futzartillerie-Regiments Nr 8 in Metz beteiligt, das einen Major als Kommandeur erhielt, wodurch die Zahl der Majore als Regimentskommandeure auf zwei gestiegen ist. Bei der Feldartillerie find schon 37 Oberstleutnants in Stellungen als Regimentskommandeure, sodaß die Beförderung unter den Stabsoffizieren dieser Waffe eine äußerst günstige ist, während fie zum Major und Hauptmann noch viel zu wünschen übrig läßt. Bei den Ingenieuren wurde die am 8. d. Mts. freigeworbene vierte Ingenieur-Inspektion in Metz noch nicht besetzt; ihre Besetzung steht in den ersten Tagen des Monats Juli zu erwarten; zu dieser Stellung steht heran der Generalmajor Telle, der sich als Abteilungschef im Ingenieur-Komitee noch in einer Regimentskommandeurstellung befindet. In den niedern Dienstgraden wurden befördert 87 Oberleutnants aller Waffen; 54 Leutnants, die als solche am 2. März d. Js. ohne Patent aus dem Kadettenkorps im Heere angestellt worden waren, erhielten ein Patent ihres Dienstgrades vom 2. Juni 1911, ferner wurden zu Leutnants befördert 78, davon 19 als Abiturienten mit einem Patent vom 25. Juni 1909; außerdem 58 Fähnriche aller Waffen.
Die diesjährige Generalversammlung des Deutschen Bersicherungs-Schutzverbandes findet am 19. d. Mis. zu Berlin im Hotel „Kaiserhof" statt. Außer den rein geschäftlichen Angelegenheiten wird von dem Geschäftsführer Dr. Otto Prange ein Referat über das Thema „Zehn Jahre Versicherungsschutz" erstattet, das einen Rückblick auf die bisherige Tätigkeit des Verbandes, der im Juni 10 Jahre bei steht, geben soll