Erstes Blatt.
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General-Anzeiger
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Erscheint tSglrch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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verantwortl. Redakteur: «.Schrecke, t» Kan«,
Nr. 268
Wernsprechanschlns; Nr. 230.
Mittwoch den 15. November
ftmifpredjitnWtiß Nr. 230
1911
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14 Seiten.
Amtliches.
Eandkrets F)anau. Bekanntmachung.
Unter dem Viehbestand des Landwirts Wilh. Buchenhorst zu Bergen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schutzmaßregeln an:
Die Gemeinde Bergen bildet einen Sperrbezirk.
Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
2. Die Platze vor den Stalltüren und den Eehöftsein- gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
8. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.
6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.
7. Die Abgabe roher Milch und von Molkerekrückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch- trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind verboten.
Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlachtzwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.
9. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.
Hanau den 14. November 1911. V. 7658
Der Königliche Landrat.
Frhr. L a u r.
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Die Bestimmungen der Landespolizeiverordnung vom 10. März 1909 (Amtsblatt S. 65) betr. Regelung des Haltekinderwesens, sind in letzter Zeit verschiedentlich nicht ordnungsmäßig befolgt worden.
Ich ersuche, dafür Sorge zu tragen, daß die gen. Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Anmeldung der Kinder durch die Haltefrauen (§ 4 a. a. O.) genau beachtet werden.
Hanau den 14. November 1911. V 7635
Der Königliche Landrat.
F r h r. Laur.
Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeisters Friedrich Thomas in Hanau ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf
den 8. Dezember 1911, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht 5 in Hanau, Nuß- allee 17, Zimmer Nr. 17, anberaumt.
Hanau den 4. November 1911. 27353
Königliches Amtsgericht 5.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolf Sterns Geimer, Inhabers der Firma Adolf Sternheimer in Hanau ist heute am 14. November 1911, vormittags ö Uhr 32 Minuten das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Klem m in Hanau ist zum Konkursverwalter ernannt. Offener Arrest und Anzeige
pflicht sowie Termin zur Anmeldung bis zum 23. Dezember 1911. Erste Gläubigeroersammlung am 13. Dezember 1911, vormittags 11 Uhr. Prüfungstermin am 12. Januar 1912, vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht 5 in Hanau, Nußallee Nr. 17, Zimmer Nr. 17.
Hanau den 14. November 1911. 27355
Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts 5.
ÄMirtWlicher Kreisvereiil Hmi.
Die auf Samstag den 18. d. Mts. anberaumte Versammlung des landwirtschaftlichen Kreisvereins wird verschoben.
Die Herren Bürgermeister wollen die vorstehende Bekanntmachung des landwirtschaftlichen Kreisoereins in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen.
Hanau den 15. November 1911.
Der Vorsitzende.
Frhr. L a u r, Landrat.
Roggenstroh (Flegel- und Preßlangstroh) sowie Hafer kauft fortgesetzt
Proviantamt Hanau. 26795
Gefundene und verlorene Gesienstèinde ?c
Gefunden: 1 Brosche mit Photographie, 1 Fünfmark- Stück, 1 schwarze Sammettasche mit Portemonnaie und Taschentuch.
Verloren: 1 schwarze lederne Decke.
Hanau den 15. November 1911.
Politische Rundschau.
Aus der konservativen Partei. Die „Konservative Korrespondenz" bringt unter der Ueberschrift „Konservative Partei und Reichskanzler" eine Erklärung, an deren Schluß es heißt: Wir wissen aus zahlreichen Kundgebungen, daß die Mitglieder der konservativen Eesamtpartei im Deutschen Reiche den Standpunkt der Reichstagsfraktion vollkommen teilen.
England und Rußland in Persien. In der gestrigen Sitzung des englischen Unterhauses erklärte Staatssekretär Grey auf die Anfrage, die persische Regierung sei bemüht, die bestehende Unsicherheit in Nord-Persien durch Errichtung eines Eendarmeriekorps zu beseitigen. Es werde notwendigerweise einige Zeit verstreichen, bevor man befliegende Ergebnisse verzeichnen könne. Auf die Anfrage des Unionisten Pate, ob in der Zwischenzeit zur Sicherung der Land- Landstraßen Schritte unternommen würden, erwiderte Grey, daß es ein Unternehmen von großer Tragweite sein würde, das leicht ernste Folgen nach sich ziehen könnte, wenn England auch den Patrouillendienst auf den Straßen in die Hand nehmen müffe. Er könne deshalb gegenwärtig nicht sagen, ob England selbst in dieser Beziehung irgend etwas unternehmen werde. Ponsonby richtete an Grey die Frage, ob die britische Regierung die Uebermittlung des russischen Ultimatums an die persische Regierung nicht als direkten Verstoß gegen das englisch-russische Abkommen betrachte, durch das sich beide Mächte verpflichtet hätten, die Integrität Persiens zu wahren und ob die englische Regierung bei der russischen Vorstellungen erhoben habe zu dem Zwecke, einem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Rußland und Persien und einem daran anschließenden Einmarsch russischer Truppen in Persien vorzubeugen. Grey erwiderte, das russisch-englische Abkommen solle nicht so ausgelegt werden, als ob es den beteiligten Regierungen das Recht nehme, Abhilfe zu verlangen, wenn eine Verletzung ihrer Untertanen oder ihres Eigentums vorkomme. Das Ultimatum sei also nicht notwendigerweise eine grundsätzliche Verletzung des Abkommens. Die englische Regierung habe keine direkte Beziehung zu dem Zwischenfall, der Anlaß zu dem Streit gegeben habe, würde aber jeden ernsthaften Abbruch der Beziehungen zwischen Rußland und Persien tief bedauern. Grey schloß: „Die durch die jüngste Entwicklung in Persien hervorgerufenen Fragen sind zu wichtig, um anders als in der Form einer ausführlichen Erklärung der Regierung behandelt zu werden, für die ich später eine geeignete Gelegenheit zu finden hoffe." Dillon fragte, ob der britische Gesandte in Teheran den Generalschatzmeister Shuster davon unterrichtet habe, daß die russische Regierung gegen die Ernennung des britischen Untertanen Lecoffre
zum Steuererheber in Aserbeidschan Einwendungen erheben werde. Grey erwiderte, daß die beständige Ernennung britischer Untertanen in Nord-Persien den Eindruck hervorrufen müsse, als ob der russische Einfluß dort von dem britischen verdrängt werden solle. Man könne die dort eingetretene Aenderung der Verhältnisse, die dem Geist des englisch-russischen Einverständnisses zuwiderlaufe und geeignet sei, bei dem Fortbestehen Gegenmaßnahmen von russischer Seite hervorzurufen, nicht übersehen. Shuster sei anläßlich der Ernennung Lecoffres in diesem Sinne verständigt worden und es liege im Interesse der Unabhängigkeit und der Integrität Persiens, daß weder britische noch russische Untertanen auf Verwaltungsposten an der indischen und russische» Grenze berufen würden.
Weitere „Politische Rundschau" im zweiten Blatt.
Parlamentarisches.
mb. Die zweite Kommissionslesung der Ange- stelltenversicherung. Die RcichSversichcrungskömmifsion begann gestern die 2. Lesung des Reichsverficherunasgesetzes für Angestellte und erledigte in dieser Sitzung 60 Paragraphen. Grundlegende Aenderungen an den Beschlüssen. 1.. Lesunc wurden bisher nicht vorgenommen. Im § 1 wurde du Frage der Versicherungspflicht der Bureauangestelllen in der Angestelltenversichernng durch folgende Fassung geregelt: Versichernngspflichtig sind Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden. Die Handlunqslehrlinge und Lehrlinge in Apotheken werden aus der Versicherungspflicht, .herausge- nornmen; die betreffende Nummer lautet: Handlungsgehilfen und Gehilfen tu Apotheken. Beim § 10 wird ein Antrag des Abg. Hormann angenommen, der besonders für Bremen von Wichtigkeit ist. Danach bleibèn Lehrer an Pöpschulen zu höheren Schulen versicherungsfrei, sofern die Sicherheit besteht, daß sie in den Staatsdienst übernommen werden. Weiter werden neben den Aerzten und Tierärzten auch bis Zahnärzte versicherungsfrei gestellt. Im § 18 wird die Bestimmung, wonach eine freiwillige Versicherung höchstens in derjenigen Gebattsklasse zulässig ist, die dem Durchschnitt bei letzten zwölf Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt, dahin geändert, daß anstatt zwölf Pflichtbeiträge sechs gesetzt werden. Im § 29 wird für den Fall des Todes der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes für die Waisenrente die Voraussetzung der Bedürftigkeit gestrichen. Die Beschlußfassung über den § 59, der von der Rückerstattung von Beiträgen bei Todesfällen weibsscher Angestellten handelt, wird ausgesetzt. Bei § 60 vertagte sich btt Kommission auf Mittwoch vormittag.
mb. Das Marokkoabkommen in der Kommission. Die Budgetkommission des Reichstags begann gestern die Verhandlung der ihr überwiesenen Marokkoabkommen mit der von den Parteien gestellten Staats- und verfassungsrechtlichen Anträgen. Der Reichskanzler nimmt an der Kommissions- beratung nicht teil; er wird vom Staatssekretär Delbrück vertreten. Außerdem sind anwesend die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts und des Reichsjustizamts, der Schatzfekretär und der Kolonialamtsverweser Dr. Solf. Zum Schriftführer wird Freiherr v. Hertling bestellt, Berichterstatter ist Erzberger. Auf Verlangen der Linken wurde gegen den anfänglichen Widerspruch ans dem Zentrum beschlossen, zunächst die verfassungsrechtliche Seite der Angelegenheit zu beraten. Es geschah das zum Teil auch deshalb, weil auf die Stellung der Regierung zu diesen Fragen aus der Plenarberatung sich noch keine Schlüsse ziehen ließen. Von der Volkspartei wurde beantragt: der Erwèrb wie die Abtretung eines Schutzgebiets kann nur durch ein Reichsgesetz geschehen. Die Grenzen eines Schutzgebiets können nur durch ein Reichsgesetz geändert werden. Grenzregulierungen fallen nicht unter diese Bestimmung. Staatssekretär Dr. Delbrück verlas hierzu eint längere Erklärung: Die Reichsleitung stehe im Einvernehmen mit den verbündeten Regierungen auch nach erneuter Prüfung durchaus auf dem Standpunkt, daß Artikel 11 Abs. 3, der Reichsverfassung weder für das Marokko- noch für das Kongoabkommen in Anwendung kommen können. Das Marokkoabkommen sei nicht, wie man im Plenum behauptet habe, ein verschleierter Handelsvertrag und die Staatsvcr- trâge mit Marokko seien trotz des französischen Protektorats, noch keineswegs ungültig geworden. Die Abstimmung des Reichstags über die AlgeciraSakte sei seinerzeit irrtümlich in weiter Lesung erfolgt, in dritter Lesung sei nicht abgestimmt. Auch das Kongoabkommen bedürfe staatsrechtlich nicht bei Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Der Staats- sekretär berief sich für diese Auffassung auf den Standpunkt der Staatsrechtslehrer , sowie auf die bisherige 3lljährig»