Einzelbild herunterladen
 

Zweites Blatt.

Bezugspreis

SfetfeTiStrny 1.80 ML, monatlich 60 Mtz . f6t 6K* Bärtige Abonnenten mit dem betreff. Postansichla-, Sie einzeln« Nummer kostet 10 Psa.

EinrLckungsgebLhrr

Sie 5gespakken« Petitzeil« «der deren Hanin 20 $U du Neklamenteil He 3eUe 46 Pf»

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruck«! des «rein. eo. Waifenhause» in Hamm.

Gencral-Anzeiger

AAllilhcs GlW für Stallt- uni Mkreir Samo.

Erscheint tägttch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

verarltwortl. ReLakteur: T. Schre««, in Hana»,

Nr. 39 fy-rnspr-chanschlitst Nr. 230. Mittwoch den 15. Februar

^ernsprechanfchlnst Nr. 230 1911

Amtliches.

Bekanntmachung.

der Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern des Hessen-Nassauischen Landgestiits

Dillenburg geschieht.

§ 1. In der mit dem 17. Februar d. I. beginnenden und am 30. Juni d. I. endigenden Deckperiode find die Deckstunden für die Königlichen Beschäler

für Februar, März und April auf 8^9^ Uhr vormittags und 45% Uhr nachmittags,

für Mai und Juni auf 7 %9 Uhr vormittags und 4 bis 5% Uhr nachmittags

festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.

Stutenbefitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unter­werfen fich den im Nachstehenden ««(geführten Be­dingungen.

§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbefitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung des vom Gestütwärter ausgefertigten Deckscheines, in dem der ge­wünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken gugelaffen werden. Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis ste sicher abge­schlagen hat. Der Eestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbesitzer wer­den in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforde­rung Folge zu leisten.

§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossig­keit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt find.

§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder aus sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fallen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Eestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung ans, die gleich­zeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Laufe der Deckperiode dem Eestütwärter der anderen Station vorge- legr werden muh.

§ 5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Eestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deck­geldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbe­schäler nur für die laufende Deckperiode erworben.

§ 6. Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für den Fall, dah der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höheren Deckpreises verpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Eestütwärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.

§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Eestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie auf der ersten Station.

§ 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens eingehen.

§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab haftet die Eestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus 8 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erb­fehlern freie, gehörig rassige und in angemessener Ver­fassung sich befindende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Eestütwärter zurückgewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbesitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst darauf zu achten, dass vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen pp. vermieden wer­den. Die Königliche Eestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anlässlich der Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.

§ 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung 5% Mark au erlesen.

Kaltbluthengste dürfen alle Arten Stuten ausser Warm- blut-Stntbuchstuten decken. Stuten, die vom Kaltbluthengst und einer Warmblutstute abstammen, dürfen weiter nur mit Kaltbluthengsten gedeckt werden.

Warmbluthengste sollen aber keine Kaltblutstuten decken. Soll eine Warmblutstutbuchstute von einem Kaltblut­hengste gedeckt werden, so wird sie aus dem Stutbuch ge­strichen.

Sollte zwischen Stutenbesitzer und Eestütwärter Mei­nungsverschiedenheiten über den Schlag der Stute obwalten, so bleibt es ersterem überlassen, die Entscheidung des Kreis­tierarztes herbeizuführen, der sich der Eestütwärter zu fügen hat.

Stutenbesitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einzieh­ung des Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Ausländer, haben ohne die Verpflichtung der Nach­zahlung eines Füllengeldes als Deckgeld zehn Mark fünfzig Pfennig zu entrichten.

Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für das erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzu­bewahren, da er bei Pferdeaushebungen als Ausweis dient, dass die Stute nicht ausgehoben werden darf, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.

§ 11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und langes Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmtem Tagen und Stunden B^teBL Die Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abgewiesen werden.

§ 12. Die Stutenbefitzer zahlen, wenn die bleckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen ge­worfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt ge­worden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter der­jenigen Station, auf welcher die Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestüt- wärter schon die Station wieder verlassen hat, oder die vor­jährige Station in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an "oie Königliche Landgestütkasse in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Statiton, wo die Stute bedeckt wurde.

§ 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem Ortsvorstande zwecks des Vermerks in der Gemeinde- Abfohlungsliste anzuzeigen.

Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbeschäler bedeckte Stute vor der Ab- fohlungszeit verkauft oder veräussert, ist zur Zahlung des Füllengeldes (§ 12) verpflichtet, wenn er nicht durch ein amtliches Attest derjenigen Ortsbehörde, wo sich die Stute zur Abfohlungszeit befunden hat, nachweist, dass die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entweder dem Gestüt- wärter der betreffenden Station oder bis spätestens Anfang Juli direkt der Eestütdirektion in Dillenburg einzureichen.

§ 14. Zur Eintragung des Füllens ist der Dockschein nächstjährig wieder vorzulegen. Für die Zahlung des Füllen- geldes dient der auf dem Deckschein vom Eestütwärter be­ziehungsweise von der Gestütdirektion zu machende Bermerk als Quittung.

§ 15. Von denjenigen Stutenbefitzern, die auf Grund von § 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen FLllengeld zu zahlen haben und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Juni des auf die Bedeckung folgenden Jahres nachgekommen sind, wird dasselbe von den betreffenden Kreiskassen durch Exe­kution eingezogen.

Nachweisung

der im Kreise Hanau während der Deckperiode 1911 zur Aufstellung kommenden Landbeschäler des Kgl. Gestüts Dillenburg.

K

Kreis

Deck- Stationsort

Die Station befindet sich bei

Name des . Hengstes

>o

23

§

Heimat

S

Abstammung

Vater

Mutter

1

Hanau

Wilhelmsbad

Joh. Dietrich

Don-Carlos

H.F.

A

1/«

Rheinp.

1899

Prince de

rhein.

Meyer

Conde

belg. Stute

Hotelbesitzer

Cromwell

dbr.

II

P^gg

Hann.

1897

Orinocco

Theben

9

Hanau

Vruder- diebacherhof

Eutsbes. Koch

Minus

br.

A

17>

Rheinp.

1907

Ideal

belg. Stute

Dillenburg den 12. Februar 1911.

1

Könialitbes Laudaritül.

§ 16. Trinkgelder oder andere Geschenke zu nehmen, um dafür gegen vorstehende Bedingungen zu handeln, ist de» Gestütwärtern bei strenger Strafe untersagt.

Die Gestütwärter sind verpflichtet, einen Abdruck dieser Bedingungen auf Station sichtbar anzuschlagen.

Auf die im Interesse der Züchter veränderten Deckzeit««, deren genaue Innehaltung den Gestütwärtern strengsten» zur Pflicht gemacht ist, wird besonders hingewiesen.

Königliche Gestutdirettion Dillenburg.

Stiftung von Firmen der Edelmetallwaren- und der chromolitho­graphischen Branche für Schüler der Königlichen Zeichen- Akademie in Hanau.

Auf Anregung der hiesigen Handelskammer haben 42 Firmen der oben bezeichneten Branchen eine Stiftung ge­schaffen, aus. deren Mitteln solchen Schülern der Königl Zeichenakademie eine Unterstützung gewährt werden soll, welche sich nach beendeter Lehrzeit an dieser Anstalt weiter ausbilden lassen wollen.

In der Regel sollen jährlich zwei Stipendien von je 500 Mark bis 600 Mark gewährt werden, doch können, je nach Lage der Verhältnisse, auch mehrere von nicht unter 300 Mark gewährt werden, und zwar in erster Linie für die Fortsetzung der Studiums an der Königl. Zeichenaka­demie, ausnahmsweise aber auch für Studienreisen.

Jede Zuwendung soll in der Regel nur für die Dauer eines Jahres zugesprochen werden.

Die Stipendienverleihung soll nur an solche Schüler er­folgen, welche in einer Werkstatt der Kunstindustrie in Hanau oder an einem Platze im Umkreise von 10 Kilometer um Hanau ihre Lehrzeit beendet bezw. in einer solchen Werkstatt beschäftigt werden. Bedürftige Schüler, deren Würdigkeit und Befähigung nachgewiesen ist, sollen in erster Linie berücksichtigt werden; ausnahmsweise können Studien­zuschüsse aber auch an besonders talentierte Schüler unter Absetzung von dem Nachweise der Bedürftigkeit gewähr* werden.

Solche junge Leute, welche sich auf Grund der obigen Bestimmungen um Stipendien für das Jahr vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 bewerben wollen, werden ersucht, ihre Bewerbung bis zum 15. April d. J. dem Unterzeich­neten einzusenden.

Den Bewerbungen sind beizufügen:

1. Angaben über den Lebenslauf,

2. die Schulzeugnisse,

3. ein Zeugnis des Lehrherrn,

4. ein Zeugnis der Königl. Zeichenakademie,

5. eine Mitteilung über die Vermögensverhältnisse.

Hanau den 15. Februar 1911. 3931

Das Kuratorium.

Canthal

Vorsitzender der Handelskammer.

Kreisfparkaffe zu Hanan.

Die Kreissparkaffe verzinst Spareinlagen mit 3*/« e/o.

Die in den ersten drei Tagen eines Monats bewirkten Einlagen werden vom 1. des betr. Monats ab verzinst und Einlagebücher kostenfrei ausgestellt.

Der Vorstand. 659

Hafer und Stroh (Roggenlangpreß- und Flegelstroh) kauft 449

Proviantamt Hana«.