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Lkeckkjährllch 1.80 ML, «ouaUiK 60 Pfg., Rf Me« vLctige Sb onnenten mit dem betreff. Postauffchlag. Di« «tuzela« Nummer kostet 10 Pfg.

-kotattonsdruck und Verlag der Buchdruckerei de« eteta. «. Watseichause« in Hanau,

Gesttal-Auzeiger

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Sgefpalkene Detitzeü« oder der«« TO Pfg in NeklamenteU die Zell« 43 Pfg.

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Mk. 214 ^etnhued)otetd)htf$ Nr. 230.

Mittwoch den 13. September

Fernfprechanschlufr Nr. 230 1911

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Unter dem Viehbestände des Eutspächters Otto Hofmann zu Niederdorfelden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schutzmatzregeln an:

I. Sperrbezirk.

Die Gemeinde Niederdorfelden bildet einen Sperrbezirk. Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim­mungen:

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein- gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch llebergietzen mit Kalkwasser zu desin­fizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, datz es den Hof nicht ner lassen kann.

4. Die Hunde find festzulegen.

5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be fitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.

6. Händlern, Schlächtern, Viehkaftrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.

7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Ver­bot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation inner­halb des verseuchten Ortes ist verboten.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch­trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk find ver­boten.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht- zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.

10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.

II. Beobachtungsgebiet.

Das Beobachtungsgebiet besteht aus den Gemeinden Kilianstädten, Gronau und den Gutsbezirken Eronauerhof und Dottenfelderhof.

Die Gemeinde Oberdorfelden tritt nach Aufhebung des Sperrbezirks Oberdorfelden in das Beobachtungsgebiet über.

Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungs­gebiet auf Märkte ist verboten.

2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobach­tungsgebiet ist verboten. .

3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken, sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine sz. V. zum Bullen) ist dagegen gestattet.

4. Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Beobachtungs­gebiet ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh ist nur mit Geneh­migung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.

5- Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter­milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasierdampf auf Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wasierbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleich- ^"^^"' Das Verfüttern von Milch und Molkerei- ruckitänven an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung gestattet.

Hanau den 12. September 1911. V. 6005 Der Königliche Landrat.

J. V.: K a r b e.

Bekanntmachung»

Unter den Viehbeständen des Wilhelm Rauch und Io­hannes Ohl in Oberdorfelden ist die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche ordne ich hiermit folgende Schutzmatzregeln an:

I. Sperrbezirk.

Die Gemeinde Oberdorfelden bildet einen Sperrbezirk. Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Bestim­mungen:

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Eehöftein- gängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergietzen mit Kalkwasser zu desin­fizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, datz es den Hof nicht verlasien kann.

4. Die Hunde sind festzulegen.

5. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Be­sitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und den Tierärzten gestattet.

6. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte strengstens untersagt.

7. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus den verseuchten Gehöften ist verboten. Dieses Ver­bot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

8. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation inner­halb des verseuchten Ortes ist verboten.

9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk ohne meine Erlaubnis ist verboten. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Abschlachtung kann nur unter der Bedingung gestattet werden. daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk und der Durch­trieb von Klauenvieh durch den Sperrbezirk sind ver­boten.

Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zu Schlacht- zwecken kann ausnahmsweise und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten, welche bei mir zu beantragen ist, erfolgen.

10. Das Treiben von Wiederkäuern und Schweinen auf öffentlichen Straßen ist verboten.

IT. Beobachtungsgebiet.

Das Beobachtungsgebiet besteht aus den Gemeinden Kilianstädten und Gronau und dem Eutsbezirke Gronauer­hof. Die Gemeinde Niederdorfelden tritt nach Aufhebung des Sperrbezirks Niederdorfelden in das Beobachtungsge­biet über.

Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:

1. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungs­gebiet auf Märkte ist verboten.

2. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobach­tungsgebiet ist verboten.

3. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ist verboten. Das Fahren von Rindviehgespannen nach den Grundstücken, sowie das Führen einzelner Tiere an der Leine (z. V. zum Bullen) ist dagegen gestattet.

4- Zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Beobachtungs- aebiet ist eine tierärztliche. Bescheinigung erforderlich. Dagegen ist für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh die amtstierärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Die Ausfuhr von Nutz- und Zucktvieh ist nur mit Geneh­migung des Herrn Regierungspräsidenten zulässig.

F. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Butter­milch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung durch unmittelbar oder ntitM**r einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85 Grad Celsius oder eine Erhitzung im Wasserbade auf 85 Grad Celsius für die Dauer einer Minute gleich­zuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkerei­rückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist unter gleicher Bedingung aestattet.

Hanau den 12. September 1911. V. 6007

Der Königl. Landrat.

___________I. V.: Karbe._____

Stadtkreis Han a u.

Beknntttmachrrnft.

Im Hause Marktplatz 18 seitheriges Amtsgericht werden 2 nebeneinanderlieaende Läden von ie 73 Omtr.

Grundfläche mit anschließenden Lagerräumen von je 35 Qmtr. Grundfläche eingerichtet, die voraussichtlich bis 1. Januar 1912 vermietet werden können. Jeder Laden erhält 2 Schaufenster mit einer Türe in der Mitte und mit 5,50 Mtr. Elasfront.

Im 1. Stock des Seitenflügels befindet sich eine 3-Zim- merwohnung mit Küche und Zubehör, verbunden durch eine Treppe mit den Lagerräumen.

Die Läden können getrennt, oder zusammen ohne Trennungswand vermietet werden.

Nähere Auskunft kann im Stadtbauamt, Zimmer 18, während der Sprechstunden eingeholt werden.

Reflektanten wollen ihre Angebote alsbald schriftlich einreichen.

Hanau den 30. August 1911. 20913

Der Magistrat.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeisters Friedrich Thomas in Hanau wird der Antrag der Firma Machol & Hirsch in Breslau I auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Thomas zugelassen und gemäß § 106 der Konkurs-Ordnung ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Schuldner, Schneidermeister Friedrich Thomas von Hanau zur Zeit in Driedorf im Westerwald, erlassen.

Hanau den 11. September 1911. 21715

Königliches Amtsgericht Abt. 5.

Beschluß.

Das Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung der in der Gemarkung Langendiebach belegenen, im Grundbuche von Langendiebach Artikel 1138 auf den Ramen der Ehefrau des Andreas Edel, Elisabeth geb. Kretz in Langendiebach, eingetragenen Grundstücke: Krtbl. 18 Nr. 79/35 Acker im Büchensaal 21,78 ar, 4,56 Tlr. Reinertrag,

Krtbl. 34 Nr. 81/41 Wieie im Forst 16,80 ar,

0,61 Tlr. Reinertrag,

Krtbl. 18 -Nr. 81/37 Acker am Büchensaal 12,10 ar, 1,94 Tlr. Reinertrag,

Krtbl. 18 Nr. 36 Acker daselbst 7,47 ar,

1,19 Tlr. Reinertrag, wird aufgehoben, da der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen ist.

Der auf den 31. Oktober 1911 bestimmte Termin fällt weg.

Langenselbold den 1. September 1911.

Königliches Amtsgericht. 21755

Politische Rundschau.

Die Reform der Fahrkartensteuer. Die Vorberatungen über die Reform der Fahrkartensteuer zwischen Preußen und den größeren Bundesstaaten werden im Herbst zum Ab­schlusse gebracht werden, so daß dem neuen Reichstage der neue Entwurf zu Beginn des nächsten Jahres zugehen kann. Die bisherigen Verhandlungen haben zur Genehmigung des preußischen Vorentwurfes im allgemeinen geführt. Nach diesen Vorschlägen wirde der geltende Steuertarif abge­ändert ohne eine Erhöhung zu bringen, er soll im Gegen­teil Härten ausgleichen und vor allem die unbillige (?) Belastung der beiden oberen Wagenklassen mindern. Eine Besteuerung der 4. Klasse ist nach wie vor nicht beabsichtigt. Möglich ist auch, daß die unterste Steuergrenze, jetzt 60 Pfg., auf 1 Mk. heraufgesetzt wird, um dem Stadt- und Vorortver­kehr entgegenzukommen, zumal in Berlin die geplante Elek­trisierung der Stadtbahn eine Erhöhung der Tarife be­dingen wird. Durch die Reform sollen die Einnahmen des Staates nicht gekürzt werden, da man hofft, durch sie die Benutzung der oberen Klassen zu heben.

Falsche Nachricht. DieNorddeutsche Allgemeine Zig." bezeichnet die Nachricht von einer angeblichen Kündigung russischer Staatsguthaben bei deutschen Banken als jeder Grundlage entbehrend.

Auf dem sozialdemokratischen Parteitag in Jena wur­den nach sehr erregten Debatten, in denen vor allem Bebel mit Rosa Luxemburg und Ledebour hart aneinander geriet, schließlich die Mitztrauensanträge gegen den Parteivorstand zurückgezogen.

Das Chaos in Persien. Während noch am Sonntag die Sache des früheren Schahs als verloren bezeichnet wurde, hat sich plötzlich das Geschick wieder zu Ungunsten der Regie­rung gewandt. Auch abgesehen von dem siegreichen Salar ed Dauleh, der bei Hamadan die Lage beherrscht, haben die Anbänaer Mobamed Alis an verkckiedenen Stellen Erfolge