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Bezugspreis, BlerlAsShrlich 1.80 ML, monatlich 60 PfA-, für au«, »artige Abonnenten mit dem betreff. Postaufschlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei See verein. ev. Waisenhauses in Hamm.

Gelleral-Anzeiger

Amtliches Azm für Stabt- imb FündKreir Samu.

Erscheint tTgNch mit Ausnahme der Göttin und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

EinrSckungsgebShrt

Lie ögespakten« Petttzeil« oder deren Raum M WA in RâmeutrU Ho Selb « Pfg.

verantworll. Redakteur: e. Schreck,, in Hamm.

Nr. 161 Fernsprechaitfchlttsj Nr. 230.

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Donnerstag den 13. Juli

Aetmsprechanschlittz Nr. 230 1911

Amtliches.

Eandhrels Hanau.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechttgung zum einjährig-freiwilligen Dienst werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spä­testens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge­stellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau den 12. Juli 1911. M. 2505

Der Königliche Landrat.

_______ J. V.: Karbe.

Stadtkreis Hanau.

Nach dem mit dem 1. April d. I. in Kraft getretenen Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 (R. E. Bl. 6. 33) wird beim Uebergange des Eigentums an inländischen Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten usw., von dem Wertzuwachs, der ohne Zutun des Eigentümers ent­standen ist, gemäß näherer Vorschrift des Gesetzes eine Ab­gabe (Zuwachssteuer) erhoben.

Zur Anmeldung des erfolgten Ueberganges des Eigen­tums sind nach den §§ 3 und flgde. der Zuwachsausfüh­rungsbestimmungen (veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 Seite 79) außer den Grundbuchämtern, den .Registergerichten und Behörden verpflichtet:

1. die Behörden und Beamten des Reiches, Staates und der Gemeinden sowie die Notare

a) von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes mit Ausnahme der Auslastungen,

d) von allen sonstigen ihnen beurkundeten Rechtsvorgän­gen, die der Auflassung und Eintragung nicht be­dürfende Fälle des Eigentumsüberganges an inländi­schen Grundstücken (§§ 1,4 des Gesetzes) zum Gegen­stand haben oder zu den im § 5 des Gesetzes bezeich­neten Rechtsgeschäften gehören,

e) von der Beurkundung der Uebertragung eines An­teils Zeiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

2. die Veräußerer und die Erwerber oder ihre gesetzlichen Vertreter,

a) wenn der Veräußerungspreis (einschließlich der Ne­benleistungen, insbesondere der für Zwischenbetei- ligte, Bevollmächtigte usw. vorgesehenen Gebühr, Ge­winnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, von dem Abschluß eines Rechtsge- schästes im Sinne des § 5 des Gesetzes, soweit nicht die Beurkundung durch das Erundbuchamt, Register- gerichten und Behörden sowie durch einen Mittei­lungspflichtigen unter Ziffer 1 erfolgt ist,

b) von dem Uebergange

1. des Eigentums an inländischen Grundstücken,

2. einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes),

3. eines Rechtes an dem Vermögen einer Vereinigung (8 3 des Gesetzes),

soweit nicht die Auslastung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.

Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare nach Ziffer 1b sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung für jeden Rechtsvorgang beson­ders dem für die steuerliche Behandlung zuständigen Zu­wachssteueramte einzureichen. Die Mitteilungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit be­schränkter Haftung hat durch Uebersendung von Monats­listen an die Zuwachssteuerämter zu erfolgen.

Die den Notaren nach Ziffer la obliegende Anmelde- fällt weg, wenn die von dem Notar mitgenommene Beräußerungsurkunde binnen 10 Tagen nach der Beurkun­dung dem Erundbuche zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattfindet.

Die Anmeldung des Veräußerers und Erwerbers hat tn- âes Monats zu erfolgen, nachdem der Steuer- ÖLV^ ^-°°--°»°

Die Mitteilungen über Eigentumsänderungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April 1911 stattge­funden haben, sind, soweit sie die Katasterbehörden von den Erundbuchämtern erhalten haben, von den ersteren bis zum 1. Juli 1911 an die Zuwachssteuerämter in Abschrift weiterzusenden.

Die Notare und sonstigen Beamten und Behörden, die in der Zeit vom 1. Januar 1911 bis zum Inkrafttreten der Preuß. Ausführungsanweisung ein unter Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (R. E. Bl. S. 833 ff.) oder unter § 5 Abs. 3 Z. 5 des Reichsgesetzes fallendes Veräußerungsgeschäft beurkundet haben, müsten, sofern es noch nicht geschehen ist, dem Zuwachssteueramte hiervon bis zum 1. Juli 1911 Mitteilung machen. Dieser Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Veräußerungsurkunde zum Zwecke der Eintragung des neuen Eigentümers in­zwischen dem Erundbuchamte eingereicht worden ist oder bis zum 1. Juli 1911 eingereicht wird und die Eintragung daraufhin stattgefunden hat oder stattfindet.

Die Notare können in diesen Fällen der Anmeldepflicht bezüglich der unter Tarifnummer 11 des Reichsstempel­gesetzes fallenden Geschäfte genügen durch nachträgliche Uebersendung von Abschriften der den Zollämtern gemachten Mitteilungen. Weitergehende Mitteilungen werden für die oben angegebene Uebergangszeit nicht gemacht.

Wer in der Zeit vom 1. Januar bis zum Inkrafttreten der Preuß. Ausführungsanweisung als Veräußerer oder Erwerber oder als gesetzlicher Vertreter eines von Beiden an einem Veräußerungsgeschäft oder an einer Eigentums­übertragung oder am Uebergange einer Berechtigung (§ 2 des.Reichsgesetzes) oder eines Anteilrechtes (§ 3 a. a. O.) beteiligt gewesen ist, hat ebenfalls, soweit dies bisher nicht geschehen ist, bis zum 1. Juli 1911 den Zuwachssteuerämtern davon Mitteilung zu machen und zwar

1. von dem Veräußerungsgeschäft, soweit der VerLuße- rungspreis (einschl. der Nebenleistungen, insbesondere der für Zwischenbeteiligte, Bevollmächtigte usw. vorge­sehenen Gebühr, Gewinnbeteiligung usw.) oder der Wert höher ist als der Erwerbspreis, und soweit nicht eine öffentliche Beurkundung des Geschäfts erfolgt ist (§ 63 Reichsgesetzes),

2. von dem Uebergange des Eigentums einer Berechtigung oder eines Anteilrechts, soweit nicht die Auslastung oder (Eintragung in das Grund­buch erfolgt ist.

Die Mitteilungen oder Anmeldungen für die steuerliche Behandlung des Rechtsvorganges find an das zuständige Zuwachssteueramt zu richten.

Als Zuwachssteuerämter sind bestimmt:

a) das Kreiszuwachssteueramt (Landratsamt) für die Landgemeinden mit weniger als 3000 Einwohner,

b) das Zuwachssteueramt (Gemeindevorstand für jede Landgemeinde mit mehr als 3000 Einwohner,

c) das städtische Zuwachssteueramt für jede Stadt.

Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteueranmeldung oder Erklärung unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen Bettage der Zuwachs­steuer.

Castel den 8. Juni 1911. Ä. IV. 1424/11.

Der Regierungspräsident.

Graf von Bernstorff.

Wird hiermit veröffentlicht.

Hanau den 7. Juli 1911. 17305

Der Magistrat.

J. A.: Bartmuß.

Bekanntmachung.

Die Ferien des Stadtausschustes für den Stadtkreis Hanau beginnen am 21. d. M. und endigen am 31. kom­menden Monats.

Während der Ferien dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen ab­gehalten werden.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Hanau den 4. Juli 1911. 17303

Der Vorsitzende des Stadtausschustes des Stadtkreises Hanau.

Dr. E e b e f ch u s.

Bekanntrnachnng.

Es wird beabsichtigt, den hiesigen öffentlichen Arbeits­nachweis auch für die Vermittelung von Lehrstellen aller Berufe kostenfrei nutzbar zu machen.

Wlr richten deshalb an alle Interessenten das Ersuchen,

ihren Bedarf an Lehrlingen bei der städtischen Arbeitsver« Mittelungsstelle Langstraße Nr. 41 hier anzumelden.

Ebenso werden Eltern und Vormünder ersucht, sich zur Erlangung von Lehrstellen der Vermittelungsstelle bedienen zu wollen, die Anmeldungen jederzeit gern entgegennimmt.

Hanau den 31. Oktober 1910. 1119

Der Magistrat.

Hild.

Königliches Gymnasium.

Der diesjährige Bedarf an Kohlen (600 Ztr. Anthracitnuß II und 75 Ztr. gewöhnliche Nuß ]]) ist zu vergeben. Angebote (Preis und Zeche) frei Keller werden bis zum 17. d. Mts. unter Verschlußan das Königliche Gymnasium" erbeten. Die Bedingungen find bei dem Schuldiener zu ersehen.

Hanau den 13. Juli 1911. 17339

Braun.

Verding.

Zum Neubau des Leihbankgebäudes dahier sollen in öffentlichem Verding vergeben werden die Zimmer­arbeiten, die Spenglerarbeiten und die Dachdeckerarbeiten.

Termin hierzu wird auf Mittwoch den 19. d. M., vor­mittags 11 Uhr, auf dem hiesigen Landesbauamt anberaumt.

Die Verdingsunterlagen für die schriftlich einzureichen­den Angebote sind von der unterfertigten Dienststelle, bei welcher auch Zeichnungen und Mastenverzeichnis einzusehen sind, zu beziehen.

Hanau, 11. Juli 1911. 17301

Landesbauamt.

Einstellung von Drei- und Bierjährig-Freiwilligen für die Matrosenartillerie-Abteilung Kiautschou (Küstenartillerie) in Tsingtau (China).

Einstellung: Oktober 1911, Ausreise nach Tsingtau: Ja- nuar 1912 bezw. 1913, Heimreise: Frühjahr 1914 bezw. 1915. Bedingungen: Mindestens 1,64 Meter groß, kräftig, gesunde Zähne, vor dem 1. Oktober 1892 geboren (jüngere Leute nur bei besonders guter körperlicher Entwicklung).

In Tsingtau wird außer Löhnung und Verpflegung täg­lich 0.50 Mark Teuerungszulage gewährt.

Meldungen mit genauer. Adresse sind unter Beifügung eines vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ausgestell. ten Meldescheines zum freiwilligen Diensteintritt auf drei bezw. vier Jahre zu richten an:

Kommando der Stammabteilung der Mattosenartillerie Kiautschou, Cuxhaven.

Zugelaufen: 1 schwarzgrauer Wolfsspitz weiblichen Geschlechts. 17389

Bürgermeisterei Rüdigheim.

Gefundene und verlorene Gestenstände rc.

Gefunden: 1 weiße emaillierte Milchkanne mit Schloß, 1 Paar weiße Damen-Halbhandschuhe, 1 Double- Brosche mit Kinderphotographie unb mit roten Steinchen (in Wilhelmsbad).

Verloren: 1 goldener Trauring (gez. T. B. 27. 6. 1836), 1 silberne Damenuhr mit Kette, 1 Kneifer mit Futteral.

Hanau den 13. Juli 1911.

Politische RandTebatL

Der österreichische Ministerpräsident Freiherr v. Gautsch hat mit den Tschechen und Christlich-Sozialen die Verhand­lungen über die Bildung einer Arbeitsmehrheit im Parla­mente begonnen.

Verstorben ist der bisherige diplomatische Agent Groß­britanniens in Aegypten Sir Eldon Gorst.

Der Verband der Syndikate des Seine-Departement» hat in einem Aufruf das Proletariat aufgefordert, am 14. Juli, dem Tag des Nationalfestes, Straßenkundgebungen zu veranstalten.

Bund kaufmännischer Angestellten. Gestern wurde in Berlin ein Bund der kaufmännischen Angestellten begrün­det, der die kaufmännischen Angestellten der Industrie, ähn­lich wie die Techniker im Bunde der technisch-industriellen Beamten auf unabhängiger gewerkschaftlicher Grundlage organisieren will. Ueber 400 kaufmännische Angestellte aus den verschiedenen Teilen des Reichs beteiligten sich an der Gründung.