Einzelbild herunterladen
 

Bezugspreis:

MerkekjikyrUH 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für au» wârtige Abonnenten mit dem betreff. PostauffchlaK Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des «rein. eo. Waisenhauses in Hanan.

Gcnerai-Anzeigcr

Amiliches ®rgm fit Steht nah faahtois ganan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

TinrLSungSgeM-rH

Die ^gespaltene Petitzell« oder d«e« ASM Ä M im Nâmentell Me Zelle Ä Pfg.

Lerantw ortl. Redakteur: T. Schrecker tu Hana»,

Nr. 51 ^mt^edhsnhM^ Wr. 230.

Slmtliches.

Eandkreis Ranau.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß die­jenigen Militärpflichtigen, welche Gläser (Brillen u.dergl.) tragen bezw. im Besitze von solchen sind, diese zum Musterungsgeschäft mitzubringen haben.

Hanau den 1. März 1911.

Der Königliche Landrat.

I. A.: v. D i t f u r t h.

Anmeldungen von Fohlen und Rindern zum Auftrieb auf die Kreisjungviehweide werden von jetzt ab bis zum 18. Marz d. Z. im Bureau des Kreisausschusses oder durch Vermittlung der Herren Bürgermeister entgegengenommen. Bei der Anmeldung ist das Älter und die Rasse der Tiere, sowie deren Farbe und sonstige Merkzeichen anzugeben. Händlervieh ist von der Aufnahme ausgeschlossen.

Die Aufnahme erfolgt unter folgenden Bedingungen:

L Es werden zugelasten: Rinder von % bis 3 Jahren und Fohlen ausschließlich Hengste von 13 Jahren. Die Tiere müssen vollständig gesund, gut entwickelt, zur Zucht tauglich und im Besitze von Landwirten des Land­kreises Hanau sein.

2. Die Aufnahme auf die Weide erfolgt unter tierärzt­licher Kontrolle, durch die Weidekommission und in An­wesenheit des Viehzuchtinspektors der Landwirtschafts- kammer. Die Kommission ist berechtigt, kranke oder im Ernährungszustand auffallend zurückgebliebene Tiere zu- rückzuweisen.

3. Das Weidegeld beträgt einschließlich der tierärztlichen Aufsicht und Behandlung

für ein Rind 45 Mark, für ein Fohlen 60 Mark.

Das Weidegeld wird vor dem Diehabtrieb erhoben.

4. Die Tiere werden auf Kosten der Besitzer bei einem Vieh­versicherungsverein versichert. Die Versicherung erstreckt sich auf den Verlust durch den Tod oder notwendiges Töten infolge Krankheit, Seuche, Verletzung oder durch Blitzschlag; sie erlischt mit dem Tage des Äbtriebs von der Weide.

Die Versicherungsgebühr ist mit dem Weidegeld zu bezahlen.

v. Eine Ermäßigung des Weidegeldes bei vorzeitiger Zu- rücknahme der Tiere findet nur statt, wenn die Zurück­nahme auf Veranlassung der Weidekommission wegen | Krankheit und Unverträglichkeit der Tiere erfolgt oder wenn ein solches auffällig im Ernährungszustände zu- | rückgeht. In einem solchen Falle werden dem Besitzer für l ein Rind 25 Pfg. und für ein Fohlen 40 Pfg. für den - Tag berechnet.

6. Tag und Stunde des Auftriebs, wie des Abtriebs nach beendetem Weidegang werden vorher öffentlich bekannt gegeben.

7. Zum Decken der älteren Rinder wird ein angekörter Simmenthaler Zuchtbulle gestellt. Sprunggeld wird nicht erhoben.

8. Streitfälle zwischen dem Eigentümer eines auf der Weide befindlichen Tieres und dem Weideverwalter entscheidet die Weidekommission, in zweiter Instanz der Kreisaus­schuß unter Ausschluß des Rechtsweges.

9. Die zur Weide kommenden Tiere müssen an kaltes, frisches Wasser und an den Aufenthalt im Freien ge­wöhnt sein. Es empfiehlt sich, ihnen mindestens 14 Tage vorher keinerlei zubereitete Tränke, sondern nur kaltes, frisches Wasser zu verabfolgen.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, diese Bekannt­machung in geeigneter Weise zur Kenntnis der Viehbesitzer zu bringen und mir die bei ihnen eingehenden Anmel­dungen gesammelt am 18. März einzureichen.

Hanau den 28. Februar 1911.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses. A 724 Frhr. Laur.

Stadtkreis Hanau. Befnnntmachnnn

Die öffentlichen Arbeitsnachweise des jetzt 3 Jahre be­stehenden Mitteldeutschen Arbeitsnachweisverbandes, der das Eroßh. Hessen, die Provinz Hessen-Nassau, das Fürsten­tum Waldeck und die Kreise Kreuznach und Wetzlar umfaßt, werden in steigendem Maße von den Interessentenkreisen, besonders der Landwirtschaft und des Handwerks, in An­spruch genommen und erfreuen sich dank der Mitwirkung und Unterstützung staatlicher und kommunaler Behörden, sowie öffentlicher Körperschaften, insbesondere der Land­wirtschaftskammern, immermehr des Vertrauens der In­teressenten. Insonderheit ist es, wie die Tätigkeitsbericht«

Mittwoch den 1. März

des Verbandes und der einzelnen Arbeitsnachweise be­weise gelungen, den Arbeitsnachweis Kuf dem Lande zu organisieren und den besonderen Bedürfnissen des Landes

schon zetzt in erheblichem Umfange gerecht zu werden. Wäh­rend im Jahre 1908/1909 von den Arbeitsnachweisen in Kleinstädten im Verbandsgebiet 2440 Stellen besetzt wur­den, wuchs die Zahl im Jahre 1909/10 bereits auf 10 572, das ist ein Zehntel aller besetzten Stellen im ganzen Ver­bandsgebiet. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, daß die landwirtschaftliche Vermittlung immer mehr von den Großstädten auf die Kleinstädte übergeht.

Um den verschiedenartigsten Bedürfnissen in den ver­schiedenen Teilen des Verbandsgebietes besser gerecht wer­den zu können, wurden fast in allen Kreisen Arbeitsnach­weise ins Leben gerufen. Diese haben sich durchweg sehr gut bewährt, wo der Arbeitsnachweis an verkehrsreiche Orte gelegt wurde und wo der ländliche Arbeitsnachweis die Unterstützung und die Benützung der interessierten Kreise gefunden hat. Rach den vorliegenden Erfahrungen konnten eine Reihe von Arbeitskräften der heimischen Produktion erhalten werden, während sonst der stellenlose Arbeiter bei dem Fehlen einer Organisation des Nachrichtenverkehrs über die offenen Stellen im Kreise, gezwungen worden wäre, den städtischen Arbeitsnachweis, in erster Linie den großstädtischen Ärbeitsnachweis, aufzusuchen.

Bei der großen Bedeutung einer geordneten Arbeitsver­mittlung für die Stetigkeit der gesamten Produktionsver­hältnisse, ist es notwendig, daß alle Interessenten am Ar­beitsmarkt sich eines zuverlässigen und unparteiischen Or­ganes bedienen und das ist der öffentliche Arbeitsnachweis.

Indem wir Vorstehendes zur Kenntnis bringen, ersuchen wir die Herren Arbeitgeber, sich bei Bedarf von Arbeits­kräften jeder Art der hiesigen städtischen Arbeitsvermitte, lungsstelle Langstraße 41 bedienen zu wollen.

Besonders weisen wir noch darauf hin, daß dir gedachte Stelle auch weibliches Personal, als Dienstmädchen, Putz- und Monatsfrauen, Fabrikarbeiterinnen, Taglöhnerinnen, Kochfrauen rc., für Haus-, Land- und Eastwirtschaftsbetrieb vermittelt und diesbezügliche Auftrage jederzeit gern ent­gegennimmt.

Die Vermittelung erfolgt kostenfrei.

Hanau den 14. Oktober 1910. 1657

Der Magistrat. Hild.

Anleihen der Stadt Hanau.

(Ziehung am 26. September 1910, Auszahlung am 31. März 1911.)

I. Anleihe vom 1. April 1888. (Priv. vom 30. Juni 1880, 2. Reihe, zu 3% Proz., 21. Ziehung).

Lit. A. 46, 67, 101 zu 1000 Mk.;

Lit. B. 27, 38, 44, 101, 111, 181, 295, 308 zu 500 Mk.;

Lit. C. 58, 74, 156, 230, 250, 343, 351, 355, 428, 445, 546,

565, 632, 714, 736, 787 zu 200 Mk.

Rückständig: B. 157, C. 538.

n. Anleihe vom 1. Oktober 1889, 1. Serie, zu 3% Proz., 19. Ziehung.

Lit. A. 37, 86 zu 2000 Mk.;

Lit. B. 2, 35, 140 zu 1000 Mk.;

Lit. C. 115,130, 137, 175 zu 500 Mk.;

Lit. D. 193 zu 200 Mk.

Rückständig: D. 231.

III. Anleihe vom 1. Oktober 1889, 2. Serie, zu 3% Proz., 21. Ziehung.

Lit. A. 160, 178, 195 zu 2000 Mk.;

Lit. B. 198, 203, 216, 218, 283 zu 1000 Mk.

Lit. C. 203, 243, 247, 289, 294, 396 zu 500 Mk.;

Lit. D. 251, 307, 379. 432 zu 200 Mk.

Rückständig: D. 470.

IV. Anleihe vom 21. Juni 1898, zu 3« Proz., 12. Ziehung. Lit. A. 30, 149, 163, 223, 240, 265, 285, 300 zu 2000 Mk.; Lit. B. 44, 95, HO, 127, 169, 192, 199, 207, 309, 329, 372, 411, 440, 444 zu 1000 Mk.;

Lit. C. 13, 74, 88,137, 143,180, 239. 286. 350, 378, 392, 407, 441, 444, 479, 521, 538, 597 zu 500 Mk.;

Lit. D. 19. 41, 47, 57, 65, 66. 171, 173, 185, 197, 207, 213, 276, 326, 371, 407, 421, 452, 462, 498, 515, 566 712 722 zu 200 Mk.

Rückständig: C. 81, 122, 139, 512; D. 320, 587.

Hanau den 30. September 1910. g

Der Magistrat.

Hild.

Gcfiiiidcilt und Ucrlomtc KcimMidc n.

Verloren: 1 weiße wollene Bluse mit Einsatz und Halbärmel, 1 Baggerschippe.

Zugelaufen: 1 junger weißer Hund mit schwarzen Ohren.

Entlaufen» 1 deutsche Schäferhündin 4/, Monate alt

fyerttfvrechanfchlitk Nr. 2.30 1911

MrllmentaMeS.

mb. Die Vudgetkomission des Abgeordnetenhauses ver­handelte am Montag abend den Kultusetat. Don national, liberaler Seite wurde der Minister über die Leistung des I Antimodernisteneides interpelliert. Es sei zweifelhaft, ob die bei der ersten Lesung des Etats von dem Minister ge­machten Angaben auf zutreffenden Informationen beruh­ten, insbesondere betreffend den moralischen Druck, der auf die Professoren der katholischen theologischen Fakultäten zur Leistung des Eides ausgeübt werde. Es wurde um Auf­klärung ersucht, wieviel Professoren den Eid geleistet haben und wieviel nicht, ob eine Sicherheit für die freie Forschung auf den katholischen Fakultäten noch vorhanden sei, ferner ob auch dem geistlichen Stande angehörende Staatsbeamte den Eid zu leisten hatten, z. B. Oberlehrer, ob die Regie­rung dulden wolle, daß katholische Oberlehrer des geist­lichen Standes, welche den Eid geleistet haben, in anderen Fächern als Religion, z. B. Deutsch und Geschichte, den Unterricht an paritätischen Gymnasien noch weiterhin geben sollten. Der Minister erklärte, daß das Schreiben des Papstes an den Kardinal Fischer in Deutschland die Auf­nahme gefunden habe, daß man daraus schloß, die früheren Ausnahmen für den Eid seien zurückgenommen oder es sei doch ein moralischer Druck ausgeübt worden, sodaß die Aus­nahmen tatsächlich aufgehoben seien. Die Regierung habe durch den Gesandten beim päpstlichen Stuhle feststelleu ; lassen, welches der eigentliche Sinn der Bestimmungen des ; Papstes über den Modernisteneid bezüglich der Professoren sei und der päpstliche Staatssekretär Merry del Val habe erklärt, daß das Schreiben an Kardinal Kopp sich in gleicher Linie bewegen solle wie die von ihm dem preußischen Ge­sandten gegebene mündliche Antwort. Danach stehe fest, : daß sämtliche Professoren an den Fakultäten, welche geist- i liche Funktionen nicht ausüben, den Eid nicht zu leisten i brauchen. Es werde allerdings im Laufe der Zeit keine ; Professoren an den Fakultäten mehr geben, die den Eid : nicht geleistet haben, da ja die Ergänzung dieser Pro­fessoren durch Geistliche stattfinden müsse, daher diejenigen, welche zur Zeit den Eid nicht zu leisten brauchen, allmählich durch solche ersetzt werden, welche den Eid geleistet haben. Es entstehe daher die Frage, ob die Bindung, die jetzt schon bestehe, eine freie wissenschaftliche Forschung an den katho- lischen Fakultäten noch gewährleiste. Die Frage sei ver­schieden beantwortet worden. Katholische Professoren haben sie verneint; ein evangelischer Theologe und ein evangelt- scher Professor der Philologie kritischer Methode habe sie bejaht. Es müsse dabei in Betracht gezogen werden, daß für den Staat die katholischen Fakultäten weniger als ein« Forschungsstätte in Betracht kommen, denn als eine Stätte der Ausbildung der späteren katholischen Geistlichen für ihren Beruf. Es sei nicht zu bestreiten, daß durch die Fase­rung des Eides die katholischen Fakultäten in ihrer Stel­lung an den Universitäten beeinträchtigt und ihr wissen­schaftliches Ansehen in Frage gestellt werde. Gleichwohl fei die Auflösung der Fakultäten jetzt noch nicht zwingend und ihre Aufrechterhaltung liege jetzt noch im Interesse des Staates. Man müsse für die Zukunft eine abwartende Hal­tung einnehmen. Ueber die Zahl der Professoren, welche den Eid geleistet haben, fei ihm nichts bekannt. Anders liege die Frage bei den dem geistlichen Stande «»gehören- den katholischen Oberlehrern an den höheren Schulen. Der Minister hätte annehmen müssen, daß die Kategorie den Eid nicht zu leisten habe, sie wäre in dem motu proprio des Papstes nicht enthalten gewesen. Nun sei aber der Eid er­fordert worden, zweiBeamte hätten ihn verweigert; die Annahme des Ministers sei daher irrtümlich gewesen. Gegen die geistlichen Oberlehrer, die den Eid verweigert hätten, sei von der kirchlichen Behörde nichts geschehen. Der Staat wird aus der Ablehnung des Eides gegen dies« Beamten Folgerungen nicht ziehen, er werde diese geist­lichen Oberlehrer gegen Eingriffe in ihre amtlichen und staatsbehördlichen Stellen schützen. Außerdem sei zu be­achten, daß der Staat zu den Oberlehrern sich anders stellen müsse als zu den Hochschullehrern. Die geistlichen Ober- lehrer hätten den Unterricht an den Schulen nach den maß­gebenden staatlichen Bestimmungen zu erteilen, insbeson­dere in den profanen Fächern und seien der Revision unter­worfen. Wenn bei den Revisionen sich Schwierigkeiten und Bedenken gegen die Art der Erteilung des Unterrichts von geistlichen Oberlehrern ergeben, so würde für Abhilfe Sorg« getragen werden müssen. Von Seiten des Zentrums würbe hervorgehoben, daß die in Frankreich im Anschluß an die Kant'sche Philosophie entstandene Modernistenbcwegung sich in Italien besonders stark entwickelt habe, daß die Rett- gion im Kant'schen Sinne auf das innerliche Gottesbewutzt.

llestellt wurde und dies zur Leugnung der Offenbarung geführt habe. Es hätte in Italien Geistliche und Pro­fessoren und Theologen gegeben, welche die Gottheit Christi leugneten, dies könnte zur Auflösuna des Katholizismus