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JmUidjto Organ für Ltadt- unL MKreis Kanan.
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Die Lgespalkene Petitzelle oder deren Raum U $f} im RellamenteU die Zeile 45 Pfg.
Verantworte ReLakteur: (5. Schrecker in Hana».
Mk. 253 R-tritfvredhuHdHitfi Nr. 230.
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14 Seiten.
Amtlicher.
Bekanntmachnng.
Landespolizeiliche Anordnung betreffend Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.
Mit Rücksicht auf den in der Gemeinde Fechenheim, Landkreis Hanau, erfolgten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und die hierdurch hervorgerufene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche wird bis auf weiteres für die unten näher bezeichneten Teile des Landkreises Hanau folgendes angeordnet:
§ 1. Die Landgemeinde Fechenheim bildet einen Sperrbezirk.
§ 2. Ueber sämtliche Wiederkäuer und Schweine in Fechenheim wird die Stallsperre verhängt.
§ 3. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk, desgleichen die Einfuhr von Klauenvieh, jedoch mit Ausnahme solchen Klauenviehs, das innerhalb 24 Stunden geschlachtet wird, in den Sperrbezirk ist verboten.
§ 4. Das Verladen von Klauenvieh auf dem Bahnhof Mainkur ist verboten.
§ 5. Die Landgemeinden Bergen-Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt und Dörnigheim bilden ein Beobachtungs- gebiet im Sinne des § 59a der Vundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895.
§ 6. Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen Tiere der bezeichneten Gattung ohne Erlaubnis des Landrats in Hanau nicht ausgeführt werden.
§ 7. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ausführung zur sofortigen Abschlachtung nach benachbarten Orten und nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen behufs Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern die unter geregelter veterinärärztlicher Aufsicht stehen, erfolgt.
§ 8. Der Ausführung mutz eine tierärztliche Untersuchung des gesamten Klauenviehbestandes des betreffenden Gehöftes vorausgehen. Das auf Grund dieser Untersuchung auszustellende Zeugnis, das die Seuchefreiheit und die Unverdächtigkeit der Tiere bescheinigen muß, gilt nur für 24 Stunden.
§ 9. Die Genehmigung der Ausfuhr darf ferner nur unter der Bedingung erteilt werden, datz die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Tiere vorher einverstanden erklärt hat, und datz die Tiere den benachbarten Orten oder den Schlachthäusern direkt mittels Wagen oder Eisenbahn zugeführt werden.
§ 10. Das Umladen oder Zuladen von Vieh während des Transportes ist verboten.
§ 11. Vieh- und Schweinemärkte sind im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet verboten.
§ 12. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkten ist verboten.
§ 13. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobachtungsgebiet ist verboten, ebenso das Treiben auf öffentlichen Wegen.
8 14 . Sammelmolkereien im Sperr- und Beobachtungsgebiet dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung wird eine ein- viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad Celsius gleichgerechnet.
§ 15. Die Anordnung weitergehender Matzregeln bleibt dem Landrat in Hanau vorbehalten. Insbesondere kann er das Beobachtungsgebiet auf weitere Gemeinden ausdehnen.
16 . Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,, sofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 beßto. nach § 148 Abs. 1 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.
§ 17- Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Cassel den 25. Oktober 1910.
Der Regierungspräsident.
____________ ^ez. E rafvonBernstorsf. AIII. 4481a
Landkreis Ranau.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten ist die Distrikts- stratze von Alzenau bis Kälberau vom 26. l. M. ab auf die Dauer von ungefähr 14 Tagen für den allgemeinen Fuhrwerksoerkehr seitens des Königlich Bayerischen Bezirksamts
Freitag den 28. Oltolicr
in Alzenau gesperrt worden. Der Fuhrverkehr von Hanau- Frankfurt in den Kahlgrund ist für die Straßen über Somborn-Albstadt angewiesen.
Hanau den 26. Oktober 1910. V. 6210
Der Königl. Landrat.
3- V.: Dr. v. Waldow.
Bekanntmachung.
Da außer dem in meiner Bekanntmachung vom 6. August 1910 bezeichneten Hunde auch am 12. August 1910 ein tollwutkranker Hund in Frankfurt a. M. frei umhergelaufen ist, verordne ich folgendes:
Die in meiner Bekanntmachung vom 6. August 1910 über die Hundesperre angeordneten Sperr- und Schutzmaßregeln bleiben bis zum 11. November 1910 in Kraft. Frankfurt a. M. den 25. Oktober 1910.
Der Polizei-Präsident.
Scherenberg.
Gktiiiidrnt 1111b ncrlorriit Mrqrnstiiiite u. Gefunden: 16 Pfg. bar (in Papier eingewickelt), 1 Korallenarmband mit goldenem Schloß.
Verloren: 1 goldener Manschettenknopf, 1 goldene Damenuhr.
Hanau den 28. Oktober 1910.
politische Rundschau.
Die sächsische Landtagsstichwahl in Leipzig hat mit einer Niederlage der Sozialdemokraten, die gewaltige Anstrengungen gemacht hatten, geendet. Der nationalliberale Kandidat Dr. Zöphel erhielt 14 442, der Sozialdemokrat Dammes nur 7790 Stimmen. Dr. Zöphel ist sonach gewählt.
Französische Kammer. In der gestrigen Sitzung der Kammer richtete der Sozialist Bouveri persönliche Angriffe gegen den Ministerpräsidenten, der einst selber zu Gunsten des Generalstreiks gesprochen habe. Nach den Worten: „Wir ließen Sie damals nach Chalons kommen und bezahlten Ihre Reise", erhob sich Briand und entgegnete Bouveri in großer Erregung: „Ich kam als Advokat und war immer uneigennützig und ein Advokat der Niedrigen. Ich gab gelegentlich über die sozialistische Partei, die damals geteilt war, Erklärungen ab, befand mich mit Millerand und Iaurès, die damals von ihren heutigen Freunden geschmäht wurden, und habe unter den Reformisten das Bewußtsein, immer die Republik und den Arbeitern gedient zu haben." (Beifall.) Bouveri deutete im weiteren Verlauf seiner Ausführungen an, die Bomben könnten auf Befehl Briands gelegt worden sein. (Widerspruch.)
Auf der Pforte ruft es große Genugtuung hervor, daß nach einer Depesche des türkischen Gesandten in Brüsiel Kaiser Wilhelm diesen durch ein halbstündiges Gespräch auszeichnete, in dessen Verlauf der Kaiser lebhaft seine Sympathie für die Türkei und deren große Fortschritte auf allen Gebieten kundgab.
Das SAiffahltsabiilibciMsch.
Berlin, 27. Oktober.
Der Entwurf eines Schiffahrtsabgabengesetzes ist heute dem Reichstag zugegangen. Das Gesetz, das vom 21. Oktober datiert ist, bestimmt in Artikel I: In Artikel 54 der Reichsversastung wird Absatz 3, Satz 2, gestrichen. Der Absatz 4 erhält folgende Fassung: In allen Häfen und allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Einrichtungen oder sonstige Anstalten erhoben werden, die für Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Diese Abgaben, sowie die auf künstlichen Wasserstraßen zu erhebenden Abgaben dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten oder Wasserstraßen die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Als
Kosten der Herstellung
gelten Zinsen und Tilgungsbetrüge für die aufgewendeten Kapitalien. Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder Wasserstratzennetz zu Grunde gelegt werden. Auf die Flößereien finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren
Wasterstraßen betrieben wird. .
Dann ist folgender neuer Absatz einzufugen: Die Her- stellungs- und Unterhaltungskosten zur Anstalten^ dre nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, .andern auch zur Forderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen
ncrnh’redhnnd)hift Nr. 230. 1910
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nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Artikel II des Entwurfes bestimmt im § 1 folgendes: Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesterung und Unterhaltung von natürlichen Wasterstraßen im Interesse der Binnenschiffahrt werden auf den nachstehend verzeichneten Flußstrecken, in den Stromgebieten des Rheins, der Weser und der Elbe Befahrungsabgaben erhoben. Zu diesem Zweck bilden die an diesen Strömen beteiligten Staaten einen Strombauverband.
Es gehören zum Rheinverbande: die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hesten und Elsaß-Lothrin» gen, mit dem Rhein von der schweizerischen bis zur niederländischen Grenze, mit dem Neckar von Heilbronn bis zur Mündung in den Rhein und mit dem Main von Aschaffenburg bis zur Mündung in den Rhein.
Nach § 2 sind die Mittel der Verbände in der Hauptsache zur Herstellung und Unterhaltung folgender Anstalten zu verwenden (wir geben nur die das Reichsgebiet interessierenden Daten): im Rheinverbande 1. zur Herstellung von Fahrwassertiefen im Rhein, die bei den gleichwertigen Wasserstraßen des Jahres 1908 zwischen Straßburg und Sondernheim 2 Meter, sowie zwischen Mannheim und St. Goar 2.50 Meter betragen sollen,
zur Kanalisierung des Mains zwischen Aschaffenburg und Offenbach
auf 2.50 Fahrwastertiefe, sowie zur Verbesserung und Vervollständigung der Kanalisierungswerke zwischen Offenbach und der Mündung in den Rhein, 3. zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zur Mündung in den Rhein auf 2.20 Fahrwassertiefe.
§ 4 gibt den Verwaltungsausschüssen und Strombau- täten das Recht, bei Beschlüssen, die mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßt sind, zu beschließen, daß die Mittel der Verbände auch verwendet werden: a) zur Herstellung und Unterhaltung anderer als im § 3 bezeichneten Anstalten an den im 8 1 Absatz 2 genannten Flußstrecken, zur Herstellung und Unterhaltung von Anstalten der im § 1 Ab- satz 2 nicht genannten Flußstrecken, welche zu den Stromgebieten des Verbandes und innerhalb der Reichsgrenze nur zu den Verbandsstaaten gehören.
Nach § 5 bleibt die Selbständigkeit der Staaten auf dem Gebiete des Strombaues unberührt. Eine Verpflichtung der Staaten zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung natürlicher Wasserstraßen wirb durch dieses Gesetz nicht stipuliert. Die nächsten Paragraphen treffen Bestimmungen über die
Berwaltungsausschüsse und die Strombeiräte.
Danach werden die Angelegenheiten der Verbände durch Ausschüsse verwaltet, die aus Vertretern der Staaten zusammengesetzt sind. Die Verwaltungsausschüsse haben insbesondere über die Höhe der anzulegenden Strombau- und Unterhaltungskosten zu beschließen, sowie über die Zins- und Tilgungsbeiträge, über die Tarife für die Befahrungsabgaben, über den Zeitpunkt des Beginns der Abgaben- erhebung und der Kostendeckung, über die aus Billigkeitsund Zweckmäßigkeitsgründen zu gewährenden Ausnahme« von der Anwendung des Tarifs und über sonstige verwaltungstechnische Punkte. Den Verwaltungsausschüssen stehe« Strombeiräte zur Seite, die aus den mit dem Ausbau der natürlichen Wasserstraßen und am Schiffsverkehr beteiligten Kreisen und zwar durch die berufenen Vertreter von Handel, Schiffahrt, Industrie, Landwirtschaft und Hafenstädten zu wählen sind. Sie sollen bestehen im Rheinverband aus 46 Mitgliedern, von denen 20 auf Preußen, 8 auf Baden, je 5 auf Bayern und Hessen und je 4 auf Württemberg und Elsaß-Lothringen entfallen, während die oben genannten Verwaltungsausschüsse im Rheinverband sich zusammensetzen aus 8 Vertretern aus Preußen, 5 aus Baden, je 4 aus Bayern und Hessen und je 3 aus Württemberg und Elsaß- Lothringen. Jede Landesregierung bestimmt die Körperschaften oder Vereinigungen, denen das Recht zur Entsendung von Vertretern zustehen soll.
8 8 bestimmt, in den Verbänden werden die Befahrungsabgaben nach einheitlichen
Tarifen
erhoben, und zwar für Güter in fünf Klassen mit tonnenkilometrischen Einheitssätzen, die nach Stromabschnitten unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungsfähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr abgestuft sind und für die einzelnen Klassen höchstens 0.02, 0.04, 0.06, 0.08 und 0.1 Pfennig betragen sollen. Aenderungen des Tarifes, durch welche diese Einheitssätze überschritten werden, find von