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Motatlonsdruck und Verlag der Buchdruckerei des «rein. ev. Waisenhauses tu Hanau.

General-Anzciger

JmUidjto Organ für Ltadt- unL MKreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn* und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Lgespalkene Petitzelle oder deren Raum U $f} im RellamenteU die Zeile 45 Pfg.

Verantworte ReLakteur: (5. Schrecker in Hana».

Mk. 253 R-tritfvredhuHdHitfi Nr. 230.

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14 Seiten.

Amtlicher.

Bekanntmachnng.

Landespolizeiliche Anordnung betreffend Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Landkreise Hanau.

Mit Rücksicht auf den in der Gemeinde Fechenheim, Landkreis Hanau, erfolgten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und die hierdurch hervorgerufene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche wird bis auf weiteres für die unten näher bezeichneten Teile des Landkreises Hanau fol­gendes angeordnet:

§ 1. Die Landgemeinde Fechenheim bildet einen Sperr­bezirk.

§ 2. Ueber sämtliche Wiederkäuer und Schweine in Fechenheim wird die Stallsperre verhängt.

§ 3. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk, desgleichen die Einfuhr von Klauenvieh, jedoch mit Aus­nahme solchen Klauenviehs, das innerhalb 24 Stunden ge­schlachtet wird, in den Sperrbezirk ist verboten.

§ 4. Das Verladen von Klauenvieh auf dem Bahnhof Mainkur ist verboten.

§ 5. Die Landgemeinden Bergen-Enkheim, Bischofs­heim, Hochstadt und Dörnigheim bilden ein Beobachtungs- gebiet im Sinne des § 59a der Vundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895.

§ 6. Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen Tiere der be­zeichneten Gattung ohne Erlaubnis des Landrats in Hanau nicht ausgeführt werden.

§ 7. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ausführung zur sofortigen Abschlachtung nach benach­barten Orten und nach in der Nähe befindlichen Eisenbahn­stationen behufs Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern die unter geregelter veterinärärztlicher Auf­sicht stehen, erfolgt.

§ 8. Der Ausführung mutz eine tierärztliche Unter­suchung des gesamten Klauenviehbestandes des betreffenden Gehöftes vorausgehen. Das auf Grund dieser Untersuchung auszustellende Zeugnis, das die Seuchefreiheit und die Un­verdächtigkeit der Tiere bescheinigen muß, gilt nur für 24 Stunden.

§ 9. Die Genehmigung der Ausfuhr darf ferner nur unter der Bedingung erteilt werden, datz die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Tiere vorher einverstanden erklärt hat, und datz die Tiere den benach­barten Orten oder den Schlachthäusern direkt mittels Wagen oder Eisenbahn zugeführt werden.

§ 10. Das Umladen oder Zuladen von Vieh während des Transportes ist verboten.

§ 11. Vieh- und Schweinemärkte sind im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet verboten.

§ 12. Der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobach­tungsgebiet auf Märkten ist verboten.

§ 13. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Be­obachtungsgebiet ist verboten, ebenso das Treiben auf öffentlichen Wegen.

8 14 . Sammelmolkereien im Sperr- und Beobachtungs­gebiet dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung wird eine ein- viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad Celsius gleichge­rechnet.

§ 15. Die Anordnung weitergehender Matzregeln bleibt dem Landrat in Hanau vorbehalten. Insbesondere kann er das Beobachtungsgebiet auf weitere Gemeinden ausdehnen.

16 . Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden,, sofern nach dem Strafgesetzbuch nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §§ 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 beßto. nach § 148 Abs. 1 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.

§ 17- Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Cassel den 25. Oktober 1910.

Der Regierungspräsident.

____________ ^ez. E rafvonBernstorsf. AIII. 4481a

Landkreis Ranau.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten ist die Distrikts- stratze von Alzenau bis Kälberau vom 26. l. M. ab auf die Dauer von ungefähr 14 Tagen für den allgemeinen Fuhr­werksoerkehr seitens des Königlich Bayerischen Bezirksamts

Freitag den 28. Oltolicr

in Alzenau gesperrt worden. Der Fuhrverkehr von Hanau- Frankfurt in den Kahlgrund ist für die Straßen über Som­born-Albstadt angewiesen.

Hanau den 26. Oktober 1910. V. 6210

Der Königl. Landrat.

3- V.: Dr. v. Waldow.

Bekanntmachung.

Da außer dem in meiner Bekanntmachung vom 6. August 1910 bezeichneten Hunde auch am 12. August 1910 ein toll­wutkranker Hund in Frankfurt a. M. frei umhergelaufen ist, verordne ich folgendes:

Die in meiner Bekanntmachung vom 6. August 1910 über die Hundesperre angeordneten Sperr- und Schutz­maßregeln bleiben bis zum 11. November 1910 in Kraft. Frankfurt a. M. den 25. Oktober 1910.

Der Polizei-Präsident.

Scherenberg.

Gktiiiidrnt 1111b ncrlorriit Mrqrnstiiiite u. Gefunden: 16 Pfg. bar (in Papier eingewickelt), 1 Korallenarmband mit goldenem Schloß.

Verloren: 1 goldener Manschettenknopf, 1 goldene Damenuhr.

Hanau den 28. Oktober 1910.

politische Rundschau.

Die sächsische Landtagsstichwahl in Leipzig hat mit einer Niederlage der Sozialdemokraten, die gewaltige Anstren­gungen gemacht hatten, geendet. Der nationalliberale Kandidat Dr. Zöphel erhielt 14 442, der Sozialdemokrat Dammes nur 7790 Stimmen. Dr. Zöphel ist sonach ge­wählt.

Französische Kammer. In der gestrigen Sitzung der Kammer richtete der Sozialist Bouveri persönliche Angriffe gegen den Ministerpräsidenten, der einst selber zu Gunsten des Generalstreiks gesprochen habe. Nach den Worten: Wir ließen Sie damals nach Chalons kommen und be­zahlten Ihre Reise", erhob sich Briand und entgegnete Bou­veri in großer Erregung:Ich kam als Advokat und war immer uneigennützig und ein Advokat der Niedrigen. Ich gab gelegentlich über die sozialistische Partei, die damals geteilt war, Erklärungen ab, befand mich mit Millerand und Iaurès, die damals von ihren heutigen Freunden ge­schmäht wurden, und habe unter den Reformisten das Be­wußtsein, immer die Republik und den Arbeitern gedient zu haben." (Beifall.) Bouveri deutete im weiteren Verlauf seiner Ausführungen an, die Bomben könnten auf Befehl Briands gelegt worden sein. (Widerspruch.)

Auf der Pforte ruft es große Genugtuung hervor, daß nach einer Depesche des türkischen Gesandten in Brüsiel Kaiser Wilhelm diesen durch ein halbstündiges Ge­spräch auszeichnete, in dessen Verlauf der Kaiser lebhaft seine Sympathie für die Türkei und deren große Fort­schritte auf allen Gebieten kundgab.

Das SAiffahltsabiilibciMsch.

Berlin, 27. Oktober.

Der Entwurf eines Schiffahrtsabgabengesetzes ist heute dem Reichstag zugegangen. Das Gesetz, das vom 21. Okto­ber datiert ist, bestimmt in Artikel I: In Artikel 54 der Reichsversastung wird Absatz 3, Satz 2, gestrichen. Der Ab­satz 4 erhält folgende Fassung: In allen Häfen und allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Einrichtungen oder sonstige Anstalten erhoben wer­den, die für Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Diese Abgaben, sowie die auf künstlichen Wasserstraßen zu er­hebenden Abgaben dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten oder Wasserstraßen die zur Herstellung und Unter­haltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Als

Kosten der Herstellung

gelten Zinsen und Tilgungsbetrüge für die aufgewendeten Kapitalien. Der Bemessung von Befahrungsabgaben kön­nen im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder Wasserstratzennetz zu Grunde gelegt werden. Auf die Flößereien finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren

Wasterstraßen betrieben wird. .

Dann ist folgender neuer Absatz einzufugen: Die Her- stellungs- und Unterhaltungskosten zur Anstalten^ dre nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, .andern auch zur For­derung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen

ncrnhredhnnd)hift Nr. 230. 1910

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nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrts­abgaben aufgebracht werden. Artikel II des Entwurfes bestimmt im § 1 folgendes: Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesterung und Unterhaltung von natürlichen Wasterstraßen im Interesse der Binnenschiffahrt werden auf den nachstehend verzeichneten Flußstrecken, in den Stromgebieten des Rheins, der Weser und der Elbe Be­fahrungsabgaben erhoben. Zu diesem Zweck bilden die an diesen Strömen beteiligten Staaten einen Strombauver­band.

Es gehören zum Rheinverbande: die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hesten und Elsaß-Lothrin» gen, mit dem Rhein von der schweizerischen bis zur nieder­ländischen Grenze, mit dem Neckar von Heilbronn bis zur Mündung in den Rhein und mit dem Main von Aschaffenburg bis zur Mündung in den Rhein.

Nach § 2 sind die Mittel der Verbände in der Hauptsache zur Herstellung und Unterhaltung folgender Anstalten zu verwenden (wir geben nur die das Reichsgebiet interes­sierenden Daten): im Rheinverbande 1. zur Herstellung von Fahrwassertiefen im Rhein, die bei den gleichwertigen Wasserstraßen des Jahres 1908 zwischen Straßburg und Sondernheim 2 Meter, sowie zwischen Mannheim und St. Goar 2.50 Meter betragen sollen,

zur Kanalisierung des Mains zwischen Aschaffenburg und Offenbach

auf 2.50 Fahrwastertiefe, sowie zur Verbesserung und Ver­vollständigung der Kanalisierungswerke zwischen Offenbach und der Mündung in den Rhein, 3. zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zur Mündung in den Rhein auf 2.20 Fahrwassertiefe.

§ 4 gibt den Verwaltungsausschüssen und Strombau- täten das Recht, bei Beschlüssen, die mit einer Zweidrittel­mehrheit gefaßt sind, zu beschließen, daß die Mittel der Verbände auch verwendet werden: a) zur Herstellung und Unterhaltung anderer als im § 3 bezeichneten Anstalten an den im 8 1 Absatz 2 genannten Flußstrecken, zur Her­stellung und Unterhaltung von Anstalten der im § 1 Ab- satz 2 nicht genannten Flußstrecken, welche zu den Stromge­bieten des Verbandes und innerhalb der Reichsgrenze nur zu den Verbandsstaaten gehören.

Nach § 5 bleibt die Selbständigkeit der Staaten auf dem Gebiete des Strombaues unberührt. Eine Verpflichtung der Staaten zur Aufbringung von Mitteln für die Ver­besserung und Unterhaltung natürlicher Wasserstraßen wirb durch dieses Gesetz nicht stipuliert. Die nächsten Para­graphen treffen Bestimmungen über die

Berwaltungsausschüsse und die Strombeiräte.

Danach werden die Angelegenheiten der Verbände durch Ausschüsse verwaltet, die aus Vertretern der Staaten zu­sammengesetzt sind. Die Verwaltungsausschüsse haben ins­besondere über die Höhe der anzulegenden Strombau- und Unterhaltungskosten zu beschließen, sowie über die Zins- und Tilgungsbeiträge, über die Tarife für die Befahrungs­abgaben, über den Zeitpunkt des Beginns der Abgaben- erhebung und der Kostendeckung, über die aus Billigkeits­und Zweckmäßigkeitsgründen zu gewährenden Ausnahme« von der Anwendung des Tarifs und über sonstige verwal­tungstechnische Punkte. Den Verwaltungsausschüssen stehe« Strombeiräte zur Seite, die aus den mit dem Ausbau der natürlichen Wasserstraßen und am Schiffsverkehr beteiligten Kreisen und zwar durch die berufenen Vertreter von Han­del, Schiffahrt, Industrie, Landwirtschaft und Hafenstädten zu wählen sind. Sie sollen bestehen im Rheinverband aus 46 Mitgliedern, von denen 20 auf Preußen, 8 auf Baden, je 5 auf Bayern und Hessen und je 4 auf Württemberg und Elsaß-Lothringen entfallen, während die oben genannten Verwaltungsausschüsse im Rheinverband sich zusammen­setzen aus 8 Vertretern aus Preußen, 5 aus Baden, je 4 aus Bayern und Hessen und je 3 aus Württemberg und Elsaß- Lothringen. Jede Landesregierung bestimmt die Körper­schaften oder Vereinigungen, denen das Recht zur Entsen­dung von Vertretern zustehen soll.

8 8 bestimmt, in den Verbänden werden die Befahrungs­abgaben nach einheitlichen

Tarifen

erhoben, und zwar für Güter in fünf Klassen mit tonnen­kilometrischen Einheitssätzen, die nach Stromabschnitten unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungsfähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr abgestuft sind und für die einzelnen Klassen höchstens 0.02, 0.04, 0.06, 0.08 und 0.1 Pfennig betragen sollen. Aenderungen des Tarifes, durch welche diese Einheitssätze überschritten werden, find von