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Erstes Blatt.
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General-Anzeiger
Awtllihes Organ für $I1M* na) Landkreis Kavan.
Erfcheim täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Snniëtofl den 26. März ^tmfvre^aitf^htß Nr. 605. 1910
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Wach auf! Der Glanz der Ostersonne Durchstrahlt dein Herz mit selgem Schein. Wach auf! Es jauchzt die Welt vor Wonne: Christ ist erstanden — laß ihn ein! Misch in den Schall der Glockentöue Auch deiner Seele Jubellied, Daß Gottes Herrlichkeit dich kröne Die dich hinauf zum Himmel zieht!
Wach auf! Was willst du länger säumen? Der Heiland lebt, so leb auch du!
Hoch über niedern Erdeuräumeu Winkt seine Hand dir gütig zu. Auf deines Geistes Adlersflügeln Schwing dich zu seinem Reich empor — Von morgenrotumglühten Hügeln Grüßt dich des Paradieses Tor!
J. M. Burda.
Wach auf! Was willst du länger säumen? Du kummermüdes Menschenherzl Schon zieht mit seinen Blütenträumeu Der junge Frühling erdenwârts, Entfesselt dich von düsterm Leide, Wirft ab das Joch, das dich bedrückt; Mit einem dustgen Feierkleide Hat er die Welt dir ausgeschmückt.
Wach auf! Schon ziehn die Osterglocken Hin durch die frühlingsgoldne Au. Es singt die Lerche mit Frohlocken Hoch in des Aethers reinstem Blau. Und ob dein Hoffen auch vergebens, Im Nebel sich dein Pfad verlor, Es dringt der Siegesruf des Lebens Doch ^«übermächtig an dein Ohr!
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16 Seiten.
Amtliches.
Er wird darauf aufmerksam gemacht, daß Wartegelder, Pensionen, Witwen- und Waisengelder und Witwen- und Waisenrenten, sowie Witwenpensionen und im voraus zahlbare Unterstützungen und Erziehnnasbeihilten bis zum Vierteljahrs- oder Monatsbetrage von 800 Mk. innerhalb des Deutschen Reiches im Wege des Postanweisungs- Verkehrs ohne Vierteljahrs- oder Monatsquittungen bezogen werden können, sofern die Zahlung an die Bezugsberechtigten selbst — nicht an einen Dritten (Vormund, Pfleger, Bevollmächtigten) — zu erfolgen hat. Bei Waisengeldern gilt hierbei die witwengeldb-rechtfgte Mutter als bezugsberechtigt.
Die Zusendung' erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Berechtigten.
Formulare zu diesen Anträgen werden bei den zahlenden Waffen unentgeltlich verabfolgt.'
Gleichzeitig wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Vermeidung des Verhaltens groß rer Barbestände in eigener Verwahrung darauf aufmerksam gemacht, daß die obigen Bezüge auch nach vorheriger Einsendung der Quittungen der Empfangsberechtigten im Rechsbankgirover- kehr durch Ueberweffung auf das eigene oder auf ein fremdes Girokonto geleistet werden können. (K 1544.)
Gaffel am 14. September 1907.
Königliche Regierung.
V 1924 __Sude? _ _____
Stadtkreis Ranau.
Die Militärverwaltung plant die Anlage von mit Maschinen zu betreibenden Privatauschlußgleisen von ihrem Wasserübungsplatz an der Kinzig in der Gemarkung Hanau und Wolfgang und von ihrem Wassirübungsplatze am Main in der Gemarkung Großkrotzenburg nach dem Anschlußgleise der Frankfurter Maschinenfabrik, G. m. b. H., am Bahnhof Großauheim.
Der Lageplan liegt während 14 Tage vom 30. März bis zum 13- April d. I. einschließlich im Gebäude der Polizei-Direktion, Hainstraße Nr. 10, Zimmer 3, zu jedermanns Einsicht offen.
Gemäß § 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 bringe ich dies unter dem Hinweis zur Kenntnis, daß jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses, soweit der Stadtkreis Hanau in Frage kommt, Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen oder mündlich im Polizei-Sekretariat zu Protokoll zu geben.
Hanau den 24. März 1910.
Königliche Polizei-Direktion.
P 3830 Frhr. Laur.
Gefundene und verlorene Genenstöiide re.
Gefunden: 1 altes Portemonnaie mit 80 Pfg., 1 silbernes Kettenarmband, 1 neuer schwarzer Herren-Schlips, 1 Portemonnaie mit Inhalt.
Verloren: 1 braunes Portemonnaie mit 14,74Mk., 1 goldener Ohrring mit 1 Koralle, 1 Goldgärtel mit Rosen durchwirkt, 1 Kästen (mit 1 Brillantring, 1 Armband und 1 Rosenkranz).
Entlaufen: 1 schwarze Dobermannrüde. x Hanau den 26. März 1910.
politische Rundschau.
Die feldgrauen Uniformen. Die ^Bestimmungen über die feldgrauen (graugrünen) Uniformen sind soeben amtlich bekannt gegeben worden. Danach werden eingeführt für Offiziere und Saniiâtsosfisiere neben den jetzigen gleichartigen Stücken Waffenröcke, Attila«, Nlankas und Stiefelhosen von feldgrauen, bet den Jägern (Schützen) von graugrüner Farbe und an Stelle der jetzigen Feldmützen solche von feldgrauer (graugrüner) Farbe; für Maschinengewehr-Abteilungen neben den bisherigen Waffenröcken solche neuen Schnitts mit Kragen- und Aermelausichlägen (für Mannsâafien auch mit Schulterklappen) aus Grundtuch sowie mit matten Kronenknöpfen; für Kürassiere statt des feldgrauen Kollers ein feldgrauer Waffenrock, für Jäger zu Pferde und Slabsordonnanzen fällt der Koller fort. Die Offiziere erbalten neben dem
jetzigen Waffenrock einen solchen mit hellgrünem Bortenbesatz und mit matten Kronenknöpfen. An Stelle der jetzigen ‘ Knöpfe am Waffenrock der Mannschaften treten matte Kronen- I knöpfe. Ulanenoffiziere legen fortan zum Dienstanzug statt der Epauletten Achselstücke an. An Stelle der Litewka dürfen die Offiziere den feldgrauen (graugrünen) Waffenrock usw. tragen, außerdem dürfen sie die feldgraue (graugrüne) Stiefelhose anlegen, wenn die Litewka oder statt ihrer der feldgraue (graugrüne) Waffenrock usw. getragen wird. Zu dieser Kabinettsorder sind Ausführungsbestimmungen vom KriegS- ministerium erlassen, wonach der Offizier über eine feldgraue Uniform verfügen muß für den Mobilmachungsfall und für den Friedensgebrauch, sobald der Truppenteil diese Uniform trägt. Für den Mobilmachungsfall steht eS dem Offizier wie bisher frei, sich die Hergabe der feldgrauen Röcke und Reithosen (die langen Mannschaftshosen haben sich für den Offizier als ungeeignet erwiesen) aus Mannscha'lsbeständen zu sichern; für den Friedensgebrauch muß er sie selbst beschaffen. Der Offizier muß die feldgraue Uniform (Feldrock, Feldhose unb Feldmütze) antegen, wenn die Truppe sie trägt. Außerdem darf getragen werden von den nach Bekanntmachung deS Erlasses ernannten Offizieren (d. h. vom 23. Mä'z an ernannten) sogleich, von den übrigen vom 1. April 1911 ab: die Feldmützen bei den Gelegenheiten, wo bisher die runkelblau« usw. Feldmütze getragen wurde; der Feldrock an Stelle der Litewka; die Feldhose zur Litewka und zu dem an Stelle der letzteren getragenen Feldrock. Dunkelblaue usw. Feldmützen dürfen allgemein noch bis zum 1. Oktober 1913 getragen werden. Die Offiziere der Jäger zu Pferde dürfen sich den bisherigen Waffenrock ändern lassen oder ihn unverändert auftragen. Der Koller darf von den Offizieren der Jäger zu Pferde noch bis zum 1. Oktober 1915 aufgetragen we ben, jedoch ist im Manöver auch vor diesem Termin bereits der Feldrock anzulegen, wenn die übrigen Truppen feldgrau erscheinen. Eigene Koller der Mannschaften und der Stabsordonnanzen dürfen bis zum 1. Oktober 1915 aufgeiragen wernen. In welchem Umfange im diesjährigen Kaiiermanöver die feldgraue Uniform anzulegen ist, ergeht noch Bestimmung. Zum Feldrock gehört eine graue Halsbinde, bei den Jägern zu Pferde eine schwarze. Die Bestimmungen über die feldgrauen Uniformen der M meister und Unterärzte ergehen befonderL