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Erstes Blatt.

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Ätionsdruck und Verlag der Buchdruckerei he»

General-Anzeiger

Umlüdjts Organ für ÄM- und Landkreis Hanau.

«rein. ev. Waifenhaufes in Hanau.

Erscheint tâgNch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Elnrückungsge-ührl

Die 5gefpaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pf- im ReNamenteU die Zelle 45 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker tu Hanau.

,*. 300 ^erusprechanschluK Nr. 230»

1 icutize Nummer nmMI »in l) .Unters) «ItisitfBlatJ ^^^IHtiitih^^

Amtliches.

Stadtkreis Fyanau. I Bekanntmachnng.

Gegen die Rechtsgültigkeit der am 7. November d. J. »lgten Wahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zum Kauf- mnsgericht sind Beschwerden nicht erhoben worden. Es find demnach folgende Herren endgültig gewählt:

I. Als Beisitzer:

Aus dem Kreise der Kaufleute:

Iulius Berlizheimer, Ernst Döring, Bruno Clauß, Heinrich Lossow,

Albert Deines, Ernst Zimmermann.

Aus dem Kreise der Handlungsgehilfen:

Charles Joseph, Heinrich Sandberg,

Hermann F. Schüler, Wilhelm Seipel, Karl Müller, Friedrich Bierbrauer.

II. Als Ersatzbeisitzer:

Aus dem Kreise der Kaufleute:

Max Mainzer, Heinrich Deines,

Wilhelm Kämmerer jun., Paul Lauser, Adolf Almeroth, Johann Philipp Müller.

Aus dem Kreise der Handlungsgehilfen:

Konrad Helbig, Wilhelm Lier,

Valentin Stahl, Iulius Bach, Konrad Leipold, Wilhelm Fleckenstein.

Hanau den 16. Dezember 1910.

Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts.

Hild. 29523

Bekanntmachung.

Der von den städtischen Körperschaften durch Beschlüsse n 2. August und 8. September d. I. aufgestellte und von Polizeibehörde genehmigte Abänderungsplan der Flucht- ien nördlich der Lamboystraße, zwischen Hanau Fried­ger Eisenbahn, Exerzierplatz und Kasernement des 3. enbahnregiments, wird gemäß § 7 des Gesetzes v. 2. Juli 75 vom 27. d. M. an 4 Wochen lang auf dem städtischen rmessungsamt, Rathaus, Zimmer Nr. 21, während der schäftsstunden zu jedermanns Einsicht offen gelegt.

Einwendungen gegen den Plan sind innerhalb der fenlegungsfrist schriftlich oder mündlich bei uns anzu- ngen.

Hanau den 21. Dezember 1910. 29525

Der Magistrat.

Dr. Gebefchus.

efiiiiiitiic und verlorene MtNkiistättdt?t.

Liegen- bezw. st ehengeblieben bei Walk, ssenstraße 16: 1 ev. Gesangbuch und 1 Herrenschirm; ipfangnahme daselbst.

Hanau den 23. Dezember 1910.

Politische Rundschau.

Ser deutsche Kronprinz ist von Bombay nach Jaipur eder abgereist.

Dk- Stärke der Parteien des preußischen Abgeoroneten- uses ist zur Zeit folgende: Konservative 150 (darunter Mitglieder des Reichstags), Freikonservative 61 (7), rtionalliberale 66 (6), Zentrum 102 (23), Fortschrittliche Ukspartei 37 (7), Polen 15 (4), Sozialdemokraten 6. mktionslos sind 3 Mitglieder (v. Klöden, Kloppenborg- krumsager, Nissen), erledigt sind 3 Mandate (1 Köslin, Oppeln, 1 Danzig).

Das Schächten. Durch eine Verordnung des sächsischen Ministeriums des Innern wird das Schächten des Schlacht- ehes nach jüdischem Ritus in Sachsen wieder zugelassen.

Die Ablegung des Antimodernisteneides.' Wie ein jelegramm aus Breslau meldet, ist der Antimodernisten- D dort vor dem Kardinal Kopp durch die Breslauer omgeistlichkeil und die fürstbischöfliche Geistlichkeit ab­legt worden. Der übrige Diözesanklerus schwört dem- ichst oor dem Eeneralvikar oder den Erzpriestern. ach voraufgegangenem Hochamt leistete am Donnerstag r Domklerus von Münster i. W. im Kapiteliaal den ntimodernisteneid.

Frcilng iicii 23. DczciiiKcr

Die südwestafrikanischen Farmer und die Selbstverwal­tung. Nach einem Telegramm der Deutschen Kabelgramm- Gesellschaft wurde eine Abordnung der Windhuker Farmer unter Führung des Farmers Erdmann am Donnerstag vom Gouverneur empfangen. Der Gouverneur erkannte an, daß den Interessen der Landwirtschaft bei der Selbstverwaltung nicht genügend Rechnung getragen werde und erklärte, daß Abhilfe zu erwarten sei.

Tie Haiidwcrkölnmmcru.

Im 8. Heft der von Professor Dr. Fuchs herauSgegebenen Tübinger staatsiviffenschaftlichen Abhandlungen" beschäftigt sich Dr. Gertrud Scharf in einer SchriftTätigkeit und Entwicklung der Handwerkskammern" mit der Frage, ob die Handwerkskammern ihre Aufgabe erfüllt haben. Unter den sozialen Zwecken der Handwerkskammern steht in erster Linie Vertretung der Interessen aller unter ihre Kompetenz fallenden Personen, ohne schädigende llebergriffe auf andere Berufs­klaffen. Diesen Zweck haben sie nach den Ausführungen der Verfasserin erreicht. Sie unterstützen nicht nur arme, in Not geratene Handwerker sowie die Witwen und Waisen ver­storbener Meister, sondern suchen auch der Fürsorge für den Handwerkernachivuchs, abgesehen von den Maßnahmen zur Förderung des Bildungswesens, außerdem durch Führung einer Lehrlingsrolle, durch Herausgabe von Lehrvertrags- formularen, durch Festsetzung der Lehrzeit, durch Kontrolle üder die Betriebe, durch Lehrstellenvermitilung, durch Unter­stützung von Lthrlingshkimtn und Herbergen und endlich durch Auszeichnung der Gesellen für treue Dienste gerecht zu werden. In allen diesen Beziehungen haben die Handwerks­kammern eine reiche Tätigkeit entfaltet, die in günstiger Ent­wicklung begriffen ist und nur durch den Mangel an verfüg­baren Mitteln verschiedentlich gehemmt wird.

Wie verhielten sich nun die Handwerkskammern zu den Anforderungen der Handwerker an ihre Interessenvertretung? Den Wunsch auf Einführung der Zwangsinnung haben die Handwerkskammern, von einem höheren Gesichtspunkt aus­gehend, nicht unterstützt, ebensowenig haben sie zur Ein­führung des obligatorischen Befähigungsnachweises in der Erkenntnis der Nutzlosigkeit und Unfruchtbarkeit Schritte ge­tan. Dagegen sind sie der Forderung, für Beschränkung der Konkurrenz einzutreten, vollständig und teilweise mit Erfolg nachgekommen, und auch für die Regelung des Submissions­wesens sind sie mit großem Eifer eingetreten. Man kann unter den Forderungen der Handwerker repressive und positive unterscheiden. Die ersteren bezwecken Schädigung der größeren Konkurrenten und Beschränkung deS freien Wettbewerbs. Eine Anzahl dieser Forderungen mag in der Tat aus einer rückständigen Auffassung des modernen Erwerbslebens und von engherzigem Geschäftsneid eingegeben sein. Aber auch unter dieser Art Forderungen gibt es wahlberechtigte, wie diejenigen, die Auswüchse einer schrankenlosen Konkurrenz, unlauteren Wettbewerb und unfaire Geschäftsgebräuche be­treffen.

Die zweite Art von Handwerkersordernngen betrifft organisatorische Maßnahmen. Auch von diesen sind nicht alle berechtigt. Die Neubelebung des mittelalterlichen Zunft­zwanges durch obligatorische Innung und obligatorischen Befähigungsnachweis ist unmöglich; aber auf andern Maß­nahmen positiv-organisatorischer Art beruht das Schwerge­wicht praktischer Mittelstandsfördernug. Die Handwerks­kammern haben nun auch nach der Richtung verdienstlich ge­wirkt, daß sie alte, undurchführbare Handwerkerforderungen ablehnten; aber sie hätten nach Meinung der Verfasserin in erzieherischer Hinsicht noch weiter gehen und auch Forderungen wie Deschränkling der Deckung des Slaaisbedarfs burd) eigene Produktionsstänen oder durch Gefängnisarbeit, Beseitigung des Hausierhandels und das Verbot der Angliederung von Prodnktivgenosseuschaften an Konsumvereine nicht stellen oder unterstützen dürfen.

Im wesentlichen also haben die Handwerkskammern ihre Zwecke erfüllt oder ihrer Erfüllung entgegengeführt. Die nod) vorhandenen Schwierigkeiten liegen teils im Gesetz selber, teils in der wirtschaftlichen Lage des Handwerks. In­folge dessen schlägt die Verfasserin vor die Abänderung des Gesetzes hinsichtlich des Wahlrechts und Bewilligung höherer als bisher bemessener Zuschüsse des Staates. Letztere Forde- rnng wird damit begründet, daß ben Landw rtschasiskammern erhebliche Zuschüsse ans ben Staatskassen zufließcu, daß den Handwerkskammern in anbetrad)t der geringeren ^ahl von Interessenten unb der geringeren Bedeutung ber Handwerls für ben Staat relativ niedrigere Summen zu bewilligen seien, und daß der behördcnarlige Charakter Handwerks­kammern weitestgehende Kontrolle über die Verwendung der Mittel Gestaltet

Fernsprechan schlich Nr. 230 1910

-................. .............. I mm ^M a

Gericbtsfaal.

Die Borkumer Spionageaffäre vor dem Reichsgericht.

Vor den vereinigten 2. und 3. Strafsenaten deS Reichsgerichts hat lautVoss. Ztg." ein Prozeß statt- gesunden gegen die beiden englischen Offiziere Trench und Brandon, die unter der schweren Anklage des Landesverrats standen. Im August dieses Jahres erregte es großes Auf­sehen, als auf der Insel Borktim zwei Ausländer, die sich alsbald als englische Offiziere entpuppten, als der Spionage verdächtig, verhaftet wurden. Sie hatten sich an den Be- fcstigttngswerken der Insel mit photographischen Apparaten in verdächtiger Weise zu schaffen gemacht. Einige Tage da­nach wurden bei einer genauen Haussuchung in ihrem Hotel in den Bettmalratzen versteckt Zeichnungen und Entwürfe der Festungsanlagen von Kiel, Friedrichsort, Wilhelmshaven, Helgoland gefunden. Auch war in ihremBesitz einCodcbuch für die Abfassung telegraphischer Geheimschriften. Wie die weitere Untersuchung ergab, hatten sie sich schon lange Zeit auf den verschiedenen Inseln der Nordsee aufgehalten unb Ausnahmen von den Inseln Helgoland, Wangeroog und Sylt gemacht, dann auch vor allen Dingen von Borkum und der Emsmündung. Sie hatten sich genaue Skizzen und Notizen über die Vesestigungspläne und von den Geschützstandsbe- zeichuungen am Kaiser Wilhelm-Kanal bei Cuxhaven und auf den verschiedenen Inseln gemacht. Auch die Fahrwasser waren überall genau von ihnen ausgezeichnet worden. Ferner hatten sie in ihren Notizen genaue strategische Berechnungen gemacht über die Lage der Tonnen, der Heul- und Leucht­bojen usw. Auch eine Reihe von Briefschaften, durch die der Verdacht, verstärkt wurde, wurde bei ihnen gefunden. Die Verhafteten sind der Leutnant z. S. Flottenassistenr in der hydrographischen Abteilung in London Vivian A. Brandon und der Kapitän der Marine-Infanterie Trench. Sie stammen beide aus sehr angesehener Familie. Ein Schwager deS Brandon ist daS unionistische Parlamentsmitglied Sir William Bull, während Kapitän Trench einer bekannten irischen Fa­milie entstammt. Er soll ein Verwandter des früheren Militärattachees in Berlin Oberst Trench sein. Die Anklage lautete gegen die beiden Angeklagten auf Betreten verbotenen Geländes, Spionage und Versuche, militärische Geheimnisse einer fremden Macht zugängig zu machen. Brandon war auS Dänemark nach Borkum herübergekommen, während Trench von London über Kiel und Brunsbüttel dorthin ge­langt ist. Sie sind zum Teil geständig. Ihre Verteidigung führten Iustizrat Dr. v. Gordon-Berlin und Rechtsanwalt Dr. Hans Otto-Leipzig, ein Bruder des englischen Konsul­in Leipzig. Den Vorsitz führte Senatspräsident Dr. Menge, Anklagevertreter sind Oberreichsanwalt Zweigert und Reichs- anwalt Richter. Da Leutnant Brandon wenig deutsch ver­steht, ist ein Dolmet scher hinzugezogen worden.

Leipzig, 22. Dezbr. Das Reichsgericht ver» urteilte heute nach eineinhalbstündiger Be­ratung die beiden Engländer Kapitän Trench und Leutnant Brandon wegen Spionage zu je vier Jahren Festung unter Anrechnung von je 2 Monaten Untersuchungshaft.

Nun ist nach kurzer zweitägiger Verhandlung das Urteil über die beiden der Spionage verdächtigen englischen Offi­ziere gefällt worden und man darf sagen, daß das Urteil recht milde war. Daß die Angeklagten im Auftrage Eng­lands die deutschen Befestigungen ausspioniert haben, haben die Verhandlungen klar unb deutlich erwiesen, es ging so­gar aus ihnen hervor, daß gerade in Bezug auf die An­griffsmöglichkeiten einer englischen Flotte die allerge­nauesten Daten gesammelt wurden. Es wäre daher nur ein begreiflicher Akt des Selbstschutzes, wenn Deutschland in diesem Falle die Gesetzesparagraphen mit voller Schärfe zur Anwendung gebracht hätte. Daß dieses nicht geschah, und daß das Reichsgericht noch unter dem Antrag des Ober- reichsanwalts, der für jeden Angeklagten 6 Jahre Festung beantragt hatte, erkannte, lag wohl gewiß an dem Wunsche, nicht allzu streng vorzugehen und die Gründe dazu mögen wohl darin zu suchen sein, dvß man sich nach der Frei­sprechung des Leutnants Helm, der zwar kein Spion war, aber trotzdem nach englischen Gesetzen schärfer abgeurteilt hätte werden können, nicht allzu rigoros zeigen wollte. Fer­ner mag noch die Erwägung hinzugekommen sein, daß es sich in diesem Falle nicht um eine ehrenrührige Spionage gehandelt hat, denn die Angeklagten suchten nicht etwa ihre Kenntnisse gegen Geldeswert zu verkaufen, sondern handelten als Untergebene und im Auftrage ihrer Behörde, waren also sozusagenauf Spionage abkommandiert". Das Urteil des Reichsgerichts wird also jedenfalls überall, so­wohl in England wie auch in Deutschland, mit Befriedi­gung ausgenommen werden. Die Engländer werden froh sein, daß ihre beiden Offiziere verhältnismäßig glimpflich abgekommen sind und Deutschland wird sich freuen, daß das Reichsgericht so gerecht und doch milde gesprochen hat. Ung kommt es ia aar nickt so sehr darauf an. die beiden Werk-