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Erstes Blatt.

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Kertdjä^rfU 1,80 IRL, «maaüich 80 Wf., Nr m* »My »Maaten mit bat betrtiicnbm ^ftaufi^Uf. Die dajetat Nummer tastet 10 Wf.

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BKtfwhtwir Imo Verlag bet Buchdruck»« M «acta. M Satleubauie» tu Hauau.

General-Anzeiger

Avtlichts Organ für Stadt- und Landkreis Kana».

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Verautmsrü. Redakteur: G. Schrecker b ^eae

Nr. 90

Kernsprechanschluh Nr. 605

Ticnstag bett 19. April

Aerttsprechanschl«tz Nr. 605

1910

Amtliches.

Stadt- und Landkreis Fjanau.

In der Zeit vom 2. bis einschltehttch den 1«.

Mai d. Js. findet für den Stadt- und Landkreis Hanau

die nach der Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Mai 1902 1 Alt die Herren Bürgermeister N. Gntsvorsteher

(Reg.-Amtsblatt S. 251) vorzunehmende Pferdevor

Musterung an den nachbezeichneten Orten und Zeit­punkten statt:

Unser Bezugnahme auf meine heutige Bekanntmachung,

Name de» Orts in dem

Nähere Bezeichnung der Stelle, an welcher

die Pferdevormusterung stattfindet

I Mainkur

(Fechenheim)

Hochstadt

5! Hanau

Großauheim Wilhelmsbad

Mederdorfelden

Auf der Landstraße von Fechenheim nach Dörnigheim bei der alten Mainkur mit der Richtung nach Fechenheim

Auf dem Landweg nach Dörnigheim am Bahnhof

Diehmarktplatz. Die Pferde sind von der Hainstraße her zu- und durch die Türki chen Gärten nach der Bogenstraße hin abzu- ' führen

Ant dem in nächster Nähe de8 Bahnhofs be­legenen Schasbrückenweg

Auf der Pappelallee mit der Richtung vom Kurhaus nach der Eisenbahnstation

! Auf dem Landweg von Gronau nach Bergen, an der Hohlhorst'schen Wirtschaft

Ostheim Eichen Bruchköbel

Dtarköbel

Langendiebach

Auf dem Bahnhofszufuhrweg mit der Rich­tung nach dem Orte

Aus der Straße nach Ostheim vor dem Unterror

,Auf bem Landweg nach der Eisenbahnstation mit der Spitze da, wo der Landweg nach Nieder­issigheim abgeht

Auf der Landwegstrecke OstheimMarköbel mit der Spitze da, wo der Landweg von Rüdig-

I heim her auf diesen stößt

Auf der Trist bei den sogenannten 4 Linden

Rückingen Am Aufgang des Ortes Rückingen auf

dem Landwege RückingenNiederrodenbach

Langenselbold Aus der Straße nach dem StaalSbahnhof in

der Nähe der Kinzigbrücke mit der Richtung

' nach dem Dorfe

Jeder Pferdebefitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme

a) der unter vier Jahre alten Pferde,

b) der Hengste,

c) der Stuten, deren Abfohlung innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist, oder die innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,

d) der Vollblntstuten, die im allgemeinen deutschen Gestütbuch ober den dazu gehörigen offiziellen vom Unionflub gesurrten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antraa des Besitzers,

s) der Pferde, welche auf beiden Augen blind find,

k) der P'erde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig find oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht ver­lassen dürfen,

g) der Pferde, welche bei einer früheren Vormusterung in der VorsührungSliste als dauernd kriegsunbrauch- bar bezeichnet worden find,

h) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. In den Füllen zu e find bezüglich der hochtragenden Stuten die Deck- fcheine der Vorführungsliste beizufügen.

Weitere Befreiungen von der Vorführung können nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefüllen zugelaffen werden. Derartige Anträge sind schriftlich durch Vermittlung der Ortebehörde (bezw. des Magistrats) an den Unterzeichneten zu richten.

Von der Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind ausgenommen;

1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien hinsicht­lich der zum persönlichen Gebrauch bestimmten nicht also ^auch der in Wirtschaftsbetrieben verwendeten

2. die akiiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde. Zu anderen Zwecken gehaltene, wenn auch vorübergehend zum Dienst verwendete Pferde müssen also vorgeführt werden,

3. a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste bezüglich der zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, sowie

b) Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Beruses an dem Tage der Musterung unbe­dingt notwendigen eigenen Pferde,

4 di- DottbaUer iv Betreff derjenigen Dserdezabl. welche

Zeitpunkt der Beginns

des

Musterungsgeschäftes

r-,

Stunde

2. Mai

9.30

vormittags

8. Mai

9.30

vormittags

8. und

1030

vormittags

4. Mai

8.80

vormittags

4. Mai

10.30

vormittags

6. Mat

8.45

vormittags

6. Mai

10.16

vormittags

7. Mai

9.30

vormittags

7. Mai

10.45

vormittag-

S. Mai

2.30

nachmittags

S. Mai

4 nachmittags

10. Mai

9 vormittags

10. Mai

10 vormittags

10. Mai

11 vormittags

Name der Ortschaften, aus denen die Pferde zu dem nebenbezeichneten Termin vorzuführen sind

Bergen (mit Enkheim), Bischofsheim und Fechenheim

Dörnigheim und Hochstadt

Stadtbezirk Hanau mit dem Stadtteil Kesielstadt

Großanheim, Großkrotzenburg und Pulverfabrik

Mittelbuchen, Wachenbuchen, Philipps­ruhe und WilhelmSbad

Gronau, Kilianstädten. Niederdorfelden,

Oberdorfelden, Dottenfelderhof Gronanerhof

nnb

Oilheim und Windeck«

Eichen und Erbstadt

Bruchköbel, Niederissigheim, Oberissigheim. Ro' dorf, ForstgntSbezirk Hanau (in Neuhof) und Kinzigbeim-rhos

Butterstodt, Marköbel, Rüdigheim,Baiers­röderhof und Rüdigheimerhof

Langendiebach, Ravolzhausen

Rückingen, Niederrodenbach, Oberroden­bach und Forstgutsbezirk Wolfgang

Hüttengesäß, Langenselbold und Neu­wiedermuß

von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetz­lichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vor­genommen wird.

Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorzuführen. Schläger und bissige Pferde sind, um Unfällen vorznbeugen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auch kann bissigen Pferden, wenn sie sonst einen Maulkorb tragen, dieser angelassen werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Vorführung tunlichst durch jüngere Leute geschieht, die bei berittenen Truppen ge­dient haben. Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder gebrechliche Leute ist verboten.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher weise ich an, Vorstehende« wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß sie nach § 5 der Pferde-Aushebungs-Vo' schrift verpflichtet sind, zum Musterungsgeschäft sich einzufinden oder im Behinderungs- falle ihre Stellvertreter zu entsenden, dem Vormusiernngs- komiffar eine schreibgewandte Perlon (Gemeindeschreiber) zur Verfügung zu stellen und die PferdevorlührungSliste in zwei­facher Ausfertigung vorzulegen. Selbstverständlich arbeitet der dem Kommissar zur Verfügung gestellte schreibkundige Mann unter, dessen Verantwortung. Seine Hauptaufgabe ist es, die Einträge in den Listen zu machen.

Die Herren Bürgermeister und Gntsvorsteher sind ferner für das Ordnen und Vorlühren der Pferde genau in der Reihenfolge der VorsührungSliste verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche der­jenigen der Pserdevorfühningsliste entspricht, zu befestigen.

Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbranchbor bezeichnet wurden, find außerdem unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher die Be- ftimmnnqstäfelchcn ebenfalls an dem Imfen Backenstäck derart anzubringen, daß die Nummer (siehe vorigen Satz) darüber befestigt wird.

Eine Prüfung der Fahrzeuge findet in diesem Jahre nicht statt.

Hanau den 18. April 1910.

Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.

V 238V Frbr. Laur.

betreffend die diesjährige PferdevorMnsternnff, weiseich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher an, die Vorfühntngslisten, zu welchen die bestellten Formu­lare von hier zugesandt werden, sofort aufzustellen. Nicht gestellungspflichtige bezw. nicht vorführung-pflichtige Pferde, ausgenommen hochtragende Stuten (§ 4 c d. Pf.-A.-B.), sind nicht in die Lifte aufzunehmen. Sind solche versehent­lich eingetragen, so sind sie unter Angabe des Grunde» wieder zu streichen.

Kommen Pferde nach der Aufstellung der Liste bis zur Pferdevormusterung in Zugang, so sind sie nachzutragen. Andererseits sind abgängige Pferde zu durchstreichen. Der Abgang ist inSemertungen* zu erläutern. Daselbst ist auch etwaiger Besitzwechsel zu vermerken.

Die Dorführungsliste ist sauber gehalten und deutlich geschrieben in zwei Ausfertigungen dem Pferde-Dormuste- rungS Kommissar, Herrn Major v. Rosenthal aui Frankfurt a. M., vorzulegen. In beiden Exemplaren müssen alle Eintragungen und die Seilen genau übereinstimmen.

Soweit in einzelnen Ortschaften gestellungS- oder vor- führungspflichtige Pferde überhaupt nicht vorhanden find, er­suche ich, mir bis spätestens 3 Tage vor dem betreffendes Musterungstage eine Bescheinigung zu übersenden.

Hanau den 18. April 1910.

Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.

V 2389 Frhr. Laur.

ëtflMif^t Nerm-ftâllttn Ham.

Die Erd-, Maurer-, Asphalt- und Steinmetz- arbeiten, einschl. Materiallieferunst, sowie die Zimmer- und Schmiedearbeiten (soweit letztere mit den Zimmerarbeiten in unmittelbarem Zusammenhänge stehen) sollen für folgende Neubauten in zwei getrennten Losen öffentlich verdungen werden.

p! Schlosserei mit Schmiede und

,qwf Tischlerei mit Motorraum,

Tenderschuppen für 10 Feldbahntender,

v* Schutzdach für 15 km Feldbahnglei»,

b* Kriegsbrückendepot C/Sch,

d" KnegSbrückendepot C/L,

n* Oeldepot.

Los I Erd-, Maurer-, Asphalt- und Steinmetzarbeiten, Los II Zimmer- und Schmiedearbeiten.

Die Angebote sind versiegelt und mit kennzeichnender Aufschrift versehen, bis zur Eröffnung der'elben am Samstag den 7. Mai 1910, vormittags 10 Uhr, an die Bauleitung der städtischen Kasernen-Neubauten Hanau, Lamboystraße 56, einzureichen.

Die Zeichnungen, Verdingungsunterlagen und VerdingungS- anschlâge liegen dortselbst zur Einsichtnahme auS, letztere können, so lange der Vorrat reicht, gegen post - freie Einsendung von 5 Mk. für LoS I und 3 Mk. für LoS II nur in bar von dort bezogen werden.

Der Zuschlag wird innerhalb 5 Wochen erteilt und bleibt der Unternehmer so lange an sein Gebot gebunden.

Hanau den 16. April 1910.

Der Magistrat.

9485

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll da- in der Ge­markung Langenselbold belegene, im Grundbuche von Langen­selbold Blatt 2323 zur Zeit der Eintragung de« Versteige­rungsvermerkes auf den Namen des Küfers Konrad Neis und dessen Ehefrau Ernestine geb. Schmidt in Langen­selbold je zur ideellen Hälfte eingetragene Grundstück:

Krtbl. 42 Nr. 99/33 Gartenstraße Nr. 19 10,72 ar, a) Wohnbaus und Geschäftshaus mit Hofraum und Hausgarten, 835 Mk. Nutzungswert, b) Stallgebâude, 60 Mk. Nutzungswrrl, c) Saalanbau mit Keller, 300 Mk. Nutzungswert

am 3. Juni 1910, vormittags 9 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle versteigert werden.

Die Nutzungswerte der Gebäulichkeiten betragen nach der Neuveranlagung zu a) 990 Mk., zu c) 380 Mk.

Die heutige Nummer mW «her t.llittchiümtwll

14 Seite«.