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General-Anzeiger

AMchts Organ für Statt« und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme »er Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Btttutireorti. Rrd âur: S. Schrecker tu -«mm

3t I. 185 ^«r»spr«cha»schl«s; Nr. 005.

WtitttDD^ bCII 10. Äugust Ferttsprechanschlttsr Nr. 605* 1910

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Amtliches.

Bekanntmachung,

Klnffmd den Erlatz münzpolizeiliche» Borschristen.

Vom 23. Juni 1910.

Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen:

8 i.

Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den ReichS- münzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche gelten­den Münzgattung oder die Angabe eines Geldwerts enthalten.

Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denk­münzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen.

Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma des Herstellers oder bei Preismedaillen die An­bringung des NamenS des Preisträgers.

8 2.

Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.'

8 3.

Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausge­nommen.

8 4.

Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.

8 5.

Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der ReichS- münzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nach­zumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht ver­mittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile an­derer Gegenstände bilden.

8 6.

Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, seilhâlt, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

8 7.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.

Berlin, den 23. Juni 1910.

Der Reichskanzler.

V 4639 J. V.: Wermuth.

Bekanntmachung.

1. In Abänderung der Bestimmungen unter I e meiner Verfügung vom 25. März 1895 (Amtsblatt 1895, Seite 74/76) bestimme ich für den Bezirk der Gemeinde Langenselbold, Kreis Hanau, daß im Barbier- und Krisenrgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am Zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachts-Feiertage nicht be­schäftigt werden dürfen. Ausnahmen sind nur insoweit statt- bafi, als eine Beschäftigung zur Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und Schaustellungen erforderlich ist.

Im übrigen bleiben die bezeichneten Bestimmungen un­verändert in Kraft.

2. Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden wird auf Grund des § 44 b der Reichs­gewerbeordnung für den Bezirk der Gemeinde Langenselbold, ft§ Hanau, vorgeschrieben, daß im Barbier- und Friseur­gewerbe am zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachts-Feier- tage ein Betrieb überhaupt nicht, an den übrigen Sonn- und Festtagen nur bis 2 nachmittags stattfinden darf. Ausnahmen sind nur insoweit statthaft, als eine Beschäftigung zur Vor­

Bereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und Schau­stellungen erforderlich ist.

Im Anschluß hieran wird auf die Bestimmungen im § 146 a der Reichsgewerbeordnung hingewiesen, wonach mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit ent­sprechender Haft bestraft wird, wer der Anordnung unter Nr. 2 zuwiderhandelt. AIIG 1413.

Cassel den 4. August 1910.

Der Regierungspräsident.

I. A.: Lucke.

Stadtkreis Hanau.

Unter den Schweinen des Landwirts Emmerich hiev Weberstraße 18, ist di- Schweineseuche ausgebrochen.

Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängt.

Hanau den 9. August 1910.

Königliche Polizei-Direktton.

P 9072 . I. A^ : vr. v. Waldow.

Gerichtsneubauten Hanau.

Die Ausführung der Anstreicher- und Maler­arbeiten für das Geschäftsgebäude des Land- und Amts­gerichts soll in öffentlicher Ausschreibung vergeben werden.

Unterlagen werden, solange-der Vorrat reicht, gegen post- und bestellgeldfreie Einsendung von 4 Mk. zugeschickt.

Angebote sind bis zum Eröffnungstermin

am Montag den 29. August 1910, vormittags 11 Uhr, versiegelt und mit kennzeichnender Aufschrift versehen ein­zureichen.

Die Zuschlagsfrist beträgt 6 Wochen.

Hanau den 9. August 1910.

Der Landbauinspektor. 17359

Proviantamt Hanan kauftHafer" der neuen Ernte. 17341

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 grauweißer leinener Knabenmantel mit blauem Matrosenkragen, 1 weißes Taschentuch mit rotem Bördchen (gez. E.), 2 einzelne Hausschlüssel.

Verloren: 1 schwarzes kleines Handtäschchen mit 11,50 Mk. (auf dem Marktplatz), 1 silberne Herrenuhr mit Kette, 1 goldenes Kollier, 1 silberner und 2 goldene Trau­ringe, 1 freireligiöses Religionsbuch, 1 Schlüsselring mit zwei Schlüsseln.

Hanau den 10. August 1910.

politische Rundschau.

Die Auslandsreise des Kronprinzen. Der Daily Telegraph" begrüßt die ostasiatische Reise des deutschen Kronprinzen in einem herzlichst gehaltenen Leit­artikel und versichert ihn des wärmsten Willkommens in

Indien.

Der Allgemeine Bertretertag der national­liberalen Partei findet bekanntlich am 1. und 2. Ok­tober in Cassel statt. Die Vorbereitungen dazu sind in vollem Gange. Die Einladungen zur Teilnahme an die nach den Satzungen zu diesem Berechtigten, sowie die Auf­forderung an die Organisationen zur Vornahme der Wahl sind dieser Tage hinausgegangen. Der erste Verhandlungs- tag am 1. Oktober dürfte durch eine Aussprache über die allgemeine politische Lage, an der Hand eines Referates des Abg. Bassermann, Gelegenheit zu einer gründlichen Aus­sprache Bieten. Der Tagung geht am 30. September eine Sitzung deS Zentralvorstandes in Cassel voraus.

Kein Grohblock in Württemberg. Der Sonder­ausschuß der Deutschen (nationalliberalen) Partei Württem­bergs hat bereits zu den kommenden Reichstags- und Land- tagèwahlen Stellung genommen. Es herrscht Einmütigkeit in der Gesamtauffassung der Lage, die dahin geht, daß mit der Fortschrittlichen Volkspartei ein freundnachbarliches Ver­hältnis aufrechterhalten werden solle, daß aber von einer Großblockpolitik in Württemberg keine Rede sein könne, schon deshalb nicht, weil der ganze Reichstagswahlkampf in erster Linie zwischen Liberalismus und Sozialdemokratie werde au

gefochten werden müssen. D-w Bund

Industrie und Kolonialwirtschaft. S,aats- der Industriellen hat in einer Eingabe an brucf ^ sekretär des Reichskolonialamts der Hoffnm ß industriellen geben, daß das Reichskolonialamt auch> du gr ^»d der Jnteressrntenvertretungen, besonders * jittdustri- zur Ent- Jndustriellen selbst als Zentrale der Expo

sendung von Vertretern in den zu bildenden ständigen wirt­schaftlichen Beirat für die Kolonialverwaltung auffordern werde.

Die nicaraguanischen Insurgenten haben San Ubaldo am Nicaraguasee eingenommen. Eine große Menge Vorräte, Gewehre und Munition fiel in ihre Hände.

Der Pforte sind nunmehr die Antworten aller Kreta­mächte auf den letzten Schritt der Kandidaturen Venizelos und der anderen Kreter für die griechische Nationalversamm­lung zugegangen. Nach den Informationen der Pforte er­klären die Mächte neuerlich, daß sie die Teilnahme der Kreter an der Nationalversammlung nicht zulassen und gegen die Entsendung kretischer Delegierter aktiv einschreiten würden.

Cavour.

(Zum 100. Geburtstage des großen italienischen Staats­mannes, 10. August.)

Kaum ein Menschenleben ist es her, daß bei Magenta und Solferino das tapfere Heer Franz Josefs der Waffen­macht des zweiten Kaiserreiches erlag und unter Napoleons des Dritten Schutze das Haus Savoyen ein Königreich Italien schuf. So jung noch ist die Tatsache des italie­nischen Nationalstaates, und doch erscheint sie uns längst schon als etwas natürlich' Gegebenes, als eine Selbstver­ständlichkeit des politisches Weltgebäudes. Wohl lehrt uns die Schule und die Unterhaltungslektüre manches aus der bewegten Geschichte der Halbinsel. Wir wissen, daß seitdem Sturze des Römerreiches fremde Eroberer ihren Boden nicht mehr verlassen haben, daß sie, um mit Franz Xaver KrauS zu sprechen, anderthalb Jahrtausende hindurch einer Jagd­beute glich, die aus einer Hand in die andere gegangen. Und vielleicht mag manch einem dabei die erschütternde Tragik dieser Leidensgeschichte par excellence ergreifend aufgegangen sein, zumal wenn ihm das Glück beschieden ward, das herr­liche Land auch einmal mit eigenen Augen verständig zu schauen. Aber in weiter Ferne liegen dem Bewußtsein eines schnelllebigen Geschlechtes jene Zeiten des staatloseu Italien? doch. Und immer unbegreiflicher wird ihm, wie ein so hoch­begabtes und heimatstolzes Volk solange in leidvoller Hörig­keit verharren konnte, obgleich es, von heißen Energien erfüllt und oft durchwühlt, auch geknechtet noch ein Lehrmeister der Menschheit wurde und die erstaunlichsten kulturellen Leistungen vollbrachte. Nun fährt es sich am 10. August 1910 zum hundertsten Male, daß Camillo di Cavour ge­boren ward, und dankbar vereinigen sich in Italien Volk und Herrscher, den Tag würdig und eindrucksvoll zu feiern. Greifen sie doch mit Händen, wie viel dieser große Mann zur Wiedergeburt ihres Vaterlandes betgetragen und in welch umfassendem Sinne er sein Retter gewesen war aus uralter Not. Da gilt es nun doch, ein wenig länger zu verweilen und den Blick fester als sonst auf Vergangenes und Halb­vergessenes zu zwingen; denn anders läßt sich die unermeß­liche Bedeutung Cavours für das moderne Italien und seine heutige europäische Machtstellung nicht erfassen.

Wir müssen mindestens zurückgreifen bis auf das scheidende 18. Jahrhundert. Denn da geschah das Un­geheure, das in Italien ähnlich wie auch in unseren deutschen Landen die Rettung aus der trostlosen politischen Sklaverei und Zerrissenheit anbahnte. Es war die Sturmflut der französischen Revolution, die wie in Gesamteuropa so auch hier folgenschwere Umwälzungen auf allen Gebieten bewirkte und einer neuen Zeit und einer neuen Menschheit die Bahn bereitete. Mit kühler Gelassenheit räumte Napoleon Bona­parte, der Halbitaliener, unter all den fremden spanischen und österreichischen Herrschaften auf, die mit dem 16. Jahr­hundert dem unglücklichen Lande aufgedrängt worden waren. Und 14 Jahre lang gebot dann des Korsen eigener Despotenwille bedingungslos von den Alpen bis zur ratze von Messina. Eine kurze Zeit zwar nur, aber doch genug sie dem Riesen, um die mächtigsten Spuren ^ ßa/(e zügigen Wirkens für alle Zeiten z.iru^ von die Grundsätze der französischen NaN^ 1789 im ganzen prtnb* gebracht. Wo seit Menschen^edenken- allen Besitz m

aller vor dem Geseß. ® As Code Napoleon, die Be- anfgebaut-n ®^Än um Rechtssicherheit und die Ent- mühungen der j ^-ften, die bisher notwendigerweise Gatten "brachliegen müssen, das alles brachte außerordentlich tiefareisende Veränderungen im Gesamtbereiche des sozialen, wirtschaftlichen und geistigen Lebens nach Italien. Handel und Wandel blühten auf, und es erstand in erstaunlicher