Einzelbild herunterladen
 

Bezugspreis:

BtaMia^tM 1,80 TOL, mouaüich 60 Vz., Mr m*

fatiff Abonnenten mit dem betrtfienben Pskaufschl«^ Die etapüK Rammet kostet 10 W^

eiaer

WHwtiJbntff mm verl«g bet Buchdrucker« bei verem. «u Satsachauie» tu Hau«.

General-Anzeiger

Amtliches Grgau für Stadt- an) Faadülkis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

EiurâckuuzSgebK-r t

vi« süufgeiyaltem Petitzeii« »bei deren Raam 86 WH, im Setlamenteil die Ank 45 Wg,

verautmaeS. Behaftet«: 8. 9 4redet i, H«m«

Nr. 154

Fernsprechaitschlitfr Nr. 605

Dienstag den 5. Juli

Aernsprechanschlittz Nr. 605

1910

Hierzu

Amtliche Beilage Nr. 7"

Amtliches.

Bekanntmachung,

betreffend die Auszerkttrssetzung der ft-ünfzig-

Pfennigstücke der älteren Geprägeformen.

Vom 27. Juni 1908.

Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, be­treffend Aenderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgen­den Bestimmungen getroffen:

Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit ver Wertangabe50 Pfennig" gelten vom 1. Oktober 1908 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauf­tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2.

Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden bis zum 30. September 1910 bei den Reichs- und öandeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.

8 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhn­lichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin den 27. Juni 1908.

¥ 8655

Der Reichskanzler.

I. V.: Sydow.

Stadtkreis Ran au.

Zwecks Ausführung von Pflasierarbeiten wird die Norp- feite des Marktplatzes zwischen Fahr- und Hammerstratze vom 5. d. Mts. ab auf die Dauer

von fünf gesperrt. Hanau

Wochen für den öffentlichen Fuhrverkehr

den 2. Juli 1910.

Königliche Polizei-Direktton.

I. V.: Dr. v. Waldo w.

Landkreis Ranau.

Mit der Berichterstattung auf meine Verfügung vom 23. Mai 1893 betreffend die außerhalb der Irrenanstalt lebenden Geisteskranken, ist noch eine Anzahl der Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher im Rückstände. Ich bringe daher die Erledigung der genannten Verfügung mit 8tägiger Frist in Erinnerung.

Hanau den 1. Juli 1910.

¥3945

Dar Königliche Landrat. F r h r. L a u r.

Wegen Vornahme von Dampfwalzarbeiten wird der Landweg Nr. 21 Von Ravolzhausen nach Rüdig­heim von Station 5,8 bis Station 6,0 > 60, d. i. von der Einmündung in den Landweg nach Marköbel bis

ins Dorf Rüdigheim am 5. und 6. Juli d. I. für Fuhr werke von mehr als 20 Ztr. Ladegewicht, sowie für Kraft fahrzeuge jeder

Hanau den

¥ 3967

Art, polizeilich gesperrt.

4. Juli 1910.

Der Königliche Landrat. Frhr. Laur.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 36 (Md 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom ^f^^

Reichsgesetzblatt Seite 41/371 werden die Herren Bürgermeister und Guisvorsteher veranlaßt, nach dem unten abgedruckten Schema bis spätestens 1. August d. Js. eine Urliste der in der Gemeinde (dem Gutsbezirk) wohnhaften Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können," aufzustellen und solche in dem Amtslokale der Gemeinde (Gutsbezirk) eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aus­zulegen.

Die Namen sind in alphabetischer Ordnung die Liste einzutragen.

Der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Richtigkeit und Voll-

ständigkeit der Urliste kann innerhalb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.

Die Urliste und die zu derselben etwa eingegangenen Ein­sprüchen sind bis spätestens L September d. Js. den Königlichen Amtsgerichten zuzusenden (Amtsblatt 1882 Seite 72).

Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche zu dem Amte unfähig (8 32 des Gerichtsverfassungs­gesetzes) oder dazu nicht berufen sind (88 33, 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33 des Preuß. Ausführungs- gesetzes vom 24. April 1878 und landratsamtliche Verfügung vom 5. Oktober 1885, ¥ 9605, und vom 2. April 1886, ¥ 2851 Kreisblatt für 1885 Nr. 235 und für 1886 Nr. 83) in die Urliste nicht ausgenommen werden dürfen, daß die Ortsvorstände aber wählbar und somit in die Urliste einzutragen sind.

der in der Gemeinde

. . wohnhaften Personen,

welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen be­rufen werden können.

. Vor- und Zunamen

Berus

Wohnort

Lebens­alter nach Jahren

K

8

N

Daß die vorstehende Urliste eine Woche lang und zwar in der Zeit vom . . .ten bis einschließlich . . .ten .............in der Gemeinde (Gutsbezirk) ......... und zwar in . » . ......... zu jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß vorher der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung in orts­üblicher Weise bekannt gemacht worden ist, bescheinigt hiermit

den . . .len . .

. 19 . .

Der Gemeindevorstand. Hanau den 1. Juli 1910.

¥ 3957

Der Königliche Landrat. Fr h r. L au r.

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hanau belegene, im Grundbuche von Hanau Band X Artikel 568 in Abteilung I unter Nr. 1 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Bijouterie- fabrikanten Josef Sator und dessen Ehefrau Margarete, geb. Pfeiffer, in Hanau je zur ideellen Hälfte einge- getragene Grundstück: Krtbl. N Parzelle Nr. 96

Hahnengasse Nr. 4 a) Wohnhaus mit Seitenbau links (A), abgesonderten Holzstall (v) und Hofraum b) Seitengebäude (B) links c) Seitengebäude (C) rechts

E 3 ar 12 qm groß

Artikel Nr. 124 der Grundsteuermutterrolle und Nr. 163 der Gebäudesteuerrolle

am 9. September 1910, vormittags 10 Uhr, burdj das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle Marktplatz 18 Zimmer Nr. 14 versteigert werden.

Hanau den 24. Juni 1910. 14929

Königliches Amtsgericht, Abt. 2.

Aufgebot.

Die Ehefrau des Schlossers Heinrich Giesel II., Elisabeth, geb. Müller, in Mittelbuchen, hat das Aufgebot des Hypothekenbriefes über dir im Grundbuch Band 9 Blatt 464 von Mittelbuchen auf dem Grundstück Abteilung I Nr. 27, in Ableitung III Nr. 11 für den Rechtsanwalt Fleischer in Hanau am 23. Februar 1897 eingetragene Hypothek von 78 M. Gebühren und Auslagen, sowie 9,45 M. Prozeß- und Eintragungskosten beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den

15. Dezember 1910, vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht Marktplatz 18 Zimmer Nr. 5 anberaumien Aufgebotslermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hanau den 1. Juli 1910. 14927

Königliches Amtsgericht 5

PolitiTche RundTd^au.

Dr. v. Guenther, Oberpräsident von Schlesien. Der Unterstaatssekretär des Staatsministeriums Dr. v. Guenther ist zum Oberpräsidenten von Schlesien ernannt worden. Hans Lauchlan v. Guenther ist geboren zu Berlin am 3. Februar 1864 als Sohn des früheren Oberpräsidenten der Provinz Posen. Nach Absolvierung des Gymnasiums in Berlin und Posen studierte v. Guenther von 1881 bis 1884 in Heidelberg und Berlin die Rechte und bestand im Mai 1885 das Refereudar-Examen. Die amtliche Laufbahn hat Herrn v. Guenther nach Schlesien geführt, so absolvierte er als Regierungsreferendar die Landratsstation in Lüben in Schlesien, als Regierungsassessor war er kommissarisch u. a. beim Polizeipräsidium in Breslau beschäftigt, und, nachdem er 1891 beim Polizeipräsidium in Berlin, sodann bis 1895 beim Oberpräsidium in Potsdam tätig gewesen war, ver­waltete er vom Januar 1896 bis 1901 das Landratsamt in Löwenberg in Schlesien. Im Januar 1901 zum Regierungs­rat und ständigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei ernannt, wurde er im Juni desselben Jahres zum Geh. Regierungs­rat und Vortragenden Rat beim Staatsministerium befördert, setzte aber seine Tätigkeit in der Reichskanzlei fort; 1904 zum Geheimen Oberregierungsrat ernannt, erhielt v. Guenther am t. April 1907 als Kaiserlicher Geheimer Oberregierungs­rat die neugeschaffene Stelle eines Vortragenden Rats in der Reichskanzlei; am 29. Juni 1907 wurde er zum Unter» staaissekrelär des StaatsministeriumS ernannt.

Von der Sihwedenfahrt deutscher Zeitungs« Männer. Bei dem gestrigen Schluß- und Abschiedsmahl der Schwedenfahrt deutscher Redakteure richtete Chefredakteur Alexander Wyneken (Königsberger Allgemeine Zeitung") herzliche Abschiedsworte an die schwedischen Freunde und Kollegen. Er dankte dem König und der Königin, den schwedischen Staatsmännern, dem Publizistklub und seinen Leitern, sowie den übrigen Pressevereinen, besonders dem Golhenburger, für die erwiesene Güte und Freundlichkeit. Weiter richtete er herzliche Dankesworte an den Magistrat von Stockholm, die Staats- und Privatbahnen, die großen Industrien in Falun, Kiruna und Bofors für die Förderung der Pressefahrt und an das ganze schwedische Volk für die Kundgebungen der Sympathie für Deutschland, sowie an die schwedischen Begleiter und Organisatoren der Reise, be­sonders die Herren Montelius, Blomquist, Dr. Södermann, Gylden, Etzel und Langtet. Der Wunsch des Redners, daß der auf der Reise geschloffene Bund der schwedischen und deutschen Presse auch die stammverwandten Völker in der Befriedigung ihrer wirtschaftlichen Bedürfnisse, wie in der Verwirklichung ihrer politischen Ideale einander immer näher führen möge, wurde schließlich durch ein dreifaches deutsches Hoch" und ein vierfaches schwedischesHurra" auf die Freundschaft Schwedens und Deutschlands bekräftigt.

Die Attsführungsbestimmungen zum Woh» nungsgeldzuschutzgefetz. Der preußische Finanzminister und der Minister des Innern erlassen unter dem Datum vom 28. Juni 1910 die in Aussicht gestellten Ausführungs- bestimmungen zu dem Gesetz vom 25. Juni d. I., das mit Rückwirkung vom 1. April ab eingeführt ist. Die Aus- führungsbestimmungen lauten: Die für unmittelbare Staats­beamte an Orten der Servisklaffe A I, II, III, in der Besoldungsordnung und im Staatshaushaltsetat vorgesehenen Mietentschädigungen gelten in Zukunft für die Orte der Ortsklassen Ä, B, C, D, E. Soweit hiernach Erhöhungen der Sätze des bisher bezogenen Wohnungsgeldzuschusses oder der Mielentschädigung eintreten, sind die vom 1. April d. J. fälligen Unterschiedsbetrâge alsbald zur Zahlung anzuweisen. Die fälligen und im laufenden Rechnungsjahre noch fällig werdenden Unterschiedsbeträge sind als Mehrausgabe bei den Fonds zu Wohnungsgeldzuschüsseu und Mietentschâvigungen zu verrechnen. In Artikel de- Gesetzes ist bestimmt, daß Beamten, für welche die Einführung der neuen Ortsklassen- einteilung eine Verringerung ihres Bezuges an Wohnungs- geldzuschuß oder Mietentschädigung mit sich bringen wär e, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Versetzung der ; her Betrag fortzngewâhren ist, soweit nicht ^ ^^ ihres Diensteinkommens an Gehalt, 3 9 ^^ eintritt.

geldzuschuß oder Mietentschadiguug ^ ober Auf-

Ein solcher Ausgleich kann durch E ^^g des Beamten steigen im Gehalte durch ^"/^Einreihung des Dienstortes in eine höhere ober durch Erhöhung der Miet-

in eine höhere n ^den. Das Entgelt für Wahr- trttfd)äbia^ oder sonstige Nebeneinkünfte sind

"^Ausgleich nicht heranzuziehen. Demgemäß ist bei aktiven Beamten, sofern die Diensteinkommenssteigerung den Unter- schied zwischen dem neuen und dem bisherigen Satze des I Wohnungsgeldzuschusses erreicht oder übersteigt, der Wohnungs-