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General-Anzeiger
AUÜiâks Organ für SUM» uni FauLKreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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i Nr. 78
Ferusprechnuschlus; Nr. 605*
Dicnstlig dc» 5. April
Rmnvred)<infd)htß Nr. 605. 1910
Amtliches.
Auf Grund deS Erlasses des Ministers für Landwirtlck ast, Domänen und Forsten Dom 31. Dezember 1909 — 1 A Ille 7777/09 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß im Verkehr vom Deutschen Reiche nach Oesterreich- Ungarn und umgekehrt für folgende tierische Rohstoffe und gii«saugende Gegenstände Ursprungszeugnisse gemäß Artikel 2 des veutsch-österreichisch ungarischen DiehsenchenübereinkommenS vom 25. Januar 1905 (R.-G.-Bl. 1906 S. 287) beigebracht werden müssen:
a) für frisches Fleisch von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen, sofern es nicht im kleinen Grenz- verkehr oder im Post- und Reiseverkehr einge'ührt wird;
b) für freche (rohe, grüne, nur anaelalzene, angekalkte, angestrichene) Häute und Felle. Trockene oder durch- gesaizene Häute und Felle unterliegen nicht der Zeug- N'spflicht;
o) für rohe, nist trockene Hörner, Hufe, Klauen und Knochen, falls sie nicht im Postverkehr eingesührt werden;
d) für Därme, Schlünde, Magen und Blasen von Vieh, die weder trocken noch gesalzen sind, soweit sie nicht im Postverkehr eingesührt werden;
e) für Stalldünger, sofern er nicht im Grenzverkehr eingeht.
D-e Ursprungszeugnisse sind nach nachstehendem Muster I tmszustellen.
Ursprungszeugnis
für tierische Rohstoffe und giftsaugende Gegenstände.
(Gültig für 30 Tage.)
t Herkunftsort*) der Ware:...............
Kreis:.................
Provinz:...............
Bundesstaat: Preußen.
Name und Wohnort des Versenders: ..........
Bezeichnung der Ware:.............. . .
Zahl der Packstücke:...............
Gewicht der Sendung:.............
Etwaige besondere Kennzeichnung:..... -
......(Marken, Plomben, Stempel).....
Bestimmungsort der Ware:......•.........
I - Angabe des Weges bls zur Eintrit'sstation:..... » (eventuell : „siehe Frachtbrief") .......
....... . den......19 . .
(Dienststempel) Die Ortsbehörde.
Andere Rohstoffe ustv. unterliegen bis auf weiteres der Verpachtung zur Beibringung von Ursprungszeugnissen nicht.
Der Regierungspräsident.
J. V.: Rieß von Scheurnschloß.
* Als Herkunftsort eilt der Ort wo die Gegenstände gewonnen werden); bei rohen Hörnern, Hufen, Klauen, Knocken, owie bei Stall- dünoer auch der Ort, wo die Gegenstände zuiammengebracht werden; bn Flei'ch gilt als Herkunftsort der Schlachiort der Tiere, von denen bu Ware stammt.
Bekanntmachnng, betreffend die baldige Geltendmachung aller dem EtatSfabre 1909 angehörigen Forderungen an die Staatskasse, sowie die Förderung der Finalabschlußarbeiten überhaupt.
Zur Erhaltung einer geordneten Kassenverwaltung ist eO erforderlich, daß die bn fiskalischen Kassen obliegenden Zahlungen möglichst in demselben Etatjahre erfolgen und zur Verrechnung gelangen, für welches sie zu le sten sind.
Es weiden daher alle diejenigen, welche etwa noch für ! bas jetzt ablnnfenbe Etatsjahr vom 1. April 1909 bis Ende März 1910 feststehende Beträge an Gehalt, Pensionen oder sonstigen Bezügen zu empfangen haben, ersucht, solche ungesäumt bei den betreffenden Kossen zu erheben. Alle anderen dem Etatsjahre 1909 angehörigen Forderungen an die der Königlichen Regierung unterstellten Kassen für Leistungen usw. ersuche ich — soweit irgend möglich und sofern nicht in einzelnen Geschäftszweigen durch besondere Bestimmungen frühere 1 Termine festgesetzt sind — spätestens bis zum 15. April d I. hier zur Vorlage zu bringen.
Insbesondere werden die der diesseitigen Verwaltung unterstellten Beamten «Landräle, Bau- und Forstbeamten, ' Kreisärzte, Kreisnerârzte, Bürgermeister usw.) und Kassen daran erinnert, die von ihnen für ihre eigene Person und ' für andere aufzustellenden oder zu beschönigenden und weiter« ' zugebenden derartigen Forderungsnachweise unter allen Umständen zu beschleunigen. _
Weiter ersuche ich die vorbezeichneten Stellen, auch sonst die in Frage stehenden Abschlußarbeiten dergestalt fördern zu helfen und in jeder Weise dabei mirzuwirken, daß für das ablausenke Rechnungsjahr keine anrechnunaSjähigen Posten
Zurückbleiben, mithin alle deSlallsigen Einnahmen und Ausgaben in den Büchern und Rechnungen des beregten Zeitraumes zum Nachweise gelangen und Einnahme- und Aus- gabereste tunlichst vermieden werden.
, Ich darf erwarten, daß der bezeichnete Termin — 15 April d A. — nur in seltenen, wirklich unvermeidlichen Ausnahmefâllen Übertritten werben wird. (K 269.)
Cassel, am 5. März 1910.
Der Regierungspräsident.
V 1645. J. V.: Rieß von Scheurnschloß.
Eandkreis F)anau.
Diejenigen Herren Bürgermeister, in deren Gemeinden sich Verm ttelungsagenten für Immobilienvert'äge (Immobilienmakler) befinden, macke ich auf die nach den Verfügungen vom 2. Oktober 1900 (Nr. 35 der Amil. Beil.) und vom 21. Dezember 1907, V 12353 (Nr. 1 der Amtl. Beilage vom 7. Januar 1908) jährlich wenigstens einmal vorzuuehmende Revision der Geschäftsbücher der genannten Agenten aufmerksam. Ich ersuche, wo die Revision noch nicht stattgefunden hat, diele bald nachzuholen.
Hanau den L Avril 1910.
Der Königliche Landrat.
V 2083 Frhr. Laur.
JnvliMtn-sStlbst-)Versichkrnnllbttrtffcvd
Trotzdem wiederholt öffentlich auf die durch das Invaliden- versickenmgsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassene Selbst' Versicherung hingewiesen wurde, ist von derselben seilender in Betracht kommenden Personen bisher in nur sehr geringem Umfange Gebrauch gemacht worden. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beteiligten von den durch das genannte Gesetz gewährten Vergünstigungen immer noch nicht hinreichend unterrebtet sind, um die Vorteile, welche ihnen geboten werden, zu erkennen und auSzunutzen. Ich nehme daher nochmals Veranlassung, auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.
Während zur Weilerversicherunq alle diejenigen Personen befugt sind, welche aus einem die VersicherungSpsticht begründenden Verhältnis ausscheiden, sind zur Selbstver» ^tf etltng berechtigt, auch wenn sie noch niemals in einer verstchrrungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, indes nur so lange sie daS 40. Lebensjahr nicht vollendet haben:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bilde«, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Sckiffs'ührer, sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Iahresarbeits- verdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark aber nicht über 3000 Mark betraut. Ausgenommen von der Selbstversichcrung sind jedoch Handlungslehrlinge.
2. Gewerbetreibende und sonstige BetriebSunternehmer, die nickt regelmäßig mehr als 2 versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich, soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats b-e Versicherungspflicht auf sie ausgedehnt worden ist. Das lerere ist der Fall bei den Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und verschiedenen Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie. (Weber, Wirker, einschließlich Inhaber solcher Nebenbeir,ebe.) Abgesehen von den Hausgewerbetreibenden sind im allgemeinen hiernach zur Selbftversickerung befugt: Landwirte, Pächter, Kaufleute, Krämer, Händler, Hausierer, Gast- und Schankwirte, nicht in fremdem Dienst ftebenbe Handwerker, nickt versicherungspflichtige Schneiderinnen. Näherinnen, Stickerinnen u. s. w. Personen, die aus der Verrichtung von persönlichen Diensten bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe macken, z. B. selbständige Dienstmänner, Fremdenführer, Boren, Lohndiener, Hebammen, Krankenpflegerittnen rc.
Diese Personen können alw von der Selbstversicherung Gebrauch machen, wenn sie regelmäßig keinen ober einen höchstens zwei versickerungspflicktige Lohnarbeiter beschäftigen. Ihr Selbstversickerungsricht wird sonach nicht ohne weiteres durch die Bcsckäfiigung von mehr als 2 Lohnarbeitern ausgeschlossen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung regelmäßig, also eine ständige ist und wenn die beschäftigten Lohnarbeiter versickerungspflichiig sind. Das Selbst- verstcherungsrecht wird durck eine vorübergehende ausnahmsweise Beschäftigung von mehr als 2 verslcherungspstichugen Lohnarbeitern nicht beeinträchtigt. Nicktversickernngspflichtige Lohnarbeiter (z. B. gegen freien Unterhalt tätige Angehörige, Lehrlinge) berühren das Recht zur Selbstversicherung nicht (also ist z. B. ein Handwerker, der zwei G sellcn und außerdem mehrere Lehrlinge, bie’e aber nur gegen freien Unterhalt be'chäfiigt, selbstverstcheiungsberechtigt.)
3. Personen, die für ihre Arbeitsleistungen nur freien Unterhalt bekommen und die nur vorübergehend Dienst- , I leiftungen verrichten und deßhalb der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn sich diese Personen selbst Versichern« so 1
können sie von ihren Arbeitgebern die Zahlung der Hälfte der geleisteten Versicherungsbeiträge verlangen.
Allen den vorstehend unter 1 bis 3 genannten Personen, von denen viele selten sich in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen befinden roerben, als die der Versicherungspflicht unterworfenen Personen, sann die Selbstversicherung warm empfohlen werden, da sich biete Versicherung als die beste Verzinsung der durch die geringen Beiträge aufgewendeten Summe darstellt.
Die freiwillige Versickerung ist an die Entrichtung von Beiträgen einer bestimmten Lohnklaffe nicht gebunden, die Wahl der Lohnklasse steht dem Selbstverstcherer frei.
Hanau den 1. April 1910.
Der Königliche Landrat.
J 328 Frhr. Laur.
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll daS in Hanan belegene, im Grundbuch von da, Band 58, Artikel 3267, Abt. I Nr. 1 zur Zeit der Eintragung des Versteigerung-- rermerkeS auf den Namen des Schneidermeisters Franz Lagemann und dessen Ehefrau Katharina geb. Schneider in Hanau je zur ideellen Hälfte eingetragen« Grundstück:
ÄrtbL H Parzelle 69 Haus Nr. 14 der Rebengasse (Altstadt) a) Wohnhaus mit Seitenbau rechts (A) unl Hofraum 1 ar 83 qm,
1500 Mk. GedäudesteuernutzungSwert, Gebäudesteuerrolle Art. 1363,
Grundsteuermutterrolle Art. 2507, am 27. Mai 1910, vormittags 10'/» Uhr, durch das unterzeichnete Gericht — an der GerichtSstelle — Marktplatz 18 — Zimmer Nr. 14 — versteigert werden. — 2 K 45/09 14.
Hanau den 1. April 1910.
_ Königliches Amtsgericht, Abt. 2. 827«
Am Freitag den 8. April 1910, abends 8 Uhr, findet im großen Saale der „^entralbaHe*
ein populär-wissenschaftlicher Dortrag des Herrn Ingenieurs BrunS auS Hannover über die zeitsemâsse Küche unter besonderer BerüSk» sichtig, tng des Kochens mit GaS sowie die Verwendung von Gas zu Leucht- und Heizzwecke« bei freiem Eintritt statt.
Die während des Vortrages angefertigten Koch- und Backproben werden an die Anwe'enden kostenlos verabreicht.
Zu recht zahlreichem Besuche laden wir hiermit ergebe«,st rin.
Die Direktion der stâdt. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke.
v. G ä ß l e r. 7867
Diciistnachrichteit aus dem Kreise.
Der Parkgärtner Max G ck a tz - Wilhelmsbad ist alS Gutsvorsteher des Gutsbezirks Wilhelmsbad verpflichtet worden.
LallhlvirtschilMcher Kreisvereill Mn.
Nächste Versammlung Samstag den 9. d. M., nachmittags S^- Uhr, im Gasthaus ,3um goldnen Löwen" hier.
Tagesordnung r
1. Geschäftliche Mitteilungen.
2. Berichterstattung der Delegierten über die letzte Generalversammlung des Vereinsausschusses der Landwirtschaft-- fanimer.
3. Vortiag des Herrn Kreistierarzt 0r. Wittlinger über außerordentliche Fleischbeschau.
4. Sonstiges.
Die Herren Bürgermeister wollen vorstehende Bekanntmachung des landwirtschaftlichen Kreisvereins in den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen.
Hanau, den 3. April 1910.
Der Vorsitzende.
Frhr. Laur, Königlicher Landrat.
Gtfiiiidtilt 11 itb verlorene Keoeiistlinde re.
Gefunden: 1 Portemonnaie mit 10,23 Mk., 1 goldenes Halskettchen, 1 bunter Damengürtel.
Liegen geblieben in der Wirtschaft „Zum Karpfen": 1 Wachstuch und 1 Tapeten-Musteralbum. Empfangnahme auf dem Fundbureau.
Verloren: I Taschentuch mit Monogramm (auf dem Friedhof), 1 Messing-Wagenkapsel.
Hanau den 5. Avril 1910,