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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bettmtieetfl. Redakteur: G. Betritt in $mmm
Nr. 177 Ner»,pr.cha,>!chl«8 Nr. 605. Mvlltllg dtll 1. AUgUst
Ferusprechauschlttst Nr. 605
1910
Amtliches.
Eandkreis Fjanau.
Wegen Vornahme von Dampfivalzarbeiten wird der Landweg Nr. 1 von Bruchköbel nach Oberissigheim und Rüdigheim von Station 3,7 bis Station 4,6 d. i. zwischen Oberissigheim und Rüdigheim von Dienstag den 2. August bis einschließlich Freitag den 5. August d. Js. für Kraftfahrzeuge aller Art sowie für Fuhrwerke von mehr als 20 Ztr. Ladegewicht polizeilich gesperrt.
Hanau den 1. August 1910.
Der Königliche Landrat.
V 4464 Frhr. Laur.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Nach Ausbau der Huttenstraße zwischen Frankfurter- landstraße und Straße Nr. 131 sind die betr. Kosten durch Beschluß vom 18. Juli 1910 für 1 lfd. m Baugrundstücksfront wie folgt festgesetzt worden:
1. Für Freilegung 12,48 Mk.
2. Für erste Einrichtung 51,18 „
Die Entwässerung-kosten betragen ortsstatutarisch 25 Mk. für 1 lfd. m Baugrundstücksfront.
Hanau den 23. Juli 1910.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschus. 16725
Kreissparkaffe zu Hanau.
Die Kreissparkaffe verzinst Spareinlagen mit 31/* °/o.
Die in den ersten drei Tagen eines Monats bewirkten Einlagen werden vom 1. des betr. Monats ab verzinst und Einlagebücher kostenfrei ausgestellt.
Der Vorstand. 669
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Abhaltung deS Sommermarktes (Viehmarktes) zu Schotten am 8. und 9. August d. J.
Der Schottener Sommermarkt (Viehmarkt) wird am 8. und 9. August d. I. abgehalten.
Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgens. Vor 51/« Uhr darf auf dem Marktplatz nicht gehandelt werden.
Früher dürfen die Tier» nicht auf der Straße aufgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark bestraft.
Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 8. August vom sogen. Kreuz, von dem Hause deS Heinrich Spamer L und vom Schießhorst aus, am 9. August nur vom Hause des Heinrich Spamer I. auS. Diejenigen Händler, die bereits am Sonntag ihre Marktscheine lösen, müssen zum Auftrieb den Schießhorst benutzen.
Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Rindvieh zusammengekoppelt sein.
Der Auftrieb der Schweine am 9. August erfolgt vom Schießhorst auS.
Ferner bestimmen wir in veterinârpolizeilicher Hinsicht das Folgende:
1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (1Ö0 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinär- arzt und wird nur dann zu dem Markte zugelaffen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtrans- Porte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen.
2. Die in das Großherzogtum eingeführten Zucht-Ein- ltgeschweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinäramt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden.
Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine 5tägige herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetransporte vollzählig in einem und demselben Gehöft unteroebracht werden.
Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neu • ’ eingeführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. 5tägigen Quarantäne.
Alle von Schweinehändlern znm Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgesetzes) und sind diesem und der Ortspolizeibehörde anzumelden.
3. Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zum Zwecke des Feilbietens oder Verkaufs ober in Erfüllung eines UeberlieferungSvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen sein, durch daS der Nachweis erbracht wird, daß die Schweine der unter 2 vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben.
4. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche auS in dem Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des FeilbietenS oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.
5. Personen, welche Mastschweine zum Verkauf auf den Markt bringen, müssen ohne Rücksicht darauf, ob die Mastschweine auS dem Großherzogtum stammen oder auS Gebieten außerhalb deS Großherzogtums eingeführt werden, ebenfalls mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.
6. Die in den im Vorstehenden vorgeschriebenen Zeugnisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Die unter Ziffer 3 verlangten Zeugnisse sind durch den KreiSveterinärarzt auszustellen und müssen stet« Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine, sowie darüber enthalten, wann, wo und burd) wen diese in das Großherzogtum eingeführt worden find und wo sie der Quarantäne unterlegen haben.
b) Die unter Ziffer 4 und 5 verlangten Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde deS Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.
7. Die auS der Durchführung vorstehender Anordnungen — 2 — erwachsenden Kosten fallen, soweit eS sich um die Ueberwachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last.
8. Die nach Maßgabe dieser Anordnungen auszustellenden Zeugnisse sind, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund deS Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 13. August 1899 mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche Interesse vom Großh. Ministerium des Innern für stempelfrei erklärt werden.
9. Schweine auS verseuchten Orten dürfen auf den Markt nicht aufgetrieben werden.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der §8 66 und 67 deS Reichs- viehseuchengesetzeS oder des § 328 deS Strafgesetzbuch« mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bezw. Haft bestraft.
Diese in veterinärpolizeilicher Hinsicht getroffenen Bestimmungen haben auch Gültigkeit für die weiteren noch in Gemeinden des diesseitigen Kreises abzuhaltenden Viehmärkte.
Die beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und find beim Auftrieb den diensthabenden Polizeibeamten abzuliefern.
Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß nach der für die Stadt Schotten bestehenden Marktordnung das Vieh an den Markttagen außerhalb des Marktplatzes bei Strafe nicht verkauft oder angekauft werden darf. Da« Polizeipersonal ist angewiesen, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.
Schotten den 21. Juli 1910.
GroßherzoglicheS Kreisamt Schotten. Schönfeld.
Gefundene und verlorene Gcncnstöilde re.
Gefunden: 1 Messingschild mit dem Namen Wilhelm Kreffel VT, Kilianstädten, 1 kleiner Brillant, 1 Schlüsselring mit 3 kleinen Schlüsseln.
Verloren: 1 blauleinene Damenbluse, 1 Brosche rm Kinderphotographie.
Zugelaufen: 1 grauer Wolfsspitz w. Ges Y-
Hanau den 1. August 1910.
PolitiTibe RundTtbaa.
Die drei Staatslotterien im deutschen Reiche, die sich in Preußen, Sachsen und Hamburg befinden, werden in diesem Jahre 31 325 500 Mark für den Staatssäckel abwerfen. 18 560 000 Mark dürfte die preußische StaatS- lotterie, 8 525 000 Mark die sächsische und 2 240 500 Mark die hamburgische einbringen. Aus Privatlotterien wird der Staat eine Einnahme von 11 Millionen haben, so daß also rund 42 000 000 Mark die Spielwut dem Reich ein« bringen muß.
Ankauf deutscher Kriegsschiffe durch die Türkei? Wie das „Berl. Tagebl." aus Konstantinopel erfährt, sind zwischen der türkischen und der deutschen Regierung Verhandlungen im Gange, die den Ankauf der deutschen Kriegsschiffe „Brandenburg" und „Kurfürst Friedrich Wilhelm" durch die Türkei bezwecken. Da der für die deutschen Schiffe geforderte Kaufpreis — 12 Millionen Mark — sehr vorteilhaft ist, da ferner zugleich die gesamte Geschützmunition mitgeliefert wird und schließlich die Uebernahme sofort erfolgen kann, dürfte die Türkei so rasch zugreifen, daß diese beiden relativ modernen Schiffe noch vor Ankunft des neuen griechischen Panzers „Aweroff" in Athen in den türkischen Gewässern eintreffen. — AuS dem Reichsmarineamt wurde wurde dem „B. T." bestätigt, daß tatsächlich Verhandlungen zwischen der türkischen und der deutschen Regierung wegen Ueberlassung zwei älterer Schiffe, die für unsere Marine unbrauchbar seien, schweben.
Grenzr-gttlier«ngen zwifchen Sachfsn Weimar und Sachfen-Meiningen. Man schreibt aus Kranichfeld : Vor einigen Tagen ging eine Mitteilung durch die Presse, wonach zur Beseitigung der Doppelherrschaft in Kranichfeld Verhandlungen zwischen dem meiningischen StaatS- minister von Ziller und dem weimarischen Staatsminister Dr. von Rothe stattgefunden hätten mit dem Ergebnis, das die Angelegenheit ihrer baldigen Lösung entgegengehe. Die Meldung ist bald darauf von einigen Zeitungen angezweifelt worden. Die „Thür. MontagSztg." hält die Nachricht aber voll aufrecht und fügt noch hinzu, daß bei Sachsen-Meiningen wenig Geneigtheit bestehe, gerade den Sulzaer Salinenantril mit seinen guten Erträgnissen als Aequivalent für den Kranichfelder Zuwachs herzugeben. Für die nächsten Tage sei nun eine auf drei Tage berechnete Besichtigung der elf Ortschaften, die halb weimarisch, halb meiningisch find, geplant. An dieser Besichtigungsfahrt würden die beiden Minister, sowie einige Räte teilnehmrn, und von ihrem Ergebnis werde eS abhängen, in welcher Form der GebietSaustausch endgültig verwirklicht werde.
Die ReichßtagSerfatzwahl für Dr. Hieber. Bei der vorgestrigen Reichstag-ersatzwahl im zweiten würltem- bergischen Wahlkreise Cannstatt-LudwigSburg ist da« Mandat des seitherigen nationalliberalen Abgeordneten Professor Dr. Hieber nunmehr gleichfalls in die Hände der Sozialdemokratie übergegangen. Ein Telegramm meldet: Die Ersatzwahl im Reichstagswahlkreise Cannstatt - Ludwig-burg ergal den Sieg des Sozialdemokraten. Der gemeinsame Kandidat der nationalliberalen Partei und der Fortschrittlichen Volkspartei, Ziegeleibesitzer Oettinger, erhielt 9528 Stimmen, bei Kandidat des Bauernbundes, Redakteur, Landtag-abgeordneter Dr. Wolff, 4930, der Kandidat der Sozialdemokraten, Landtagsabgeordneter Keil, 17 705 Stimmen. Keil ist demnach mit einer Mehrheit von 4247 Stimmen gewählt. Die Wahlbeteiligung war geringer als 1907. Es haben nm etwa 73.4 Prozent der Wahlberechtigten abgefiimmt. Dr. Hieber hatte den Wahlkreis, der schon von 1884 bi« 1890 im nationalliberalen Besitz gewesen war, von 1898 bis zu seiner Beförderung in sein neue- Amt, die ihn zur Niederlegung seiner Mandate zwang, stets behauptet, bei den Wahlen von 1907 sogar im ersten Wahlgange bei einer Wahlbeteiligung von 34 542 oder fast 85 Prozent. Er hatte 18 787 Stimmen erhalten, sein sozialdemokratischer Gegenkandidat Keil 15 489, der Zählkandidat deS Zentrums Gröber 98 bei 19 Zersput- terten Stimmen. Zu diesem Reichstagswahlkreise geh r e, Teil der Stadt Stuttgart, nämlich die früheren Ortels ^ statt, Untertürkheim und Wangen; er umfaß - z pfotftn sâisch- B-°ölk.ru»g, "ur -!" Dri»--^ E^sttzung M«- Lande gerechnet werden. Bei ' & r0 weniger, als rascht der Sieg der Sozialden ^ jn bem weit länd-
bei der LandtagSersa^wa) f 28^Juli der Sozialdemokrat licheren Wahlkrei e W zh bjt Zulässigkeit der relativen m&ei^ Stichwahl auch den Sieg, so hatte er trotz beschränkteren Wahlrechts in Württemberg doch gegenüber der .^auptwahl 448 Stimmen gewonnen, während die Nationalliberalen und VolkSparteiler, die sich auf den volks- parteilicben Kandidaten für die Stichwahl geeinigt hatten, in dieser 167 Stimmen zusammen verloren hatten.