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Hanauer K Anzeiger

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General-Anzeiger

Amtliches Grzan fit Stadt- and Fanddreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 229 Fernsprechanschltth Nr. 605

Donnerstag den 30. September

Fernsprechaaschlutz Nr. 605

1909

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Nachdem der Hasenpfad und der östlich der Garten­straße belegene Teil der Jahnstrasie nunmehr gepflastert find, werden die Anlieger der vorgenannten Straßen auf die Vorschriften der Polizei-Ordnung vom 3. Juli 1790 in Verbindung mit der Straßenpolizeiverordnung vom 28. Mai 1909 aufmerksam gemacht. Hiernach müssen die Straßen Mittwochs und Samstags nachmittags, soweit eines jeden Haus reicht, gereinigt werden. Verantwortlich sind die Eigen­tümer oder die Mieter ganzer Häuser. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung beginnt mit dem Tage dieser Ver­öffentlichung.

Hanau den 29. September 1909.

Königliche Polizei-Direktion.

P 11567 J. A.: Dr. v. Waldow, Reg.-Affessor.

Eandkreis Hanau.

Unter den Schweinen in Wachenbuchen ist die Schweine­seuche erloschen.

Hanau den 29. September 1909.

Der Königliche Landrat.

V 5349 Frhr. v. Laur.

Die Herren Bürgermeister mache ich auf die Bestimmung im Artikel 91 Nr. 2 der Ausf.-Anweisung vom 25. Juli 1906 zum Eink.-Ges. aufmerksam, wonach die Aitsfallisten über Einkommen- und Ergânzungsstener vom 1. Halbjahr 1909 Jtttn 1. Oktober d. I. in doppelter Aus­fertigung nebst Unterlagen (Auszug aus dem Restverzeichnisse, Pfändungsprotokolle, Versteigerungsprotokolle u. s. w.) der Königlichen Kreiskasse einzureichen sind.

Bemerkt wird, daß in diese Ausfallisten keine Beträge ausgenommen werden dürfen, deren Einzahlung im 2. Halb­jahr zu erwarten ist.

Hanau den 28. September 1909.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission für den Landkreis Hanau.

St 2762 J. V.: Dr. v. Waldow, Reg.-Affessor.

Bekanntmachung.

Die Geschäftszimmer des Bezirkskommandos Hanau befinden sich vom 1. Oktober d. Js. ab im südlichen Flügel der Infanterie-Kaserne Eingang von der Mühlstraße.

Bezirkskommando Hanan.

Verdingung.

_ Die Erd-, Maurer-, Asphalt-, Steinmetz- und Schmiedearbeiten (Los I) und die Zimmerarbeiten (Los II) zum Neubau eines Stallgebäudes auf dem Kreis- Haus-Grundstücke hierselbst sollen vergeben werden.

Verdingungsunterlagen können gegen Erstattung des Selbstkostenpreises von je 1,50 Mk. für Los I und 0,50 Mk. <ür Los II vom Unterzeichneten bezogen werden.

Die Eröffnung der Angebote findet in dem auf Donnerstag den 7. n. Mts., vormittags 9 Uhr, im Dienstzimmer des Unterzeichneten, im Kreishaus hier- j^bst, festgesetzten Termin statt.

Zuschlagsfrist 2 Wochen.

Hanau den 28. September 1909.

Stübing,

. Kreisbaumeister. 21799

ÄMrWMt MtnMe M Stin^uftn.

Der Unterricht für das kommende Winterhalbjahr be­ginnt Freitag den 5. November er., vormittags 9 Uhr.

Aufnahme als Schüler finden junge Leute im Alter von 14- bis 20 Jahren. Aeltere Landwirte können als Hospitanten ausgenommen werden. Bei der Aufnahme ist das Schul­zeugnis, die Geburtsurkunde und ein Leumundszeugnis von der Ortspolizeibehörde vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt 18 Mk. für.Schüler und Hospitanten aus dem Regierungsbezirk Cassel, für andere Schüler 30 Mk. für das Winterhalbjahr.

Schülern aus dem Kreise Gelnhausen, welche eine Fort­bildungsschule mit Erfolg besucht haben, kann das Schulgeld erlassen werden. Bedürftigen Schülern aus dem genannten

Kreise kann auch ein Zuschuß zur Beschaffung einer Schüler­fahrkarte gewährt werden.

Der vollständige Lehrkursus umfaßt 2 Winterhalbjahre.

Im dazwischen liegenden Sommerhalbjahre wird auf Wunsch Stellennachweis auf gut geleiteten Wirtschaften be­sorgt. Tüchtigen und fleißigen Schülern, welche die Ver­walterlaufbahn einschlagen wollen, können nach Absolvierung des ganzen Lehrkursus unentgeltlich Verwalterstellen ver­mittelt werden.

Kost und Wohnung finden die Schüler bei guten Bürger­familien in hiesiger Stadt für 36 bis 40 Mk. pro Monat.

Die Wahl der Schülerwohnungen darf nur mit Ge­nehmigung des Direktors geschehen, welcher auch bei der Auswahl behilflich, sowie zu jeder weiteren Auskunft bereit ist.

Anmeldungen sind möglichst zeitig an ben Direktor der Anstalt, Herrn A. Wagner, hierselbst, zu richten.

J. V.: Wiechert, Regierungs-Assessor.

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 Paar schwarze Damen-Glacähand- schuhe (bei S. Wronker liegen geblieben; Empfangnahme auf dem Fundbureau).

Verloren: 1 schwarzer Kinderschirm (gez. A. I.), */i Meter weißer Atlas und 8 Knöpfe, 1 mattgoldenes Armband, 1 Portemonnaie mit 5.48 Mark.

Zugelaufen: 1 schwarzer Dachshund.

Entlaufen: 1 braungetigerte Jagdhündin, 1 brauner Kriegshund.

Hanau den 30. September 1909.

Politische Rundschau.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb tritt am 1. Oktober in Kraft. Bei dem allgemeinen In­teresse, das die neuen Vorschriften für die breite Oeffentlich- keit haben, geben wir eine Uebersicht der hauptsächlichsten Bestimmungen des Gesetzes: Wer zu Zwecken des Wett­bewerbs im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für falsche Angaben in Bekanntmachungen über Be­schaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Preisbemessung und Menge der Waren, und über den Zweck von Verkäufen. Der Verkauf von Waren aus Konkursmassen ist weiter ge­stattet, doch muß der Polizei ein Verzeichnis der Waren vorgelegt werden; das Nachschieben anderer Waren ist unter Strafe gestellt. Die Zahl der Saison- und Inventur- verkäufe, der sog. weißen Wochen und billigen Tage soll vermindert werden und nur zugelaffen werden, wenn die Umstände es erheischen; die dabei gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Uebertretungen werden bestraft. Im zweiten Teile des Gesetzes wird verboten, über die Per­sonen, Waren und Leistungen von Konkurrenten unwahre Angaben zu machen; unter Strafe gestellt ist das Schmier- gelderwesen und die Anstiftung zum Verrat von Geschäfts­geheimnissen seitens Angestellter, sowie der Verrat von Berufsgeheimnissen. Die Benutzung von Geschâftsnamen zu Täuschungszwecken, die Benutzung von geschützten Waren­zeichen usw. ist verboten und verpflichtet zum Schadenersatz.

Die Witwen- und Waisenversicherung wird in nächster Zeit in Angriff genommen werden und zwar an zwei Stellen. Einmal in der Reichsversicherungsordnung, die nun schon einige Zeit dem Bundesrate zur Beratung vorliegt. Bekanntlich bezieht sich ein Teil der Reichsver­sicherungsordnung auf die Witwen- und Waisenversicherung. Soweit die öffentliche Kritik sich übersehen läßt, hat sie an diesem Teile nicht allzu stark eingesetzt. Die Aenderungen, die an den bestehenden Versicherungszweigen in der Reichs­versicherungsordnung vorgenommen werden sollen, sind mehr zum Gegenstände der Kritik gemacht, als der neu einzu­führende Versicherungszweig. Indessen wird man in der Annahme nicht fehlgehen, daß, wenn demnächst der Bundes­rat sich mit der endgültigen Umgestaltung der Reichsver­sicherungsordnung beschäftigen wird, auch an dem die Witwen- und Waisenversicherung betreffenden Teile noch verschiedene Aenderungen werden vorgenommen werden. Daß der Bundes­rat mit der endgültigen Feststellung des Entwurfs der Neichs- versicherungsordnung für den Reichstag und damit mit seinen endgültigen Vorschlägen für die Witwen- und Waisenver­sicherung noch im laufenden Jahre fertig werden wird, ist nicht wahrscheinlich. Man wird vielmehr schon angesichts der Fülle des in der Reichsversicherungsordnung behandelten Materials entnehmen können, daß die betreffende Vorlage dem Reichstage erst im nächsten Kalenderjahre unterbreitet werden wird. Ist dies aber der Fall, so kann natürlich erst

recht keine Rede davon sein, daß das Gesetz über die Witwen- und Waisenversicherung bis zum Anfang 1910 erlassen sein wird. Nun bestimmt aber das Zolltarifgesetz vom Jahre 1902, daß, wenn das Gesetz über die Witwen- und Waisen­versicherung nicht bis zum 1. Januar 1910 in Kraft tritt, von da ab die.Zinsen des angesammelten Hinterbliebenen­versicherungsfonds sowie die weiter eingehenden Mehrerträge aus bestimmten landwirtschaftlichen Zöllen selbst den 31 Jn- validenverstcherungsanstalten nach Maßgabe der von ihnen im vorhergehenden Jahre aufgebrachten Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung der bei ihnen Versicherten zu überweisen sind. Der Hinterbliebenen­versicherungsfonds hat gegenwärtig eine Höhe von einigen 40 Millionen Mark. Die Zinsen werden also über 1,5 Millionen Mark betragen. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß, während der Hinterbliebenenversicherungsfonds für 1908 keine Aufbesserung erfahren hat, doch für 1909 wieder aas landwirtschaftlichen Zöllen Mehrerträge hervorgehen, die für die Witwen- und Waisenversicherung zu verwenden wären. Beidk Summen müßten nach § 15 des Zolltaril- gesetzes den Jnvalidenversicherungsanstalten zugewiesen werden. Was aber die Hauptsache ist, damit würben die Träger der Invalidenversicherung veranlaßt werden, von sich anS, aus in der Art, wie jeder es will, die Witwen- und Waijen- versorgung auszuüben. Die Einheitlichkeit dieser Versorgung im Reiche würde in Frage gestellt werden. Dem kann nur durch ein Notgesetz vorgebeugt werden, durch das der im § 15 deS Zolltarifgesetzes vorgesehene Termin verlegt wird. Ein solches Notgesetz ist denn auch schon in Aussicht ge­nommen. Seine Formulierung wird wenig Kopfzerbrechen verursachen, sobald man sich klar darüber geworben Jft, für welchen Zeitpunkt die Fertigstellung des Gesetzes über die Witwen- und Waisenversicherung zu erwarten ist. Dieser Zeitpunkt ist mit dem des Inkrafttretens nicht identisch, immerhin wird man nach ihm den letzteren voraus sehen können. Es dürfte angebracht sein, in dem Notgesetz keinen zu frühen Termin zu wählen, sondern vor seiner Festsetzung zu bedenken, daß derartige neue Versicherungszweigr doch recht langer Zeiträume für die Fertigstellung der Einführungs­arbeiten bedürfen.

Die Hamburger Bürgerschaft beantragt seit Jahrnr die Einführung eines neuen Unterrichtsgesetzes, nachdem sie einen im Jahre 1905 vom Senat vorgelegten Entwurf ab­gelehnt hat. Nunmehr hatte der Senat jetzt die Anstellung eines neuen Schulrats und eines Inspektors für das Volks­schulwesen beantragt. Die Bürgerschaft lehnte in der gestrigen Sitzung mit 70 gegen 58 Stimmen diesen Antrag ab, unter nochmaliger Aufstellung der Forderung nach einem Unter­richtsgesetz. Gegen den Senatsantrag stimmten die Linke, das linke Zentrum, die vereinigten Liberalen und die Sozial­demokraten.

Staatsminister Graf v. Hohenthal t* r Der schon während der Wahlkämpfe des letzten Winters schwer­kranke sächsische Staatsminister Graf v. Hohenthal und Bergen ist gestern abend 7 Uhr gestorben. Zu seinem alten Nierenleiden trat Wassersucht hinzu und er war schon int einigen Tagen aufgegeben. Dom Amt ist er bekanntlich bereit? seit 1. Juli zurückgetreten. Er hat das sächnich« Ministerium des Innern und der Auswärtigen Angelegen­heiten geleitet, solange er sich überhaupt auftecht erhalten konnte.

Kossuths Vorschläge zur EntwirrungderKrise. Ministerpräsident Wekerle wird heute vom Kaiser abermals in Audienz empfangen. In dieser Audienz soll das Datum der Audienz Kossuths bestimmt werden. Nach emer M,t- teilung desBudapest! Hirlap" wird Kossuth dem Kaiser drei Vorschläge machen: 1. Uebertragung der Regierung an die Unabhänaigkeitspartei unter Eintritt dreier Vertrauens­männer deS Kaisers in das Kabinett, 2. Durchführung der Wahlreform, ungestörter Verlauf der Delegationen, Ueber­nahme der neuen militärischen Lasten, provisorische Regelung der bosnischen Frage, 3. dreijährige Verlängerung bei Bank- provisoriumS. Kossuth bittet jedoch um die Erlaubnis, Vorbereitungen bezüglich der Errichtung der Bank treffen zu dürfen. Es heißt, daß der Kaiser diesen letzten Punkt ablehnen werde.

Französischer Ministerrat. Der Minister der Aeußern gab die von ihm erteilten Anweisungen zum Protest gegen die grausamen Strafen, die über die gefangenen An­hänger des Roghi verhängt wurden, bekannt und teilte die von Muley Hafid auf den Schritt der Konsuln in Fez gegebene Antwort mit. Die Bemühungen der politischen Agenten der Mächte hätten es nicht vermocht, vom Sultan bestimmte Zusicherungen zu erhalten, die sie ihrem Auftrage gemäß von ihm sich geben lassen sollten. Sodann besprach der Minister den kretisch-türkischen Zwischenfall«