Einzelbild herunterladen
 
  

Erstes Blâ

Eejwfi^wWj

«RMchährltch 1,80 Mk., m»naüich 60 Pfg., für amU wUtigt Zimenten mit dem bktressmden Pastaufjchte».

Dir rMzrt» Nummer testet 10 Pf».

Ratmieeibiuct unb Verlag der Buchdruckerei b«6 vnti«. w, WarjeuhaujeS in Hauau.

General-Anzeiger

Amtliches Grzan für Stadt- nad Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Kt«LS»»s«»tt>h» t

Dir [figf gestalte« Petitjeil« »der Miet Reut» w P^ « Sirüameuteil di, Zeit« 16 ^

Verautmorü. RMtant. GchriSer M (an.

Nl. 121 Fernsprechairschkts; Nr. 605.

Mittwoch den 26. Mai

Fernspvechanschlutz Nr. 605. 1909

Die delltigeMmer umsatzt Rtzer -.MrhM-Stlsü

14 Seiten.

Amtliches.

Eandkreis Ranau.

Wegen Erkrankung des Kreistierarztes Wittling er hier ist der Kreistierarzt Schirmer in Gelnhausen mit dessen Vertretung bis auf weiteres beauftragt.

Zur Vornahme der Ergänzungsschau nach den Vor­schriften des Schlachtvieh- und Fleischbeschau-Gesetzes fungiert als Vertreter während der Erkrankung des Kreistierarztes der Tierarzt Hufnagel hier.

Hanau den 26. Mai 1909.

Der Königliche Landrat.

A 3071 I. V.: Dr. v. Waldow, Reg.-Assefsor.

Unter Bezugnahme auf meine Kreisblatt-Bekanntmachung vom 7. d. Mls., V 2675, in Nr. 108 des diesjährigen Hanauer Anzeigers", bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der auf den 27. d. Mts. angesetzte Termin zur Körung und Revision der Zuchtbullen im 3. Bezirk des hiesigen Landkreises (Langenselbold) infolge plötzlicher Erkrankung des Kreistierarztes Wittlinger hiermit bis auf weiteres verlegt wird.

Die Herren Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden ersuche ich, den Bullenhaltern hiervon unverzüg­lich Kenntnis zu geben.

Hanau den 26. Mai 1809.

Der Königliche Landrat.

V 3071 I. V.: vr. v. Waldow, Reg.-Asstssor.

Stadt- und Eandkreis Fjanau. Bekanntmachung.

Bei dem diesjährigen Lambo Ysest werden nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheines befinden, oder aber ein stehendes Gewerbe in der Stadt Hanau betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

Der Nachweis ist bei Einholung der Erlaubnis im Kreis- haus, Hainstraße Nr. 10, hier vorzulegen.

Für Vereine, welche auf Grund vorhandener Statuten als geschlossene gelten, bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubnis ist jedoch in allen Fällen notwendig.

Alle Gesuche um Erlaubnis zur Aufstellung von Schau- und Verkaufsbuden, zum Wirtschaftsbetricbe rc. sind an die Königliche Polizei-Direktion zu richten, die auch die Ver­teilung der Plätze regelt.

Es haben sich zu diesem Zwecke sowohl die Besitzer von Schau- und Verkaufsbuden, Wirtschaften rc. als auch die Vorstände von Vereinen, welche eine Vereinswirtschaft er­richten wollen am Freitag den 11. und am Sams­tag den 12. Juni d. I., jedesmal 8 Uhr vor­mittags, im Lamboywalde in der Nähe des Polizeizeltes einzustnden und sich an den dortselbst anwesenden Polizei-Kommissar zu wenden.

Niemand ist befugt, bevor ihm nicht ein Platz angewiesen, irgend welche Vorrichtungen auf dem Festplatze zu treffen, ebenso ist das Anfahren von Wagen rc. vor dieser Zeit verboten.

Bis spätestens am 14. Juni er. abends muß der Festplatz wieder vollständig geräumt sein.

Jede Beschädigung der Bäume ist strengstens verboten. Zur Reinigung und Wiederinstandsetzung des FetzplatzeS rc. sind die Vereine, Wirte und sonstigen Gewerbetreibenden nicht mehr verpflichtet, hingegen kommt hierfür, sowie für Forstabnutzung unb sonstige unvermeidliche Ausgaben, eine Gebühr zur Erhebung, welche bei Empfangnahme des Er­laubnisscheines auf dem Polizei-Kommissariat zu ent­richten ist.

Die Abgabe der Betriebsstener wird hierdurch nicht be­rührt. Diese ist sowohl für Vereine als Wirte auf je 10 Mark festgesetzt und vor Einholung der Erlaubnis bet der Kreiskommunalkasst zu entrichten.

Die Genehmigitttg zu Ausspielurrgen irgend welcher Art durch Verlosung, Glücksrad, Würfel­spiel, Ringwerfeu u. dergl. Wird grundsätzlich nicht mehr erteilt. . _ ,

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu Mark subs. 3 Tagen Haft' und Ausschließung von dem Feste be­straft, falls nicht eine böhere Strafbestimmung auf Grund

des Feld- und Forstpolizeigefitzes vom 1. April 1880 zur Anwendung kommen kann.

Hanau den 24. Mai 1909.

Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.

P 5638 v. Beckerath.

Bekanntmachung.

Während des diesjährigen Lamboywaldfestes am Sams­tag den 12. und Sonntag den 13. Juni wird die Lamboy­straße an jedem dieser Tage von 8 Uhr abends ab für den Fährverkehr gesperrt.

A. Ausgenommen hiervon sind nur die zur ausschliesi- licheu Personenbeförderung dienenden Fuhrwerke unter nachstehenden Bedingungen:

1. Alle Personen- und Droschkenfuhrwerke haben in kurzem Trabe zu fahren und stets die äußerste Fahrbahn einzuhalten.

2. Das Ueberholen eines Fuhrwerks ist strengstens untersagt.

3. Von der Brüning'schen Villa in der Wilhelmstraße über die Wilhelmsbrücke bis zur Nordstraße und umgekehrt, darf nur im Schritt gefahren werden.

B. Mit Fahrräder»» darf die Lamboystraße an beiden Tagen von 8 Uhr abends ab nicht mehr befahren werden. Alle Fahrräder find von diesem Zeitpunkte ab in benannter Straße zu schieben und zwar auf der Mitte des Fahrdammes.

C. Kinderwagen, welche als solche benutzt werden, dürfen am 12. und 13. Juni von 8 Uhr abends ab ausnahmsweise den Bürgersteig (Fußgänger steig) längs des Exerzierplatzes nach der Stadt befahren, unter entsprechender Rücksichtnahme auf die Fußgänger.

D. Für Automobile und Kraftfahrzeuae jeder Art ist die Hainstratze von der Vorstadt aus, die Wilhelmstratze und die Nordstratze vom Gymnasium an nach der Wilhelms­brücke, sowie die Lamboystratze überhaupt für Samstag den 12. und Sonntag den 18. Juni d. I. von mittags 12 Uhr ab gänzlich gesperrt.

Sollten durch den hiernach noch gestatteten Fuhrverkehr in der Lamboystraße dennoch Unzuträglichkeiten für das Publikum entstehen, so behält sich die Polizei-Direktion vor, denselben sofort ganz einzustellen.

Den Anweisungen der Polizeibeamten und Gendarmen ist jedermann unverzüglich nachzukommen verpflichtet.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen Platz greifen, auf Grund der Regierungs-Polizeiverordnung vom 5. April 1877 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark im Ünvermögensfalle mit entsprechender Hast bestraft.

Hanau den 24. Mai 1909.

Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.

P 5638 v. Beckerath.

Bekanntmachung.

Der Verkauf von Papierklatschen, Papierschlangen, Konfetti und Federwischen (sogenannte Kitzelmaschinen) auf dem diesjährigen Lamboyfeste am 12. und 13. Juni wird hiermit strengstens untersagt.

Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bis zu 15 Mark subs. 3 Tagen Haft sowie Ausschließung von dem Feste bestraft.

Hanau den 24. Mai 1909.

Der Königliche Landrat und Polizeidirektor

P 5638 v. Beckerath.

Es wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß alle diejenigen Unternehmer, welche beabsichtigen Fahrzeuge zur Beförderung von Personen zu jedermanns Gebrauch während des Lamboyfestes zur Verfügung zu stellen, gemäß A § 1 der Polizei-Verordnung vom -6. Dezbr. 1895 eines Fahr­scheines bedürfen, da sonst die Ausübung des Betriebes strafbar ist.

Diese Interims-Fahrscheine sind bei der Königlichen Polizei-Direktion hier zu beantragen.

Hanau den 24. Mai 1909.

Der Königliche Landrat und Polizeidirektor.

P 5638 v. Becker ath.

politische Rundschau.

Zuschläge zur Einkommensteuer. Nachdem das Herrenhaus die Beamtenvorlagen verabschiede: hat, werden

die Steuerzahler nunmehr auf die Einforderung der Zu­schläge zur Einkommensteuer gefaßt sein müssen. Diese be­tragen in den Einkommensteuerstufen von mehr als 1200 bis 3000 Mk. 5 Prozent, 3000 bis 10 500 Mk. 10 Prozent, 10 500 bis 20 500 15 Prozent, 20 500 bi« 30 500 Mk. 20 Prozent, über 30 500 Mk. 25 Prozent. Steuerpflichtige, deren Steuersatz auf Grund des § 19 oder § 20 der Ein­kommensteuergesetzes (Kinderprivileg) ermäßigt ist, entrichten den Steuerzuschlag derjenigen Einkommensteuerstufe, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht. Die Erhebung der Steuer- Zuschläge ist als eine vorübergehende Maßregel anzusehen, die nur so lange in Giltigkeit bleibt, bis eine organisch« Neuordnung der direkten Steuern in Preußen erfolgt sein wird. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist von der StaatS- regierung innerhalb dreier Jahre im Landtag einzubringen. Gleichzeitig treten auch die Bestimmungen über die Er­weiterung de« Kinderprivilegs in Kraft. Danach werden bei Einkommen bis 6500 Mark die allgemeinen Steuersätze um eine Stufe bei dem Vorhandensein von zwei, um zwei Stufen bei dem Vorhandensein von drei oder vier, um drei Stufen bei dem Vorhandensein von fünf oder sechs unter- Haltungsberechtigten Familienangehörigen ermäßigt. Für st zwei weitere solcher Familienangehörigen tritt eine Er­mäßigung um eine weitere Stufe ein. Bei Einkommen von mehr als 6500, aber nicht mehr als 9500 Mark werden die allgemeinen Steuersätze ermäßigt um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige drei, um zwei Stufen, wenn er vier oder fünf unterhaltungSberechtige Familienangehörige besitzt. Darüber hinaus können bei Einkommen bis zu 12 500 Mk. von der Steuerbehörde aus besonderen Gründen Ermäßigungen bewilligt werden.

Der Parteitag der Freisinnigen Volkspartei Sachsens hat es abgelehnt, mit den Nati'onalliberalen über die Besetzung bestimmter LandtagSwahIkreife ein Urberein- kommen zu treffen.

Der deutschsoziale ReichStagSabgeordnete Lattmann hat eine abermalige Darmoprration befriedigend überstanden. Der Abgeordnete muß aber mehrere Wochen das Bett hüten.

Neue Uniformen sür die Gardejäger werden in der nächsten Zeit erprobt werden. ES handelt sich um Röcke und Hosen, die auS hellgrauem Tuch gefertigt werden sollen. Als Gardeabzeichen erhalten sie weiße Litzen. Wi« derL.-A." meldet, soll dir neue Uniform dem Kaiser bei der Parade im Lustgarten vorgeführt werden.

Die Tause der niederländischen Prinzeß Julianne ist vorläufig auf den 5. Juni festgesetzt und soll in der Wil- Helmskirche staitfinden. Am 11. Juni will die königlich« Familie nach Schloß Loo abreifen.

Türkische Kammer. Das vorliegmde außerordent­liche Budget verzeichnet an außerordentlichen Einnahmen 5 655 000 Pfnnd, davon 2,5 Millionen als Entschädigungs­summe von Seiten Oesterreichs ; 1,6 Millionen an Geld und Wertpapieren, die im JildiS gefunden wurden, und 650 000 Pfund als Rest der aufgenommenen Anleihen; an außer­ordentlichen Ausgaben 6 700 000 Pfund, davon 3 963 027 Pfund für das Kriegsministerium und die Feldzeugmeisterei, namentlich für den Ankauf von Munition und sonstige» Kriegsmaterial, und ungefähr 94 000 Pfund für die Marin». Der Konflikt zwischen der Kammer und dem Senat hat sich wegen der Reduzierung der Gehälter für April zugespitzt, da die Kammer einstimmig die Resolution der Budgetkommission annahm, die die Entwürfe des Senats zurückwetst.

Die Note, die der bulgarische Minister des Innern, Liaptschew, vor seiner Abreis» der Pforte übermittelte, besagt, da es der Pforte nicht gelungen sei, der bulgarischen Regie­rung die nötige Entlastung gegenüber der Orirntbahn zu verschaffen, sei er gezwungen, abzureisen. Bulgarien behalte sich denjenigen Entschluß vor, den es zur Wahrung feiner Interessen für gut befinden werde. Die Pforte werde darüber von Sofia verständigt werden.

Zur Kretasrage. Die Erklärungen deutscher Blätter, daß Deutschland in der Kretafrage eine neutrale Haltung beobachten werde, werden in Konstantinopeler Kreisen mit großer Befriedigung begrüßt. Man erblickt darin einen weiteren Beweis für das Bestreben Deutschlands, dem neuen Regime in der Türkei keine Hinternisse in den Weg zu legen.

Die Duma verhandelte über einen Gesetzentwurf bett die Regelung einiger die Glaubensfreiheit berührenden Fragen, speziell über die Gewährung' des Rechtes der Propaganda­freiheit und die Versammlungsfreiheit an die Sekte der Alt­gläubigen und des Rechtes der altgläubigen Priester, sich Geistliche zu ernennen, sowie des Rechtes zur Bildung alt­gläubiger Gemeinden lediglich auf Grund der Meldepflicht, also ohne besondere Genehmigung. Die Regierung und bP