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Hanauer

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«R-MSWch 1,80 M., manatlich 60 Pfg., für au» «W Wsuneuten mit dem betreffenden P»ftaug«p«S. Die einzelne Nummer tastet 10 Pfg.

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Amtliches Orzm für §M M Mito Sam.

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«. WaifenhaujeS in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantmartl. Rrdâur! S. Schrackèr U HiW»

Nr. 140 F-rnfprechanschlutz Nr. 605,

Donnerstag den 18. Jnni

Ferufprechaufchlutz Nr. 605. 1908

Amtliches.

Landkreis Ran au.

' : des MWen LNdrillsüNts.

Ich mache die Herren Bürgermeister, sowie den Herrn Gutsvorsteher von Pulverfabrik auf den als Beilage zu Nr. 26 des Regierungs-Amtsblattes veröffentlichten Ver­teilungsplan der Lehrer-Ruhegehaltskasse für das Jahr 1908 aufmerksam und verweise besonders auf die in den beiden letzten Absätzen der Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen über die Ablieferung der Beiträge und das den Beteiligten zustehende Rechtsmittel.

Hanau den 6. Juni 1908.

Der Königliche Landrat.

V 4103 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Durch Kriegsministerial-Erlaß vom 6. Mai b. Js. ist für das Gebiet des Militärpensions- usw. Wesens folgendes bestimmt:

1. Den Empfängern der vierteljährlich oder monatlich zahlbaren Pensionen, Wariegelber, Witwen und Waisen­gelder, Witwen- und Waisenrenten, fortlaufenden Unter­stützungen, Erziehungs- und sonstigen Beihilfen, wird ver­suchsweise gestaltet, sich ihre Bezüge im Girowege zuführen zu lassen, sofern sie bei einem an den Reichsbankgiroverkehr angeschlostenen Bankhaus ein Konto haben und die fälligen Beträge dem Bankhaus in voller Summe überwiesen werden, eine teilweise Barzahlung also nicht erfolgt.

2. Die Ueberweisung hat an dem dem Fälligkeitstage vorher­gehenden Werktag und, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag oder Festtag fällt, an dem zweitvorhergehenden Werktag unter vorheriger Benachrichtigung des Bankhauses zu erfolgen.

3. Bankkonteninhaber, welche Pensionen usw. aus einer nicht an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossenen Kasse be­ziehen, können die Zahlbarmachung durch eine in den Reichs- bankgiroverkchr einbezogene Kasse beantragen.

4. Ueber die erfolgte Giroüberweisung haben die Emp­fangsberechtigten alsbald nach Gutschrift des Betrags auf ihrem Konto der zahlenden Kasse Quittung einzureichen, welche mit der vorgeschriebenen Bescheinigung über Leben, eigenhändige Unterschrift usw. versehen sein muß. Von Bei­bringung dieser Bescheinigung kann von der Kasse in Ge­mäßheit der Bestimmungen über dieErleichterungen des Zahlungsverkehrs bei den öffentlichen Kassen vom 13. Sept. 1900" abgesehen werden, wenn dem zahlenden Beamtm Leben des Quittungsausstellers und Eigenhändigkeit seiner Unter­schrift bekannt sind, außerdem aber auch in dem Falle, wenn das Bankhaus die Verpflichtung übernimmt, der Reichskasse den überwiesenen Betrag wieder zuzuführen, falls der Bezugs­berechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat. Unter den Jahresquittungen sind die Bescheinigungen in jedem Falle beizubringen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle aus der Militärwitwenkasse zahlbare Pensionen gleichmäßige An­wendung.

5. Die Anträge auf Giroüberweisung sind nach be­stimmten Mustern zu stellen. Forniulare hierzu werden von der zahlenden Kasse unentgeltlich verabfolgt.

Hanau den 11. Juni 1908.

Der Königliche Landrat.

M 2212 v. Beckerath.

Unter den Schweinen zu Niederdorfelden und Groß­krotzenburg ist die Schweineseuche erloschen.

Hanau den 15. Juni 1908.

Der Königliche Landrat.

V 4203 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Köchliche iejra# MeMu.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der hiesigen Lehranstalt

1. ein Obsivevwertrmgskurftts für Fvait-w in in der Zeit vom 3. bis 8. August d. I.,

2. ein Obstverwertungskursus für Männer in der Zeit vom 10. bis 22. August d. I. abgehaltcu werden. Die Kurse beginnen an den zuerst ge­nannten Tagen vormittags 9 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und praktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegen­heit haben, die verschiedenen Verwertungsmethoden einzuüben. Der Unterricht umfaßt: Obstweinbereitung und Behand­lung desselben im Keller, sowie Behandlung kranker Weine, Bereitung von Essig, Branntwein, Beerenwein, Schaumwein und alkoholfreien Getränken; Untersuchung von Reinbefen,

Kahmhefen und Schimmelpilzen, ferner des Mostes auf Zucker und Säure. Bereitung von Mus, Gelee, Marmelade und Pasten; Herstellung und Aufbewahrung von Konserven und Obstsäften, Dörren des Kern- und Steinobstes und des Gemüses. Obsternte, Sortierung, Aufbewahrung und Ver­packung des frischen Obstes, Gurken-, Kraut- und Bohnen­säuerung usw.

Geisenheim a. Rhein den 15. Mai 1908.

Die Direktion. V 4217

In der Strafsache

gegen die Ehefrau des Landwirts Wilhelm Weis, Wilhelmine geb. Brosch, in Mittelbuchen, daselbst ge­boren am 5. Mai 1875, evangelisch, wegen Milchfälschung hat das Königliche Schöffengericht in Hanau am 2. Juni 1908 für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 10 Ziffer 1 und 2 des Nahrungsmittelgesetzes und des § 73 St.-G.-B. zu einer Geldstrafe von fünfzig Mark, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

Die Verurteilung ist auf Kosten der Angeklagten im Hanauer Anzeiger" und in derHanauer Zeitung" bekannt zu machen.

gez. Dr. Popper.

Hanau den 10. Juni 1908.

(L. S.) R ö ß i n g, Amtsgerichtssekretär. 13009 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts Abt. 4.

poUtiMe Rundschau.

Für brave Feuerwehrleute hat der Kaiser jetzt ein besonderes Erinnerungszeichen gestiftet. Der Erlaß des Kaisers an den Minister des Innern hat folgenden Wortlaut:

In Würdigung der hohen Bedeutung, welche das Feuerlöschwesen für das Wohl des Staates gewonnen hat, in Anerkennung ferner der Verdienste, welche die inner­halb des Staatsgebietes bestehenden Feuerwehren sich er­worben haben, endlich zum Ansporn für weitere treue Dienste will ich für vorwurfsfreie und verdienstvolle Be­tätigung im Feuerlöschdienst ein Erinnerungszeichen stiften. Ueber die Form dieses Abzeichens und über die näheren Bestimmungen der Verleihung hat mir der Minister des Innern weitere Vorschläge zu unterbreiten.

Neues Palais, den 15. Juni 1908.

WilhelmR. v. Moltke.

Die hessische Wahlrechtsvorlage. Der Gesetz­gebungsausschuß der Zweiten Kammer hat sich gestern vor­mittag nochmals mit der Wahlrechtsvorlage beschäftigt und folgenden Bericht an das Plenum der Zweiten Kammer fertiggestellt: Als Ergebnis der letzten gemeinschaftlichen Be­ratung der Ausschüsse der beiden Kammern wird zunächst fest­gestellt, daß der Ausschuß der Ersten Kammer mit Majorität beschlossen hat, seine seitherige ablehnende Stellungnahme zu den Anträgen Glässing zu modifizieren. Der Ausschuß der Ersten Kammer hat sich bereit erklärt, den Antrag Glässing zu Artikel 67 der Derfassungsurkunde anzunehmen. Der Aus­schuß der Zweiten Kammer hält nun eine Verständigung auch hinsichtlich des Artikels 75 für möglich. Er legt dieser Be­stimmung nur eine theoretische Bedeutung bei. Nach der Er­klärung der Regierung ist es ausgeschlossen, daß in abseh­barer Zeit eine Vorlage eingebracht wird, wenn nicht die Ziveite Kammer vorher die Basis zu einer Verständigung mit der Ersten Kammer gutgeheißen hat. Um zu verhüten, daß der neue Landtag in dieser Frage vor einem Nichts steht, ist schon jetzt vorbehaltlich der definitiven Stellungnahme des neuen Landtags eine Aeußerung des Ausschusses der Zweiten Kammer erforderlich. Der Ausschuß beantragt daher, die Zweite Kammer wolle die Regierung ersuchen, eine neue Wahlrechtsvorlage einzubringen, die auf der von dem Aus­schüsse der Ersten Kammer gebilligten Verständigung fußt und somit einen erheblichen Fortschritt gegenüber der vorliegenden Wahlrechtsvorlage darstellt. Da dieser Antrag in dem gegen­wärtigen Landtag nicht mehr behandelt werden kann, so er­klären die Mitglieder des Ausschusses, daß sie, ihre Wieder­wahl vorausgesetzt, im nächsten Landtage einen entsprechenden Antrag bei der Zweiten Kammer stellen werden, damit durch Plenarentscheidung der Zweiten Kammer die Möglichkeit des direkten Wahlrechts und seine Einführung bei den Landtags- wahlcn in Hessen entschieden wird.

Erledigter Zwischenfall. Die Petersb. Tel.-Ag. erfährt aus vollkommen authentischer Quelle, daß der Statt­halter des Kaukasus den Zwischenfall an der persischen

Grenze, der durch die Ermordung eines Rittmeisters und mehrerer Soldaten eingetreten ist, als erledigt ansieht. Da die Hauptpunkte der von dem General Snarski den Nomaden gestellten Forderungen erfüllt wurden, gilt die der Straf- expedition des Generals Snarski gestellte Aufgabe als abge­schlossen. Der Statthalter befahl, die Strafexpedition abzu­berufen. Hinsichtlich der hauptsächlichsten Forderung Ruß­lands, nämlich einer Geldbuße, ist die Nachricht eingetroffen, daß außer den bereits gezahlten 50 000 Rudeln die No- madenführer an General Snarski weitere 14 000 Rubel ent­richteten, mithin in diesem Punkte die russischen Forderungen erfüllt sind. Bloß eine gewisse Summe für Gerichtskosten ist nicht eingetrieben, da den Nomaden hierfür ein Aufschub auf ein Jahr gewährt wurde. Außerdem teilte die persische Regierung dem russischen Gesandten in Teheran mit, daß die verhafteten Mörder des Rittmeisters Dvojeglasoff bestraft würden. Dem russischen Konsulatsvertreter in Arbabil ist aufgetragen, die Vollziehung der Strafe zu überwachen.

Zum Strafvollzüge. Nach verschiedenen Zeitungs­nachrichten wird der Redakteur Marckwald, der im Gefängnis zu Allenstein eine 15monatige Gefängnisstrafe wegen Maje- stätsbcleidigung und Beleidigung verbüßt, mit dem Stricken von Netzen beschäftigt.Diese Beschäftigung", schreibt die Neue Politische Korrespondenz,entspricht, falls sie tatsäch­lich erfolgt sein sollte, nach den von uns eingezogenen Infor­mationen nicht den Intentionen des Justizministers. Derselbe hat daher auch auf die erwähnten Zeitungsnachrichten dev Oberstaatsanwalt telegraphisch aufgefordert, jene Beschäftigung, falls sie stattfinden sollte, sofort einstellen zu lasten. Zugleich soll dem Herrn Minister über den etwaigen, in den Zeitungen ebenfalls erwähnten Antrag des Verurteilten auf Selbstbe« schäftigung, gegen die der Justizminister keine Bedenken haben würde, umgehend berichtet werden."

Zur Förderung der Höflichkeit der BahU- beamteu hat die Generaldirektion der Württembergischen Staatsbahnen Weisungen in einer umfangreichen Verstgung über das Verhalten der Beamten unter sich und mit dem Publikum erlassen. Beim Betreten der Wagen aller Klasten ist, so heißt es darin, sowohl von dem zum Zug gehörigen als von dem sonst mitfahrenden, in Dienstkleidung befind­lichen Personal durch Aulegen der rechten Hand an die Dienstmütze zu grüßen. Der Aufforderung zur Vorzeigung der Fahrtausweise ist in allen Wagenklasten das deutlich und laut ausgesprochene Wortbitte" vorauszuschicken, z. B. Bitte um die Fahrkarten". Die Ein- und Aussteigenden sollen nicht ohne Not und nicht in ungebührlicher Weise zur Eile getrieben werden. Anfragen von Reisenden und dem sonstigen Publikum sind bereitwillig zu beantworten. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Publikum ist eine ent­schiedene, aber ruhige, höfliche und anständige Haltung zu beobachien, auch wenn es feststeht, daß die betreffenden Per­sonen im Unrecht sind. Vor allem sind verletzende Be­merkungen bei Beanstandungen anläßlich der Fahrkarten­prüfung ii. dergl. zu unterlassen.

Arbeitgeber und Gewerkschaften.

Wie derPolit. Covek" aus Stockholm berichtet wird; hat die Organisation der Arbeitgeber sich entschlosten, «S auf einen Entschcidungskampf mit den sozialdemokratischen Ge­werkvereinen ankommen zu lasten. Die Arbeitgeber haben den betreffenden Gewerkvereinen, welche bereits vor einiger Zeit ihren Mitgliedern befohlen hatten, in den Ausstand zu treten, eine achttägige Frist gegeben, um die Arbeit wieder aufzunehmen, widrigenfalls sofort eine (rund 50 000 Mann umfassende) Arbeitssperre dekretiert würde, die nach kurzer Zeit weitere Ausdehnung erhalten soll. Mehrere Dampfer mit englischen Arbeitern sind in den Hafenstädten der West­küste eingetroffen. Die Regierung ist fest entschlosten, die Arbeitswilligen zu schützen. Bei der diesjährigen Mai- demonstration hatte eine Arbeitergruppe eine Fahne entfaltet, welche die Inschrift trug:Weg mit Thron, Altar und Geldsack!" Die Regierung hat der hauptstädtischen Polizei, welche diese Fahne nicht hatte entfernen lasten, einen scharfen Verweis erteilt.

Die Lage in Marokko.

Paris, 17. Juni. Aus Fez wird gemeldet, bay mit Buchta ben Bagdadi und seinem Bruder Madam 11 No- fabeln auS dem Stamm Buchta ben Bagbadis alS Gefangene nach Marrakesch gebracht worden sind. El Glaui wurde zum Großvezier, Benkeb Bonz zum Justizminister, der Bruder Glauis zum Kriegsminister und ben Daud zum Gouverneur von Marrakesch ernannt. Muley Hafid vermählt« sich gestern mit seiner Cousine, einer Tochter Muley Ismails. Er ließ die elektrischen Anlagen und Automobile, sowie alle Gegenstände europäischen Ursprungs zerstören, die Abdel Auz gehörten.