Hanauer
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«R-MSWch 1,80 M., manatlich 60 Pfg., für au» «W Wsuneuten mit dem betreffenden P»ftaug«p«S. Die einzelne Nummer tastet 10 Pfg.
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Amtliches Orzm für §M M Mito Sam.
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«. WaifenhaujeS in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantmartl. Rrdâur! S. Schrackèr U HiW»
Nr. 140 F-rnfprechanschlutz Nr. 605,
Donnerstag den 18. Jnni
Ferufprechaufchlutz Nr. 605. 1908
Amtliches.
Landkreis Ran au.
' „ : des MWen LNdrillsüNts.
Ich mache die Herren Bürgermeister, sowie den Herrn Gutsvorsteher von Pulverfabrik auf den als Beilage zu Nr. 26 des Regierungs-Amtsblattes veröffentlichten Verteilungsplan der Lehrer-Ruhegehaltskasse für das Jahr 1908 aufmerksam und verweise besonders auf die in den beiden letzten Absätzen der Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen über die Ablieferung der Beiträge und das den Beteiligten zustehende Rechtsmittel.
Hanau den 6. Juni 1908.
Der Königliche Landrat.
V 4103 I. A.: Conrad, Kreissekretär.
Durch Kriegsministerial-Erlaß vom 6. Mai b. Js. ist für das Gebiet des Militärpensions- usw. Wesens folgendes bestimmt:
1. Den Empfängern der vierteljährlich oder monatlich zahlbaren Pensionen, Wariegelber, Witwen und Waisengelder, Witwen- und Waisenrenten, fortlaufenden Unterstützungen, Erziehungs- und sonstigen Beihilfen, wird versuchsweise gestaltet, sich ihre Bezüge im Girowege zuführen zu lassen, sofern sie bei einem an den Reichsbankgiroverkehr angeschlostenen Bankhaus ein Konto haben und die fälligen Beträge dem Bankhaus in voller Summe überwiesen werden, eine teilweise Barzahlung also nicht erfolgt.
2. Die Ueberweisung hat an dem dem Fälligkeitstage vorhergehenden Werktag und, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag oder Festtag fällt, an dem zweitvorhergehenden Werktag unter vorheriger Benachrichtigung des Bankhauses zu erfolgen.
3. Bankkonteninhaber, welche Pensionen usw. aus einer nicht an den Reichsbankgiroverkehr angeschlossenen Kasse beziehen, können die Zahlbarmachung durch eine in den Reichs- bankgiroverkchr einbezogene Kasse beantragen.
4. Ueber die erfolgte Giroüberweisung haben die Empfangsberechtigten alsbald nach Gutschrift des Betrags auf ihrem Konto der zahlenden Kasse Quittung einzureichen, welche mit der vorgeschriebenen Bescheinigung über Leben, eigenhändige Unterschrift usw. versehen sein muß. Von Beibringung dieser Bescheinigung kann von der Kasse in Gemäßheit der Bestimmungen über die „Erleichterungen des Zahlungsverkehrs bei den öffentlichen Kassen vom 13. Sept. 1900" abgesehen werden, wenn dem zahlenden Beamtm Leben des Quittungsausstellers und Eigenhändigkeit seiner Unterschrift bekannt sind, außerdem aber auch in dem Falle, wenn das Bankhaus die Verpflichtung übernimmt, der Reichskasse den überwiesenen Betrag wieder zuzuführen, falls der Bezugsberechtigte den Fälligkeitstag nicht erlebt hat. Unter den Jahresquittungen sind die Bescheinigungen in jedem Falle beizubringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle aus der Militärwitwenkasse zahlbare Pensionen gleichmäßige Anwendung.
5. Die Anträge auf Giroüberweisung sind nach bestimmten Mustern zu stellen. Forniulare hierzu werden von der zahlenden Kasse unentgeltlich verabfolgt.
Hanau den 11. Juni 1908.
Der Königliche Landrat.
M 2212 v. Beckerath.
Unter den Schweinen zu Niederdorfelden und Großkrotzenburg ist die Schweineseuche erloschen.
Hanau den 15. Juni 1908.
Der Königliche Landrat.
V 4203 I. A.: Conrad, Kreissekretär.
Köchliche iejra# MeMu.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß an der hiesigen Lehranstalt
1. ein Obsivevwertrmgskurftts für Fvait-w in in der Zeit vom 3. bis 8. August d. I.,
2. ein Obstverwertungskursus für Männer in der Zeit vom 10. bis 22. August d. I. abgehaltcu werden. Die Kurse beginnen an den zuerst genannten Tagen vormittags 9 Uhr. Der Unterricht wird theoretisch und praktisch erteilt, sodaß die Teilnehmer Gelegenheit haben, die verschiedenen Verwertungsmethoden einzuüben. — Der Unterricht umfaßt: Obstweinbereitung und Behandlung desselben im Keller, sowie Behandlung kranker Weine, Bereitung von Essig, Branntwein, Beerenwein, Schaumwein und alkoholfreien Getränken; Untersuchung von Reinbefen,
Kahmhefen und Schimmelpilzen, ferner des Mostes auf Zucker und Säure. Bereitung von Mus, Gelee, Marmelade und Pasten; Herstellung und Aufbewahrung von Konserven und Obstsäften, Dörren des Kern- und Steinobstes und des Gemüses. Obsternte, Sortierung, Aufbewahrung und Verpackung des frischen Obstes, Gurken-, Kraut- und Bohnensäuerung usw.
Geisenheim a. Rhein den 15. Mai 1908.
Die Direktion. V 4217
In der Strafsache
gegen die Ehefrau des Landwirts Wilhelm Weis, Wilhelmine geb. Brosch, in Mittelbuchen, daselbst geboren am 5. Mai 1875, evangelisch, wegen Milchfälschung hat das Königliche Schöffengericht in Hanau am 2. Juni 1908 für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 10 Ziffer 1 und 2 des Nahrungsmittelgesetzes und des § 73 St.-G.-B. zu einer Geldstrafe von fünfzig Mark, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die Verurteilung ist auf Kosten der Angeklagten im „Hanauer Anzeiger" und in der „Hanauer Zeitung" bekannt zu machen.
gez. Dr. Popper.
Hanau den 10. Juni 1908.
(L. S.) R ö ß i n g, Amtsgerichtssekretär. 13009 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts Abt. 4.
poUtiMe Rundschau.
Für brave Feuerwehrleute hat der Kaiser jetzt ein besonderes Erinnerungszeichen gestiftet. — Der Erlaß des Kaisers an den Minister des Innern hat folgenden Wortlaut:
In Würdigung der hohen Bedeutung, welche das Feuerlöschwesen für das Wohl des Staates gewonnen hat, in Anerkennung ferner der Verdienste, welche die innerhalb des Staatsgebietes bestehenden Feuerwehren sich erworben haben, endlich zum Ansporn für weitere treue Dienste will ich für vorwurfsfreie und verdienstvolle Betätigung im Feuerlöschdienst ein Erinnerungszeichen stiften. Ueber die Form dieses Abzeichens und über die näheren Bestimmungen der Verleihung hat mir der Minister des Innern weitere Vorschläge zu unterbreiten.
Neues Palais, den 15. Juni 1908.
WilhelmR. v. Moltke.
Die hessische Wahlrechtsvorlage. Der Gesetzgebungsausschuß der Zweiten Kammer hat sich gestern vormittag nochmals mit der Wahlrechtsvorlage beschäftigt und folgenden Bericht an das Plenum der Zweiten Kammer fertiggestellt: Als Ergebnis der letzten gemeinschaftlichen Beratung der Ausschüsse der beiden Kammern wird zunächst festgestellt, daß der Ausschuß der Ersten Kammer mit Majorität beschlossen hat, seine seitherige ablehnende Stellungnahme zu den Anträgen Glässing zu modifizieren. Der Ausschuß der Ersten Kammer hat sich bereit erklärt, den Antrag Glässing zu Artikel 67 der Derfassungsurkunde anzunehmen. Der Ausschuß der Zweiten Kammer hält nun eine Verständigung auch hinsichtlich des Artikels 75 für möglich. Er legt dieser Bestimmung nur eine theoretische Bedeutung bei. Nach der Erklärung der Regierung ist es ausgeschlossen, daß in absehbarer Zeit eine Vorlage eingebracht wird, wenn nicht die Ziveite Kammer vorher die Basis zu einer Verständigung mit der Ersten Kammer gutgeheißen hat. Um zu verhüten, daß der neue Landtag in dieser Frage vor einem Nichts steht, ist schon jetzt vorbehaltlich der definitiven Stellungnahme des neuen Landtags eine Aeußerung des Ausschusses der Zweiten Kammer erforderlich. Der Ausschuß beantragt daher, die Zweite Kammer wolle die Regierung ersuchen, eine neue Wahlrechtsvorlage einzubringen, die auf der von dem Ausschüsse der Ersten Kammer gebilligten Verständigung fußt und somit einen erheblichen Fortschritt gegenüber der vorliegenden Wahlrechtsvorlage darstellt. Da dieser Antrag in dem gegenwärtigen Landtag nicht mehr behandelt werden kann, so erklären die Mitglieder des Ausschusses, daß sie, ihre Wiederwahl vorausgesetzt, im nächsten Landtage einen entsprechenden Antrag bei der Zweiten Kammer stellen werden, damit durch Plenarentscheidung der Zweiten Kammer die Möglichkeit des direkten Wahlrechts und seine Einführung bei den Landtags- wahlcn in Hessen entschieden wird.
Erledigter Zwischenfall. Die Petersb. Tel.-Ag. erfährt aus vollkommen authentischer Quelle, daß der Statthalter des Kaukasus den Zwischenfall an der persischen
Grenze, der durch die Ermordung eines Rittmeisters und mehrerer Soldaten eingetreten ist, als erledigt ansieht. Da die Hauptpunkte der von dem General Snarski den Nomaden gestellten Forderungen erfüllt wurden, gilt die der Straf- expedition des Generals Snarski gestellte Aufgabe als abgeschlossen. Der Statthalter befahl, die Strafexpedition abzuberufen. Hinsichtlich der hauptsächlichsten Forderung Rußlands, nämlich einer Geldbuße, ist die Nachricht eingetroffen, daß außer den bereits gezahlten 50 000 Rudeln die No- madenführer an General Snarski weitere 14 000 Rubel entrichteten, mithin in diesem Punkte die russischen Forderungen erfüllt sind. Bloß eine gewisse Summe für Gerichtskosten ist nicht eingetrieben, da den Nomaden hierfür ein Aufschub auf ein Jahr gewährt wurde. Außerdem teilte die persische Regierung dem russischen Gesandten in Teheran mit, daß die verhafteten Mörder des Rittmeisters Dvojeglasoff bestraft würden. Dem russischen Konsulatsvertreter in Arbabil ist aufgetragen, die Vollziehung der Strafe zu überwachen.
Zum Strafvollzüge. Nach verschiedenen Zeitungsnachrichten wird der Redakteur Marckwald, der im Gefängnis zu Allenstein eine 15monatige Gefängnisstrafe wegen Maje- stätsbcleidigung und Beleidigung verbüßt, mit dem Stricken von Netzen beschäftigt. „Diese Beschäftigung", schreibt die Neue Politische Korrespondenz, „entspricht, falls sie tatsächlich erfolgt sein sollte, nach den von uns eingezogenen Informationen nicht den Intentionen des Justizministers. Derselbe hat daher auch auf die erwähnten Zeitungsnachrichten dev Oberstaatsanwalt telegraphisch aufgefordert, jene Beschäftigung, falls sie stattfinden sollte, sofort einstellen zu lasten. Zugleich soll dem Herrn Minister über den etwaigen, in den Zeitungen ebenfalls erwähnten Antrag des Verurteilten auf Selbstbe« schäftigung, gegen die der Justizminister keine Bedenken haben würde, umgehend berichtet werden."
Zur Förderung der Höflichkeit der BahU- beamteu hat die Generaldirektion der Württembergischen Staatsbahnen Weisungen in einer umfangreichen Verstgung über das Verhalten der Beamten unter sich und mit dem Publikum erlassen. Beim Betreten der Wagen aller Klasten ist, so heißt es darin, sowohl von dem zum Zug gehörigen als von dem sonst mitfahrenden, in Dienstkleidung befindlichen Personal durch Aulegen der rechten Hand an die Dienstmütze zu grüßen. Der Aufforderung zur Vorzeigung der Fahrtausweise ist in allen Wagenklasten das deutlich und laut ausgesprochene Wort „bitte" vorauszuschicken, z. B. „Bitte um die Fahrkarten". Die Ein- und Aussteigenden sollen nicht ohne Not und nicht in ungebührlicher Weise zur Eile getrieben werden. Anfragen von Reisenden und dem sonstigen Publikum sind bereitwillig zu beantworten. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Publikum ist eine entschiedene, aber ruhige, höfliche und anständige Haltung zu beobachien, auch wenn es feststeht, daß die betreffenden Personen im Unrecht sind. Vor allem sind verletzende Bemerkungen bei Beanstandungen anläßlich der Fahrkartenprüfung ii. dergl. zu unterlassen.
Arbeitgeber und Gewerkschaften.
Wie der „Polit. Covek" aus Stockholm berichtet wird; hat die Organisation der Arbeitgeber sich entschlosten, «S auf einen Entschcidungskampf mit den sozialdemokratischen Gewerkvereinen ankommen zu lasten. Die Arbeitgeber haben den betreffenden Gewerkvereinen, welche bereits vor einiger Zeit ihren Mitgliedern befohlen hatten, in den Ausstand zu treten, eine achttägige Frist gegeben, um die Arbeit wieder aufzunehmen, widrigenfalls sofort eine (rund 50 000 Mann umfassende) Arbeitssperre dekretiert würde, die nach kurzer Zeit weitere Ausdehnung erhalten soll. Mehrere Dampfer mit englischen Arbeitern sind in den Hafenstädten der Westküste eingetroffen. Die Regierung ist fest entschlosten, die Arbeitswilligen zu schützen. — Bei der diesjährigen Mai- demonstration hatte eine Arbeitergruppe eine Fahne entfaltet, welche die Inschrift trug: „Weg mit Thron, Altar und Geldsack!" Die Regierung hat der hauptstädtischen Polizei, welche diese Fahne nicht hatte entfernen lasten, einen scharfen Verweis erteilt.
Die Lage in Marokko.
Paris, 17. Juni. Aus Fez wird gemeldet, bay mit Buchta ben Bagdadi und seinem Bruder Madam 11 No- fabeln auS dem Stamm Buchta ben Bagbadis alS Gefangene nach Marrakesch gebracht worden sind. El Glaui wurde zum Großvezier, Benkeb Bonz zum Justizminister, der Bruder Glauis zum Kriegsminister und ben Daud zum Gouverneur von Marrakesch ernannt. Muley Hafid vermählt« sich gestern mit seiner Cousine, einer Tochter Muley Ismails. Er ließ die elektrischen Anlagen und Automobile, sowie alle Gegenstände europäischen Ursprungs zerstören, die Abdel Auz gehörten.