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«MMSMch 1,80 Mk., monatlich 60 Pfg., für au«>

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Metiemtnict und »erlog ber Buchdruck«»! bei »«ein. ee, Waisenhaus»« in Hamm.

General-Anzeiger

AMich» Organ fit Silit« Mi ZanLKreis Kana«.

Erscheint tâgüch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Seroniworti. Redakteur: <& «^ulti U HWM

Nr. 160 F-rnspr-chanschlutz Nr. 605»

HttoMmr umfaßt avtzer r.MniâMÄ

14 Seiten

Amtliches.

Stadtkreis Fyanau»

Steuererhebung.

Die Erhebung der Steuern und des Schul­geldes für die Monate Juli/September er. be­ginnt mit dem 13. d. «Mts.

Erhebetage:

Zettel Nr. 1-3500 am 13., 15», 17. u. 20.

Juli,

Zettel Nr. 3501-7000' am 22., 24. 27. und 29. Juli,

Zettel von Nr. 7001 ab am 31. Juli, 3., 5.,

7., 1«., 12. u. 14. August 1908.

Im übrigen verweisen wir auf die auf dem Steuerzettel aufgedruckten Bestimmungen.

Die Steuer-Kaffe ist für Einzahlungen nur Montags, Mittwochs und Freitags, vormittags von 8121/3 Uhr, geöffnet.

Hanau den 11. Juli 1908.

Stadtkaffe. 14505

StädtischësMäfferwerk.

Diejenigen, welche mit Zahlung des Waffergeldes, der Kanalgebühr und der Vorausbelastung für April / Juni d. Js. noch im Rückstände sind, werden hierdurch aufgefordert, diese Rückstände bis zum 20. Juli bei unserer Kasse, Leipzigerstraße 17, während der Stunden vormittags 8121/a Uhr und nachmittags 85 Uhr einzuzahlen, da vom 20. Juli ab die zwangs­weise Beitreibung der rückständigen Beträge erfolgen wird. Hanau den 9. Juli 1908.

Die Wasserwerks-Direktion.

Gäßler. 14475

Handelsregister.

Firma Carl Peter Brandt Nachf.

Das unter dieser Firma von dem Kaufmann Karl Fr i e b g é in Hanau betriebene Handelsgeschäft ist auf

1. den Kaufmann Lucian David,

2. den Kaufmann Heinrich Friedg è,

beide in Hanau übergegangen, welche es unter unveränderter Firma mit dem Sitz in Hanau als offene Handelsgesellschaft fortführen.

Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1908 begonnen. Die Prokura der Frau Emilie F r i e d g é (geb. Huch) und des Kaufmanns Heinrich David in Hanau sind erloschen.

Hanau den 6. Juli 1908.

_________Königliches Amtsgericht 5. 14473

Gesnndene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Schlüsselbund (8 Stück) in WilhelmS- bad, 1 Handtäschchen (Inhalt 60 Pfg., 1 weißes Taschen­tuch gez. L. und 3 Visitenkarten mit dem Namen Luise Müller), 1 goldener Damenring mit 3 roten Steinchen und 6 weißen Perlen, 1 braunes Handtäschchen mit weißem Taschentuch, 1 blaue Schülermütze.

Verloren: 1 Brille.

Hanau den 11. Juli 1908.

ffM.»Li . ------------------I--gg Allgemeiner MrsorgeMziehnngs-Tng.

(Unber. Aachdr. Verb.) 8. u. H. Strostbvrg, 10. Juli.

In Straßburg t E. haben die Beratungen des dies­jährigen Allgemeinen Fürsorgeerzichungstages begonnen. Die Vereinigung ist, wie her Vorsitzende Pastor Seiffert-Straus­berg in der Begrüßungsansprache hervorhob, ursprünglich nur gedacht gewesen als eine solche der Direktoren der staat­lichen Erziehungsanstalten Preußens zu gemeinsamer Aus­sprache über die Erfolge und Methoden der Arbeit. Ihnen schlossen sich die RegierungSvertreter an. Bei der Wichtig­keit, die man gegenwärtig der Fürsorgeerziehung an allen amtlichen Stellen Deutschlands zuerkennt, schloffen sich bald Vertreter der übrigen deutschen Bundesstaaten der Vereinigung

Samstag den 11. Juli

an. Die alle zwei Jahre stattfindenden Tage haben den Zweck, den Gedanken der Fürsorgeerziehung in immer weitere Schichten des Volkes zu tragen. Den ersten Vortrag hielt Direktor Dr. Petersen - Hamburg über Licht- und Schattenseiten der Familienpflege. Der Redner führte etwa aus: Der Erziehung der Zöglinge in der Familie ist der Vorzug vor der Erziehung in Anstalten zu geben. Be­dauerlich sei, daß die Familienpflege noch nicht in nennens­wertem Umfange durchgeführt sei. In Preußen seien nur 16 bis 18 Prozent aus der Anstaltsbehandlung in Faniilien- pflege übergegangen. Die Vorzüge der Familienerziehung liegen klar vor Augen. Die Familie ist die Grundlage unserer Ordnung, und es ist von großem Werte, daß die Zöglinge, die ja überwiegend in ihrem Elternhause nur un­geordnete Familienverhältnisse Laben kennen gelernt, ein ein­wandfreies Familienleben aus eigener Anschauung beobachten und dieses auf sich einwirken lassen. Ein gesundes Familien­leben ist ein Erziehungsmittel von einzig dastehender Be­deutung. Der Einwurf, daß nicht genügend geeignete Familien vorhanden sind, die gewillt sind, Zöglinge aufzu­nehmen, ist nicht stichhaltig. Man darf nur nicht zu sehr den Kreis der in betracht kommenden Familien lokal begrenzen. Ein weiterer Vorzug der Familienpflege ist der, daß die Kosten sich gegen die der Anstaltspflege erheblich billiger stellen und daß es dabei möglich wird, kranke und schwächliche Kinder an die ihnen am zuträglichsten Orte zu senden. Zu­zugeben ist, daß manchmal auch die Familienpflege ihre Schattenseiten hat. Es finden sich Familien, die die ihnen übergebenen Kinder als ein Ausbeutungsobjekt betrachten, die ihnen kein gutes Beispiel geben, die das Kind am eigentlichen Familienleben überhaupt nicht teilnehmen lassen. Das sind aber Ausnahmen, die gegenüber den großen Vorteilen nicht in Betracht kommen können. Diese Nachteile werden sich vermeiden lassen, wenn unter den Familien eine sorgfältige Auswahl getroffen wird und die Aufsicht eine sehr genaue ist.

Darauf schilderte Pastor Siebold-Bethel bei Bielefeld das Wirken der Evangelischen Erziehungsvereine. Zu wünschen sei, daß den Vorständen dieser Vereine auch die vormund­schaftlichen Rechte über die ihnen anvertrauten Kinder gegeben mürben, da sonst oft Zwistigkeiten mit den Vormündern ent­stünden. Ueber die Katholischen Erzichungsvereine 'refe­rierte dann Pfarrer Dr. Werthmann - Freiburg i. B. Er schilderte die soziale Tätigkeit der katholischen Vereine, deren Arbeit angesichts der immer größer werdenden Zersetzung des Familienlebens zu unterstützen eine Pflicht gegen das Vater­land sei. Die katholischen Vereine bemühten sich namentlich, die Kinder auf das Land hinauszubringen. Nachdem noch Pfarrer Rohr-Sieversdorf über Erziehungskolonien gesprochen, gelangte eine Resolution zur Annahme, in der es heißt:Bei der Erziehung der verwahrlosten Kinder verdient die Familien­pflege noch eine größere Berücksichtigung als bisher. Zur rechten Durchführung bedarf es genauer Auswahl der Familien und einer ordentlichen Organisation der Pfleger."

In der am folgenden Tage stattfindenden ersten öffent­lichen Hauptversammlung begrüßte Ministerialrat Stadler die Erschienenen im Namen des Kaiserlichen Statthalters, der den Bestrebungen des Kongresses seine volle Aufmerksamkeit ent- gegenbringk. Die Aufgabe, sittlich gefährdete Existenzen wieder zu brauchbaren Menschen zu machen, sei keine leichte, es sei ein Verdienst des Kongresses, an der Beseitigung der enigegenstchenden Schwierigkeiten mitzuarbeiten. Für die Stadt Straßburg überbrachte Grüße der Beigeordnete Timme. Im Namen der verschiedenen Regierungsvertreter ergriff das Wort Geheimrat Schlosser vom preußischen Ministerium des Innern. Seit Einführung des Fürsorgeerziehungsgesetzes sèi schon viel erreicht worden und man dürfe hoffen, daß die Arbeit auch weiter Früchte bringen werde. Die Losung müsse sein: niemanden und nichts aufgeben.

Nach geschäftlichen Mitteilungen hielt sodann Direktor Dr. Polligkeit-Frankfurt a. M. einen Vortrag überDie Abhängigkeit der Zwangserziehungsgesetzgebung von einer Reform des Armen- und Strafrechts". Der Redner stellte folgende Forderungen auf : 1. Aufwendungen für die not­dürftige Erziehung eines Kindes gelten als gesetzliche Auf­gabe der Armenpflege. 2. Durch bessere Organisation und Zentralisation der Aufsicht müssen Rechtsgarantien für die gesetzliche Ausübung der öffentlichen Armenpflege geschaffen werden. 3. Durch Schaffung leistungsfähiger Armcnvcr- bände, besonders für die Kinderfürsorge, muß der jetzt bc- stehende Mißstand beseitigt werden, daß in ländlichen unb kleinstädtischen Armenverbänden eine zweckmäßige Armenpflege an der geringen Leistungsfähigkeit scheitert. Zur Aus­gestaltung der Bestimmungen über die strafrechtliche Behand- lung der Jugendlichen fordert der Referent: 1. Heraufsetzung der Grenze für die bedingte Strafmündigkeit mindestens auf das vollendete 14. Lebensjahr. 2. Eine Abgrenzung des

Fernsprechanschlutz Nr. 608. 1908

"------ ..... ..........OB

Begriffes der Zurechnungsfähigkeit, der im richtigen Verhä^' nis zu der Entwicklung des Jugendlichen stehen soll. 3. Ein' schränkung der Anklagepflicht des Staatsanwalts. 4. Die Möglichkeit, in besonderen Fällen statt auf Strafe auf Er­ziehung zu erkennen. In strafprozessualer Beziehung ver­langt der Redner den Ausbau der bedingten Strafaussetzung bezw. Einführung der bedingten Verurteilung mit gleich­zeitiger Erziehungsfürsorge. Der Redner betonte, daß jedem Kinde unter gesetzlicher Garantie ein Erziehungsminimum zu Teil werden müsse, damit es vor gänzlicher Verwahrlosung bewahrt bleibt, wenn die eigene Familie diese Erziehung ihm nicht gewährleisten kann. Der Zweck der Erziehungs­gesetzgebung ist prophylaktischer Natur, das Kind soll ge­bessert, nicht gestraft werden. Die Gewährung der Erziehung sollte als ein Teil des unbedingt notwendigen Lebensunter­haltes gelten. Materiell^ werden sich die Folgen einer aus­gedehnten Fürsorgeerziehung dadurch geltend machen, daß sich die Kosten für die Armenpflege vermindern. Da daS von der Fürsorgeerziehung Erstrebte oft an dem geringen Verständnis namentlich der kleineren Gemeindeverwaltungen scheitert, muß durch bessere Zentralisation und Organisation der Aufsicht eine Rechtsgarantie für die gesetzliche Ausübung der öffentlichen Armenpflege geschaffen werden. Die Jugendgerichtshöfe sind in ihrer jetzigen Art im allgemeinen gut. Die Berufung besonderer Schöffen, z. B. von Lehrern, Pfarrern, Aerzten, ist nicht notwendig, diese sind besser als Sachverständige heranzuziehen. Die Einrichtung der Wan- dererfürsorge kann bei schematischer Behandlung der Jugend­lichen zum Vagabundentum erziehen. (Beifall.) Zum Schluffe wurde eine Resolution angenommen, in der ver­langt wird, daß die aus der Anwendung des § 1666 sich ergebenden Kosten ebenso behandelt werden, wie die aus der Fürsorgeerziehung sich ergebenden.

M Philipp st ^Un^n M den Wumm

Berlin, 10. Juli.

DerFrankf. Ztg." wird-geschrieben!:

In der heutigen Sitzimg des Prozesses gegen den Fürsten Eulenburg waren wieder neu geladene Zeugen zur Stelle, so daß man annehmen muß, daß der Prozeß noch mindesten- zehn Tage dauern wird. Der als erster Zeuge vernommene Oberlandesgerichtsrat Jehle ist viele Jahre Oberamtsrichter in Starnberg gewesen. Riedel har früher in Willing, zum Amtsgerichtsbezirk Starnberg gehörig, ein kleines Gut be­sessen und eine Anzahl Zivilprozesse verloren. Er ist dann der Verbreiter eines Gerüchts geworden, welches seinerzeit am Starnberger See umlief. Einige Leute hatten ihm ge­sagt, einem Bauernhmsbesitzer lächle bei Prozessen immer das Glück, weil seine Frau den Oberamtsrichter mit Eiern und Schmalz günstig für ihn stimme. Auf Antrag deS Münchener Landgerichtspräsidenten wurde damals auf Grund dieses Geklatsches Anklage wegen Beamtenbeleidigung gegen Riedel erhoben, es fand eine umfangreiche Beweisaufnahme statt, die das Gerede für völlig haltlos erwies und das Er­gebnis hatte, daß Riedel zu fünf Monaten Gefängnis ver­urteilt wurde. Er hat dann aus Wut darüber, daß ihn einer seiner Hauptzeugen im Stich gelassen hatte, diesem recht fühlbare Beweise seines Unmuts gegeben und hat dafür eine Zusatzstrafe erhalten. ObulandesgerichtSrat Jehle soll über diese Angelegenheit, über die Glaubwürdigkeit und den Charakter des Riedel, sowie über die Gerüchte,"die über den Verkehr des Riedel und Ernst mit dem Fürsten Eulenburg laufen, Bekundungen gemacht haben. Riedel sei ein sehr exzessiver Mensch, "sehr streitsüchtig und gewalttätig, der mit der Zunge immer vorweg sei. Er sei dagegen niemals un­ehrlich gewesen und mache, wenn er nicht aufgeregt sei, einen vernünftigen und vertrauenerweckenden Eindruck. Nach der Meinung"des Zeugen sind die Gerüchte über die angebliche Bestechlichkeit des Oberamtsrichters nicht etwa von Riedel selbst erfunden, er habe sie vielmehr nur Leuten, die ihm so etwas aufgebunden haben, nachgeplappert.

Im Anschluß hieran stellte die Verteidigung den Antrag, den Stallschweizer Mar Müller aus Feldafing als Zeugen zu laden. Dies ist der damalige Hauptzeuge'RiedeiS, der, als er versagte, von Riedel verhauen worden ist. Dieser Zeuge werde nach Ansicht der Verteidigung beschwören können, daß er dem Riedel solche Gerüchte nie mitgeteilt hat. während Riedel hier unter seinem Eide das Gegenteil be­hauptet habe. Außerdem soll von der Verteidigung bean­tragt worden sein, die fünf Richter der Münchener Straf» kammer zu vernehmen, die im Jahre 1894 das Urteil gegen Riedel wegen fortgesetzter verleumderischer Beleidigung ge­fällt haben. Sie sollen über den Eindruck vernommen werden, den sie über die Glaubwürdigkeit des Riedel empfangen haben, Wie wir hören, soll bei dieser Gelegenheit von einem Ge^ schworenen dem Unmut darüber Ausdruck gegeben sein, daß immer neue Zeugen geladen werden sollen, "die eine Been­digung dieses Prozesses immer wieder hinausschieben. Der Beschluß des Gerichtshofs soll dahin gegangen sein, den ge* nannten Max Müller, der damals in'Feldafing wohnte, jK