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vi«tS;LhrIich 1,80 Mk., ««tätlich 60 Pfg., für auB» ^MM^Z »omowtet mit dem betreffenden P»ftauM«g- tH« eiszeirr« Nummer ksM 10 Pfg.

Hâiisnidruck und Verlag der Buchbruckerei de- vereirl. kv. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

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Erscheint täglich mit AsSnahm« der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilug«.

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Berautmar«. Red altem: S. Schricker A Hemm.

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Ult. 135 Ferusprechauschlutz Nr. 605

Amtliches.

Stadtkreis Rana«.

Polizeivevordnung

betreffend die elektrische Stratzeubahu in der Stadt Hanau

Nach Verständigung mit der an der Beaufsichtigung der vorbezeichneten Bahn beteiligten Königlichen Eisenbahn- Direktion zu Frankfurt a. M. wird auf Grund der U 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiver­waltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sept. 1867 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 mit Zu­stimmung des Magistrats der Stadt Hanau für den Bezirk der Stadt Hanau nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

I. Schutz des Straßenbahnverkehrs.

8 1.

Beschädigungen der Straßenbahn oder der zugehörigen Anlagen sowie der Fahrzeuge nebst Zubehör und die Vor­nahme von Handlungen, die den Betrieb stören, sind verboten.

8 2.

Unbeschadet weitergehender allgemeiner straßenpolizeilicher Bestimmungen ist Lastfuhrwerken das Befahren des Bahn­körpers in der Längsrichtung, soweit der Fahrdamm neben dem Gleise genügenden Raum bietet, verboten.

8 3.

Beim Ertönen der Warnungszeichen haben auf der Fahr­bahn befindliche Fußgänger, Reiter, Radfahrer und die Führer von Wagen und Vieh sofort die Fahrbahn für den Bahn­betrieb freizugeben. Diese Vorschrift gilt nicht für geschloffen marschierende Militärabteilungen, für Leichen und andere Aus­züge, sowie für im Dienst befindliche Postwagen und Fahr­zeuge der Feuerwehr.

8 4.

Wenn an den Haltestellen Straßenbahnwagen halten, haben der Haltestelle sich nähernde Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke ihre Geschwindigkeit zu mäßigen und soweit Raum zu geben, daß die Fahrgäste beim Ein- nnd Aussteigen nicht gefährdet werden.

8 5.

1. DaS Betreten solcher Bahnstrecken, die außerhalb öffent­licher Wege liegen, ist ohne Berechtigungsausweis*) nur auf den Uebergängen und auch dort nur insoweit gestattet, als dieselben nicht abgesperrt sind, oder sich kein Zug oder Bahn­wagen nähert.

2. Sobald sich ein Zug nähert, müssen die Bahn kreuzende Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh oder Last­tieren in angemessener Entfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten oder die Bahn schnell räumen.

3. Es ist untersagt, Schranken eigenmächtig zu öffnen oder chre Betätigung zu behindern.

H. Bestimmungen für die Fahrgäste.

, 8 6.

1. Das eigenmächtige Oeffnen der Wagenverschlüsse, das Sitzen auf den Plattformbrüstungen, das Aufsteigen auf einen vom Schaffner alsBesetzt" bezeichneten Wagen ist verboten.

2. Das Ein- und Aussteigen ist nur auf der hierzu be­stimmten Wageuseite gestattet und darf nur an der Halte­stelle erfolgen. y

8 7.

. Personen, welche durch sichtliche Krankheit, durch Trunken­heit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft oder ihr Verhalten den Fahrgästen lästig fallen, haben sich Mf Aufforderung der Bahnbediensteten aus den Wagen oder Warteräumen zu entfernen.

§8.

Das Rauchen sowie das Milbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur auf den Außenplätzen und in denjenigen Wagen oder Wagenabteilen gestattet, welche, als für Raucher bestimmt, bezeichnet sind.

8 9.

-Die Mitnahme von geladenen Gewehren, sowie von Gepäckstücken, welche durch Umfang, üblen Geruch oder Un- reinlichkeit die Mitfahrenden belästigen oder durch leichte Ent- zundlichkeit gefährlich werden können, ist in den für Personen bestimmten Wagen oder Wagenabteilen nicht gestattet. Der

iinr,«^r^m ^^ürfnisfalle kann den auch zum Betreten von Eisen- Beamten usw. (bergt § 78 der Etsenbahn-Bau- «L^ vom 4 Stob. 1904) die Berechtigung zum Be-

Donnerstag den 11. Jnni

freie Durchgang im Wagen darf durch Gepäckstücke nicht be­hindert werden.

2. Hunde und andere Tiere dürfen nur mitgeführt werden, wenn ihre Beförderung von der Straßenbahn zugelassen ist. Die Bestimmungen, unter denen die Beförderung statlfindet, werden von der Bahnverwaltung mit Genehmigung der Auf­sichtsbehörden erlassen.

8 io.

Fahrgäste, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrs ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten unbeachtet lassen, haben unbeschadet der etwa eintretenden Bestrafung nach Aufforderung der Bahnbediensteten den Wagen oder den Warteraum beim nächsten Halten bezw. so­fort zn verlassen.

III. Pflichten des Betriebspersonals.

8 11.

Wenn Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer oder Fußgänger sich auf der Bahn befinden oder sich ihr nähern, hat der Wagen­führer rechtzeitig Warnungszeichen zu geben, langsam- zu fahren und zu halten, sofern dies erforderlich ist, um Be­schädigungen von Personen oder Sachen zu vermeiden.

8 12.

Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes durch Abziehen der Kurbeln, Anziehen der Handbremse und erforderlichenfalls durch Anwendung sonstiger Vorrichtungen zu verhüten, daß der Wagen sich in Bewegung setzt oder durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden kann.

8 13.

Abgesehen von den durch die Aufsichtsbehörden etwa zu­gelassenen und durch Veröffentlichung ausdrücklich bekannt gegebenen Ausnahmen dürfen über die für die Besetzung der Innen- und Außenplätze des Wagens festgestellte Normalzahl hinaus weitere Personen nicht ausgenommen werden.

IV. Strafbestimmungen.

§ 14.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei­verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

V. S ch l u ß b e st im m u n g e n.

8 15.

Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung imHanauer Anzeiger" in Kraft.

Hanau den 4. Juni 1908.

Königliche Polizei-Direktion.

P5465 v. Beckerath.

Auf Grund der allgemein erteilten höheren Ermächtigung wird hierdurch für Sonntag den 21. Juni d. I. eine vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des stehenden Handelsgewerbes in der Stadt Hanau und zwar bis 7 Uhr abends zugelassen.

Während des Gottesdienstes und zwar in der Zeit von 9^4 bis 11 ^« Uhr vormittags und von 2 bis 3 Uhr nach­mittags ist jedoch jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 105b Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung ausgeschloffen.

In Betreff des Offenhaltens .der Verkaufsbuden auf der hiesigen Frühjahrsmesse bleiben die seitherigen Bestimmungen unberührt, nur ist den Verkäufern von Verzehrungsgegen­ständen (Konditorei- und Backwaren, sowie Obst) am Sonn­tag den 14. Juni d. J. und an dem vorbenannten Sonn­tage in den für das stehende Handelsgewerbe freige­gebenen Stunden ebenfalls das Feilhalten gestattet.

Gleichzeitig mache ich unter Bezugnahme auf § 139e der Reichs-Gewerbe-Ordnung im Interesse der Mx^besuchsr darauf aufmerksam, daß die offenen Verkaufsstellen an ollen Wochentagen um 9 Uhr abends und die offenen Verkaufs­stellen für Schuhwaren in Gemäßheit des § 139t der Reichs- Gewerbe-Ordnung an allen Wochentagen außer Samstags um 8 Uhr abends geschlossen sein müssen.

Hanau den 9. Juni 1908.

Der Königliche Polizeidirektor.

P 5764 I. V.: Si emon, Reg.-Assessor.

Eandkreis Hanau.

BcklllttinchliW des Königlichen Lnnörntßnnrts.

Mit Berichterstattung auf meine Verfügung vom 6. v. M. V 3253 betreffend Bericht, welche Viehversicherungs- verciitc demVerband der Hessischen Viehverstcherungsvercine" (e. V.) beitreten wollen, ist noch eine Anzahl der Herren Bürgermeister im Rückstände. Es wird daher an bk Er-

Fernsprechanschlutz Nr. 605. 1908

ledigung der genannten Verfügung mit Stägiger Frist erinnert.

Hanau den 5. Juni 1908.

Der Königliche Landrat.

V 3253 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Hanauer Ortskrankenkasse.

Am 13. Juni ist die Kasse geschlossen. Krankengeldauszahlung findet am 12. Juni von 8-1 Uhr statt.

Hanau den 11. Juni 1908.

Der Vorstand.

J. Schabl, 1. Vorsitzender. 12575

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Kneifer, 1 gelbes Kettenarmband mir 3 blauen Steinchen und mit Schlößchen, 1 größeres weiß- gestrichenes eisernes Schild mit der Zahl 4, 1 altes Porter monnaie mit etwas über 60 Pfg. und 2 chinesischen Münzen.

Verloren: 1 Paar Herren-Manschetten mit goldenen Knöpfen (in Wilhelmsbad), 1 Stück Platinblech.

Hanau den 11. Juni 1908.

Politische Rundschau.

Die 20 jährige Wiederkehr der Throubestei« gung Kaiser Wilhelms (15. Juni 1888) wird ent­gegen allen anderen Meldungen ganz im stillen verlaufen. Der Kaiser hat den Wunsch geäußert, von größeren Festlich­keiten aus biefent Anlaß Abstand zu nehmen. Hingegen wird für den 9. Oktober dieses Jahres, dem 50 jährigen Jubiläum der Regentschaft Kaiser Wilhelms I., eine große nationale Feier geplant. Diese Feier soll ausschließlich einen militä­rischen und kirchlichen Charakter tragen.

Die Kronprinzesstu hat ihre Reise nach Otis auf- gegeben.

Die mecklenburgische Regierung bessert am 1. Juli mit einem jährlichen Mehraufwande von etwa 400 000 Mark die Gehälter sämtlicher mittleren und namentlich der kleineren Beamten aller Kategorien um 15 bis 25 Proz. auf.

In der bayerischen Abgeordnetenkammer kam gestern die Interpellation Weilnböck zur Verhandlung betr. Maßnahmen zur Verminderung der durch die SchweineauS- fuhr aus Norddeutschland verursachten Ausbrüche der Maul- unb Klauenseuche an den Schlachthöfen in München und Nürnberg. In der Begründung werden für Schweine aus Norddeutschland die gleichen Maßnahmen verlangt, wie sie für österreichisches Vieh bestehen. Minister v. Brettrerch er­klärte, es sei gesetzlich unmöglich, die norddeutschen Schweine denselben Bestimmungen wie österreichisches Vieh zu unter­werfen; man werde dafür sorgen, daß die norddeutschen Schweine in gesonderten Stallungen untergebracht werden.

Im österreichischen Abgeordnetenhause führte in der fortgesetzten Spezialdebatte über das Budget Abg. Redlich aus, die Freiheit der Lehre, der Wissenschaft, sowie die Autonomie der Universitäten müsse gewahrt werden. Aber es gebe auch hierfür eine Grenze in der Allmacht des StaateS. Der Redner drückte den Wunsch aus, daß durch eine offene und ehrliche Mitwirkung aller beteiligten Faktoren ein befrie­digender Ausweg aus dieser Angelegenheit gefunden werden möge. Die Studentenschaft lasse sich in dieser Angelegenheit von dem richtigen Gefühle leiten. Es wäre aber nicht richtig, sie weiter auf dem von ihr eingeschlagenen Wege zu be­stärken; denn das konnte zu einer endlosen Fortführung des Streikes und zu einer schweren Schädigung der Hochschulen führen. Der Redner besprach sodann die Rückständigkeit der österreichischen Hochschulen und die Resormbedürftigkeit ver­schiedener Verwaltungszweige; er appellierte an alle deutschen Parteien, im Interesse der Aufrechterhaltung des Parlamen­tarismus zusammenzuhalten.

. Zwei Gesetze zur Unterdrückung der Anarchie rn Indien. Der Rat des Vizekönigs nahm am Montag zwei Gesetze an, die von der Regierung in bezug auf Ex­plosivstoffe und auf die Presse eingebracht worden waren. In der Beratung erklärte das Ratsmitglied Sir Harvey Adamson, die Regierung habe es mit einer organisierten Bande zu tun, die sich gegen die Lebensinteressen der Gesell­schaft vereinigt habe. Die Polizei von Bengalen habe gute Dienste geleistet, aber die Gefahr sei groß und es sei nötig, schnell und mit starker Hand einzugreifen. Die anwrsenden eingeborenen Mitglieder des Rats traten für das Gesetz gegen ine Explosivstoffe ein, beschwerten sich jedoch darüber, daß nicht genügend Zeit gestattet worden sei zur Erwägung des Preßgesetzes. Es müsse ein Monat für die Besprechung des Preßgesetzes gewährt werde». Von den Vertretern der