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Die einzelne Nummer kostet 10 M.

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General-Anzeiger

Amtliches Sr,»» fit AM- ui Landkreis Kanan.

Die jüus gespaltene Petitzule »der tatet Raum M M, hx »^lnm^tfil die Z«it« M Mz.

ee. Waij«utzaui«S in Hauau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag«, mit belletristischer Beilage« v«<»t«». SUtaftaet * e4 H»ee im ^m

N r. 110 Fernsprechanschlutz Nr. 605.

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Amtliches.

Candkreis Ranau« BekaMmchmgen deß Königlichen Minitmi^.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, in deren Bezirke »ttswârts veranlagte Ge­werbebetriebe Belegen sind, mache ich auf die Vorschrift im Artikel 40 Nr. 2 der Gewerbesteuer-Anweisung vom 4. November 1895 aufmerksam, wonach daS auf ihre Gemeinde (Gutsbezirk) zum Zwecke der kommunalen Besteuerung ent­fallende Gewerbesteuersoll durch Summierung der in Spalte 7 der Rolle und der Nachweisung nach Muster 22 verzeichneten Betrüge am Ende der Rolle zu berechnen und diese Berech­nung unterschriftlich zu vollziehen ist (vergl. Muster 12, Seite 160 a. a. O.).

Das Ergebnis der Berechnung ist mir bis zum 20. b. Mts. und zwar unter Mitteilung der auf die einzelnen Gewerbeftcuerklassen entfallenden Summen anzuzeigen.

In Gemeinden und Gutsbezirken, in welchen sich aus- wärts veranlagte Betriebe nicht befinden, hat sich diese An­zeige auf die Gesamtsumme der in Spalte 7 der Rolle ver­zeichneten Betrüge und die auf die einzelnen Gewerbesteuer­klassen entfallenden Summen zu beschränken.

Hanau den 7. Mai 1908.

Der Königliche Landrat.

St 1600 Z. V.: Siemon, Reg.-Assefsor.

An die Herren Bürgermeister.

Unter dem Vorsitze des Viehzuchtinspektors, Amtsrat Vaupel, ist derVerband der Hessischen Viehverstcherungs- vereine" (e. V.) begründet worden, der seinen Sitz in Cassel hat und der Landwirtschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel angegliedert ist. Der Verband bezweckt die Förderung des Viehversicherungswescns und der Angelegenheiten der ihm «»geschlossenen Vereine, ohne deren Selbständigkeit in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung irgendwie zu be­rühren. Er vermitielt bis auf weiteres die Vorlage der Jahresberichte und Satzungen bei dem Herrn Regierungs- Präsidenten an Stelle des Unterzeichneten, bewirkt Revisionen .und steht den Vereinen bei allen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite. Die Beiträge schwanken nach dem vor­liegenden Satzungsentwurf des Verbandes zwischen jährlich 5 Mk. und 20 Mk. Der Beitritt zum Verbände liegt im Interesse aller Viehversicherungsvereine. Ich ersuche deshalb, den Vereinsvorständcn den Beitritt sehr zu empfehlen und mir binnen 4 Wochen mitzuteilen, welche Vereine ihren Bei­tritt zum Verband erklärt und welche ihn abgelehnt haben.

Hanau den 6. Mai 1908.

Der Königliche Landrat.

V 3253 I. V.: Siemon, Reg.-Assefsor.

Die für die Orte Bischofsheim und Enkheim auf den 14. bezw. 15. Mai d. J. anberaumten Impf­termine werden wegen aufgetretener Masern und Keuch­husten bis auf weiteres aufgehoben.

Hanau den 7. Mai 1908.

Der Königliche Landrat.

A 2468 I. V.: Siemon, Reg.-Assesior.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende in der Zeit vom 2. bis 8. Mai 1908:

1 Arbeiter, 1 Kutscher, 1 Maurer, 5 Tage­löhner

Gesucht werden: 5 Schneider, 2 Schuhmacher, 1 Monats­frau, 2 Dienstmädchen für Haus- und Landwirtschaft.

Hanau den 9. Mai 1908.

Städtische Arbeitsvermittelunqsstelle. 10273

Bekanntmachung.

Die Urwählerliste des Stadtbezirks Hanau für die Wahl zum Hause der Abgeordneten ist in der Zeit vom Dieus- tag den 12. bis einschl. Donnerstag den 14. Mai d. I. im Zimmer Nr. 2 des Neustädter Rathauses (Erdgeschoß) während der Stunden von 91 und 47 Uhr öffentlich ausgelegt.

Innerhalb dreier Tage, nachdem die Auslegung begonnen hat und die Bekanntmachung darüber erlassen ist, können gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Lifte bei uns

Montag den 11. Mai

Einsprüche schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.

Hanau den 9. Mai 1908.

Der Magistrat.

Hild. 10287

Bekanntmachung.

Die Lieferung der für das Königl. Gymnasium erforder­lichen Brennkohleu (600 Ztr. Anthracit Nuß II und 100 Ztr. gewöhnliche Nuß I) soll für das Rechnungsjahr 1908 unter Abschluß eines schriftlichen Vertrages an den Mindestfordernden vergeben werden. Angebote (einschließlich sämtlicher Transportkosten) erbitte ich mir versiegelt und mit Unterschrift versehen unter Angabe der Bezugsquelle (Zeche) bis zum 15. Moi d. I. Die genaueren Bedingungen können an Werktagen zwischen 11 und 12 Uhr vormittags beim Schuldiener des Gymnasiums eingesehen werden.

Hanau den 11. Mai 1908.

Der Königl. Gymnafialdirektor.

Dr. Braun. 10295

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 kleines gelbes Portemonnaie mit I/i Mark und 1 Quittung für Frau Traxel von der Hand­arbeitslehrerin Ernestine Stock, 1 Teil eines Medaillons mit einer Kinderphotographie, 1 schwarzes Handtäschchen mit mechanischem Verschluß und mit 1 Portemonnaie mit etwas über 2 Mk. und 1 weißen Taschentuch, 1 Kinder-Leiterwagen, 1 Jnterims-Pfandschein Nr. 2695 (ausgestellt von dem Leih- bankagenten Franz Grimm.

Verloren: 7,50 Mk. in einer Lohndüte mit dem Namen Georg Kreß, 1 Taschenscheere, 1 rotes Kinder- Plüschportemonnaie mit 40 Pfg., 1 Notizbuch mit grau­grüner Decke und 1 Radfahrerkäppchen, 1 Kuvert mit 13 Photographien, 1 grauseidener Gürtel mit Schnalle.

Entlaufen: 1 Paar graue Enten.

Politische Run dich au«

Des Kaisers Anerkennung für Dernburg. Vom Kaiser erhielt Staatssekretär Dernburg aus Anlaß der Annahme der Kolonialbahnen im Reichstage folgendes Telegramm:Mit besonderer Genugtuung habe ich die Meldung von der im Reichstage erfolgten Annahme der Kolonialvorlage, die dem Aufschluß unserer Kolonien in Afrika dienen soll, Kenntnis erhalten. Mit meiner besten Gratulation zu diesem verdienten Erfolge verleihe ich Ihnen als Zeichen meiner Anerkennung den Kronenorden 1. Klaffe und wünsche Ihnen zugleich glückliche Reise zu Ihrer Fahrt nach Südwestafrika. Wilhelm I. R.

Dernburgs zweite Afrikareise. Staatssekretär Dern­burg, der über London die Reise nach Südwestafrika antritt, hat sich am Samstag vom Reichskanzler und den Beamten des Reichskolonialamtes verabschiedet. Die Leitung des Amtes über­nimmt bis zur Rückkehr des beurlaubten Unterstaatssekretärs v. Lindequist Ministerialdirektor Conze. Der Aufenthalt des Staatssekretärs in London dient lediglich der privaten Information über einige das südwestasrikanische Schutzgebiet berührende Fragen. Im übrigen reist Herr Dernburg bis zu seinem Eintreffen im Schutzgebiete als Privatmann.

Vom deuifch-evaugelischeu Frauenbund. Fol­gendes Telegramm traf aus dem Kabinett Ihrer Majestät der Kaiserin als Antwort auf das Huldigungstelegramm der siebenten Generalversammlung des Deutsch-Evangelischen Frauenbundes ein:Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben das Huldigungstelegramm gern entgegengenommen und lassen bestens dafür danken. Im Allerhöchsten Auftrage von Behr-Pinnow, Kabinettsrat/

Verstorben. Der Landtagsabgeordnete für Schweid- nitz-Striegau, Erzpriester Hoheisel, ist gestern vormittag in Schweidnitz gestorben.

Die österreichische Studentenschaft. DieNeue Freie Presse" meldet, daß für nächsten Donnerstag ein Streik der freisinnigen Studentenschaft an allen Universitäten zu gewärtigen ist. Von Innsbruck sind alle Vorkehrungen getroffen. Wien und Graz haben bereits zugesagt, die Löbener Bergakademie hat sich eine Bedenkzeit bis zum Mon­tag ausbedungen, die Prager deutschen Studenten haben dem Rektor eine Eingabe überreicht, welche identisch ist mit der Eingabe der Innsbrucker Studenten. Auch die Studenten der beiden technischen Prager Hochschulen werden sich wahr­scheinlich anschließen. Der Wiener Universitätsrektor erließ eine Warnung an die Studentenschaft, um Störungen der Vorlesungen zu vermeiden.

F-rnspr-chauschlutz Nr. 605. 1908

Zur Unterdrückung des Terrorismus in Spanien. Das Gesetz zur Unterdrückung des Terrorismus ist vom Senat mit 180 gegen 30 demokratische Stimme« bei 32 Stimmenthaltungen angenommen worden.

Die Unruhen an der indisch-afghanische« Grenze. General Wilcocks hat Befehl erhalten, sofort mit zwei Brigaden gegen die Mohmands vorzugehen, well sie der Aufforderung, sich zu unterwerfen, nicht voll entsprochen haben. Es wird von maßgebender Seite aus Simla ge­meldet, der Emir von Afghanistan habe auf die Vorstellungen der indischen Regierung bezüglich des Anteils afghanischer Untertanen an den Grenzaufständen geantwortet, daß er bündige Befehle erteilt habe, alle Afghanen, die sich mit den aufrührerischen Stämmen vereinigt hätten, zurückzurufen, und daß er auch seine Beamten angewiesen habe, die Afghane« am Ueberschreiten der Grenze zu hindern.

AusführuugKbestrmmungeu zum Reichsvereius»

Berlin, 9. Mai. Der Minister des Innern erläßt folgende Verordnung zur Ausführung der §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 21 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908:

I. Das Reichsvereinsgesetz schreibt in § 5 für die Ver­anstaltung öffentlicher Versammlungen zur Erörterung poli­tischer Angelegenheiten eine Anzeige bei der Polizeibehörde vor, die mündlich oder in jeder schriftlichen Form (Brief, Post­karte, Telegramm) erfolgen kann. An Stelle dieser Anzeige läßt es nach § 6 Abs. 1 auch die öffentliche Bekanntmachung zu, deren Erfordernisse die Landeszentralbehörde zu bestimmen hat. Diese Bekanntmachung muß so gestaltet werden, daß die Polizei bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit rechtzeitig Kennt­nis von dem Stattfinden der Versammlung erhalten kann. Demgemäß wird bestimmt, daß es der im § 5 des Reichs­vereinsgesetzes vorgeschriebenen Anzeige für Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden find, nicht bedarf, wenn die Bekanntmachung folgenden Erfordernissen genügt: 1. Bekanntmachung durch Zeitungen; a) die Bekanntmachung durch Zeitungen muß in deutscher Sprache abgefaßt und in einer der Zeitungen erfolgt sein, die hierzu für die Gemeinde, in deren Bezirk die Versammlung stattfinden soll, von dem Landrat, in den hohenzollernschen Landen von dem Oberamt­mann, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in Berlin von dem Polizeipräsidenten bestimmt find. Für jede Ge­meinde müssen wenigstens zwei Zeitungen bestimmt werden, unter denen sich wenigstens eine täglich (abgesehen von den durch Sonn- und Feiertage bedingten Unterbrechungen) er­scheinende Zeitung befinden muß; b) die Bekanntmachung muß die Überschrift tragen: Oeffentliche politische Versamm­lung. Es muß sich aus ihr Zeit und Ort der geplanten Versammlung, sowie der Name, der Wohnort und die Woh­nung des Veranstalters ergeben; c) die Zeitungsnummer, in der die Bekanntmachung erfolgt ist, muß so zur Ausgabe gelangt sein, daß sie bei ordnungsmäßiger Bestellung minde­stens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung in den Händen der für die Entgegennahme der Anzeige zu­ständigen Behörde sein kann. Bei Zellungen, die inner­halb des Polizeibezirks des Versammlungsorts erscheinen, wird diesem Erfordernis genügt, wenn die be­treffende Zeitungsnummer mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangt ist. 2. Bekanntmachung durch Anschlag. Die Bekanntmachung kann durch Anschlag geschehen, wenn die Versammlung in einer Gemeinde veranstaltet wird, in der öffentliche Einrich­tungen (Säulen, Anschlagtafeln) für den Anschlag von An­kündigungen mittels Plakats bestehen. Die Bekanntmachung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und den Erforder­nissen zu l,b genügen. Der Anschlag muß an den im Ge- meindcbezirk, bei Gemeinden, die in Polizeireviere eingeteilt sind, an den im Polizeirevier des Versammlungslokals vor­handenen öffentlichen Anschlagssäulen oder Tafeln mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung erfolgt sein.

II. Nach § 12 Abs. 1 des RcichsvtreinsgesetzeS sind die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen, abgesehen von den im § 12 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen, in deutscher Sprache zu führen. Nach § 12 Abs. 4 sind weitere Ausnahmen mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zu­lässig. Demgemäß wird bestimmt, daß für Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen in den Regierungsbezirken Königs­berg und Gumbinnen der Mitgcbrauch der litauischen Sprache, in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen und Allenstein der Mitgcbrauch der masurischen Sprache, in den Regierungsbezirken Frankfurt a. d. O. und Liegnitz der Mit­gebrauch der wendischen Sprache, in dem Kreise Malmedy des Regierungsbezirks Aachen der Mitgcbrauch der wallonischen und der französischen Sprache gestattet ist.