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Erstes Blatt.

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Vie füajgsspalteue Petit^ii« »ba baut Raum 86, im attßaawitel die Zeit« »d Pl».

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verautmartl. Redakieue, «. Och,,S m Hmmn.

9?L 258 Fernsprechanschlvtz Nr. 605»

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Amtliches.

Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung.

Unter Zugrundelegung der Bedingungen für Bewerbung rm städtische Arbeiten und Lieferungen sollen

a) die Müllabfuhr im Stadtgebiet ausschließlich Kesselstadt, b) die Gestellung von Gespannen für die Straßenbegießung, c) die Fuhrenleistungen für den Sielbetrieb,

d) die Fubrenleistungen für Straßenbau- u. Unterhaltung und

e) die Müllabfuhr in Kesselstadt,

«usammen oder getrennt öffentlich verdungen werden.

Die Leistungen tu a), b) und c) sind am 1. April 1909, dir tu d) am 1. April 1910 und die zu e) am 1. Juli 1910 zu übernehmen. Bei allen Losen wird die Vertrags- ^auer so bemessen, daß sie am 1. April 1919 abläuft.

Die Verdingungsunterlagen liegen im Stadtbauamt, Rat- Zaus Zimmer Nr. 22, zur Einsicht aus und können von ^ort bezogen werden.

Die Angebote sind versiegelt und mit entsprechender Auf­schrift versehen bis zu dem aufWreitag den 27. November, vormittags 11 Uhr, festgesetzten Eröffnungstermin ein­zureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieier.

Zuschlagsfrist 6 Wochen.

Hanau am 26. Oktober 1908.

Der Magistrat.

Dr. Gebeschus. 23209

Bekanntmachung.

Nach Beschluß des Landesausschusses vom 22. September d. J. soll für das Jahr 1909 die Erhebung einer einfachen Viehseuchen-Abgabe für Pferde, Fohlen, Eiel usw. 20 Pfg. für jedes Smck und einer dreifachen Abgabe für Rind­vieh 15 Pfg. für jedes Stück stattfinden. Zur Fest­stellung der Abgaben sowie zu statistischen Zwecken ist eine Zählung des Viehbestandes erforderlich und es wird eine solche am 5. November d. I. bewirkt werden.

Das Verzeichnis über den Viehbestand ist zur Einsicht 6er Beteiligten vom 9 bis einschl. 22. November d. J. im Stadlsekretariat, Rathaus Zimmer 12, aufgelegt. Anträge auf Berichtigung sind bis zum 22. November d. I. bei der unterzeichneten Behörde, etwaige Reklamationen gegen deren Entscheidungen aber bis einschließlich 29. November d. I. bei dem Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel anzubringen.

Hanau den 2. November 1908.

Der Magistrat.

Hild. 23255

Bekanntmachung.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Heinrich Kämmerer, Bauunternehmer von Langstadt, wird der auf den 7. November 1908 anberaumte Termin, soweit er zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und zur Verhandlung und Abstimmung über den Zwangsverglcich bestimmt ist, verlegt auf

Dienstag den 1. Dezember 1908, vormittags 9 Uhr.

Groß-Umstadt, den 2. November 1908.

Grohherzogliches Amtsgericht. 23233

Gefundene und verlorene Gegenstände rc.

Gefunden: 1 schwarzseibener Pompadour mit 1 Kamin, 1 weißes Taschentuch und 1 Balltuch, 1 Zehnmarkstück, 3 Schlüsselbunde.

Verloren: 1 kleines rotes Portemonnaie mit 16 Mk. (bestehend aus einem 10-, 5- und 1 Markstück), 1 goldner Ohrring mit blauem Steinchen.

Hanau den 3. November 1908.

politische Rundschau.

Zur Kanzler-Krisis.

Berlin, 2. Novbr. DieTägliche Rundschau" schreibt: Es liegen eine Anzahl Anzeichen dafür vor, daß die Krisis noch nicht beendet ist. Insbesondere fällt es - auf, daß der Reichskanzler sich in seinen Empfängen Beschränkungen auf­erlegt. Viel besprochen wird der Besuch, den der Kronprinz dem Reichskanzler abgestaltet habe. Es wird behauptet, daß dieser Besuch mit der schwebenden Krisis, deren Schwere nirgend geleugnet wird, in Zusammenhang gestanden habe.

Dienstag den 3. November

Der Kandidat des Kaisers für die Nachfolge des Fürsten Bülow soll gegebenen Falles in erster Linie der General, v. Mackensen sein. Außerdem werden Freiherr v. Marschall, Fürst Hatzfeld-Trachenberg und Statthalter Graf Wedel ge­nannt. Das Ausscheiden des Staatssekretärs v. Schön gilt als sicher. Außerdem bezeichnet man die Stellung des Unterstaatssekretärs im Auswärtigen Amt, Stemrich, als erschüttert.

Berlin, 2. Novbr. DieKreuzzeitung" schreibt in einem längeren Artikel zur Kanzler-Krise: Die Mitteilung derNordd. Allg. Ztg." läßt nicht genau ersehen, ob das Versagen des Dienstes auf einen Fehler in der Organisation oder auf eine Schuld der beteiligten Personen und welcher von ihnen zurückzuführen ist. Es ist für die Oeffentlichkeit auch durchaus gleichgillig, ob der Reichskanzler selbst das auf dünnem Ueberseepapier schlecht geschriebene Manuskript hätte durchlesen sollen, ob der Geheime Legationsrat X oder Legationsrat P den Fehler begangen hat, interessiert nicht im mindesten. Verlangt muß werden, daß der Dienst bei den obersten Reichsbehörden und namentlich bei dem wichtigen Auswärtigen Amt tadellos funktioniert. Das ist Sache des Reichskanzlers.

Köln, 2. November. DieKöln. Ztg." meldet aus Berlin: Auf Wunsch des Reichskanzlers Fürsten v. Bülow wir demnächst der Ausschuß des Bundesrates für auswärtige Angelegenheiten zu einer Sitzung zusammentreten, in der der Reichskanzler über die schwebenden Fragen der auswärtigen Politik, insbesondere über den S'and der Orientfragen, streng vertrauliche Mitteilungen zu machen gedenkt. Im Reichstage wird der Reichskanzler zu diesen Fragen, über die noch diplo­matische Verhandlungen im Gange sind, vorläufig nicht das Wort nehmen, und er würde auch die Beantwortung etwaiger Anfragen darüber bis auf weiteres verschieben-müssen.

London, 2. November. In der heutigen Sitzung des Unterhauses fragte William Redmond den Kriegsminister, ob der Feldzugëplan' zur Beendigung des Burenkrieges, den Lord Roberts tatsächlich beendet habe, seitens des deutschen Kaisers eingegangen sei und, wenn dies der Fall sei, ob Kriegsminister Haldane dieses Schriftstück veröffentlichen wolle. Der Kriegs­minister erwiderte, daß die Archive des Kriegsministeriums kein derartiges Schriftstück enthielten, auch sei es nicht in den Besitz irgend einer anderen mit dem Kriegsministerium zu­sammenhängenden Stelle gekommen.Ich bin nicht in der Lage," so schloß der Minister,den Wunsch nach Veröffent­lichung des bezüglichen Schriftstückes zu erfüllen." (Gelächter.) Redmond fragte weiter, ob mit Rücksicht auf das große Jn- leresse, das die Angelegenheit gewonnen habe, Kriegsminister Haldane nachforschen wolle, ob ein solches Schriftstück über­haupt im Lande in irgend einem anderen Amte vorhanden sei. Kriegsminister Haldane antwortete:Ich habe genug mit der Verantwortlichkeit für das Kriegsministerium und cs kann wohl nicht verlangt werden, daß ich über mein Fach hinausgehe."

$c Veröffentlichung der Reichöffnuuzreftm.

In der am Montag in derNordd. Allgcm. Zeitung" fortgesetzten Veröffentlichung der Begründung zur Reichs­finanzreform wird die formelle Neuordnung be­handelt. Es heißt darin: Die Erschließung genügender Deckungsmittel kann allein einer Wiederkehr der finanziellen Schwierigkeiten nicht vorbcugen, wenn damit nicht eine for­melle Regelung Hand in Hand geht. Insbesondere ist es notwendig, das Verhältnis z w i s ch e n R e i ch u nd Ei n z e l st a a t e n auf eine gesunde Basis zu stellen. Aus verschiedenen Erwägungen heraus ergibt sich folgende formelle Neuordnung: An Stelle der zurzeit bestehenden, in ihren Er­trägen schwankenden Uebcrweisuugssteuern tritt der aus dem Handel mit Branntwein gewonnene Reinertrag. Dieser wird in zunächst feststehender Höhe von 220 Millionen Mark den Einzelstaaten überwiesen und entsprechend der Summe der Matrikularbeiträge angeietzt. Alle sonstigen bisher den Einzel- staaten überwiesenen Steuern verbleiben unter Berücksichti­gung der besonderen Regelung für die Stempelabgaben auf Wettrennen dem Reiche. Nur bei der gesamten Besteuerung von Erbfällen werden die Einzelstaaten durch Belassung eines Teiles vom Ertrag für die Verkürzung bisheriger Einnahmen entschädigt. An der nach dem Gesetz vom 3. Juni 1906 fest­gesetzten Zahlung bis zu 40 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung von den Bundesstaaten an daS Reich 'über den Sollbetrag der gedeckten Matrikularbeiträge hinaus soll nichts geändert werden.

Neben dieser Belastung tritt nunmehr noch eine w ei­te r e Z » b u ß e d e r E i n z c l st a a t e n a n daSReich. Der Höchstbetrag wird in Verbindung mit der bisherigen Höchstbelastung mit Rücksicht auf die Schwankungen des

Fernsprechanschlutz Nr. 605. 1908

Reichsbedarfs nicht ein- für allemal, sondern periodisch durch Gesetz festgelegt. Um der häufigen Wiederkehr anders nicht vermeidbarer Störungen vorzubeugen, wird die Festsetzung der oberen Grenze von fünf zu fünf Jahren und als Höchst­summe der Gesamtzubuße für das nächste Jahrfünft der Be­trag von 80 Pfennig auf den Kopf der Be­völkerung vorgeschlagen. Die erwähnte Festlegung der Matrikularbeiträge bedeutet zugleich eine wesentliche Stärkung für die Stellung der Reichssinanzverwaltung. Diese vermag den Anforderungen der einzelnen Verwaltungen nur dann mit Erfolg entgegenzutreteu, wenn sie sich darauf berufen kdnn, daß ihr die erforderlichen Mittel nicht zu Gebote stehen. In­dem nunmehr durch die für die Schuldaufnahme fcstgestellten Grundsätze eine Abschiebung der Ausgaben auf Anleihen und durch die Festlegung der Matrikularbeiträge die Abwälzung auf die Finanzen der Bundesstaaten verhindert wird, muß der GrundsatzKeine Ausgaben ohne Deckung" in Zukunft be­folgt werden. Nach der vorgeschlagenen Regelung werden somit nur noch zwriVerbindungenzwischen den Finanzen desReiches und derEinzelstaaten bestehen, einmal die Matrikularbeiträge, für welche die Einzel- staaten in dem ihnen überwiesenen Reinertrag aus dem Zwischenhandel mit Branntwein Deckung finden, zweitens eine bezüglich des Hochstbetrages periodischer Festsetzung unter­worfene Pflicht zur Zahlung von ungedeckten Matrilular- beiträgen, deren Höchstbetrag für das nächste Jahrfünft auf 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung vorgesehen ist.

* *

So weit dieNordd. Allg. Ztg.". Danach würde sich das finanzielle Verhältnis zwischen Reich und Bundesstaaten in Zukunft folgendermaßen stellen. Bisher kamen nach den Be­stimmungen der Frankensteinschen Klausel aus dem Ergebnis der Zölle und der Tabaksteuer dem Reiche nur der Betrag von 130 Millionen zugute. Das, was die Zölle und die Tabak­steuer über 130 Millionen erbrachten, mußte den Einzelstaaten überwiesen werden. Diele Ueberweisungen fallen in Zukunft fort, so daß das Reich in den Genuß des gesamten Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer kommt. Die Franken- stcinsche Klausel wird also beseitigt. Um die Einzelstaaten für diesen Ausfall zu entschädigen, wird diesen der Ertrag des durch die Reichsfinanzreform neu zu schaffenden Brannt­weinmonopols überwiesen, der nach dem Verhältnis der von den einzelnen zu zahlenden Matrikularbeiträge verteilt werden soll. Nun ist anzunehmen, daß das Branntweinmonopol zu Anfang, in der Übergangszeit, einen großen Reinertrag nicht geben wird. Deshalb ist für diese Zeit zunächst ein fest­stehender Betrag von 220 Millionen zur Ueberweisung an die Bundesstaaten vorgesehen worden. Die Ueberweisungen aus den Zöllen und der Tabaksteuer an die Einzelstaaten betrugen im Jahre 1904 195,9, im Jahre 1904 189,1 Millionen, so daß die neue Ueberweisung auB dem Ertrag des Branntweinmonopols für die Einzelstaaten sich sogar noch günstiger stellen würde.

Alle übrigen bisher den Einzelstaaten überwiesenen Steuern werden also in Zukunft dem Reiche verbleiben mit Aus­nahme der' Totalisatorsteuer, die noch besonders geregelt werden sowie der Nachlaßsteuer, von deren Ertrag, wie ja schon bisher, ein Teil den Einzelstaaten verbleiben soll.

Was nun die Matrikularbeiträge betrifft, so bleiben diese in ber _ bisherigen Form bestehen. Es werden also auch in Zukunft, wenn sich ein Fehlbetrag im Reichshaushalt ergibt, Matrikularbeiträge bis zu 40 Pfennig für den Kopf der Be­völkerung von den Bundesstaaten erhoben werden. Nun er­folgte bisher, falls der Fehlbetrag höher war, als der Ertrag der Maximalböhe der Matrikularbeiträge, eine Stundung dieses Mehrbetrags der Beiträge auf drei Jahre. Um solche aestundete Matrikularbeiträge ganz auszuschließen, will die Rcichsfinanzresorm eine Neuerung einführen, die eine weitere Leistung der Einzelstaaten an das Reich im Bedarfsfälle fest­legt. Diese Neuerung bestimmt, daß die Einzelstaaten über die Höhe der uuaestnndeten Matrikularbeiträge (40 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung) zu einer weiteren jährlichen Leistung herangezogen werden können, deren Maximalhöhe vom Reichstage immer auf fünf Jahre festgesetzt werden soll. Für das nächste Jahrfünft wird vorgeschlagen, den Maximal- dctrag dieser Leistung auf 80 Pfennige auf den Kopf der . Bevölkerung festzu legen. Am letzten Ende bedeutet diese Neuerung also kaum etwas anderes, als eine Erhöhung der ungestundeien Matrikularbeiträge auf eine von fünf zu fünf Jahren vom Reichstage festzusetzende Maximalhöhe, über die hinaus Anforderungen an die Bundesstaaten vom Reiche nicht gestell: werden dürfen. Für diese Mehrleistung sollen dann die Bundesstaaten durch die Ueberweisung der Einnahmen auS dem Branntweinmonopol emü-fmbiat werden.