vez«gSP»eirr
vierteljährlich 1,80 M„ «»aatlich 60 Pjg., für aul» eMgt efcennotfei mit dem bmefjeudni P»siaus^i-r» Di« «Ljeine Nummer kostet 10 Pjg.
Rotationidruck und Verlag der Buchdruck««! deS o«fi«.
Gcneral-Anzriger
Amtliches Orgm für SlaM= nun KrsLKttis $mi
A Waijeuhaujei in Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
SinrückuugSg«bâh,t
Die (linsgespaltene Petitzeil« oder der« State 30 %, im Retlameuteil di« Z«i« 35 Psg.
Berantwortl. Redakteur! S. Schrick«, in ^eee
Nr. 27 N-rnspr-chanschlutz Nr. 605
LU...!..1. . ™”-1J1.!1......■■J11".,1!!1,!,1.1”.1^ — 1 — U— L!”
Samstag den L Februar
Fernsprecha«schl«tz Nr. 605. 1908
Lle leMMmer mfaßt außer ß.llnterhMazMatt 16 Seiten
KHHMBHBnHSHBMMaBRH^^
Amtliches.
Eandkrds Banau.
VekaNtRaAngen des KSmglichea LaudratSamtS.
Ich mache die Vorstände der im Landkreise bestehenden Krankenkassen und Hilfskassen darauf aufmerksam, baß die Kassenbücher für das Rechnungsjahr 1907 heute abzuschließen sind. Mit der Aufstellung der Jahresnachweisung (mit Rechnungsabschluß und VermögenSauSweiS) ist alsbald zu beginnen.
Bis zum 25. Februar sehe ich deren Eingang in drei Exemplaren entgegen.
Hanau den 81. Januar 1908.
Der Königliche Landrat.
V 882 J. A.: Conrad, Kreissekretär.
Unter den Schweinen in Großauheim ist die Schweine- heuche erloschen.
Hanau den 29. Januar 1908.
Der Königliche Landrat.
V 741 I. A.: Conrad, Kreissekretär.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachung.
Arbeitsuchende in der Zeit vom 25. bis 31. Januar 1908:
1 Fabrikarbeiter, 1 ^ansbnrsche, 1 Maschinenschlosser und Heizer auch syassondreber (Cigarren), 1 Schneider, 1 Schreiner, 6 Tagelöhner.
Im Monat Januar erhielten Stellen zugewiesen: 2 Bau- schlosser, 7 Hausburschen, 1 Küfer, 2 Schneider, 1 Schreiner, 2 Schuhmacher, 10 Tagelöhner, 1 Viehfütterer.
Hanau den 1. Februar 1908.
Städtische Arbettsvermittelunqsstelle. 2457
Bekanntmachung.
Die Lieferung und Verlegung des Linoleumbelages deS Fußbodens in der Turnhalle der Bezirksschule III soll unter Zugrundelegung der Bedingungen für Bewerbung um städtische Lieferungen und Arbeiten öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen liegen im Stadtbauamt, Rathaus Zimmer Nr. 18, während der GeschäftSstunden von vormittags 10 bis 121/» Uhr zur Einsicht aus und können von da bezogen werden.
Die Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift „Linoleumbelag für die Tuxnhalle" bis Samstag den 8. «. Mts., vormittags 11 Uhr, bei ge- nannter Dienststelle einzureichen, zu welcher Zeit im Beisein etwa erschienener Bieter die Eröffnung der Angebote erfolgt.
Zuschlagsfrist 14 Tage.
Hanau den 29. Januar 1908.
Der Magistrat.
Pr. GebeschuS. 2461
PfeckveMmlnMrein für den Landkreis Hanan.
Samstag den 8. Februar d. Js., nachmittags 3'/. Uhr, findet im Gasthaus „Zum goldnen Löwen" in Hanau eine
ordentliche Mitsilieder-Versammlnun statt. Zu dieser Versammlung werden die Verein-mitglieder geladen und gebeten, recht zahlreich zu erscheinen.
Tagesordnung:
1. Mitteilungen des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vereins im Jahre 1907.
2. Abhörung der Jahresrechnung für 1907.
8. Wahl des Vorsitzenden, seines Stellv« treters und die übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Wahl eines Kassierers.
5. Wahl der Schiedsrichter.
6. Wahl der Vertrauensmänner.
Ravolzhausen den 30. Januar 1908.
Der Dereinsvorsitzende.
4463 Clauß.
Der Dank des Kaisers.
Der „Reichsanzeiger" veröfinetlicht nachstehenden Erlaß des Kaisers an den Fürsten Bülow:
In zahlreichen Telegrammen und Zuschriften sind Mir beim Eintritt in Mein fünfzigstes Lebensjahr treue Glück- und Segenswünsche aus allen Teilen des Deutschen Reiche? und aus weiten Fernen dargebracht worden. Behörden, Vereine und Vereinigungen, alt und jung, hoch und niedrig haben in Stadt und Land Meinen Geburtstag festlich begangen und Meiner dabei freundlichst gedacht. Diese patriotischen Kundgebungen haben Mich von neuem er» kennen lassen, welches Maß von liebevollem Vertrauen und treuer Anhänglichkeit Mir aus allen Kreisen deS deutschen Volkes entgegengebrachl wird. In herzerhebender Weise ist dadurch Mein Ehrentag verschönt und Meine Festesfreude erhöht worden. Das verflossene Lebensjahr hat Mir neben manchen freudigen Ereignissen auch schmerzliche Erfahrungen nicht erspart, auch bin Ich durch den Heimgang mehrerer Meinem Herzen besonders nahestehender Persönlichkeiten, wie Meines unvergeßlichen Oheims, deS letzten Fürsten von Deutschlands Helden in großer Zeit, und Meines treuen Erziehers und Freundes in tiefe Trauer versetzt worden. Ich preise aber des Allmächtigen Güte, daß eS wieder ein Jahr des Friedens und fortschreitender Entwickelung für das Vater- land gewesen ist, und vertraue zuversichtlich, daß Gott der Herr auch fernerhin Seine schützende Hand über das deutsche Volk halten und es auf friedliche Bahn weiter führen wird zum Segen der Gesamtheit wie jedes Einzelnen. — Von dem Wunsche beseelt, allen, die Mich an Meinem Geburtstage durch den Ausdruck ihrer freundlichen Teilnahme und treuen Fürbitte erfreut haben, Meinen herzlichen Dank zu erkennen zu geben, ersuche Ich Sie, diesen Erlaß alsbald zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Berlin den 30. Januar 1908.
Wilhelm, I. R.
An den Reichskanzler.
Hus Ban au Stadt und Eand.
Hana«, 1. Februar.
Die SonntaMthe im Handclssitwerbe.
Die zur Zeit geltenden Bestimmungen über die Beschränkung der gewerblichen SonnlagSarbcit verdanken wir in ihren Grundlagen dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, vollständig in Kraft seit dem 1. Juli 1892. Es stellte für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe speziell den Grundsatz auf, daß Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden dürfen und daß, soweit für Angestellte Beschränkungen angeordnet, in offenen Verkaufsstellen (also auch vom Ladeninhaber allein) kein Gewerbebetrieb ausgeübt werden darf..
DaS war seinerzeit eine Neuerung, welche von vielen der beteiligten Geschäftsleute wie von einem großen Teil des Publikums mit recht gemischten Gefühlen ausgenommen wurde. Auf der einen Seite fürchtete man bedeutende Ausfälle am Verdienst, auf der andern empfindliche Unbequemlichkeiten hinsichtlich notwendiger Einkäufe u. dergl. Und nicht umsonst wartete man damals ein volles Jahr mit der Inkraftsetzung der Neuerung, nicht umsonst auch sah das Gesetz selbst sogleich eine Reihe von Ausnahmen vor und gab es die Möglichkeit frei, durch statutarische Vorschriften besonderen örtlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Heute nach mehr als lbjähriger Wirksamkeit deS Gesetzes darf man sagen, daß jene Befürchtungen sich im allgemeinen nicht erfüllt haben: vielmehr hat daS Publcknm sich wohl vollständig an die Beschränkung gewöhnt, und derHandelsstand hat eine Einbuße höchstens während einer gewissen Ueber- gangszeil verspürt, hernach nicht mehr, da die Bedarfsdeckung eines Teils der Käufer ja nur zeitlich verschoben, nicht aber quantitativ verringert wurde.
Es darf weiter daran erinnert tverben, daß inzwischen eine Reihe von Branchen sich örtlich über noch weiter- gehende Schließung der Verkaufsstellen freiwillig geeinigt, und daß man auf Antrag der beteiligenden Gewerbetreibenden selbst sogar die volle Sonntagsruhe mit nur den aller- dringendsten Ausnahmen in zahlreichen Städten eingeführt hat. Wenn nun auch die letztere Maßregel nach den Erfahrungen an manchen Orten nicht durchweg befriedigend gewirkt zu haben scheint, so ist doch nicht zu verkennen, daß die G e j a m t e n t w i ck e l u n g darauf hinanSgeht, einem möglichst vollständigen Aufhören der Sonntagsarbrit im HandelSgewerbe die Wege zu ebnen.
In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß der moderne Verkehr und der moderne Geschäftsbetrieb von allen Beteiligten eine stärkere Kräfteanspannung fordern, als daS noch vor 10
oder 20 Jahren der Fall war, und infolgedessen die Not- wendigkeit hinreichender Ruhe für Prinzipale und Angestellte entsprechend größer geworden ist. Beide müssen aber auch, um heutzutage vorwärts zu kommen, mehr auf ihre fachliche und allgemeine Weiterbildung bedacht sein und hierfür werden sie in der Woche kaum Muße finden. Dazu kommen namentlich für die Prinzipale noch Arbeiten mancherlei Art, welche ihnen aus der Beteiligung an der Kommunalverwaltung, aus Vormundschaften, aus Aemtern in der Berufsorganisation oder dergl. erwachsen und an Werktagen nicht immer nebenher erledigt werden können.
Andrerseits wird die Notwendigkeit der Sonntagsarbi« im Handelsgewerbt für daS einzelne Geschäft desto geringer werden, je allgemeiner die Sonntagsruhe sich einbürgert. Denn hiermit fällt einmal die Befürchtung fort, der Konkur- ren( könnte am Sonntag ein Geschäft machen, das einem selbst entgeht; sodann kann und darf das einzelne Rad ruhig stillstchen, wenn das ganze Getriebe des Güterumlaufs ruht, d. h. beispielsweise der Grossist darf die Ausführung einer spät am SamDag eingehenden Ordre ruhig bis zum Montag verschieben, wenn er weiß, der Kunde rechnet selbst nicht früher darauf und hat seinerseits den Käufer entsprechend informiert.
Vielfach haben sich auch in kleinen Landstädten und auf Dörfern Geschälte etabliert, welche dein täglichen Bedarf der Bevölkerung benügen, und diese braucht hierzu nicht mehr in die nächste größere Stadt. Ferner ermöglichen die verbesserten Verkehrsmittel (Kleinbahnen, Fahrräder I) den Brwohnern vieler ländlicher Distrikte, nicht nur wie früher Sonntags, sondern auch auf ein paar Stunden am Werktag die Kreisstadt aufzusuchen und ihre Einkäufe zu besorgen; ganz ab- geiehen davon, daß vielleicht aus einem weitern Umkreis«, als dies flüher inögl'ch, Arbeiter vom Lande täglich zur Stadt in die Fabriken fahren rind in der Mittagspause oder nach Feierabend diesen oder jenen Laden aufsuchen können. In diesem Zusammenhang ist als wichtig noch hervorzuheben die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit in der Industrie, welche immer weitere Fortschritte macht, und der frühzeitigere Schluß am Samstag. Damit ist die Möglichkeit geboten, daß die Arbeiterschaft noch am Arbeitsort ihre Einkäufe erledigen kann, und immer weniger werden dadurch auch die kleinen Ladengeschäfte auf den Sonntagsbesuch seitens der arbeitenden Klasse angewiesen sein. Dies gilt natürlich insbesondere von städtischen Geschäften.
Aber von allen angeführten Momenten, welche für die Sonntagsruhe sprechen können, sind viele doch erst in der Entwicklung begriffen, und ein vorsichtiges und rücksichtsvolles Vorgehen ist darum geboten und die weiteren gesetzlichen Maßnahmen sollten sich stets in enger Fühlung mit den tatsächlichen Bedürfnissen halten. Und da muß man u. E. für heute sagen, daß unsre gegenwärtigen Verhältnisse für die volle Sonntagsruhe im ganzen HandelSgewerbe noch nicht reif sind. Darum scheint es uns auch verfrüht, wenn der am 26. November v. I. den Bundesregierungen vorgelegte neue Gesetzentwurf über die Sonntagsruhe im Handels- aewerbe die Belchäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Festtagen grundsätzlich verbieten will (vorbehaltlich der sogleich zu besprechend«! Ausnahmen). Man bedenke, der Begriff „HandelSgewerbe" der Gewerbeordnung umfaßt: den Großhandel, den Kleinhandel kinschl. des Hausierhandels und der Verkaufsstellen von Konsum- rc. Vereinen, ferner den Geld- und Kredit- handel, die Leihanstalten, Svediiion, Kommission, ^Handels- läger und andere Hilfsgewerbe des Handels. Daß für alle diese Zweige eine gleichmäßige Entwicklung hinsichtlich der Samllagsarbeil stattfindet, wird man nicht behaupten wollen, und darum scheint uns auch eine einheitliche rrichs - gesctzlj ch e Behandlung aller nicht angängig, dir doch nur wieder von einer Menge Ausnahmen durchbrochen werden müßte, will man den Bedürfnissen des Lebens nicht Gcivalt antun einem unzeitgemäßen Prinzip zuliebe.
An solchen A u s n a h in e n läßt der Entwurf bestehen die bisherigen für Arbeiten in Notfällen, zur Inventur, zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen und andere unvermeidliche Arbeiten gemäß $ 105 e der G.-O.; sodann soll dir höhere Verwaltungsbehörde wie bisher für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortrelender Bedürfnisse der Bevölkerung Ausuahmrn zulassen können. Daneben darf — und daS ist neu — mit jederzeit widerruflicher Genehmigung der AujsichtSbehördt die Gemeindeverwallung für alle oder einzelne Handelszweige (ausgenommen am ersten WeihnachtS-, Oster- und Pfingsttage) eine beschränkte Beschäftigung zuzulassen beschließ«», und zwar: