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BiertellShrlich 1,80 Md, monatNch 60 Pfg., für aus­wärtige Abonnenten mit dem betreffenden Psfiaufjchla-, Die einjtlw Nummer tostet 10 Pfg.

RMipnlbtui uüd Verlag der Buchdrucks bet vereid M Waisenhauses in Haiâ

Gtiteral-Anzeigtr

AMlichts Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Erscheint täglich mit Autmchm« der S»»»- and Feiertage, mit belletristischer Beilage.

ElurLckmigssrS«-»,

Dt« fünf gespaltene Waele oder btt« Raum 2» ^ im SKklammtell die 3eite 35 M.

Veralltwsrü. Stedaktemr 9. 6$t«dtr in H««^

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Fernsprechanschl»»ß Nr. 605

Samstag den 26. Oktober

ffernsprechanschluk Nr. 605. 1907

Amtliches.

BekimtiilBiiWtil des Königliche» L»«drats«i»ts.

Bekanntmachung.

Die imHanauer Anzeiger" veröffentlichten Bekannt­machungen deS Königlichen LandratsamteS, der Königlichen Polizeidirektion und deS KreisauSschuffeS deS Landkreises Hanau werden von einigen im Kreise verbreiteten Zeitungen in beliebiger Auswahl abgedruckt. Wenn auch die Ver­breitung amtlicher Nachrichten durch die Tagespreffe erwünscht ist, so ist doch der Wert der Veröffentlichung in den nicht­amtlichen Blättern durch die Unvollstandigkeit der Nachrichten und durch deren verspätete Aufnahme erheblich herabgesetzt.

Zur Beseitigung aufgetauchter Zweifel sehe ich mich daher zu der Erklärung veranlaßt, daß mit der ^Hanauer Anzeiger" als amtliches Verkündigungßblatt für die oben erwähnten Behörden dient und die Bekannt- knachungen vollzählig und in ihrem ganzen Umfang zum Abdruck bringt.

Hanau den 23. Oktober 1907.

Der Königliche Landral.

v. Beckerath.

Bekanntmachung.

Die auf gestern Nachmittag angesetzte Wahl des Steuer- Ausschusses der Gewerbesteuerklasse III ist nicht zustande gekommen.

Unter Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 15. d. M. lade ich die wahlberechtigten Mitglieder des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse ITT zur Wahl von 7 Mitgliedern und 7 Stellvertretern wiederholt ein und zwar auf

Samstag den 2. November d. Js., vormittags 11 Uhr, in Marktplatz 14, 1 Treppe, Zimmer Nr. 24.

Hanau den 25. Oktober 1907.

Der Vorsitzende der Gewerbesteuer-Ausschüsse III und IV für den Stadtkreis Hanau.

J. B.: B o d e. 22101

Bekanntmachnng.

Die Arbeiten zum Ausbau der Gartenstraße sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für Bewerbung um städtische Arbeiten und Lieferungen öffentlich verdungen werden.

Die Verdingungsunterlagen liegen im Stadtbauamt, Rathaus Zimmer Nr. 19, zur Einsicht aus und können von dort bezogen werden.

Die Angebote sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zu dem auf Samstag den 9. November, vormittags 11 Uhr, anberaumten Eröffnungstermln ein­zureichen.

Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.

Zuschlagsfrist 14 Tage.

Hanau den 22. Oktober 1907.

Der Magistrat.

Dr. G e b e s ch u s. 22183

Bekanntmachung.

Der Entwurf zum Haushaltsplan der Stiftungen und NebenfondS für das Rechnungsjahr 1908 liegt vorn 28. b. Mts. ab 8 Tage lang im Stadtsekretariat, Rathaus Zimmer Nr. 11, zur Einsicht der Gemeindeangehârigen offen. Hanuü den 23. Oktober 1907.

Der Oberbürgermeister.

Dr. Gebeschus. 22167

Bekanntmachung.

Arbeitsuchende in der Zeit vom 19. bis 25. Oktober 1907:

1 Drahtzieher, 1 Fabrikarbeiter, 1 Fahr- bursche, 1 Gießer, 1 Hansbursche, 1 Schlosser, 1 Schreiner, 10 Tagelöhner.

Hanau den 26. Oktober 1907.

Städtische Arbeitsvermittelungsstelle. 22165

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 Schulheft DI, 1 Schlüssel und 1 Schlinke am Ring, 1 kleines schwarzes Portemonnaie mit etwas Inhalt, 1 altes Portemonnaie mit 4 Pfg. und einigen Konsummarken, 1 Ausweiskarte für Augenheilanstalt von San.-Rat Dr. A. Carl, Frankfurt a. M.

Verloren: 1 kleines schwarzes längliches Portemon­naie ohne Inhalt, 1 grünes Portemonnaie mit 1,50 Mk., 1 weißseidener Damenhandschuh (rechter), 1 rot und grau ge­häkelte Markttasche.

Hanau den 26. Oktober 1907.

Politische Rundschau.

Die Lage in Rußland.

Petersburg, 25. Oktbr. (Petersb. Telegraphen-Ag.) Durch einen kaiserlichen Ukas tritt für die Städte Jeka­terinburg und W e r ch o t u r j e mit den dazu gehörigen Bezirken an Stelle des verstärkten Schutzes der außer­ordentliche Schutz in Kraft.

Baku, 25. Oktbr. (Petersb. Telegraphen-Ag.) Heute vormittag 11 Uhr wurde der Polizeibeamte Balakhany in der Nähe des Bahnhofes getötet. Der Mörder wurde verhaftet.

Kilee, 25. Oktbr. (W. B.) Ein Eisenbahnzug, mit welchem der Zahlmeister der Eisenbahnverwaltung fuhr, wurde auf der Station Stawkow angegriffen und der Zahlmeister verwundet. Die Räuber kuppelten die Lo­komotive los und fuhren in der Richtung nach Strzemieszyce davon. Der Distrikschef nahm mit einem Militärkommando die Verfolgung auf.

Odessa, 25. Oktbr. Die Redakteure der hiesigen ZeitungenNowosti",Listok" undObosrenje" wurden vom Gouverneur, weil sie in ihren Zeitungen die Kandidaten der Parteien der Linken und der Kadetten für die Reichs­duma benannt hatten, zu Geldstrafen von je 1000 Rubel verurteilt. Der Kandidat der Kadetten für die Reichs­duma, Nieolsky, wurde heute verhaftet.

Batum, 25. Oktbr. (W. B.) Heute Nacht griff eine etwa 40 Mann starke Bande einen P o st z u g an, als er auf einer Ebene zwischen den Stationen Belogory und Dzerouli hielt. Die Räuber warfen den Lokomotivführer von der Lokomotive und beschossen den Zug. Die militärische Bedeckung des Zuges erwiderte das Feuer. Der Zugführer wurde getötet und sieben Soldaten wurden ver­wundet. Vier Räuber drangen in den Postwagen und be­mächtigten sich der Geldsäcke. Die Höhe der geraubten Summe ist noch unbekannt.

Die Lage in Marokko.

London, 25. Oktbr. Blätternachrichten aus Gibral­tar zufolge hat Muley Hafid in der letzten Nacht einen Angriff auf Mo g a d o r gemacht. Die Kriegs­schiffeAdmiral Aube" undDosaix" eröffneten das Feuer und brachten den Angreifeuden schwere Verluste bei. Ueber 1000 Mann der Armee des Sultans Abdul Asis wurden vom DampferArtois", der im Hafen lag, sofort als Verstärkung der Garnison gelandet.

Hus Ban au Stadt und Eand.

Hanan 26. Oktober.

Zur Reform der Zivilrechtspsleae.

In der letzten Plenarsitzung der Handelskammer zu Hanau er­stattete der Syndikus, Herr Dr. phil. Grambow, fol­gendes Referat:

Am 5. Oktober ds. Js. hat die Reichsregierung den Ent­wurf eines Gesetzes veröffentlicht, betr. Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Ge- richtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsan­wälte. Die mit diesen Aenderungen bezweckten Reformen betreffen fast ausschließiich das amtsgerichtliche Verfahren, und wenn auch diejenigen Kreise, welche eine Umgestaltung der gesamten Zivilrechtspflege für ein dringendes Bedürfnis halten, von dem Gesetzentwurf etwas enttäuscht sein werden, so wird man doch derBegründung" darin Recht geben müssen, daß über ein so umfassendes Vorgehen die Mei­nungen noch nicht hinlänglich geklärt sind, und daß andrer­seits die Reform des amtsgerichtlichen Verfahrens am not­wendigsten war und von umso größerer praktischer Bedeu­tung zu werden verspricht, als bie bisher schon sehr erheb­liche Zahl der von den Amtsgerichten verhandelten Prozessen noch viel mehr anwachsen wird infolge der mit der Reform beabsichtigten Erweiterung der Zuständigkeit der Amts­gerichte. In einer Denkschrift, welche die Handelskammer zu Cassel vor einiger Zeit veröffentlichte, wird mit Recht aus­

geführt, daß man sich mit einem schrittweisen und vielleicht desto besonneneren und planmäßigeren Vorgehen in der Justiz­reform einverstanden erklären könne, wenn dabei immer im Auge behalten wird, daß sie nicht beim Verfahren der ersten Instanz stehen bleiben, sondern nach und nach die ganze Zivilrechtspflege umfassen soll.

Dieselbe Denkschrift legt dann auch in ebenso treffender Weise das große Interesse dar, das gerade Industrie und Handel an einer zweckmäßigeren Regelung des gerichtlichen Verfahrens haben müssen, und das den Handelsvertretungen die Verpflichtung auferlegt, sich mit dem Entwurf (der,. wie erwähnt, nunmehr erschienen ist), eingehend zu beschäftigen. Wir werden uns in richtiger Erkenntnis unserer Aufgabe im folgenden naturgemäß hauptsächlich mit denjenigen Neue­rungen zu befassen haben, welche die besonderen Bedürfnisse von Handel und Gewerbe berühren, und den Entwurf daraufhin prüfen, inwiefern er diesen Genüge leistet, oder nicht.

Aus diesem Programm ergibt sich schon von selbst, daß wir nicht daran denken, nach den einzelnen Gesetzespara­graphen die Vorschriften bezw. Vorschläge des Entwurfs der Reihe nach durchzugehen, sondern wir müssen zum Aus­gangspunkt unserer Darstellung und Kritik die Hauptgesichts­punkte nehmen, welche für die wirtschaftliche praktische Be­wertung der Reform maßgebend zu sein haben. DieBe­gründung", welche die Reichsregierung dem Entwürfe bei­gegeben hat, weist selbst auf diese Hauptgesichtspunkte hin, nämlich auf die Beschleunigung, die Vereinfachung und teil­weise Verbilligung der Rechtspflege, welche mit den vor­geschlagenen Neuerungen angestrebt werden.

Von besonderer Wichtigkeit erscheint zunächst die im Ent­wurf vorgesehene Erweiterung des Kreises der Ferien­sachen. Abgesehen von bestimmten Streitigkeiten aus dem gewerblichen und kaufmännischen Dienstverhältnis, für welche er die Eigenschaft als Feriensachen ausspricht, bezeichnet der Entwurf als solche einmal das Kostenfestsetzungsverfahren und trifft sodann für die im § 202, Nr. 16, GVG. nicht besonders benannten Sachen eine neue Bestimmung, welche zwischen dem Verfahren vor den Amts- und höheren Ge­richten unterscheidet. Während nämlich bisher das Gericht, und vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vor­sitzende, auch andere (als die besonders benannten) Sachen als Feriensachen bezeichnen konnte, soweit sie besonderer Beschleunigung bedurften, schlägt der Entwurf folgendes vor:

a) im Verfahren vor den Amtsgerichten muß auf Antrag das Gericht auch andere Sachen als Feriensachen be­zeichnen. Ein dahingender Beschluß ist aber, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf, aufzu­heben, wenn in einem Termin zur mündlichen Ver­handlung einander widersprechende Anträge gestellt werden;

b) im Verfahren vor den Landgerichten und den höheren Instanzen kann das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter a fallen, als Feriensachen be­zeichnen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen. Dasselbe kann der Vorsitzende vorbehaltlich der Ent­scheidung des Gerichtes. Während also für die letzt­genannten Gerichte es bei den bisherigen Vorschriften bewendet, ist im amtsgerichtlichen Verfahren die Be­handlung aller nicht streitigen Sachen als Feriensachen auf Antrag obligatorisch gemacht, um diesen Sachen eine möglichste Beschleunigung zu gewährleisten und der Partei die baldigste Erlangung eines vollstreck: aren Titels zu ermöglichen. Mit dieser Anordnung wie überhaupt mit der Ausdehnung des Bereichs der Feriensachen wird u. E. sich, ohne daß es einer näheren Begründung bedarf, die Praxis des Erwerbs- und Rechtslebens gern einverstanden erklären.

In gleicher Weise der Vereinfachung wie der Beschleunl- gung der Rechtspflege zu dienen geeignet, ist die wichtige Neuerung, daß namentlich im amtsgerichtlichen Verfahren (nach dem Vorbild des Verfahrens vor den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten und mit Rücksicht auf die dabei ge­machten günstigen Erfahrungen) der Prozeßbetrieb, der seit- her Sache der Parteien war, in ausgedehntestem Maße dem Offizialverfahren übertragen werden soll. Damit hat man den Grundsatz, daß die ihr Recht suchenden Par­teien in erster Linie selbst am Fortgang des Prozesses und an der sachgemäßen Rechtsfindung interessiert seien, und da­her ihrerseits alle erforderlichen Schritte hierzu zu tun hätten, verlassen und dem (den Strafprozeß beherrschenden) Gedanken auch in den Zivilprozeß Eingang verschafft, daß der Staat nid)t minder in bürgerlichen 'Rechtsstreitigkeiten dazu mitzu­wirken habe, daß den Parteien ihr Recht werde, und zwar sicher und schnell, durch Initiative des Gerichts und nicht mehr nur auf Betreiben der Partei. Die wichtigsten Be­stimmungen, welche der Entwurf in dieser Richtung bringt, sind die folgenden: im amtsgerichtlichen Verfahren haben alle Zustellungen (mit Ausnahme derjenigen der Urteile) und ebenso alle Ladungen und Terminbestimmungen von Amts wegen zu geschehen; auch ein Versäumnisurteil hat der Ge­richtsschreiber zuzustellen, wenn nicht die Partei erklärt, dies sebst durch den Gerichtsvollzieher tun lassen zu wollen x ferner kann im amtsgerichtlichen Verfahren schon vor der mündlichen Verhandlung das Gericht von den Parteien io.