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Nr. 272 Fernsprechanschlntz Nr. 605.
Donnrrstag den 21. November
Fernsprechanschluh Nr. 605. 1907
Amtliches.
Ansprache an die Bevölkerung
über die
Bedeutung und die Ausführung der Viehzählung am 2. Dezember 1907.
Durch DundeSratsbeschluß ist die siebente allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche auf den 2. Dezember b. I. festgesetzt worden. Diese Zählung wird wiederum eine solche großen Umfanges sein, ähnlich wie die des Jahres 1900. Folgende Viehgatumgen werden gezählt:
1. Die Pferde, und zwar gesondert nachstehende Altersklassen : a) die unter 1 Jahr alten Fohlen, b) die 1 bis noch nicht 2 Jahre alten, c) die 2 bis noch nicht 3 Jahre alten Pferde, d) die 8 bis noch nicht 4 Jahre alten Militärpferde, e) alle anderen 8 bis noch nicht 4 Jahre alten Pferde, f) die 4 Jahre alten und älteren Zuchthengste, g) die 4 Jahre alten und älteren Pferde, die ausschließlich ober vorzugsweise zu landwirtschaftlicher Arbeit benutzt werden, h) die 4 Jahre alten und älteren Militärpferde, i) alle anderen 4 Jahre alten und älteren Pferde. Außerdem muß angegeben werden, wieviel Fohlen in den letzten zwölf Monaten vor der Zählung in der Haushaltung überhaupt lebend geboren • worden sind, gleichviel ob noch vorhanden oder nicht.
2. Die Maultiere und Maulesel,
3. die Esel,
4. daS Rindvieh, und zwar mit folgenden Unterabteilungen: r) Kälber bis 6 Wochen alt, d) Kälber von 6 Wochen bis 3 Monate alt, c) Jungvieh über 8 Monate bis unter 1 Jahr alt, d) 1 bis unter 2 Jahre altes zur Zeit auf Mast gestelltes Jungvieh, e) alles andere 1 bis unter 2 Jahre altes Jungvieh, f) 2 Jahre alte und ältere Bullen (Zuchtstiere), g) 2 Jahre alte und ältere zur Zeit auf Mast gestellte Stiere und Ochsen, h) alle anderen 2 Jahre alten und älteren Stiere und Ochsen, i) 2 Jahre alte und ältere Milchkühe, k) alle anderen 2 Jahre alten und älteren Kühe (auch Färsen und Kalbinnen). Ferner ist anzugeben, wieviele Kälber in den letzten 12 Monaten vor der Zählung in der Haushaltung überhaupt lebend geboren worden sind, gleichviel ob noch vorhanden oder nicht;
5. die Schafe, und zwar: a) unter 1 Jahr alte Schafe (auch Lämmer), b) 1 Jahr alte und ältere Böcke, c) 1 Jahr alte und ältere Mutterschafe (Zibben), d) 1 Jahr alte und ältere Hammel (Schöpse);
6. die Schwein e, imb zwar: a) unter */, Jahr alte Schweine, einschließlich Ferkel, b) ^2 bis noch nicht 1 Jahr alte Schweine, c) 1 Jahr alte und ältere Zuchteber, d) 1 Jahr alte und ältere Zuchtsäue e) alle anderen 1 Jahr alten und älteren Schweine;
7. die Ziege n, und zwar: a) unter 1 Jahr alte 3wn (auch Lämmer), b) 1 Jahr alte und ältere Böcke, c) 1 Jahr alte und ältere Ziegen (Gaißen);
8. das Federvieh, und zwar: a) Gänse, b) Enten, e) Hübner, â) Truthühner (Puten, Kalekuten, Kurren);
9. die Bienenstöcke, unterschieden nach solchen mit beweglichen und solchen mit unbeweglichen Waben.
Auf die genaueste Beantwortung der Fragen nach den Unterabteilungen der einzelnen Viehgattungen muß besondere Sorgfalt verwendet werden, da nur hierdurch eine ausreichende Kenntnis der Zusammensetzung und der vor- oder rückwärts schreitenden Entwickelung des ViehstandeS ge- wonnen werden kann. Diese Kenntnis ist für viele wirtschaftliche Zwecke, so u. a. für alle Maßnahmen zur Förderung der Viehzucht, unentbehrlich, die Angabe der Ge- samtzahl für die einzelnen Viehgattungen genügt zu derartigen Zwecken niemals.
^ Mit der Viehzählung wird ferner, ähnlich wie eS im Jahre 1904 zum ersten Male geschehen ist, eine Ermittelung ber sogenannten H a u s s ch l a ch t u n g e n verbunden, d. h. derjenigen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh- und Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. Die Zählung erstreckt sich auf alle derartigen Schlachtungen, die während der Zeit vom 1 De- zember 1906 bis zum 30. November 1907 vorgekommen sind; gezählt werden nur die Schlachtungen von Rindern (mit 5 Unterabteilungen), Schafen, Schweinen und Ziegen.
Die Zählung wird mittelst einer besonderen (blauen) Zählkarte bewirkt. Es ist streng darauf zu achten, daß in diese Karte lediglich die vorerwähnten Hausschlachtungen eingetragen werden, da alle anderen Schlachtungen, die der amtlichen Schlachtvieh- und Fleischbeschau unterliegen, bereits regelmäßig vierteljährlich und iâbrlich nachgewiesen werden.,
Demzufolge dürfen in Gemeinden, in denen SchlachthauS- zwang besteht, blaue Zählkarten überhaupt nicht oder höchstens für einzelne Abbauten, die vom Schlachthauszwange etwa ausgenommen sind, ausgefüllt werden.
Die wichtigste Neuerung gegenüber allen früheren Zählungen ist aber bei der Viehzählung sowohl wie bei der Schlachtungszählung die Aenderung deS Erhebungsverfahrens; eS wird nämlich nicht wie bisher nach Gehöften, sondern nach Haushaltungen gezählt, ähnlich wie es bei der Volkszählung geschieht. Es hat also jeder Haushaltungsvor- stand (oder sein Stellvertreter) das bei ihm stehende Vieh einzntragen, ebenso die Schlachtungen, die bei ihm vorgekommen sind, letzteres auch in dem Falle, wenn kein Vieh bei ihm steht, oder während der letzten 12 Monate gestanden hat. Dabei ist gleichgültig, ob er Eigentümer des lebenden ober geschlachteten Viehes ist. Wenn also ein Viehbesitzer sein Vieh bei einem Nachbar eingestellt hat, so hat der Nachbar, nicht der Eigentümer, die Zählkarte auszufüllen. Ebenso ist es bei den Schlachtungen: wer nicht auf dem Gehöfte, in dem er wohnt oder in dem dazu gehörigen Hofraume, Stall usw. geschlachtet, sondern die Schlachtung an anderer Stelle hat vornehmen lassen, darf die blaue Zählkarte nicht ausfüllen ; das hat vielmehr derjenige zu besorgen, in dessen Wohnung, (Hof oder Stall usw.) geschlachtet worden ist. Wer dagegen einen Schlächter in seine eigene Wohnung hat kommen lassen, um dort zu schlachten, muß bte blaue Karte selbst ausfüllen und darf die Ausfüllung nicht dem Schlächter übertragen.
Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes beider Zählungen hängt zum großen Teile von der Mithilfe. der Bevölkerung ab. An diese wird daher die dringende-Bitte gerichtet, daS Zählgeschäft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zählern, Ortsbehörden usw. gegenüber zu erleichtern. Wenn auch die Zählkarten in erster Linie von den Haushal- tungsvorsiäudkn oder deren Stellvertretern selbst auszufüllen sind, so bedarf es doch außerdem einer großen Zahl freiwilliger Zähler, die bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit die Eigenschaft von öffentlichen Beamten besitzen. Es sieht zu erwarten, daß wie bei früheren Zählungen so auch diesmal sich in genügender Zahl Männer finden werden, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen; sie würden damit dem allgemeinen öffentlichen Interesse einen wesentlichen Dienst leisten.
Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch Besprechunginden Gemeindeversammlungen und in den Schulen sowie durch die amtlichen Blätter und die Tagespresse — welch' letztere sich durch Abdruck dieser Ansprache oder durch Verbreitung einer sonstigen entsprechenden Belehrung ihrer Leser ein großes Verdienst erwerben würde — der Zweck der bevorstehenden Zählung zur möglichst allgemeinen Kenntnis zu bringen. Namentlich würde darauf hinzuweisen sein, daß die in den Zählkarten enthaltenen Angaben lediglich zur Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke, in keinem Falle etwa zu Steuerzwecken dienen. Die^Veröffent- lichung der Ergebnisse wird so gehalten werden, daß die Angaben des einzelnen Haushaltungsvorstandes darin in keinem Fall mehr erkennbar sind.
Die Aufbereitung der Ergebnisse der Zählung ist für das Königreich Preußen und die Fürstentümer Waldeck''und Pyrmont dem Königlichen Statistischen Landesamte in Berlin SW. 68, Lindenstraße 28 übertragen worden. Diese Behörde wird zur Behebung etwa auftauchender Zweifel bezüglich Einzelheiten der Zählung auf jede an sie gerichtete Anfrage bereitwilligst Auskunft erteilen.
Berlin, im Oktober 1907.
Königl. Preuß. Stat. LandeSamt.
J. D.: Evert, Oberregierungsrat.
Stadt- und Eandkreis Hanau. Warnung.
Dem „Hanauer Anzeiger" vom 18. b. M. hat ein Prospekt der Firma H. Bruns & Co. in Braunschweig über eine „im ganzen Deutschen Reich gesetzlich erlaubte Staatslotterie" beigelegen. Es werden darin Originallose gegen monatliche Zahlungen von 3.20 Mk. (wieviele Zahlungen nötig sind, verschweigt der Prospekt) angeboten und Hauptgewinne von 600 000 (was?), sowie Mindesttreffer von 192 Mk., welche „früher oder später" gezogen werden müssen, in Aussicht gestellt.
, In Wahrheit handelt es sich um Anteile der bekannten Türkischen Prämienanleihe (sog. Türkenlofe), die an den i Börsen mit rund 140 Mk. für das Stück gehandelt werden. | Die Verlosung endiat erst im Jahre 1974. die Aussicht auf 1
eine baldige Ziehung ist also verschwindend gering. Der Nennwert der Hauptgewinne ist 600 000 Francs. Die Gewinne werden nicht, wie der Prospekt sagt, bar ohne Abzug gezahlt, vielmehr nur mit 58 Prozent ihres Nennwertes eingelöst.
Da die Offerte der Firma H. BrunS & Co. zum Teil unwahre Angaben enthält und im übrigen den wahren Wert der angebotenen Lose und deren Preis in absichtlich unklarer Form verschleiert, so wird vor einer Geschäftsverbindung mit der Firma dringend gewarnt.
Hanau den 19. November 1907.
Der Königliche Landrat und Polizeidirektor, v. Beckerath.
Stadtkreis Hanau.
Zwecks Durchführung des Wasserleitungs-Hauptrohres am Salisweg unter dem Bahnkörper wird der Salisweg Von Montag den 25. bis Donnerstag den 28. d. Mts. -inschlietzlich für den öffentlichen Fuhr verkehr gesperrt.
Hanau den 19. November 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
P 10725 I. D.: Siemon, Reg.-Assessor.
Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 8 des Statuts für die Verwaltung und Verwendung des durch Ablösung anstelle der der Altstadt Hanau zustehenden Bauholzberechtigung getretenen Abfindungskapitals ergeht hierdurch an die Berechtigten die Aufforderung, ihre Ansprüche auS dem Jahre 1907 binnen 4 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung an gerec^net auf dem Rathause zur Anmeldung zu bringen.
Anzumtlden sind nur die bereits vollendeten Neubauten und Reparaturen.
Bemerkt wird, daß nach § 8 des Statuts für jeden Antrag vom Antragsteller eine Vermessungsgebühr von 2 Mk. zu entrichten ist.
Hanau den 15. November 1907.
Der Oberbürgermeister.
Dr. Gebeschu 8. 23965
Bekanntmachung.
Wir haben unter Zustimmung der Königlichen Polizei- Direktion beschlossen, den Straßenzug, der gebildet wird durch die Straße Nr. 40 und den nördlich der Lamboystraße gelegenen Teil der Straße Nr. 5, mit
Blücherftratze und die Straße Nr. 1 mit
Lützowstratze zu bezeichnen. Die Numerierung wird an der Lamboystraße beginnen.
Ferner beginnt die Steinheimerlandstraße am Steinheimer Tor, sodaß die Bezeichnung vor dem Steiuheimer Tor sortfättt.
Der Straßenzug vom Auheimerweg längs der städtischen Anlage und der früheren Hessischen Ludwigsbahn bis zum Königlichen Hauptzollamt, jedoch ausschließlich dieses, wird durchweg Neue Anlage benannt.
Schlachthof und Güterabfertigungsstelle des Westbahnhofes werden zu diesem Straßenzug, Neue Anlage, numeriert.
Hanau den 14. November 1907.
Der Magistrat.
Dr. Gebeschu 8. 2396t
In das Handelsregister A des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 48 eingetragen worden:
Firma Friedrich Schreiber Söhne zu Rückingen. Der Karl Schreiber II. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Mit seiner Einwilligung führt Reinhold Schreiber die Firma unter der bisherigen Bezeichnung fort.
Langenselbold den 8/November 4907.
Königliches Amtsgericht. 23969
Gefundene und verlorene Geocnstaude re.
Gefunden: 1 Damenschirm Abzuholen bei der Armenverwaltung.
Hanau den 21. November 1907.