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LezngspreiSr

Viert««âhrnq 1,80 Mk., monatlich 60 Pf^. für au^ Wktige LbonuuUen mit dem betressenden Postanfjchlaß, Die einzelne Nummer teilet 10 Pfz.

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Gtneral-Akzeiger

AUlllihts Organ für Stadt- und Fandkrtis Kanan.

m Wagenhauje» M Haauu.

Erscheint täglich mit Ausnahme -er Sonn- und Feiertage, mit belletristischer BeUa-L

Einrückuogsgetüyer

Die fLasges-altem PMtM »der bete« Am« W Pf». » «eklameatâ bie Zeit« » Pfz.

veeaatmekti. Redakteur: S. Schrecker i* Ha»«.

Mk. 294 ffernsprechanschluß Nr. 605«

Amtliches.

Bekanntmachnn«.

Aufhebung -e- ZyeldvoftverkehrS mH Deet-fch--weftafrika.

Nachdem die zur Niederwerfung des Aufstandes in Deutsch- Südwestafrika erforderlich gewesenen Streitkräfte aus dem Schutzgebiete zurückgezogen worden sind, wird der Feldpost- dienst vom 1. Januar 1908 ab wieder aufgehoben. In­folgedessen kommen die für die Trappen des Schutzgebiet» und für die Besatzungen der in jenen Gewässern befindlichen Kriegsschiffe gewährten Portofreisten und Portoermäßigungen in Wegsall : auch findet eine Nachsendung von im Postwege bezogenen Zeitungen gegen Entrichtung einer Umschlaggebühr nicht mehr statt.

Im Postverkehr mit diesen Truppen und Schiffsbesatzungen gelten vom 1. Januar 1908 ab, wie vor Einführung deS FeldpostdiensteS, die für den sonstigen Verkehr mit dem Schutzgebiet und für den Verkehr mit Kriegsschiffen bestehen­den Taxen und Versendungsbedigungen. Demnach kommeu auf Briefe, Postkarten, Drucksachen, GeschäftSpapiere, Waren­proben und Postanweisungen im Verkehr mit der Schutz- truppe die für den Postverkehr innerhalb Deutschland- fest­gesetzten Portosätze und Gewichtsgrenzen zur Anwendung, Drucksachen und GeschäftSpapiere sind jedoch auch im Ge­wicht von mehr als 1 kg bis 2 kg gegen eine Gebühr von 60 Pfg. zugelaffen. Ueber die für andere Gegenstände so­wie für den Verkehr mit den Kriegsschiffen bestehenden Taxen und Versendungsbedingungen geben die Postanstalten Auskunft.

ES ist erwünscht, daß die Sendungen an die Truppen in Südwestafrika allgemein wieder mit der Angabe des StationSortS der Empfänger versehen werden.

Berlin W 66 den 9. Dezember 1907.

Der Staatssekretär deS ReichS-PostamtS.

K r a e t k e.

Stadt- und Landkreis Hanau. Polizeiverordnnng

Über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage.

Auf Grund der 88 187 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz­sammlung Seite 195), deS Gesetzes vom 9. Mai 1892 (Gesetzsammlung Seite 107), sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu er­worbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetz­sammlung Seite 1529) wird mit Zustimmung des Bezirks­ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

8 1.

An den Sonntagen und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle geräuschvollen Arbeiten verboten.

Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören insbesondere: a) die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens, Düngerfahrens, sowie alle Erd-, Kultur- und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflanzungen (vergleiche jedoch §8 2 und 3),

b) die öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten, außer­halb der Werkstätte und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie die der Spengler, Schmiede, Böttcher, Wagner usw. mit störendem Ge­räusche verbunden sind (vergleiche jedoch 8 6),

c) die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken. Salinen, Auf- bereilungsanstalten, Brüchen und Gruben, Hütten­werken, Mühlen, auf Zimmerplätzen und anderen Bau­höfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art (vergleiche jedoch § 6),

d) der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handels- gewerbes (vergleiche jedoch §§ 6 u. 7),

e) das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen, Flößen, Frachtsuhrwerken und Möbelwagen auf öffent­lichen Straßen und Plätzen und wenn es nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden sann, auch in geschlossenen Höfen, (vergleiche jedoch 88 3 und 4),

f) das mit störendem Geräusch oder Aufsehen verbundene Forlschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen in geschlossenen Ortschaften z. B. das Fahren der Bier- und Rollwagen, der Wagen mit

Dienstag iitn 17. Dezember

leeren Fässern, Eisenstangen und dergleichen, der Um­zug mit Möbeln aus einer Wohnung in die andere, sowie das Fahren von Vieh, von Bau- und Brenn­materialien, Futter, Lebensmitteln Feldsrüchteu (ver­gleiche jedoch 88 2, 3 und 4),

g) das Treiben von Vieh, (vergleiche jedoch 8 2 Nr. 3 und 8 3).

8 2.

DaS Verbot des § 1 findet keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vor­genommen werden müssen.

2. auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Leben- täglich vorgenommen werden müssen.

3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärt­nerei, wie das Füttern, daS AuS- und Eintreiben, sowie Hüten des Weideviehs, das Treiben des Viehs zur Tränke, das Begießen von Pflanzen und dergleichen täglich vor­genommen werden müssen.

4. auf Arbeiten, die zur Pflege und Unterhaltung von Zier- und HauSgärten notwendig find und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 17) verrichtet werden.

8 8.

Die verbotenen Arbeiten kann, soweit die auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen besonderen AuSnahmevorschriften nicht Platz greifen, in den Städten mit Königlicher Polizei- verwaltuchz die OrtSpolizeibehörde, sonst der Landrat oder in Fällen des 8 la mit Ermächtigung des LandratS die OrtS- pslizeibehörde für den einzelnen Sonn- oder Feiertag ge­statten, wenn sie zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind, und die Notwendigkeit nicht ab­sichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der ge­hörigen Sorgfalt verschuldet ist. Beispielsweise kann die Er­laubnis erteilt werden, wenn anhaltend ungünstige Witterung die rechtzeitige Vornahme von Erntearbeiten verhindert hat, oder Naturereignisse, wie Hochwasser, Niedrigwaffer, Frost und dergleichen den Betrieb der Schiffahrt oder die Schiffs­ladung bedrohen. Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des HauptpottetzdiensteS (8 17) zu beschränken.

Ferner werden die im ersten Absatz diese- Paragraphen genannten Behörden ermächtigt, im Bedarfsfälle das Fahren und Treiben von Vieh zu den am folgenden Tage statt­findenden Diehmärkten von 3 Uhr nachmittags an allgemein zuzul affen.

8 4.

Nicht berührt werden von dem Verbote des 8 1

1. der Eisenbahnverkehr, der Personen-Schiffahrtsverkehr und daS Lohnfuhrwesen.

2. der durchgehende Frachtschiffahrts- und Frachtfuhr­werksverkehr, sowie der Eilgüterverkehr zu und von den Bahnhöfen und Dampfschiffen,

3. der Reichspost- und Telegraphenverkehr.

4. bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes der durch Privatunternehmer vermittelte Paketverkehr, soweit er nicht durch Frachtfuhrwerk bewerkstelligt wird.

5. die Tätigkeit der Dienstmänner, Fremdenführer und dergleichen, sofern die Verrichtungen nicht an sich ver­boten sind.

6. der Transport von Lebens- und Genußmitteln, sowie von Eis während der für den Handel mit diesen Gegen­ständen freigegebenen Stunden.

8 5.

In der Nähe von Kirchen dürfen gepflasterte Straßen während des Gottesdienstes auf den durch Merkmfeln be­zeichneten Stellen nur im Schritt befahren werden.

8 6.

Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot des 8 1 auf die Arbeiten in offenen Ge­schäftsstellen des Handelsgewerbes und auf den Betrieb von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüllenwerken, Mühlen, Fabriken und Werk­stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften nnb Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung.

8 7.

Das Aushängen und Ausstellen von Waren und Gegen­ständen irgend welcher Art zu gewerblichen Zwecken insbe­sondere zur Veranschaulichung gewerblicher Leistungen in und vor den Lademüren und in den Schaufenstern ist an Sonn- unb Feiertagen nur während der zulässigen Verkaufszeit ge­staltet. Außerhalb dieser Zeit müssen die Ladentüren ge­schlossen ober, sofern sie zugleich uir Wohnung führen, ein­geklinkt und die Schaufenster geräumt oder verhängt sein.

Märkte und Messen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur stattfinden, wo dies herkömmlich ist. Jedoch mufj der

Ferttsprechanschluß Nr. 605. 1907

Wochenmarktsverkehr vor Beginn des Hauptgottesdienstes (8 17) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Ge­werbebetrieb der im 8 42 b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen betrifft, so bewendet es bei den in der AuS- führungsanweisung zur Gewerbeordnung für daS Deutsche Reich vom 1. Mai 1904 (Ministerialblatt der HandelS- und Gewerbe-Verwaltung Seite 123), unter Ziffer 138 gegebenen Vorschriften.

Das öffentlich bemerkbare Austragen oder Verteilen von Flugschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist an Sonn- und Feiertagen verboten.

Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden.

8 8.

Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln und außer­dem ihnen, den Eishändlern, Bandagisten und Verkäufern chirurgischer Instrumente der Verkauf von Eis und anderen, den Zwecken der Krankenpflege dienenden Gegendständen jederzeit gestattet.

8 9.

In Schankwirtschaften, Restaurant» und Konditoreien darf der Gewerbebetrieb an Sonn- und Feiertagen bi» nach Beendigung deS Hauptgottesdienste- nur insoweit stattfinde«, als er nicht geräuschvoll und äußerlich bemerkbar ist.

Ein derartiger Gewerbebetrieb kann vor Beendigung btt Hauptgottesdienstes ausnahmsweise durch die Polizeibehörden in solchen Wirtschaften zugelassen werden, rtriqc bei Aus­flügen besucht zu werden pflegen.

8 10.

Während der Zeit deS Hauptgottesdienstes (§ 17) ist die Auszahlung des Lohne» an Arbeiter, Handwerker und HauS- gewerbetreibende verboten.

8 ii.

Oeffentliche Versammlungen und Auszüge, welche nichr gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn- und Feier­tagen der Regel nach erst von 3 Uhr nachmittag» ab (8 17) gestattet.

Leichenbegängnisse dürfen nur in dringenden Fällen während der Zeit deS Hauptgottesdienstes stattfinden.

8 12.

An Sonn- und Feiertagen sind während der Zeit btt Hauptgottesdienstes (8 17) alle Musikaufführungen, Schau­stellungen und theatralische Vorstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Pferderennen und alle mit Geräusch ver­bundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich daS Kegelspiel, Scheiben­oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen oder Privatgärten verboten.

Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seil­tänzer und sonstigen im § 33 b der Gewerbeordnung be­zeichneten Gewerbetreibenden, welche Muflkaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lust­barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höhere» Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Be­trieb ihres Gewerbes erst von 3 Uhr nachmittags ab be­ginnen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirtschaften und sonstigen Vergnügungs­lokalen, auch wenn sie in geschloffenen Gesellschaften statt­finden, dürfen nicht vor 3 Uhr nachmittag- anfangen.

8 13.

An den Vorabenden der drei großen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten), des Bußtages und des Totenfestes sowie an den beiden letztgenannten Tagen selbst, in der Bußtags­woche von Sonntag zu Sonntag und in der ganzen Char- woche dürfen weder öffentliche noch private Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in öffentlichen Lokalen ver­anstaltet werden.

Am Bußtage und am Charfreitage dürfen außerdem auch öffentliche theatralische Vorstellungen, Schaustellungen und sonstige öffentliche Lustbarkeiten mit Ausnahme der Aufführung ernster Musikstücke (Oratorien ic.) nicht stattfinden.

Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtstage, an den Tagen der Feier des heiligen Abendmahles und in der Zeit vom zweiten Adventsonntage bis zum ersten Weihnachtstage, sowie, von Sonntag Reminiscere bis v^ ersten Ostertage sind öffentliche Schaustellungen, Tanzmusiken und ähnliche Lustbarkeiten verboten, soweit nicht der Regierungspräsident Ausnahmen gestattet

8 14.

Hetz- und Treibjagden sind an Sonn- und Feiertagen unbedingt, sonstiges Jagen ist während der Zeit des Haupt­gottesdienstes untersagt.