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14» Sept-mder

vermenschlicht". Erwünscht wäre aber auch eine derartige Fassung nicht, zumal es als zweifelhaft erscheinen muß, ob es juristisch möglich ist, eine jeden Mißbrauch und jede Schädigung der Reliaion verhindernde Fassung zu finden. Darum sei um des Wesens und des Ansehens der evange­lischen Religion und Kirche willen wie auch im Interesse des konfessionellen Friedens die völlige Aufhebung des § 166 Abs. 1 und 2 zu fordern und auf jeden besonderen Religwns- schutz durch das Strafrecht zu verzichten. ,

In einem lothringischen Kirchenbuche heißt es:Gott be­wahre unsere Obrigkeiten, daß sie sich nicht vermessen, sein Reich und seine Ehre schützen Zu wollen". Am Sonntag beten für jeden armen Sünder und am Montag den Staats­anwalt anrufen gegen einen armen Schächer, der Gott ge­lästert hat, das heißt am Sonntag für die Aufhebung des § 166 beten und am Wochentag oie ^Bestrafung fordern. Der Staat regiert durch Zwang, das Reich Gottes besteht in Liebe, daher die Spannung zwischen beiden. Auch der Staat ist von Gott gewollt. Andrerseits muß ^der Christ vom Staat verlangen die Anerkennung der Tat­sache, daß schließlich das wichtigste im Menschenleben das Werden der sittlichen Persönlichkeit der poli­tischen Gewalt mithin entzogen ist. Wer den Maschen des Strafgesetzbuches zu entgehen weiß, ist deshalb allein noch keine fittliche Persönlichkeit. Der Redner geht dann auf den § 166 näher ein. Die Frage des Schutzes ist einfach die: ob die Religionsgesellschasten diesen Schutz nötig haben oder nicht! Sobald diese Frage von den Religionsgesellschasten klar und deutlich verneint wird, fällt das Interesse des Staates. Deshalb könne er auch dem ersten Redner nicht beipflichten. Der Staat soll nach den jetzigen Bestimmungen, wie im Mittelalter der Henker sein für die Kirche. Dem evangelischen Christen widerspreche jeder Zwang in religiösen Dingen und der Strafrechtsschutz ist Zwang. Schon Chri- sostomuS sagte, daß es dem Christen nicht erlaubt ist, durch Zwang für seine Kirche einzutreten. Glücklicherweise ist man wenigstens jetzt so weit, daß man nicht mehr die Religion, sondern das religiöse Empfinden schützen will, das nimmt wenigstens daS Odium der Religionsprozesse von uns. Ebenso vernünftig ist die Anregung, daß die Anwendung beS § 166 nur auf Antrag erfolgen soll. Er hoffe, daß solche Anträge aus evangelischen Kreisen nicht kommen, und wenn ein einziger Evangelischer zum Staatsanwalt laufe, daß er dann das Odium allein auf sich nehmen muß. Nun sagt man, der Staat müsse gegen die Roheit der Sitten an> kämpfen. Gut, dann ändere man aber den Paragraphen und lasse die Religion aus dem Spiel und überschreibe ihn einfach: Verbrechen gegen die Aesthetik. (Heiterkeit.) Auch zum Schutze des konfessionellen Friedens dient der Paragraph in seiner jetzigen Fassung nicht. Die Fälle Thümmel, Bach­stein usw. haben gezeigt, daß erst die langwierigen Prozesse die religiösen Leidenschaften entfachen. Jetzt dient der Para­graph als Kampfmittel zur Unterdrückung der gegnerischen freien Meinung. Die Religionsprozesse haben eine kolossale Ausdehnung genommen von dem Augenblicke an, als Berlin seinen Frieden mit Rom machte. Im Interesse des Friedens ist dringend zu wünschen, daß man dieses Kampfmittel religiöser Leidenschaften beseitigt. Der erste Referent bringt zwar in Bezug auf die Strafhöhe eine Milderung, aber er will sonst geradezu eine Verschärfung der Bestimmungen. Glauben Sie, daß jetzt, nachdem das Zentrum aus seiner Machtstellung im Reichstage verdrängt ist, eine Mehrheit im Reichstage für die Verschärfung des Paragraphen eintreten wird. Man mag die Sache drehen wie man will, es handelt sich um die gerichtliche Behandlung von Gefühlsmomenten, die man nicht ohne Schaden vor den Richter ziehen könnte. Alle Achtung vor dem deutschen Richterstande, aber die letzten Jahrzehnte haben uns Gerichtsurteile gebracht, die alle sitt­lichen Gefühle verletzt haben. Es handelt sich bei diesem Paragraphen um eine juristische Quadratur des Kreises. (Heiterkeit.) Der Redner schildert dann den Verlauf des Bachstein-Prozesses. Die Richter waren der Sache soweit ge­wachsen wie das überhaupt möglich war.

Und doch lagen 5 verschiedene Urteile desselben Gerichts­hofes vor. Der Redner schildert weiter, wieviel Instanzen derFall Thümmel" in Anspruch nahm. Das schaffe eine Rechtsunsicherheit, wie sie bei keinem anderen Paragraphen möglich sei. Nun noch eins, das sittliche Anstandsgefühl im deutschen Volke ist an sich stark genug, um gemeine Be­schimpfungen unmöglich zu machen. Und wo das nicht der Fall ist, da sollten die Religionsgesellschasten die Kraft haben, die Zweige zurückgezogen worden, so wird das Blatt abge­schlossen.

Wo der Blattstiel am Zweige haftet, baut sich eine Schranke, eine harte Zwischenwand auf. Diese verhindert eine weitere Zirkulation der Säfte. Damit tritt dann die Blattfärbung, das Welkwerden ein. Kommt dann ein lustiger Wirbelwind oder ein heftiger Regenschauer, so fallen die gelockerten Blätter zu Boden. Doch auch bei Wind­stille, veranlaßt durch die eigene Blattschwere, reißt sich das Laub los von dem Baume, den es genährt und von dem es genährt wurde.

" Früher war man vielfach der Meinung, daß die Blätter erfrören und daher sowohl Verfärbung wie Fall herrührten. Diese Ansicht basierte auf einer Beobachtung. Nach Nacht­frösten nämlich fallen mehr Blätter ab, denn sonst. Dies rührt daher, daß die Zwischenwand gefriert, sich ausdehnt und so das Blatt vom Zweige trennt. Am Morgen kommt die Eisschicht, welche noch die Verbindung vermittelte, auf, und so fällt das Blatt.

Ist der Baum entlaubt, dann ragen die dürren, kahlen Aeste gen Himmel, als ob sie um ein neues Gewand bäten. Und doch ist der Blattfall eine notwendige Einrichtung der allweisen Natur. Nicht die Ruhe, die der Baum jetzt des schlummernden Lebensprozesses wegen genießt, ist der Grund. Das Beibehalten des Laubgewandes würde seine Zerstörung zur Folge haben.

Manchem der Leser ist wohl noch der 19. April des Jahres 1903 in Erinnerung, an welchem Tage durch einen ver­späteten Schneefall Wälder und Gärten schwer geschädigt wurden. Der Laubfall ist ein Schutz gegen den Schnee, der wiederum einen Schutz der Vegetation gegen den Frost be­deutet. Wenn man daran denkt, daß oft starke Telegraphen­drähte unter der Schwere des Schnees reißen, so wird es einleuchten, wie verderblich das Laub den Bäumen im Winter sein müßte.

Ein Beweis für die Richtigkeit dieser Folgerung erhellt aus dem Verhalten der Bäume jener Länder und Zonen, in denen es keinen Schnee gibt. Dort kennt man keinen Laub­fall oder doch nur bei den Bäumen, die von uns aus ein-

____________Samsiaft_______ dieses Anstandsgefühl wieder zu wecken (Sehr gut). Alles Vertrauen müssen wir haben und Glauben an den Menschen, dann brauchen wir den § 166 nicht. Von allen Angriffs­arten ist die Beschimpfungam wenigsten zu fürchten und nur sie wird bestraft, man darf die Kirche verhöhnen und ver­spotten, ohne bestraft zu werden und das ist viel gefährlicher. Eine Beschimpfung fällt schließlich auf den Beschimpfer zurück. Unter dem § 166 leiden wir Evangelischen am meisten. Lassen wir der katholischen Kirche und den niedrigeren Re­ligionsformen diesen Schutz (Sehr gut), wie ja früher auch in der Frage des Militärdienstes der Theologen ein Unter­schied zwischen den evangelischen und katholischen Theologen vorhanden war. Wenn wir Evangelische nur von dem Schutz befreit werden möchten, den wir nicht brauchen. Vermeiden wir auch den bösen Schein, daß unsere Religion schutz­bedürftig ist. (Lebhafter Beifall.)

In der Diskussion machte Nieder st ein (Westfalen) geltend, daß die Kirche den Schutz des Staates gegen die verhetzende Einwirkung einer gewissen Presse und die So­zialdemokratie brauche. Gräfe (Sachsen) klagt über die Verletzung des Tones gegenüber der Religion, insbesondere in den gebildeten Schichten. Sehen Sie sich die Beschimp- fungen Heckels an, der ungestraft die Kirche beleidigen darf, ohne daß der Staat ihn zur Rechenschaft gezogen hätte, im Gegenteil, er hat ihn mit den höchsten Ehren ausgezeichnet. Klotz- Zwickau. Der § 166 ist ein Ausnahmegesetz zu Gunsten der römischen und zu Ungunsten der evangelischen Kirche. Als Feind aller Ausnahmegesetze sage ick: Weg mit dieser Ausnahmebestimmung. Rat Haller (Württembg.) Gegen Ausschreitungen und Verfehlungen gegen das reli­giöse Anstandsgefühl genügt, wie in "so vielen Fällen, der grobe Unfugparagraph. Wenn der § 166 fällt, sind wir noch lange nicht vogelfrei. (Beifall.)

Hoppe (Pommern): Der Staat hat der Kirche Hilfs­dienste zu leisten für ihr Ewigkeitsziel und muß die Religion schützen. Eine andere Frage ist freilich, ob die Formulierung deS Paragraphen richtig ist. Von anderer Seite wurde be­tont, daß es heute gar nicht darauf ankommt, ob jemand Gott gelästert habe oder nicht, sondern wenn nur jemand, wenn auch nur mißverständlich, eine Gotteslästerung geäußert habe, so erfolge die Bestrafung. Gegen Heckel werde kein Staatsanwalt einzuschreiten wagen, weil er weiß, daß ein Sturm der Entrüstung in der ganzen öffentlichen Meinung entstehen würde, nur der arme Schlucker werde auf Grund des Paragraphen verfolgt. Superintendent Morgen­stern (Westfalen): Ich habe bis jetzt den § 166 für not­wendig gehalten, wenigstens als pädagogisches Mittel, um die Gottlosigkeit zu bestrafen. Thümmel hat aber mit Recht gesagt, es handelt sich in der Hauptsache um das Verhältnis zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche. Ich will auch der katholischen Kirche jeden Schutz gönnen, wenn aber der Schutz für uns zu einer Unterdrückung der Gewissens­freiheit wird, dann muß er fallen. (Beifall.)

In seinem Schlußwort betonte Pastor Pfannkuche, daß Heckel gar nicht gefaßt werden könne auf Grund dieses § 166. Der § 166 ist unzureichend uns zu schützen, also vollkommen wertlos.

Ein Beschluß in Bezug auf den § 166 wurde nicht ge­faßt. Die Angelegenheit soll in den Pfarrvereinen weiter erörtert und auf dem nächsten Pfarrertag zum Abschluß ge­bracht werden.

Nach Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten wurde dann der Deutsche Psarrertag mit Gesang und Gebet geschlossen. Für den Abend war eine Festvorstellung von Goethe's Iphigenie" im Königl. Theater vorgesehen.

32. Hauptversammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege.

(Unber. Nachdr. verb.)

8. u. H. Bremen, 12. Sept.

Zweiter Tag.

Zu der heutigen zweiten Hauptversammlung des Deutschen Vereinstages für öffentliche Gesundheitspflege waren u. a. erschienen: die Oberbürgermeister Ritter v. Borscht-München, Dr. Lentze-Magdeburg, Körte-Königsberg i. Pr., Geh. Reg.- Rat Holle-Essen, Bruchhausen-Trier, Dr. Fuß-Kiel, Vogt- Barmen, Geh. Hofrat Tackert-Schwerin, Dr. Rißmüller-Osna­brück, Dr. Cyntaj-Nordhausen, Graff-Bochum, Otmann-Cob- geführt wurden und aus auf Naturgesetzen beruhender Tradition allherbstlich ihre Blätter abstreifen.

Interessant ist noch, daß nicht alle Baumgattungen zu gleicher Zeit ihr Laub verlieren. Auch unter den einzelnen Arten geht das Abwerfen des Blätterschmuckes nicht zur selben Zeit vor sich. So ist die Linde die erste, welche kahl dasteht, und doch findet man auch im Spätherbst noch be­laubte Linden. Auch die Art des Abwerfens ist verschieden. Linde, Pappel u. s. w. entblättern sich von unjen nach oben, während bei Buchen und Eschen umgekehrt der Laubfall an der Spitze beginnt.

Vorteilhaft ist es für den Baum, wenn der Laubfall ohne Einwirkung des Windes geschieht; denn dann behält er die natürlich trotz ihres verdorrten Zustandes nicht ganz wertlosen Ueberreste seines Gewandes für sich. Gar bald beginnt in den locker gelagerten Schichten des welken Laubes ein reges Leben. Spaltpilze und Bakterien beginnen ein Zersetzungswerk, dessen Ergebnisse: Mineralsalze und lös­liche Gase, in den Boden eindringen und dem Baume im Frühjahre neue kräftige Nahrung bieten. Auch Schnecken und Insektenlarven beteiligen sich an der Herstellung der bekannten wertvollen Humuserde. Vor allem aber sind es die Regenwürmer, die sich der welken Blätter annehmen. Durchschreitet man im Spätherbst den Wald, so findet man allenthalben in die Erde gezogene Blätter, von denen nur noch der Stiel herausragt. Das ist das Werk des Regenwurms. Blatt für Blatt verschwindet in seinen Röhren. Er mästet sich an den Leckerbissen und gibt dann mit seinem Kot einen vortrefflichen Dung für den erwachen­den Baum.

Vergehn und Werden: der ewige Kreislauf. Dem Walde, durch dessen Gänge der bunte Tod geschritten, lacht in nicht allzuferner Zeit èin neuer Frühling, mit ihm neues Sprießen und Wachsen und ein neuer grüner Blattschmuck.

Albumblätter.

Nur die Leute hinterm warmen Ofen dringen auf be­ständiges Heldentum. Fontane.

__ Sette 11

lenz, Dr. Oehler-Crefeld, Dr. Brüning-Benthen, Dr. Ebelings Dessau, Richter-Frankfurt a. d. O., Dr. Huhn-Gera, Calsow- Göttingen, Bansi-Quedlinburg, Geh. Reg.-Rat Oertel-Lieg­nitz, Tappenbeck-Oldenburg, Roer-Neumünster, Wadehn- Weißenfels und Vizebürgermeister Dr. Endemann-Cassel. Die Stadt Berlin ist u. a. durch Stadtbaurat Krause und Geh. Rat Dr. Straßmann, die bayerische Armee durch den Generalstabsarzt Exz. Dr. v. Bestelmeyer-München vertretest.

Auf der Tagesordnung stand heute an erster Stelle: Die Mitwirkung der Krankenversicherung auf dem Gebiete

der ö ffentlichen Gesundheitspflege.

Der Referent Reichstagsabgeordneter Sanitätsrat Dr. Mugdan-Berlin führte dazu'aus: Wir stehen vor einer Re­form der Krankenversicherung und für die Beurteilung der Frage, inwieweit die bisherige Krankenversicherung die offene liche Gesundheitspflege unterstützt hat, ist der deutsche Ver­ein für öffentliche Gesundheitspflc ? wohl in erster Linie mit zuständig. Es ist unzweifelhaft, daß die Hauptforderung der modernen Hygiene die sein muß, daß die Krankheitsfälle möglichst früh in geeignete Behandlung kommen. Dazu ist erforderlich die Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnlicher Heil­mittel für den Versicherten, vom ersten Tage der Erkrankung ab, denn sie verhindert, daß die hier in Betracht kommenden unbemittelten oder wenig bemittelten Personen infolge ihrer Mittellosigkeit oder Unvermögens ihrer Umgebung ärztliche Hilfe und Heilungsmittel zu spät oder nur im Falle äußerster Not erhalten. Die auf Kosten der Krankenversicherung^ träger stattfindende Unterbringung eines erkrankten Ver­sicherten, dessen Krankheit eine ansteckende ist oder besonders Anforderungen an die Behandlung und Verpflegung stellt, in einem Krankenhause verhindert die Ansteckung der Um­gebung des Erkrankten, sichert bem letzteren fortgesetzte Beobachtung, Wache und Pflege, stellt ihm alle in dem mo­dernen Krankenhause befindlichen Hilfsmittel der Wissenschaft und Technik zur Verfügung 'und beschleunigt dadurch den Heilungsprozeß. Die Unterbringung in einem Genesungs- hause oder in einer Erholungsstätte hat ausgezeichnete Er­folge bei Rekonvaleszenten, Nervenkranken, Bleichsüchtigen und Tuberkulösen leichter Art gezeitigt. Das, im Falle einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krank­heit, vom dritten Tage der Erkrankung ab dem Ver­sicherten zu gewährende Krankengeld gleicht einigermaßen den, für den Kranken und seine Familie aus dem Verlust seiner Arbeitsfähigkeit sich ergebenden wirtschaftlichest Nachteil aus und sichert selbst dem Aermsten während bet Krankheit die Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse, ohne die seine, durch die Krankheit beeinträchtigten Körper­kräfte noch mehr dahinschwänden. Die an die Angehörigen deS in einem Krankenhause untergebrachten erkrankten Set« sicherten während der Zeit seines Verweilens im Kranken­hause zu zahlende Angehörigenunterstützung hält die äußerste Not und Entbehrung, die so häufig eine Krankheit verursacht, von der Familie ab und erleichtert es dem Kranken, bis zu seiner vollständigen Wiederherstellung im Krankenhause zu bleiben. Die den versicherten Wöchnerinnen für die Dauer von sechs Wochen zu zahlende Wöchnerinnenunterstützung erlaubt der jungen Mutter die notwendige Erholung ihres durch die Geburt geschwächten Körpers und die Erfüllung ihrer mütterlichen Pflichten gegen das neugeborene Kind. Tie Krankenkassen können außerdem dadurch, daß sie statu­tarisch eine Schwangerenunterstützung, die freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und die freie Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschließen, die Grundlage eines ausgedehnten Mutterschutzes bilden. (Sehr richtig! Beifall.) Die statutarisch mögliche Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und sonstiger Heilmittel, für nicht versicherungspflichtige Familienangehörige der Versicherten, ist geeignet, die hohe Kindersterblichkeit zu vermindern und Verschleppung der Heilung einer Krankheit der für den Arbeiterhaushalt unentbehrlichen Hausfrau zu verhindern. Um allen Personen, die der Fürsorge im Krankheitsfalls be­dürftig sind, die Wohltaten der Krankenversicherung reichS- gesetzlich sicher zu stellen, ist eine Ausdehnung dar Kranken- versicherungsflicht auf alle diejenigen, die der Jnvalidenver- sicherungspflicht unterliegen, vor allem auf die landwirtschaft­lichen Arbeiter und das Gesinde, dringend zu wünschen, und ebenso eine Uebereinstimmung der Jnvalidenversicherungs- berechtigung mit der Krankenversicherungsberechligung. Auch ist, anstatt der statutarisch möglichen, die obligatorisch^

Das Wissen gleicht der Speise; man bedarf

Nur so viel, als die Mäßigkeit verlangt, So viel, als wohl der Geist begreifen kann. Die Ueberladung drückt ihn, und die Weisheit Wird Torheit, wie die Nahrung Ekel wird.

John Milton. * * *

Bau dein Haus

Im stillen aus, Und ist's vollendet, soll's die Welt erfahrest? Wie Stein auf Stein

Du fügtest ein,

Darf nur dem Freund sich offenbaren. Fr. Deck.

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Geduldig macht die herzlich treue Neigung, Begeist'rung wärmt noch, wenn dasMuß" erkaltet, Ein fester Herrscher ist die Ueberzeugung:

Die drei, sie haben meines Amts gewaltet.

Adolf Wilbrandt.

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Das Herz will gut sein, hüte dich, daß du es hinderst. Gustav Frenffen.

*

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Willst Du Dich als Dichter beweisen, So mußt Du nicht Helden noch Hirten preisen. Hier ist Rhodus! Tanze, Du Wicht, Und der Gelegenheit schaff ein Gedicht! Gorth«.

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Unsere eigenen Gedanken scheinen uns oft so fremd, weil wir das Milieu verloren haben, dem sie entsprossen sind.

Die höchste Liebe besteht darin, sich entbehrlich zu machen.