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%t. 208 UernsprechanMiH Nr. 605

Amtliches.

Eandkreis Ranau. MmtmchWen des MizliHe» Lndratsamts.

Unter den Schweinen zu Eichen ist die Schweinepest erloschen.

Hanau den 4. September 1907.

Der Königliche Landrat.

V 9101 I. A.: Conrad, Kreissekretär.

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 1 schwarzseidener Damengürtel mit Schnalle, 1 gelbes langes Portemonnaie ohne Inhalt (im Innern der Name H. Braun), 2 Einlagebücher vom Kohlen- Verein Hanau für Kaspar Gunkel und Adam Grathwohl, 1 Photographie (3 Kinder) in einem Laden liegen geblieben, mehrere Schlüsselbunde und mehrere einzelne Schlüssel, 1 Utes Portemonnaie mit 5 Pfg.

Verloren: 1 schwarzer Damengürtel mit 2 silbernen Schnallen, 1 goldene Damennadel mit 3 Brillanten, 1 gold. Brosche in Form eines Ankers, 1 schwarzes Herren-Porte­monnaie mit 3,80 Mk., 1 goldener Dammgürtel.

Entl aufen: 1 schwarze Dachshündin mit Halsband. Hanau den 6. Septbr. 1907.

Rus Hanau Stadt und Hand.

Hanait, 6. September-

Zur Ausbreitung des Scheckverkehrs.

Je mehr man sich mit den Einzelheiten des Scheckver­kehrs und seiner Bedeutung beschäftigt, desto lebhafter muß man die Ueberzeugung gewinnen, daß er nicht nur den kauf­männischen und privaten Zahlungsverkehr erheblich zu er­leichtern geeignet ist, sondern auch als ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der volkswirtschaftlichen Blüte unserer Nation zu gelten hat. Die hohe Bedeutung des Scheckverkehrs nach beiden Richtungen hin ist in anderen Ländern schon seit langer Zeit erkannt worden, und man hat ihr dort durch eine gesetzliche Regelung alsbald Rechnung r getragen. In Deutschland dagegen entbehrte der Scheck bis­her einer solchen wie ebenso der umfassenden und zweck­mäßigen Verbreitung, welche notwendig ist, um ihm die Er­füllung seiner großen Aufgaben ganz zu ermöglichen. Seit dem Juli d. I. liegt (nach einem vergeblichen Versuch im Jahre 1892) nun endlich ein vorläufiger Entwurf eines deutschen Scheckgesetzes vor, der eine befriedigende Losung des Problems verspricht, und seitdem, wie auch teilweise schon vorher, beschäftigen sich die amtlichen Handelsver­tretungen wie die privaten Bankkreise angelegentlich mit der Frage,, mit welchen Mitteln dem Scheckverkehr in Deutschland zu weiterer Entfaltung und zur vollen Geltendmachung seiner segensreichen Wirkungen verhalfen werden könne. Nach dem, was über die Ergebnisse dieser Arbeiten bisher bekannt ge­worden ist, sieht zu erwarten, daß sie geeignet sein werden, gute Grundlagen für eine immer allgemeinere Popularisierung des Scheckwesens zu liefern.

Als unentbehrliche Ergänzung muß aber hinzukommen, daß nun auch die beteiligten Kreise von der gebotenen Ein­richtung ausgiebigen und richtigen Gebrauch machen. Der Ruf hierzu hat sich nicht nur an Handel und Industrie zu wenden (die bekanntlich jetzt schon in erheblichem Umfange sich des Schecks bedienen), sondern nicht minder an die große Masse derjenigen, welche besher dem Scheckverkehr noch mehr oder weniger fernstehen: wir meinen die Behörden aller Art, die Kleingewerbetreibenden (Detaillisten und Hand­werker), die Aerzte, Beamten, Hausbesitzer usw., ' und überhaupt alle Privatpersonen, die ' irgendwie in einiger Höhe Zahlungen zu empfangen und zu leisten pflegen.^ So sicher sich jetzt der Zahlungsverkehr mit Ücunze und Papiergeld vollzieht, so bestimmt muß man ^^ ist das Ziel später damit rechnen dürfen, als Schuldner seine Verbindlichkeit durch Uebersendung oder Hingabe eines Schecks an den Gläubiger erfüllen zu können, ebenso wie man andrerseits selbst beim Bankier ein Scheck­konto hält, auf welchem die Eingänge durch Gutschrift des erhaltenen Schecks übertragen werden. Diese Beiderseitigkeit des Scheckverkehrs ist die notwendige und leicht erfüllbare Vorbedingung dafür, daß die Ueberweisung mittels Schecks allen Teilen eine wirkliche Erleichterung schafft und wirklich bequem ist, und daß der Scheck im wahren Sinne zu dem papiernen Zahlungsmittel wird, das den Bargeldverkehr auf das unumgängliche Maß zu beschränken gestattet.

Freitag den 6. September

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Die Vorteile, welche sich zunächst für den Ein­zelnen hieraus ergeben müssen, liegen auf der Hand; das nutzlose Aufbewahren größerer Beträge im Hause hört auf (alles entbehrliche Geld bringt man zu seinem Bankier, zwecks Gutschrift auf Scheckkonto und Verzinsung, während man über dieses Guthaben trotzdem jederzeit verfügen kann); bei Zahlungen braucht die Summe nicht erst abgezählt und fort- getragen oder verschickt zu werden (man stellt einen Scheck aus und gibt oder schickt per Brief diesen dem Gläubiger, zugleich behält man als Notiz und Beleg den zugehörigen Abschnitt im Scheckbuch zurück); entsprechend werden Irr­tümer, Mühe, Zeitverluste und Portospesen vermieden beim Zahlungsempfang durch den Scheck. Verlor man bisher sein Portemonnaie oder stahlen Einbrecher das Geld aus dem Schreibtisch, so hatte man in der Regel auf ein Wieder­erlangen nicht zu hoffen; das Scheckbuch dagegen hat für keinen anderen als den Kontoinhaber Wert, und ebenso wird der einzelne Scheck vom Bankier nur honoriert in der Hand des Empfangberechtigten, sodaß ein Verlieren also nur etwas Mühe verursacht, aber keine Geldeinbuße bringt. So ließen sich die Nachweise für die Vorteile, die der Scheckverkehr dem Einzelnen ermöglicht, leicht noch vielfach vermehren.

Weit bedeutsamer sind die Vorteile, welche die A l l- gemeinheit von der Verallgemeinerung des Scheckverkehrs zu erwarten hat. Die Summen, welche heute ungenützt in den Kassen ihrer Besitzer liegen, welche weder Zinsen tragen noch sonst werbend und befruchtend tätig sind und welche bar von Hand zu Hand gehen, wo eine schriftliche Ueberweisung den gleichen Effekt haben würde, diese Sum­men zählen nach vielen Millionen und diese sind heute für die Gesamtwirtschaft einfach verloren. Gibt es nun ein Mittel hierin Abhilfe zu schaffen, wie sollte man es nicht mit Freuden ergreifen! Das Mittel dazu ist der Scheckverkehr. Durch ihn gelangen jene Summen als Guthaben auf Scheckkonto in die Hand der Banken, und diese können sie (abzüglich einer erfahrungsgemäß für Barregulierungen zu haltenden Reserve) anderweitig verwerten, dem Handel, der Industrie, dem Baugewerbe usw. zur Verfügung stellen, sie aus einem toten in ein lebendes, arbeitendes Kapital verwandeln, das die produktiven Kräfte der Volkswirtschaft direkt vermehrt. Die bisher nutzlosen Millionen bilden auf solche Weise einen wesentlichen Zuwachs zu den Kapitalsummen, welche die Unternehmertätigkeit auf allen Gebieten braucht; damit hängt aufs engste zusammen der Zinsfuß, zu welchem das Geld zu haben ist. Wir klagen seit langer Zeit über den hohen Diskont, der die Unternehmungslust abschrecke, die Produktion verteure und die Warenpreise erhöhe. Seine Ursache war Geldknappheit und wenn, wie wir zeigten, ihr der Scheck­verkehr entgegenwirken kann mit seiner Bargeldersparung, so steht bestimmt zu erwarten, daß er auch die Höhe des Diskontsatzes günstig beeinflussen wird.

Die letztere Wirkung wird umso wichtiger in einer Zeit, wo die Rohmaterialpreife, die Arbeitslöhne, Zins- und Steuer­lasten eine ungekannte Höhe bei uns erreicht haben, und wo zugleich der internationale Wettbewerb für unsere Jndustrie- und Handelsunternehmungen immer schärfer und immer schwieriger wird, infolge teils der Verteuerung unserer heimischen Produktion, teils Erstarkens d^r ausländischen Konkurrenz, teils der neuen Zolltarife und Handelsverträge. Von diesen drei Hauptmomenten entziehen sich die letzteren beiden ganz oder zum größten Teil der Einwirkung von uns aus; anders steht es dagegen mit dem erstgenannten. Billigeres Geld wird die Produktionskosten verringern und billigeres Geld kann uns die Verallgemeinerung des Scheck­verkehrs schaffen, wie oben gezeigt. So gewinnt er eine Bedeutung, die sich weit über den Rahmen der einheimischen Volkswirtschaft hinaus erstreckt, und zeigt einen leicht erreichbaren Weg, die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie und unseres Handels zu stärken und zu erhöhen.

Von anderen Maßregeln mit gleichem Ziel unterscheidet sich der Scheckverkehr darin noch besonders, daß seine Ausbreitung nicht im Verordnungs- oder Gesetzgebungswege vorgeschrieben werden kann, sondern sich als eine freiwillige Einrichtung, als ein Akt der Selb st Hilfe im besten Sinne des Wortes darstellt. Bundesrat und Reichstag werden das ihre getan haben, wenn sie uns ein deutsches Scheckgesetz als brauchbare Rechtsgrundlage bescheren: Auf ihr weiter zu bauen ist lediglich Aufgabe der eigenen Initiative aller be­teiligten Kreise. Wie weit man diese Beteiligung ausdehnen muß, haben wir oben angedeutet; an dieser Stelle wollen wir nun nochmals nachdrücklich darauf Hinweisen, ein wie großes wirtschaftliches und nationales Ziel es zu erreichen gibt und daß jeder Einzelne zu seinem Teil berufen und verpflichtet ist, für die Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten.

Fernfprechanfchkch Nr. 605» 1907

* Manövereiüqttarttermig. Es sind vielfach Meinungsverschiedenheiten über die Grundsätze der Reichs­gesetze vom 25. Juni 1868 betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden und vom 13. Februar 1875 betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden aufgetreten. In Wirklichkeit ist die Materie nicht leicht M übersehen. Die Höchstgrenze der Belegungsfähigkeit einer Gemeinde wird durch den Kreisausschuß festgestellt. Dies R^gesetz bestimmt den Umfang des Anspruchs auf die vorhandenen Räume und die Ausnahmen deren; es überläßt aber vollständig der Gemeinde die Art und Weise wie sie die Einquartierungslast verteilen will. Die Gemeinde kann danach durch förmliches Ortsstatut oder Gemeindebeschluß, die vor Erlaß offengelegt und von Ministerium des Innern genehmigt werden müssen, bestimmen, daß die Gemeindesteuer­kapitalien zu Grunde zu legen sind, und dabei weiter persön­liche Berufsverhältnisse und die Größe der verfügbaren Wohn- und Stallräume zu berücksichtigen sind. Diese Regelung be­trifft gleichermaßen die eigentliche Quartierlast, wie di» I Naturalverpflegung und Fourage» Nach diesen Grundsätzen ist tatsächlich fast überall verfahren worden; das war schon in dem alten hessischen Gesetz vom 17. Januar 1856 zuge«, lassen, dessen Bestimmungen insofern bis zur ortsstatutarischen Regelung auch jetzt noch gelten. Es ergibt sich dabei, daß der Quartierpflichtige sich nicht auf einen seinem Hause zur Seite stehenden Befreiungsgrund berufen kann; insbesondere haben wir dabei den Fall des § 4 Ziffer 7 des Reichsge- setzes im Auge, der die neuen Gebäude betrifft. DaS Reich kann zwar diese Gebäude nicht in Anspruch nehmen, die Ge­meinde kann aber den Eigentümer desselben nach Maßgabe seiner Steuerleistungsfähigkeit heranziehen; dieser ist berech­tigt, die Militärpersonen im neuen Hause unterzubringen; tut er es nicht, so muß er sie ausquartieren und in seinen Geldbeutel greifen; dies hat dann den Charakter einer Steuer. Weigert sich ein Quartierpflichtiger, seiner Verpflichtung nach­zukommen, so kann die Gemeindebehörde (Bürgermeisterei oder Kommission) die Militärpersonen auf seine Kosten anderweit unterbringen und die Kosten im Wege der Zwangsvoll­streckung auf dem Verwaltungsweg von ihm beitreiben. Die Gemeindebehörde hat die Unterverteilung im Ort allein zu regeln; wenn sie dies nicht rechtzeitig ordnet und Gefahr im Verzug ist, kann die Militärbehörde selbständig vorgehen. Rücksicht muß bei der Unterbringung in gewissen Grenzen ge­übt werden; z. B. darf in ein Haus, in dem eine ansteckende Krankheit herrscht oder ein Schwerkranker ist, keine Einquar­tierung gelegt werden. Dagegen ist die Entschuldigung des Quartierpflichtigen, daß er verreisen wolle, daß seine Frau grade kein Dienstmädchen habe u. dergl. nicht gerechtfertigt Man muß sich bewußt bleiben, daß die Quartierlast eine öffentliche Pflicht ist, nach der man sich einrichten muß. Es wird auch Aufgabe der Gemeindebehörde sein, bei Zuweisung von Offizieren richtig zu verfahren, und dabei auch auf das Bedürfnis derselben Rücksicht zu nehmen. Bei mehreren Ein­quartierungen ist nach Möglichkeit ein Ausgleich herbeizu­führen. Die Bevölkerung tut gut, die Schwierigkeit der Aufgabe einer Gemeindebehörde bei Unterbringung großer Truppenteile zu berücksichtigen. Am klarsten kommt der Charakter einer Besteuerung in dem Falle zum Ausdruck, wenn dem Gesetze gemäß die Gemeinde sämtliche Quartiere selbst mietet und den Truppen bereitstellt und die dadurch er­wachsenden Kosten nach dem Steuermaßstab auf die Gemeinde­einwohner umlegt. Dieses Verfahren ist mir in einzelnen großen Städten eingeführt und kommt hier nur für die Stadt Hanan in Betracht.

* Gvarrgelischer Bund zur Wahrung der deutsch - protestantischen Interessen. Anr nächsten Donnerstag den 12. d. M. veranstaltet der Kirchenvorstand der hiesigen altkatholischen Gemeinde in derCentralhalle" einen öffentlichen Vortrag. Der Redner, Herr Pfarrer, Kreuzer aus Kempten (Bayern), wird über daS Thema sprechen:Katholizismus und Ultramontanismus". Da der gen. Herr ein sehr hervorragender Redner ist, der schon häufig auf Generalversammlungen des Evangel. Bundes in Bayern mit großem Beifall gesprochen hat, so ist die von dem gen., Kirchenvorstande an den Hanauer Zweigverein ergangene Einladung besonders freudig zu begrüßen. Es werden des­halb schon heute die Mitglieder der Zweigvereine des Stadt- und Landkreises Hanau, auch Damen, auf den Besuch lene# Abendversammlung aufmerksam gemacht.

HK. Der Herr Minister für Handel und Ge» werde hat unterm 17. Juli ds. Js. an die amtlichen Handelsvertretungen folgenden Erlaß gerichtet:Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß Handelskammern beim Bundesrat mit Anträgen auf Erlaß von Zöllen vor­stellig geworden sind, die von Angehörigen ihres Bezirkes