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Hanauer K Anzeiger

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General-Anzeiger

Amtlicher Grgaa fit Stott« and Landkreis Zanas.

Erschemt täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 115 Fernspr-chanschlich Nr. 605, DoNNttstag dtN 17. Mül

Fernsprechanschluß Nr. 605, 1906

Amtliches. Bekanntmachung.

In der Zwangsversteigerungssache gegen Heinrich Warnecke in Hanau, 2 K. 7/06, ist der auf den 25. d. Mts, anberaumte Versteigerungs-Termin aufgehoben.

Hanau den 7. Mai 1906.

Königliches Amtsgericht 2. 10694

LMmWWrKrckm^

Nächste Versammlung

Samstag den 19, Mai 1906, nachmittags 2^ Uhr,

im Gasthauszum goldenen Löwen" hier.

Tagesordnung:

1. Geschäftliche Mitteilungen.

2. Festsetzung der Sommerversammlungen.

3. Dortrag des Herrn Dr. Staehly über:Welche Maßnahmen können die Wiederkehr einer Fleischteue­rung, wie sie im Jahre 1905 stattfand, verhindern?"

4. Beteiligung an der Tierschau in Schlüchtern.

5. Güterbereisung im Laufe des Sommers.

6. Sonstige Mitteilungen.

Die Herren Bürgermeister wollen die vorstehende Bekannt­machung des landwirtschaftlichen Kreisvereins in den Ge- Jteinben in ortsüblicher Weise besannt machen.

Hanau den 14. Mai 1906.

Der Königliche Landrat. v. Beckerath.

Die Stellung und die Aufgaben der Rechtsprechung im Leben der Gegenwart.

Vom Geheimen Justizrat Gierke.

Vortrag gehalten vor Sr. Majestät dem Kaiser und König auf Einladung Sr. Exzellenz des Justizministers Dr. Beseler am 30. März 1906.

(Schluß).

Die Anforderung, das Recht gerecht zu gestalten, ergeht zunächst an den Gesetzgeber. Doch hat er bei der Um- und Neubildung des Rechts zugleich die ewig neuen Be­dürfnisse des fortschreitenden Lebens, die aus neuen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und geistig-sittlichen Zuständen ent­springenden Verwicklungen und die Wandlungen des Kultur­ideals ins Auge zu fassen. Zweifellos muß er daher un­zählige Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen, Zweckmäßigkeitserwägungen, die sich oft so in den Vorder­grund drängen, daß die Frage nach dem Gerechten in den Schatten tritt. Niemals aber darf er vergessen, daß die o b e r st e Aufgabe der Gesetzgebung die Verwirklichung der Gerechtigkeit bleibt, und daß kein Gesetz vollkommen segensreich wirken kann, wenn es nicht in das Rechtsbewußt­sein der Nation oder der beteiligten engeren Kreise ausge­nommen und hier als gerechte Norm empfunden wird.

Strenger gebunden durch das Gebot der Gerechtigkeit ist die Rechtsprechung. Das geltende Gesetz ist für sie unantastbar. Bei seiner Anwendung aber hat sie überhaupt nur Gerechtigkeit anzustreben, während Zweckmäßigkeits­erwägungen für sie lediglich Hilfsmittel sind, um das wahr­haft Gerechte zu finden. Höheres Lob für den Richter ist undenkbar, als wenn man ihn einen gerechten Richter nennt. Unparteiisch darum und ohne Ansehen der Person soll das Gericht den Streit der Interessen schlichten. Es soll wägen. Darum gibt man seit alter Zeit der Göttin der Gerechtigkeit, der griechischen Themis oder römischen Justitia, die W a g e in die Hand. Aber das bedeutet nicht "etwa, daß die Interessen als solche mit einander zu vergleichen sind, damit dem schwerer wiegenden Interesse der Vorrang zuerkannt werbe. Hier gilt kein Vor­zug von Kapital oder Arbeit, Ackerbai: oder Handel, Produ­zenten oder Konsumenten, Inländern oder Ausländern, Reich oder Arm, Jugend oder Alter, schönem oder starkem Ge­schlecht! Vielmehr ist das Gewichtsmaß, von dem die richterliche Wertung der Interessen abhängt, das über den Interessen waltende Recht. Auf welcher Seite die Schale sinkt, weil das Uebergewicht des Rechts sie hinabzwingt, da soll der Sieg sein. Auch das für das rein menschliche Gefühl vielleicht höhere, edlere oder sympathischere Interesse

muß vor Gericht unterliegen, wenn es, am Rechte gemessen, zu leicht befunden wird.

Das Gericht soll aber nicht bloß das Recht stärken, son­dern auch das Unrecht kränken. Was einst der gekorene Kaiser gelobte, das ist auch heute Richterpflicht. Darum führt noch immer die Justitia neben der Wage das Schwert. Unparteiisch, aber auch unnachsichtig soll das Gericht die Waffe des Gesetzes gegen den Rechtsbruch kehren. Unsere Zeit, in der das Verbrechen wächst und die Auflehnung gegen das Gesetz vielfach als Heldentum gefeiert wird, ist am wenigsten danach angetan, um das scharfe Schwert der Ge- rechtigkeit abzustumpfen. Es gehört zu den Zeichen gefähr­licher Verweichlichung und Verwässerung des modernen Bewußtseins, wenn in weiten Kreisen der Gedanke der gerechten Vergeltung seine Kraft eingebüßt hat wenn man die Schuld des Einzelnen auf die Gesellschaft abladen will wenn man schließlich im Verbrechen nur noch eine Krankheit sieht und je nach deren Unheilbarkeit oder Heilbar­keit die Gefängnisse in Aufbewahrungsanstalten für gemein­gefährliche Irre oder in Sanatorien umwandeln möchte. Nur allzuleicht wird das Mitleid mit den Entarteten zur Grausamkeit gegen ihre Opfer und die Schonung des schwachen Individuums zur Schädigung der Allgemeinheit. Solchen Strömungen gegenüber muß die Rechtsprechung fest bleiben. Unbeirrt durch Augenblicksstimmungen der öffent­lichen Meinung und den Lärm der Presse muß sie Jedem das Seine und darum auch den: Schuldigen voll die nach dem Gesetz verwirkte Strafe zuteilen.

So darf sie auch keinen Schritt zurückweichen vor den: neuerdings immer lauter erschallenden und sogar im Reichs­tage sich immer kühner hervorwagenden Vorwurf: Die heutige Ä er­

hebt diesen Vorwurf? Die Sozialdemokratie! Er ist die Antwort auf gerechte Verurteilungen sozialdemokratischer Friedensstörer. Aber er wird verallgemeinert und so hart­näckig wiederholt, daß er leider aud) in weiteren Kreisen nicht ohne Eindruck bleibt. Eiuzelne Mißgriffe, die nie ausbleiben können, werden maßlos übertrieben, andere durchaus unan­tastbare Vorgänge werden tendenziös entstellt, ein reichliches Maß von Verleumdung und Lüge wird beigemischt. Der ganze Vorwurf ist nichts als ein.hetzerischer Versuch, an einer besonders bedrohlichen Stelle unseren Staatsbau zu unter­höhlen. Der leidenschaftliche Eifer, mit dem er erhoben wird, liefert nur ganz ähnlich wie bei den Angriffen auf das Heer den schlagenden Beweis dafür, wie klar man im Lager der Feinde der heutigen Staatsordnung erkennt, welches feste Bollwerk gegen ihre Bestrebungen unsere Justiz bildet. Die deutsche Justiz kann die in Wahrheit durchaus grundlose Verdächtigung mit stolzer Verachtung zurückweisen. Sicherlich wird sie mit aller Kraft dahin streben, nicht nur vor wirklichen Mißgriffen sich möglichst zu hüten, sondern auch vorsichtig alles zu vermeiden, was zu Mißdeutungen Anlaß geben kann. Besonders auch in der Form. Aber sie wird in ruhigem Gleichmaß weiter ihres Amtes walten. Denn sie muß sich ttotz ernster Selbstprüfung sagen, daß sie keineswegs irgend ein Klassenbewußtsein, sondern umgekehrt gegenüber einem sich bedenklich absondernden Klassenbewußtsein das Rechtsbewußtsein des Volkes in seiner organischen Ein­heit verrritt. Es ist eben das bestehende Recht selbst, gegen das sich der Klassengeist aufbâumt. Und noch wird unser bestehendes Recht vom Volksgeiste getragen!

Wage und Schwert sie gehören zusammen! Pflegt man aber nicht der Justitia noch ein drittes Symbol anzu­hängen: Die Binde vor den Äugen? Das ist eine gut­gemeinte, aber geschmacklose Beigabe, weder klassisch noch germanisch, auch der Renaissanzekuust noch fremb, vielmehr erst im Laufe deS 16. Jahrhunderts aus einem Mißverständ­nis entstanden und dann gedankenlos fortgeführt. Wie? Mit verbundenen Augen soll der Richter seines Annes walten? Ist er denn ein Waisenknabe, der bei einer Lotterie in die Urne zu greifen Hai, um nad) blindem Zufall ein Gewinn­los oder eine Niete zu ziehen? Nein! Mit offenem Auge soll der Richter in das Leben blicken. Das Getriebe der Gesellschaft soll er durchschauen, den einzelnen Tatbestand soll er aus dem Zusammenhänge der Dinge verstehen, in der Seele der Menschen soll er lesen. Denn seine Tätigkeit ist nicht etwa eine rein logische Operation, sondern sie ist schöpferisch, bildnerisch, der des Künstlers verwandt. Aus dem a b st r a k t e n Recht, das den unendlichen Reichtum der Lebensvcrhältniffe niemals in eine allgemeingültige Formel bannen kann, holt erst der Richter das konkrete Recht jedes Falles heraus. Durch ihn erst wird daS Gesetz lebendig. Das gerechte Recht gerade für diesen be­sonderen Fall gilt es zu finden. In weiten: Umfange ver­weisen darum unsere modernen Gesetze ausdrücklich auf daS

freie richterliche Ermessen. Ueberwunden haben wir die Knechtschaft des Buchstabens, frei im Geiste der Rechtsordnung soll die Rechtsprechung walten. Solche Auf­gaben löst nur der sehende Richter. Ganz zu schweigen davon, daß unsere Gerichte ja keineswegs nur Zivil- und Strafprozesse zu entscheiden, sondern in dem großen Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor allem im Vormundschafts­wesen, auch fürsorglich und erzieherisch zu wirken haben.

Die Vorstellung der blinden Themis konnte nur in einer Zeit sich bilden, in der unser Recht sich dem nationalen Leben entfremdet hatte. Damals, als das fremd«, lateinische Recht zur Alleinherrschaft emporstieg, als man blindlings die Sätze des Corpus Juris anwandte, als man das im Stillen fortlebende volkstümliche Germanenrecht zur dienenden Magd der römischen Tyrannin erniedrigte, da nahm leider allzu oft die Justiz eine Binde vor die Augen. Aber damals klaffte auch ein bedauerlicher Zwiespalt zwischen dem Juristenbewußtsein und dem Re ch ts b r- wußtsein des Volkes. Damals stand es nicht zum besten mit dem Vertrauen der Ritter, Bürger und Bauern, die nunLaie u" im Recht geworden waren, auf die ge­lehrte Justiz. Damals kamen die Sprichwörter auf: Juristen, böse Christen", und:Das Recht hat eine wächserne Nase".

Allmählich ist seit dem 18. Jahrhundert das deutsche Recht wieder deutscher und damit volkstümlicher, sozialer, lebensvoller geworden. Bahnbrechend ging auch hier der preußische Staat voran, als er das All­gemeine Landrecht verkündigte. Heute besitzen wir ein um­fassendes einheitliches Reichsrecht, das in seinem Sern beutst ist, und ein zum Teil noch deusicheres ergänzendes Landes­recht. Auch das bürgerliche Gesetzbuch hat schließlich, obwohl es nach der Ansicht vieler allzu reichlich aus römischer Quelle geschöpft hat, eine Fülle von altem Germanenrecht m ver­jüngter Form erneut. Dazu kommt, daß die W i e d e r b e- teiligung von Laien, wie an. ber Gesetzgebung und an der Verwaltung, so an der Recht­sprechung dazu beigetragen hat, den Einklang zwischen dem Recht und der Volksseele zu fördern. Ueber die beste Einrichtung der Mitwirkung der Laien an der Rechtsprechung mag man streiten, die zunehmende Absplitterung von Sonder­gerichten von den ordentlichen Gerichten mag man bedauern. Aber für die Volkstümlichkeit der Rechtsprechung ist die Zuziehung von Laien von unschätzbarem Wert, und schon darum wird sie auch in Zukunft nicht verschwinden, sondern sich ausbreiten.

So kann heute die Rechtsprechung ihre große Aufgabe o f f e n e n A u g e 8 in echt nationalem Geiste er­füllen. Und wer unbefangen prüft, wird laut und freudig verkünden müssen: Die deutsche Rechtsprechung leistet, was sie soll! Sie ist nicht nur ihren ruhmvollen Ueber­lieferungen treu geblieben, sondern hat mit wachsender Kraft die neuen, im modernen Leben wurzelnden Schwierigkeiten bewältigt und inmitten der wirtschaftlichen und sozialer: Gegensätze heilbringend gewirkt. Eine hohe wissen­schaftliche Bildung auf zugleich geschichtlicher und prak­tischer Grundlage zeichnet den deutschen Juristenstand aus. Sie hat ihn befähigt, in steter Fühlung mit der Vergangen­heit wie mit der Gegenwart das neue Recht, das seit 1900 gilt, in kurzer Zeit geistig zu durchdringen und in das Leben einzuführen und so eine Riesenarbeit zu vollbringen, die das gesamte Ausland bewundert. Ein noch höheres Gut aber für die deutsche Nation ist die sittliche Kraft, die ihrem Juristenstande eignet: sein strenges Pflichtgefühl, sein unbe­stechlicher Gerechtigkeitssinn, sein stählerner Charakter. So ist denn auch unser Volk sich dessen bewußt, was es an seiner Rechtspflege besitzt. Das alltägliche Geschrei gekränkter Interessen darf daran nicht irre machen. Das ist Schaum, der an der Oberfläche aufspritzt! In der Tiefe des Volksgemüts ist das felsenfeste Vertrauen auf die Ge­richte »»erschüttert.

Möge die deutsche Rechtsprechung fortfahren, in Trend ihres Amies zu walten. Stillstand gibt es auch für sie n i ch t. Rastlos muß sie streben, die Mängel, die ihr wie allem Menschcilwcrk anhafien, zu verbessern, neuen Lagen sich anzupassen, die volkstümlichen und sozialen Gedanken unserer modernen Rechtsordnung auszubauen. Unwandelbar aber soll und wird sie an den alten Idealen des germa» ! Nischen Richtertums, festhalten. Vor Jntereffenbegehrlichkeit, vor Parteileidenschaft, vor Augenblicksströmungen wird sie niemals ihren Nacken beugen. Still und stark wird sie der Gerechtigkeit dienen.

Solchem Dienste der Gerichte wird, so feste Grenze» ihrem Wirken gezogen sind, zu keiner Zeit die höhere W e i h e fehlen. Denn noch gilt der alte, aber nie w-