Erste- Bl-"
's
k
s
»
>
Hanauer
General-Anzeigcr
4
Anzeiger
8egag8brH8t
8iertdi85trt$ 1,80 Mk-, monatlich 60 Vg., für «»*• sSttige Abonnenten mit dem bttreiienden Postausjchta^ Die emjtlne Nummer kostet 10 Pfz»
Itetatianlbnuf und ® erlag der Buchdrucker ei der aeteie. re. Wailenhaulvi m Henau.
Amtliches GkM für Stabt uni fanikreis Krum.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
etarM«eg8gtba|e»
Sw Msgespadm« -Bditaete aber betet Stemm 16 im Sietlain«»«it die Zeit« 86 Ug,
Nr. 40
Uernsprechanschlntz Nr. 605.
grcitaß tat 16. Februar
^ernsprcchanschüttz Nr. 605
1906
AmMck«»s.
Eandkreis Ranau* MWimchWtn deß Miglichm Lankatsamts.
Auf Antrag der Königlichen Negierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten in Cassel und mit Zustimmung der beteiligten Verbände hat der Kreisausschuß des Landkreises Hanau auf Grund des § 2,4 der Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897 beschlossen, daß die in das Eigentum des Bezirksverbands des Regierungsbezirks Cassel übergegangenen Wegeparzellen Karte Z Nr. 73/9 = 3,64 ar und 74/9 b — 8,52 ar an der Bismarcksäule, vom Gutsbezirk Wilhelmsbad abzutrennen und mit dem Gemeindebezirk Wachenbuchen zu vereinigen sind.
Hanau den 13. Februar 1906.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J.-Nr. A 781 v. Beckerath.
Der Kreisausschuß des Landkreises Hanau hat mit Zu- stimmmlg des Grundeigentümers und der beteiligten Gemeindebehörden auf Grund des § 2,4 der Landgemeinde-Ordnung vom 4. August 1897 beschlossen, daß zum Zwecke der Ge- markungs-Grenzregulierung die den Erben des H e r z Levi von Windecken gehörigen Grundstücksparzellen und zwar:
Kartenblatt 4 Nr. 44/2 re. = 5,52 ar vom Gemeindebezirk Roßdorf abzutrennen und mit dem Gemeindebezirk Windecken zu vereinigen imd
Kartenblatr 17 Nr. 46/20 — 4,30 ar vom Gemeindebezirk Windecken abzutrennen und mit dem Gemeindebezirk Roßdorf zu vereinigen sind.
Hanau den 13. Februar 1906.
Der Vorsitzende des KreiLausschusses.
J.-Nr. A 779 v. Becker« th.
Stadtkreis Ranau.
Vekanntmachlm^.
Betrifft: Beschneiden der Heiken.
Es werden die Besitzer, Pächter oder Nutznießer von solchen Grundstücken, welche mit lebenden Heöken umgeben sind, darauf aufmerksam gemacht, daß nach der Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1855 diese Hecken, soweit sie an öffentlichen Wegen liegen bis zu einer Höhe von 4 Fuß und einer Breite von V/a bis 2 Fuß beschnitten werden müssen und daß die Nichtbeachtung dieser Bestimmung mit Geldstrafe bis zu 6 Mk. geahndet wird. Ferner ist durch Polizei- verordmmg vom 23. Juli 1880 angeordnet, daß das Beschneiden der lebenden Hecken überhaupt nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März jeden Jahres statifinden darf bei Meidung einer Geldstrafe von 3 bis 10 Mk. evtl, entsprechenden Haft.
Die Feldschützen werden darauf achten, daß die oben erwähnten Polizeiverordnungen beachtet werden.
Hanau den 14. Februar 1906.
Städtische Polizei-Verwaltung.
Der Oberbürgermeister.
I. A.: Dr. Koppen. 3474
Bekanntmachung.
Den Steuerpflichtigen wird hierdurch bekannt gegeben, daß die Steuerbeträge an die hiesige städtische Steuerkafle auch sowohl durch Postanweisung sowie durch lleberweisung durch die Reichsbank (weißer Schecks entrichtet werden können. Die Nebersendung der zugehörigen Sienerzettel an die Steuerkaffe kann in diesen Fällen unter Hinweis auf die erfolgte Zahlung in verschlossenem Couvert geschehen. Dieselben werden nach Leistung der Quittung den Steuerpflichtigen verschlossen wieder zugestellt werden. Portokosten und Bestellgeld fallen bei Postsendungen dem Einzahler zur Last.
Hanau den 14. Februar 1906.
Stadthauptkaffe. 2476
Stiftung
von Firmen der Evesmetallwnren- «Md der chromolithosirasthischen Branche für Schüler ver Kffl. Zeichen-Ak demie in Sanan.
Auf Anregung der hiesigen Handelskammer haben 48 Firmen der obenbezeichneien Branchen eine Stiftung geschaffen, aus deren Mitteln solchen Schülern der kgl. Zeichen- Zkademie eine Unterstützung gewährt werden soll, welche sich nach beendeter Lehrzeit ' an dieser Anstalt weiter aus- bilden lassen wollen
In der Regel sollen jährlich zwei Stipendien von je fünf- bis sechshundert Mark gewährt werden, doch können, je nach Lage der Verhältnisse, auch mehrere Stipendien von nicht unter dreihundert Mark gewährt werden, und zwar in erster Linie für die Fortsetzung des Studiums an der königl. Zeichen-Akademie, ausnahmsweise aber auch für Studienreisen.
Jede Zuwendung soll in der Regel nur für die Dauer eines Jahres zugesprochen werden.
Die Stipendieuverleibung soll nur an solche Schüler erfolgen, welche in einer Werkstatt der Kunstindustrie in Hanau oder an einem Platze im Umkreise von 10 km um Hanau ihre Lehrzeit beendet bezw. in einer solchen Werkstatt beschäftigt werden. Bedürftige Schüler, deren Würdigkeit und Befähigung nachgewiesen ist, sollen in erster Linie berücksichtigt werden; ausnahmsweise können Studienzuschüsse aber auch an besonders talentierte Schüler unter Absetzung von dem Nachweise der Bedürftigkeit gewährt werden.
Solche jungen Leute, welche sich auf Grund der obigen Bestimmungen um Stipendien für daS Jahr vom 1. April 1906 bis 31. März 1907 bewerben wollen, werden ersucht, ihre Bewerbung bis zum 6. März d. Js. dem Unterzeichneten einzusenden.
Der Bewerbung sind beizufügen:
1. Angaben über den Lebenslauf,
2. die Schulzeugnisse,
3. ein Zeugnis bes Lehrherrn,
4. ein Zeugnis der kgl. Zeichen-Akademie,
5. eine Mitteilung über die Vermögensverhältnisse.
Hanau den 15. Februar 1906.
Das Kuratorium. Can thal,
GtfllndtNt und verlorene MilenMilde re.
Gefunden: 1 evangel. Gesangbuch mit dem Namen KlaraPhal, 2 Gummischuhe (verschiedener Größe), 1 Peitsche, 1 schwarzer Damen-Glacöhandschuh (linker), 1 silberne Herrenuhr ohne Kette.
Verloren: 1 goldene Brosche (in Form eines Zweiges, die Blätter sind von Silber und mit Perlen besetzt), 1 Trauring (gez. A. B. 6. 12. 96).
Zugelaufen: 1 kleiner schwarzer Spitz.
Hanau den 16. Februar 1906.
Hus Hanau Stadt und Eand.
Hanau, 16. Februar.
* 2L Division. Freiherr v. G a y l, General-Leutnant und Oberquarncrmeiüer, unter Enthebung von der Stellung als mit Wahrnehmung der Geschäfte des Chefs des ?tabes der 1. Armec-Jnsp. beauftragt, zum Kommandeur der 21. Div. ernannt.
* Militär-Perfonalien. Lt. Stichert vomJnf.- Regi. Hessen-Homburg Nr. 166 wurde zum 1. April d. Js. zur Nnteroffisierichule in Ettlingen versetzt. — Lt. Fischer vom Jnf.-Regt. Hessen-Homburg Nr. 166 wurde auf sein Gesuch zu den Res.-Osfizieren dieses Truppenteils übergeführt.
* Der Entwurf e ner Banpolizeiffebüliren- OrSnnna für die Stadt Hanau liegt in Gemäßheit des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau auf dem Rathause, Zimmer 11, offen. — Der Wortlaut des Entwurfs ist folgender: Auf Grund des § 6 Kommunal- Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 wird für den Bezirk der Stadt Hanau folgende Gebührenordnung erlassen. § 1. Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen einschließlich der im Jutereffe des Arbeiterschutzes angeordneten Baukontrolle sind die nachstehenden Gebühren zur Stadtkasse zu entrichten: I. Beim Neubau von Gebäuden, mit Ausnahme der unter II. aufgeführten, von Hofkellern und sonstigen selbständigen Kelleranlagen für 100 ebm Rauminhalt 3 Mk., jedoch mindestens 30 Mk., II. beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Bedeutung z. B. von Stall- gebäuden, Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen und bereit, sowie von hallen anigen Gebäuden einfachster Konstruktion für 100 odm Rauminhalt 1.50 Mk., jedoch mindestens 3 Mk., III. bei erheblichen Um- und Erweiterungsbauten dieselben Einheitssätze wie zu L und II., mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Neuanlage oder Umgestaltung es sich handelt, IV. bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 3 Mk. Gebührenfrei ist die Genehmigung her Anlegung und Um
änderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch- und Müllbehältern, Abort- und Sammelgruben, von Einfriedigungen und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten. § 2. Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multivlikaiion der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche mit der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller nicht vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zum Kchlgebälk oder bis zur Oberkante des höchsten Deckengebälkes gemessen — festgestellt. Die oberhalb dieses Gebälkes liegende» Gebäudeteile, sowie Balköne und Erker werden nicht berechnet. Bei Hofkellern und sonstigen selbstständigen Kelleranlagen ist die Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend. Die über ein volles Hundert überschießenden ebm werden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberücksichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles Hundert gerechnet. § 3. Außer den Sätzen des § 1 werden erhoben: I. für Nachtragsprojekie, welche von den genehmigten Projekten wesentlich abweichen, ‘/s der im § 1 unter Nr. I. bis HI festgesetzten Gebührensätze, II. für jede besondere Nohbauabnahm; einzelner Bauarbeiten und Bauteile, für jede Wiederholung eines fruchtlos verlaufenen Nohbauabnahmetermins, für jede besondere Gebrauchsabnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins,
der im § 1 unter I bis III festgesetzten Gebührensätze. § 4. 1. Die Bauten für Rechnung der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses sind gebührenfrei. 2. Bei Bauten des Preußischen Staates und des Deutschen Reiches wird für Ausübung der Baukontrolle die Hälfte der Gebühren der M 1 bis 3 erhoben. § 5. Die Gebühren sind in den Fällen des § 1 und des § 3 unter I bei Aushändigung der Baugenehmigung, in den Fällen des § 3 unter II bei Aushändigung des Rohbau- bezw. des Ge- brauchsal nahmescheines, spätestens aber binnen zwei Wochen nach erfolgter Benachrichtigung zu entrichten. § 6. Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1906 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des § 1 auf diejenigen Bauten keine Anwendung finden, für welche die Genehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung der Gebührenordnung beantragt wird. Entscheidend ist dabei der Tag des Einganges des Baugenebmigungsgesuches bei der Baupolizei- behörde. Dagegen unterliegen vom 1. April 1906 ab auch die bereits vor diesem Tage genehmigten Bauien den Bestimmungen des § 3.
• Eduard Wolff P. Am 14. d. M. abends um 10 Hbr wurde der frühere Lehrer an der Oberrealschule, Herr Eduard Wolff, durch einen sanften Tod von seinem langen und schweren Leiden erlöst. Mit Wehmut erfüllt das Hinscheiden des schwergeprüften Mannes alle, die ihm näher standen und Gelegenheit hatten, den biederen Charakter des teuren Entschlafenen kennen zu lernen. So mögen denn einige Mitteilungen aus seinem Leben an dieser Stelle eine Stätte finden. Eduard Wolff wurde am 17. Oktober 1849 in Schmalkalden geboren. Schon frühe erwachte in ihm der Wunsch, Lehrer zu werden. Nach sorgfältiger Vorbereitung besuchte er vom Herbst 1866 bis dahin 1869 das Lehrerseminar in Schlüchtern. Seine erste Lehrtätigkeit übte er vom November 1869 bis Mai 1870 in Stadthosbach aus. Hierauf wurde ihm eine Lehrerstelle in Goldlauter im Kreise Suhl übertragen. Ein glänzendes Anerkennungsschreiben der Regierung in Erfurt bewirkte 1872 seine Anstellung an der höheren Knabenschule in Suhl, an der er zwei Jahre mit Erfolg tätig war. Mit dem 1. Juni 1874 siedelte der Verstorbene nach Hanau über, um von da an seine Kraft in den Dienst der Realschule zu stellen. Zuerst an der Vorschule tätig, wurde er 1879 nach bestandener Mittelschul- prüfung in Französisch und Englisch Lehrer an der Realschule, an der er bereits seit 1874 als Gesanglehrer tätig war. Im Jahre 1891 bestand er die Rektoratsprüfung. 1897 mußte er infolge eines Gehör! cidens, das ihm die letzten Jahre seiner Lehrtätigkeit sehr erschwerte, den Gesangsunterricht niederlegen, und es scheint, als sei das erwähnte Leiden der Vorbote jener tückischen Krankheit, die das Lebensmark des seither so starken Mannes nach und nach auf» zehrte, gewesen. Wohl hoffte er, der nie krank gewesen war, des Leidens Herr zu werden. Aber seine Freunde erfannten gar bald mit Schmerz, welch furchtbares Leiden an seinem Lebensnerv zehrte. Was vorauszusehen war, trat gar zu bald ein, und so mußte er schweren Herzens am 1. Oktober 1904 in den Ruhestand treten. Zwar wurde ihm als Zeichen der Anerkennung der Königl. Kronenorden 3r Klasse verliehen, aber trösten konnte es den Mann nicht, der mit Leib und Seele Lehrer war. In gesunden Tagen stets heiter und froh, wußte er auch unangenehmen Dingen stets eine angenehme Seite abzugewinnen. Seinen Kollegen war