Zweites Mâ
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General-Anzeiger
AMiithrs Organ für Stadt- and Fandkreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Verantwort!. Nedakteur: G. Schrecker in Hanau.
F^rnsprechanschlns; Nr. 605.
Amtliches. Bekanntmachung.
Betreffend: Maßnahmen zur Abwehr und Unterdrückung der Schweinepest (Schweineseuche).
Da die in § 12 Absatz 2 des Amtsblattes Großh. Ministenums des Innen: Nr. 12 vom 17. Juni v. Zs. angegebene Seuchengefahr noch nicht als beseitigt angesehen werden kann, bringen wir hiermit die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 11, Juli v. Zs- nochmals mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen nach § 65, Ziffer 2 und 66 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe oder Haft, wissentliche Verletzung dieser Anordnungen aber gemäß § 328 R.-St.-G.-B. mit Gefängnis bestraft werden.
§ 1. Alle von Schweinehändlem zum Einstellen von Zucht-Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgesetzes) und sind diesem und der Ortspolizeibehörde anzumelden.
§ 2. a. Die in das Großherzogtum eingeführten Zucht-, Einlegeschweiue und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und bem Kreisveterinäramt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden.
Bei Schweine::, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, wird die 12tägige Frist auf eine 5tägige herabgesetzt, vorausgesetzt, daß diese Schweine- Iransporte vollzählig in einem und demselben Gehöfte untergebracht werden.
Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neu- eingeführte Schweine eingestellt worden bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. ^tägigen Quarantäne.
b. Personen, die in das Großherzogtum ein geführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvcnrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß die Schweine der unter a vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben.
c. Schweinetransporte, welche in das Großherzogtum kingeführt und innerhalb zwei Tagen aus diesem wieder auS- geftihrt werden, unterliegen den Bestimmungen unter a und b nicht, wenn sie während dieser zwei Tage nicht in Gehöfte eingestellt werden, in denen andere Schweine sich besiuden. Solche Schweinetransporte müssen unter Angabe von Ort und Zeit der Einführung der OrtSpolizcibehörde desjenigen Ortes angemeldet werden, in dem sie zur Einstellung fofnmeit sollen. Ueber die erfolgte Anmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung zu erteilen, in die außer den: Nansen des Einführenden und Ausführenden die Zahl der zu transportierenden Schweine, sowie der Ort und die Zeit der stattgehabten Einführung und der beabsichtigten Ausführung enthalten sein muß.
§ 3. Von den Vorschriften unter § 2 a und b ist befreit, wer durch amtliche Zeugnisse nachweist, daß die in das Großherzogtum eingeführten Schweine direkt und ohne Zwischenhandel aus mwerseuchten Gehöften und Orten eingeführt worden sind.
Die Prüfung dieser amtlichen Zeugnisse liegt den: Kreis- reterinäramt ob, ohne dessen Visa sie keine Gültigkeit haben. Der Vorschrift unter § 2 a und b ist insolang zu ent; sprechen, als die vorgelegten.ßeugniffc nicht für gültig erklärt sind, oder unter den eingeführten Schweinen sich verdächtige Erscheinungen zeigen.
8 4. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum befindlichen, unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueber- li^erungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer andern Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.
§ 5. Die unter § 2 bis 4 vorgeschriebenen Zeugnisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen;
Montag den 27. März mbh iMWMiMW I mTiaoKgBMMRgig. ii1 lUiiiifwmTn
a. die gemäß § 2 b verlangten Zeugnisse sind durch den Kreisveterinärarzt auszustellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Großherzogtum eingeführt worden sind und wo sie der Quarantäne unterlegen haben.
b. die nach § 3 zur Befreiung von den Vorschriften unter § 2 berechtigten Zeugnisse müssen von zuständigen Behörden der Herkunftsorte der Schweine ausgestellt sein, den amtlichen Stempel der ausstellenden Behörde tragen, und den Herkunftsort Md die Besitzer angeben, denen die Schweine vor ihrer Stabführung angehörr haben. Die durch das Kreis- veterinüraml vorzunehmende Prüfung dieser Zeugnisse hat sich auf die Prüfung der Erfüllung dieser Ausorderungen zu erstrecken.
c. die nach § 4 verlangten Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.
§ 6. Die aus der Durchführung der W 1 bis 5 erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die Ueberwachung von Schweinetransperten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last.
$ 7. Die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung auszustellenden Zeugnisse sind, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund des Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899 mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche Interesse von Großh. Ministerium des Innen: für stempelfrei erklärt worden.
Friedberg den 12. März 1905.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Z. V.: Werner. V 1858
Das französische Dilemma wegen Marokko.
Die französische Presse beschäftigt sich lebhaft mit bem Besuche unseres Kaisers in Tanger und der in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" kundgegebenen Haltung Deutschlands gegenüber Marokko. Der „Figaro" glaubt, daß die deutsche Regierung eine Gelegenheit suche, um in Unterhandlungen mit Frankreich wegen der deutschen Handelsinteressen in Marokko einzutreten. Der „Figaro" irrt sich. Hätte sich die deutsche Regierung mit der französischen darüber auseinandersetzen wollen, wie diese auf Grund der Frankreich von England eingeräumten Vormachtstellung in Marokko den deutschen Interessen gerecht zu werden gedenke, so wäre dazu die geeignete Zeit alsbald nach Abschluß des franko-englischen Abkommens im April 1904 gewesen. Der Grund, warum dies nicht geschehen, ist leicht zu erkennen. DaS deutsche Reich ist stark genug, seine Interessen in beut Verkehre mit einem unabhängigen Staate, wie es das Sultanat Marokko ist, selbst wahrzunehmen. Da anderseits Frankreich weitergehendc- Pläne in Marokko verfolgt und unter bem Schleier seiner Penetration pae-äguo einen Anteil an der inneren Verwaltung des SanbeS, d. h. doch am letzten Ende eine Art Protektorat beansprucht, so war und ist es auch Sache Frankreichs, ob und wie es sich dabei der Zustimmung anderer an der Entwickelung Marokkos interessierter Mächte versichern will. Die französische Politik glaubte aber bisher, mit der Zustimmung einer einzelnen Macht, Englands, auskommen zu sonnen. Da liegt der Fehler.
Dieser Fehler wird auch nicht dadurch verdeckt, sondern erst recht offenbar, daß sich Frankreich gegenüber dem Sultan von Marokko und neuerdings wiederholt in Artikeln des „Temps" als Mandatar oder Syndikus von Europa bezeichnet hat. Von Deutschland hat Frankreich keinerlei Mandat erhalten. Dies ist nunmehr auch der scherisischen'Regienmg bekannt. Wir haben einen unkündbaren Handelsvertrag mit Marokko, der einstweilen unsere wirtschaftlichen Interessen als die einer meistbegünstigten Nation schützt. Einstweilen, d. h. so lange Marokko ein unabhängiger Staat ist, der bei Oeffnung seines Landes für fremden Ver- 'kehr, bei Vergebung von Regierungs-Aufträgen und wirtschaftlichen Konzessionen von keiner anderen Macht kontrolliert wird. Daraus folgt zugleich, daß die Initiative dazu Frankreich überlassen werden kann, wie es den Widerspruch auf; klären will, der darin liegt, daß es einerseits die Unabhängigkeit Marokkos anerkennt, andererseits eine friedliche Leitung seiner inneren Angelegenheiten unter ungerechtfertigter Berufung auf ein europäisches Mandat beansprucht.
FernsprechanschLuß Nr. 605. 1905
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Politische Rundschau.
3w Mittelmeerreise des Kaisers. Aus Langet wird gemeldet: Zur Begrüßung des deutschen Kaisers wird der Sultan den Ohidin MuleyAbdelmanek entsenden, der von dem Minister für auswärtige Angelegenheiten/ Abdel Krim Ben Sliman, und dem Großkammerherrn Driß Bren Aisch begleitet sein wird. — Das Pariser Blatt „La Presse" kritisiert anläßlich des Besuches Kaiser Wilhelms in Tanger in sehr scharfer Weise die marokkanische Politik D e l c a s s é S, welcher so naiv war, zu glauben, er könne durch den Abschluß des französisch-englischen Abkommens Marokko dem deutschen Handel versperren. England habe wohl gewußt, was es tue, als es Frankreich in das marrok- kanische Abenteuer hineinstieß. England habe Frankreich mit dem kostspieligen und schwierigen Polizeigeschäst in Marokko betraut und gleichzeitig feinen wirtschaftlichen Nebelübuhler, Deutschland, gereizt.
BuvgetkMnmrMntt des Abgeordnetenhauses. Zn der Freitag abend abgehaltenen Sitzung würbe zunächst der Antrag der Abg. Oeser und Gen. beraten betreffend den Na ch t di enft in: Eisenbahnbetriebe. Die Antragsteller wünschen, daß im Eisenbahnbetriebe die auf die Nach:- zeit entfallenden Dienststunden entsprechend höher der Zeit nach angerechnet werden, als die im Tagesdienst geleisteten,' und dan die auf den Nachtdienst folgende Ruhezeit ausreichend bemessen werde, wie das schon im Reichspostdienst der Fall sei. Es wird eine 12- bis 14stündige Ruhepause und jede Woche eine solche von 24 Stunden gewünscht. Der Regierungskommissar hob die mannigfachen Schwierigkeiten betriebstechnischer Statur hervor, welche der grundsätzlichen Regelung der Angelegenheit entgegenstehen, sagte aber zu,' daß die Eisenbahnverwaltung der Angelegenheit die größte Aufmerksamkeit zuwenden werde. Antrag Oeser wurde hierauf der Regierung als Material überwiesen. Sodcum wurden Petitionen erledigt. Zunächst solche des Nassauischen und Ostpreußischen G^ädtetages, welche im Verwaltungsstreitverfahren die Zulassung des Jnstanzenzuges bis zur obersten Instanz wünschen, weil der Eisenbahnminister nicht in Streitfragen betreffend sein Ressort alleiniger oberster Richter sein könne. Der Regierungskonnnissar erklärte, daß schon jetzt der Eisenbahnminister die anderen Münster heranziehe, wenn es sich auch um Interessen ihrer Ressorts handle, eine anderweitige gesetzliche Regelung erscheine nicht tunlich. Die Petition über die Angelegenheit, die schon früher die Budgetkommission und die beiden Häuser des Landtages beschäftigt hat, wurde der Regierung zur Erwägung überwiesen, Es folgte die Beratung von Petitionen von Eise::- b ah nbeamten un d -Arbeitern. Eine Petition des Vorsitzenden deutscher Handwerker und Arbeiter an den Eisenbahnen bittet, alle solche Eisenbahn-Bemmen und -Arbeiter, die länger als zehn Jahre bei der Eisenbahn beschäftigt sind, als pensionsfähige Beamte zu betrachten. Der Regierungs- kommissar erklärte, daß seit dem 1. Juli v. Js. die Pensionen sich um 30 Prozent erhöht haben. Die Kommission ging hierauf über die Petition zur Tagesordnung über. Eine weitere Petition vom Vorstand des Ortsvereins der Hand-, werter und Arbeiter in Schwientochlowitz wünscht Aufbesserung im Lohn sowie Freifährtscheinc und beklagt sich über, illoyale Konkurrenz seitens des Staates durch Heranziehung ausländischer Arbeiter. Auch über diese Petition wurde zur Tagesordnung überaegangen, ebenso über Petitionen von Wc:chenstellern 2. Klasfe auf Erhöhung des Gehalts, Anrechnung des Hilfsdienstes auf die Pension, Erhöhung der Ser- visklasse, Anstellung als Weichensteller 1. Klasse mit einem Gehalt von 1200—1600 Mark, frühere Erlangung des Maximakgehalts, Stellenzulage für die Jndustriegegend des Westens um 200 Mark und Verlängerung des Urlaubs? Schließlich wurde über Petitionen von Bahnsteigschasfnerü Beschluß gefaßt. Diese Schaffner beziehen jetzt 'JOO— 1200 Mk. und wünschen, wie die Weichensteller, 1-400 Vik., ferner Erhöhung des Wohnunasgeldzujchusses sowie Stellen- und Teuerungszulage. Die Petitionen wurden, soweit sie die Stellen- unb Teuerungszulage betreffen, zur Erwägung über- " wiesen, int übrigen würde über sie zur Tagesordnung über-- gegangen.
Aus Dentsch-SKSweftasrifa. General Trotha befindet sich auf beut Wege nach den: südlichen Kriegsschauplätze; er ist aut 25. März von Rehoboth nach Kub abmari schiert. Nach einer Meldung des Generals aus Nehobothj von: 25. März haben die Gefechte vom 10. und 11. März in den Karas-Bergen den Erfolg gehabt, daß sich die Bande, Morenaas nach allen Seiten zerstreute. Oberst Deimling hatte die Absicht, die Orte Hasuur, Garabis, Stinkdoorü, Kalksonteiti, sowie die Karasberge und Hurub mit kleinen gemischten Abteilungen zu besetzen, um die Gegend weiter vorn Feinde zu säubern. Major v. Kcmrptz kehrte mit denn Rest der Truppen und Beutevieh nach Keetmannshoop gitrüdM Aus bem Wege dorthin wurde er am 19. März östlich von Hurub von etwa 100 Hottentotten angegriffen, von derreu infolge der günstigen Artilleriewirkung 50 fielen; diesseits! sind drei Reiter gefallen und einer verwundet worden. Aur 22. März wurde die Abteilung Kamptz wieder von 150 bis 200 Hottentotten erfolglos angegriffen; diesseits fiel m» Bur, vier Reiter und ein Dm" wurden verwundet. Am