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Bezugspreis: vierteljährlich 1,80 M., . monatlich 60 Pfg., für auS- MÜrttge Wonnenten mit dem betreffenden Postauffchlag. Die einzelne Nummer kostet 10 Pfg,

Erstes Blatt

General-Anzeiger

Anzeiger

Wrdmckt uud »erlegt in der Buchdrucker« des verein, ev, Amtillhes OrW sm Stadt- md Laadkreis Kam

Giurückungsgebühr:

Für Stadt- uud Landkreis Hanau 10 Pfg. die fünf, gespaltene Petitzeile oder deren Raum, für Auswärts 15 Pfè im Neliamencheil die Zeile 25 Pfg., für Auswärts 35 Pfg.

Waisenhauses in Hanau,

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Derannvoril. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,

Nr. 302.

Hernsprechanschluß Nr. 605»

Dleustaa den 29. Dezember

Fernsprechmschluß Nr. 605

1903

ÄÜR^BKä

Amtliches.

Stadt- Md Landkreis Hanau- Polizeiverordnung, betreffend das Anspannsn Veit Hunde. Auf Grund der §$ 137 und 139 des Gesetzes über

die

allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz- Samml. S. 195) und gemäß den §§ 6, 12 und 13 der Ver­ordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gcs.-Samml. S. 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassek folgendes verordnet:

§ 1. Wer einen Hund zum Anspannen benutzen will, hat dazu die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes nachzusuchen.

Zu diesem Zwecke ist der Ortspolizeibehörde durch eine Be­scheinigung des Königlichen Kreistierarzkes nachzuweisen, daß der in dieser Bescheinigung genau zu beschreibende Hund zum Ziehen einer, nach dem Gewichte zu bestimmenden Last geeignet ist.

Ist der Hund hierdurch zum Anspannen für tauglich er­klärt, so erteilt die Orispo'izeibehörde einen Erlaubnisschein, welcher eine kurze Beschreibung des Hundes und die Angabe des Gewichtes enthält, zu dessen Fortschaffung er benutzt wer­den darf.

Der Erlaubnisschein, welchen der Führer des Fuhrwerks stets bei sich zu führen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen hat, wird nur für das laufende Kalenderjahr er­teilt; wenn der Hund noch weiter zum Anspannen benutzt werden soll, muß die Erneuerung des Erlaubnis'cheines auf Grund einer neuen, Bescheinigung des Königlichen Kreistier- arztes nachgesucbt werden.

§ 2. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die Erteilung des Erlaubnisscheines zu vertagen oder den bereits erteilten Erlaubnisschein wieder zurückzuziehen, wenn der Antragsteller oder der Inhabee des Scheines wegen Zuwiderhandelns gegen diese Polizeiverordnung oder die durch sie aufgehobenen, den gleichen Geaenst^nd regelnden Polzeiverordnungen vom 20. August 1875 (Amtsblatt S. 229) und 23. Apnl 1887 (Amtsblatt S. 140) wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 3. Hunde, welche zum Ziehen zugelassen, aber infolge von Krankheit oder Verletzungen am Körper zum Ziehen vor­übergehend untauglich sind, oder sich in einem augenscheinlich abgetriebenen Zulande befinden, desgleichen trächtige und säugende Hün innen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht verwendet werden.

Bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.

§ 4. Als Führer der mit Hunden bespannten Fuhr­werke dürfen nur über 14 Jahre alte Personen verwendet werden. Der Führer hat die Hunde während des Fahrens an einer kurzen Leine zu leiten und ihnen beim Anziehen, sowie auch dann krâ'tig Mithilfe zu leisten, wenn Steigungen, schlechter Zustand des Weges oder sonstige ungünstige Verhältnisse das Ziehen erschweren.

Außerdem sind die Führer von Hundefuhrwerken verpflichtet, die Hunde rechtzeitig zu tränken und deshalb Gtfäße zum Tränken mit sich zu führen.

Das Einspannen der Hunde hat in einer Weise zu er­folgen, die ihnen gestattet, sich beim Halten niederzulegen.

Die Führer von Hundefuhrwerken haben die Hunde beim Halten im Freien durch Unterbreiten einer Unterlage und Zu­decken gehörig vor Kälte und Nässe zu schützen und bei län­gerem Hallen abzusträngen.

§ 5. Weder die Führer noch sonstige Personen dürfen auf von Hunden gezogenen Fuhrwerken sitzen; auch dürfen solche Fuhrwerke die Fußwege, Banketts und Bürgersteige nicht be­fahren, vielmehr haben sie die fahrbaren Wege eirzuhalten und dabei alle Vorschriften über das Ausweichen der sonstigen Fuhr­werke zu befolgen.

§ 6. Mit Hunden darf niemals im Galopp und inner­halb" der Ortichasien, auf Drücken, sowie überhaupt nach ein­getretener Dunkelheit stets nur im Schritt gefahren werden.

§ 7. An den von Hunden gezogenen Fuhrwerken ist der Name und Wohnort des Eigentümers in dauernder Werse deuilich ersichtlich zu machen. , .

8 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit entsprechen- ber Haft H^f ^Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Zei'punk.e werden alle entgegen­stehende Polizeworsckrffien, insbesondere die P^^"wrdnungen vom 20. August 1875 und 23. April 168 < aufgehoben. (A. II. 15587.)

Cassel am 10. Dezember 1903.

" Der Regierungs-Präsident.

J. V.r Mejer.

Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur Kenntnis 8 Mie hat sich ein sinnentstellender Fehler eingeschlichen. Die« Hundesuhrwerksbesitzer gebracht. 1 selbe muß lauten:

der Hundesuhrwerksbesitzer gebracht.

Hanau den 24. Dezember 1903.

Der Königliche Landrat und Polizei-Direktor.

P 10235 v. Beckerath.

Stadtkreis ßanau.

Polizeiverordnun«,

betreffend den Manlkorbzwang für Hunde.

Auf Grund der §§ 0, 12 und 13 der Verordnung über Polizeiverwaliung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und der §§ 137 und

die

139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 72) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Die den Maulkorbzwang für Hunde regelnden Polizeivero'dnungen vom 6. Februar 1877 (Amtsblatt S. 45) und vom 12. August 1895 (Amtsblatt S. 175) werden auf­gehoben.

§ 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. (A. II. 16972.)

Cassel am 22. Dezember 1903.

Der Regierungs-Präsident.

An dis Nortzeibehörden des Landkreises.

Es sind Zweifel darüber geäußert worden, ob es gestattet ist, in Ställe, G-böfte oder Ortschaften, wiche wegen des Auftretens von Bühjeuchen gesperrt worden sind (§ 22 Abs. 1 des Neichsviehseuchenqesktzes) Tiere, die für die Seuche emp, sanglich sind, einzufübren. Die Frage ist durch ein Urteil des Reichsgerichts vom 4. Oktober 1898 im verneinenden Sinne enffchieden worden.

Die Polizeibehörden werden daher angewiesen, bei der An­ordnung von Sperrmaßregeln wegen des Auftretens übertrag­barer Seuchen auf das Verbot des Einbringens von seuchm- empfânglichen Tieren in den gesperrten Bezirk ausdrücklich hinzuwersen.

Der Königliche Landrat.

v. Beckerath.

Polizeiverordnung,

betreffend den MauLkorbzwang für Hunde.

Auf Grund der §$ 5 und 6 der Verordnung vom 2U September 1867, die Polizeioerwaltunq in den neu erworbenen Landesteilen betreffcnd und der §$143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Lindesverwaltung vom 30. Atli 1883 wird folgende Polizeiverordnung für den Stadtkreis Hanau erlassen.

§ 1.

Hunde der nachbenannten Rassen:

1. Bernhardiner,

2. Doggen (Deutsche, Ulmer, Dänische Doggen und ihre Abarten),

3. . Bullenbeißer und Bulldoggen,

4. Fleischerhunde jeder Art,

5. alle bissigen Hunde

müffen, sofern sie auf öffentlichen Straßen und Platze» sswie an Orten, an denen Menschen zu verkehren pflege», umher­laufen oder sich aufhalten, mit einem Maulkorb versehen sein, welcher das Beißen unmöglich macht, ohne jedoch die Tiere am Säulen zu behindern. Dem Maulkorbzwanz unterliegen ferner Kreuzungen der unter Ziffer 13 aufgeführten Hunde­raffen sowie auch Ziehhunde, so lange sie eingespannt sind.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei­verordnung werden, soweit nicht nach § 366 Nr. 10 des Neichèstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, mit G.-ld- strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Haststrafe bis zu 3 Tagen tritt, bestraft.

§ 3.

Hunde, welche den obigen Bestimmungen zuwider, frei ohne Maulkorb unterlaufen, werden eingefangen. Erfolgt die Einlösung derselben nicht binnen 5 Tagen gegen Erlegung des Futtergeldes von 2 Mark, so erfolgt die Tötung der Hunde.

§ 4.

Die Polizeiverorbnunz tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. Hanau den 24. Dezember 1903.

Königliche Polizei-Direktion.

* Stadtkreis Banau.

BrkKMtmachukgen des Oberbürgermeister«^.

, Bekanntmachung.

Die Entwürfe zu den Hanshalitttngsplänen der Stadthauptkaffe, der Begräbnis-, Schiachihof-, Gas-, Wasser-, Elektriz-tätswerks- und Badeanstaltskaffen und der Stiftungen und Mbensonds für das Rechnungsjahr 1904 liegen vom 30. d. Mts, ab acht Tage lang im Siadtjekretariat, Rathaus, Zrmmer Nr. 12 offen.

Hanau den 29. Dezember 1903. Der Magistrat.

WWW»- £ Dr. Gebeschus.

HIU

2287b,

P 10434

v. Beckerath.

Lanâkreis Danau.

Bekanntmachungen des König!. Landratsamtes.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 18. d. Mts. P 10243 veröffentlicht im zweiten Blatt der letzten DienStagsausgabe mache ich die Herren Bürger­meister auf die Sonderbeilaae zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel Nr. 52 vom 23. d. Mts., welches die ministeriellen Ausführungsbestimmungen zum Reichsgeietz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März d. Zs. enthält, zur Beachtung nochmals aufmert|am.

Hanau den 24. Dezember 1903.

Der Königliche Landrat.

Gefundene und verlorene Gegenstände re.

Gefunden: 4 Jagdpatronen und */- Kilo Schrot, 1 Paar weiße neue Herren-Handschuhe, 1 kleines mit Stickerei durchbrochenes Batist-Taschentuch (mit dem Namen Klara), 1 schwarzer seidener Pompadour mit 1 weißen Taschentuch.

Verloren: 1 Paar neue Glacehandschuhe.

Entlaufen: 1 gelber Pinscher mit weißer Brust. Hanau den 29. Dezember 1903.

Hcercscrgänznngsgcschäft und Schul- bildung der Rckrutcn 1902.

Das Kaiserliche Statistische Amt veröffentlicht im vierten Heft 1903 der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reiches eine Nachweisung über die Ergebniß- des Heereser- tzânzunjsgesLäfts. aus welcher ersichtlich ist, daß im Jahr 1902 a'isg hoben sind für das Heer 213 614, für die Marine 6944 R-krulen. Die Zahl der für das Heer Ausgehobenen bat sich seit 1893 stetig vermindert, sie betrug in diesem Jahr 230 584, im Jahr 1900 227 275 und 1901 220 180. Da­gegen haben sich die für die Marine ausgehobenen Mann­schaften bis 1901 stetig vermehrt.

Die Z ffer derselben stieg von 4101 für 1893 auf 8 226 für 1901. Das Jahr 1902 weist hiergegen einen Rückgang um 1282 Aukgehobene auch für die Marine auf.

Die Zahl der tauglich Befundenen war 1902 mit 55,3 v. H. um 0,1 v. H. höher wie im Vorjahr.

Die freiwillig Eingetreienen haben stetig zugensmme«, sie bezifferten sich 1902 auf 31693 Militärpflichtige und 25 297 noch nicht im militärpflichtigen Alter Stehende.

Ueber die Schultildung der im Eisatzjahr 1902 in das Heer und die Marine eingestellten Rekruten ergibt die Statistik, daß nur 104 Analphabeten = 0.04 v. H. aller eingestellten vorhanden waren. Die Zahl der Analphabeten ist ganz be­deutend herunlergangen; He belief sich 1892 noch auf 0,39 und 1882 sogar auf 1,33 o. H. der Eingestellten. Don den Analpbabeten entfallen 77 auf Preußen HSchstzahlm: 19 auf Ostpreußen, je 18 auf Westpreußen und Po^en und 11 auf Schlesien ferner 2 auf Bayern, 1 auf Sachsen, 4 auf Württemberg, je 2 auf Baden und Hessen, 1 auf Reutz ä. S., 10 auf Elsaß-Lothringen und 5 °uf das Ausland. Eingestellt wurden im Berichtsjabr überbsupt 2o9.09 Mann schäften (123 Ausländer) gegen 184 804 in 1892 und 149 o24 in 1882. ______________________

P 10462

v. Beckerath.

In der Bekanntmachung vom 16. b. Mts., Nr. 296 des Anzeigers" betreffend Einführung von Vieh in gesperrte Ge-

3ur Frage der Rentabilität der Kleinbahnen.

Angesichts der neuerdings stärker hervorgetreienen Not- wend gkeit, zuverlässigere Unterlagen für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit staatlich zu unlerstützender Kleinbahnen zu ge­winnen, bedarf es zur Begründung der Einzelanjätze in den